LVwG-700006/6/Sr/Wu

Linz, 25.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der S.N vertreten durch K.Z.  Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 2013, GZ Pol96-97-2013, wegen einer Übertretung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG) nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 7. Februar 2014 zu Recht  

e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG wird der Beschwerde insofern stattgegeben als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten.  

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 2013, GZ Pol96-97-2013, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 17 Abs. 1 Z. 6 iVm § 8 Abs. 2 Z. 9 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG) eine Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, da es die Bf als Bewilligungsinhaberin des Bordell A. unterlassen habe, deutlich sichtbar an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist.

 

2. Das Straferkenntnis wurde der Bf durch Hinterlegung am 11. Dezember 2013 zugestellt. Innerhalb offener Frist hat die Bf mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 (Poststempel: 21. Dezember 2013) dagegen Beschwerde (vormals Berufung) eingebracht.

 

Begründend führte die Bf nach Beantragung einer öffentlichen Verhandlung aus, dass die Feststellungen der Behörde nicht nachvollziehbar seien. Das Schild sei deutlich sichtbar an der rechten inneren Glastür angebracht. Sogar bei geöffneter Tür auf dem Foto der Behörde sei das Schild als weißer Strich zu erkennen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 7. Februar 2013 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und die Parteien geladen.

 

Zu Beweiszwecken hat die Bf um Zeugenbefragung des Verpächters des gegenständlichen Objektes ersucht und zwei Fotos der Örtlichkeit (Eingangsbereiche der Bar A.) vorgelegt.

 

4. Auf Grund der öffentlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Bf ist als Bewilligungsinhaberin der Bar A. in x für die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. SDLG verantwortlich.

 

Während der Amtshandlung am 20. September 2013 haben die einschreitenden Polizeibeamten festgestellt, dass der Hinweis gemäß § 8 Abs. 2 Z. 9 SDLG ausschließlich an der inneren zweiten Glastür des Windfanges (Eingangsbereich) angebracht war. Diese Tür war jedoch zu diesem Zeitpunkt geöffnet und der Hinweis somit nicht lesbar.

 

Aus dem Vorlageakt geht hervor, dass die Bf unbescholten ist (ONr. 3).

 

Die Bf verfügt über kein Vermögen, hat keine Sorgepflichten. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt ca. 800 Euro.

 

II.             

 

Die in der Anzeige wiedergegebenen Angaben wurden von der Bf in der öffentlichen Verhandlung nicht bestritten. Ergänzend brachte die Bf jedoch vor, dass sich zum Tatzeitpunkt ein weiterer – deutlicher - Hinweis auf der Brandschutztür, die unmittelbar in das Lokal führt, befunden hat. Zu Beweiszwecken wurde ein Foto, auf dem die bezeichnete Tür zu sehen ist, vorgelegt. Darauf ist deutlich sichtbar der gesetzlich vorgesehene Hinweis zu erkennen. Das „Beweisfoto“ stellt kein taugliches Beweismittel dar, da der Aufnahmezeitpunkt nicht zu ersehen ist. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Bf unglaubwürdig. Wäre der Hinweis tatsächlich an der Brandschutztür (Eingangstür zum Lokal) angebracht gewesen, dann hätte die Bf den Vorwurf der einschreitenden Beamten bereits vor Ort entkräften können und darüber hinaus im Ermittlungsverfahren vorgebracht. Gegenüber den Polizeibeamten hat sie ausschließlich auf ein Schild im Eingangsbereich (äußere Doppeltür) hingewiesen, dass offensichtlich bei Reinigungsarbeiten entfernt worden wäre. In den Schriftsätzen setzte sich die Bf ebenfalls nur mit dem Hinweis an der Doppeltür auseinander und unterließ jegliche weitergehende Äußerung. Der als Zeuge befragte Verpächter sagte zwar aus, dass er das Schild an der Brandschutztür kenne, ob es zum Tatzeitpunkt angebracht war, konnte er nicht angeben.

 

Mit dem wenig glaubhaften Vorbringen in der öffentlichen Verhandlung konnte die Bf das Beweisergebnis nicht erschüttern.

 

III.          

 

1. § 8 Oö. SDLG regelt die Verantwortung und Pflichten beim Bordellbetrieb.

 

Gemäß Abs. 1 leg. cit. ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich.

 

Nach Abs. 2 Z. 9 leg. cit. ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber insbesondere verpflichtet, deutlich sichtbar an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist, sowie Personen, an deren Volljährigkeit Zweifel bestehen, den Zutritt zu untersagen.

 

Nach § 17 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber gegen § 8 verstößt.

 

Gemäß Abs. 2 ist der Versuch strafbar.

Nach Abs. 4 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 9 mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

2. Bei der Bar A. handelt es sich um einen Bordellbetrieb. Die Bf wäre als Bewilligungsinhaberin verpflichtet gewesen, an geeigneter Stelle deutlich sichtbar darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist.

 

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Bf ihrer Verpflichtung nur bedingt und allenfalls nach der Anzeigeerstattung nachgekommen.

 

Unbestritten hat die Bf ein Hinweisschild mit den notwendigen Angaben im Eingangsbereich der Bar A. angebracht. Dass der Anbringungsort nur bedingt geeignet ist, haben bereits die Wahrnehmungen im Zuge der Amtshandlung am 20. September 2013 aufgezeigt.

 

Auch wenn die Bf glaubhaft versichert, dass die zweite Eingangstür überwiegend geschlossen ist und diese nur für kurze Zeitspannen offensteht (z.B.: Warenanlieferung), ist die Anbringung des Hinweisschildes an einer Tür, die ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch nach wiederholt geöffnet werden muss und, wie das Verfahren ergeben hat, auch über längere oder kürzere Zeit offensteht, eben nur bedingt geeignet.  

 

Die objektive Tatseite ist erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

3. Das Oö. SDLG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt somit ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Die Bf konnte mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

 

Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt und von einem schuldhaften Verhalten der Bf auszugehen.

 

4. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde Ausführungen zur Strafzumessung schlichtweg unterlassen hat. Es ist daher nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur festgesetzten Strafhöhe gekommen ist.

 

In der öffentlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass die Bf bestrebt ist, rechtskonform zu handeln. Erkannte Fehleinschätzungen und Fehlleistungen versucht sie, wie auch die weitere Anbringung eines Hinweisschildes zeigt, zu sanieren. Erkennbar hat sie ansatzweise Rat gesucht und diesbezüglich u.a. Erkundigungen bei den einschreitenden Polizeibeamten eingeholt. Bei den zahlreichen Kontrollen ist in keinem Fall hervorgekommen, dass Jugendliche das Bordell aufgesucht hätten.

 

Da somit der Schutzzweck der gegenständlichen Norm nicht beeinträchtigt wurde, sind die Voraussetzungen der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegeben.

 

Der erkennende Richter gelangt zur Auffassung, dass zwar auch Fälle wie diese nicht sanktionslos bleiben dürfen, da die völlige Straflosigkeit weitreichende Folgewirkungen nach sich ziehen könne, auf Grund der besonderen Sachverhaltslage kann jedoch mit der Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Bf das Auslangen gefunden werden, um sie künftig von gleichartigen Übertretungen dieser Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider