LVwG-601314/2/MB/Bb
Linz, 25.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Dr. W K, geb. 1957, vom 22. März 2016, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10. März 2016, GZ VStV/916300020482/2016, betreffend Abweisung des Einspruches gegen das Ausmaß der verhängten Strafe wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Straferkenntnis vom 10. März 2016, GZ VStV/916300020482/2016, den Einspruch des Dr. W K (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) vom 8. März 2016 gegen die Strafverfügung vom 29. Februar 2016, GZ VStV/916300020482/2016, ab und bestätigte die wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO festgesetzte Verwaltungsstrafe in Höhe von 60 Euro. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. folgendes aus:
„Aufgrund des eingebrachten Einspruches, mit welchem die Bemessung der Strafe in Beschwerde gezogen worden war, war zu prüfen, ob die Bestimmung des § 19 VStG eingehalten wurde.
Die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (Landespolizeidirektion OÖ), gelangte zur Ansicht, dass sie bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen hat.
Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurden das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugutekommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen.
Eine Herabsetzung der Strafe war daher aus diesem Grunde nicht möglich.
Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie der Behörde nicht bekanntgegeben. Sie geht daher bei der Strafbemessung von einem geschätzten Mindesteinkommen von € 1.200,-- aus und nimmt weiters an, dass Sie kein Vermögen besitzen sowie keine für die Strafbemessung relevanten Sorgepflichten haben. (...)“
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 17. März 2016, richtet sich die vorliegende, durch den Bf mit Schriftsatz vom 22. März 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Bf ausführt, dass die Strafe weitaus zu hoch bemessen sei, da niemand gefährdet oder behindert worden sei. Die schlüssige Begründung der Ablehnung seines Einspruches fehle, es werde lediglich vordrucksmäßig und ohne individuelle Wertung der konkreten Straßenverkehrssituation entschieden, dass eine Herabsetzung nicht möglich sei. Das Ausmaß des Verschuldens sei in keiner Weise konkretisiert und nicht begründet worden.
Alleinig die nicht vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit habe ohne objektive Abwägung der tatsächlichen Übertretungssituation und ohne objektive Berücksichtigung der tatsächlichen Milderungsgründe (keinerlei Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenverkehrsteilnehmer) zur Ablehnung geführt.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 29. März 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/916300020482/2016 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da im Verfahren vor dem OÖ. Landesverwaltungsgericht nur die Frage der Strafhöhe zu beurteilen ist und der hierfür wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Gegen den Bf wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Februar 2016, GZ VStV/916300020482/2016 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag und 3 Stunden, verhängt, weil er am 31. Dezember 2015 um 00.39 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x in Linz auf der Gruberstraße x, Richtung stadtauswärts die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz um 13 km/h überschritten hatte.
Der Bf erhob gegen diese Strafverfügung mit Schriftsatz vom 8. März 2016 innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafhöhe, welcher mit dem angefochtenen Straferkenntnis abgewiesen wurde.
Der Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.200 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine relevanten Sorgepflichten.
Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und wurde im Jahr 2015 bereits einmal rechtskräftig wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO bestraft; die Strafhöhe betrug damals 30 Euro. Zudem wurde der Bf im Tilgungszeitraum (§ 55 Abs. 1 VStG) vier Mal wegen einer Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO und einmal wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO bestraft.
3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten. Der Bf ließ im Einspruch gegen die Strafverfügung (als auch in der Beschwerde) den Schuldspruch unangefochten und bekämpfte ausdrücklich nur das Strafausmaß.
III.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
1.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.
Nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
§ 49 Abs. 2 VStG lautet auszugsweise:
„(...) Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. (...)“
1.2. Der innerhalb offener Frist erhobene Einspruch des Bf vom 8. März 2016 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. Februar 2016, GZ VStV/916300020482/2016, ist seinem Inhalt nach nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtet.
Es ist daher hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden (Schuldspruch), Rechtskraft eingetreten (VwGH 27. Oktober 2014, Ra 2014/02/0053, 30. September 2014, Ra 2014/11/0052). Die belangte Behörde hat damit zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis lediglich über das Strafausmaß entschieden.
Bekämpft der Bf nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27. Oktober 2014).
Da das Einspruchsvorbringen des Bf ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt ist, ist es auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, die Schuldfrage nochmals zu prüfen. Aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruches ist die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO erwiesen und ist im Beschwerdeverfahren nur zu überprüfen, ob die Strafe von der belangten Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe in Betracht kommt.
2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der Dauer von bis zu zwei Wochen, vor.
2.2. Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen relevanten Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.
Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/001, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).
Strafmildernd ist kein Umstand zu berücksichtigen. Als straferschwerend ist eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung gemäß § 20 Abs. 2 StVO aus dem Jahr 2015 zu werten.
Überdies sind betreffend den Bf weiters insgesamt fünf rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a und Z 11a StVO aus 2014 und 2015 in der Verwaltungsstrafevidenz eingetragen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die konkrete Tat und in sinngemäßer Anwendung des § 33 Z 2 StGB daher als auch erschwerend zu berücksichtigen sind.
Der Schutzweck der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit, die den Fahrzeuglenker verpflichten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.
Insbesondere im Ortsgebiet stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch geringeren Ausmaßes - eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, weshalb der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße selbst für den Fall, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht stattgefunden hat, nicht unbedeutend und das Verschulden des Bf an der Übertretung nicht als geringfügig anzusehen ist.
Vor diesem Hintergrund und der insgesamt sechs aktenkundigen rechtskräftigen Vormerkungen, welche zum Nachteil des Bf zu berücksichtigen sind, erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro keinesfalls als überhöht, sondern als tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr gerade im Ortsgebiet von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Die festgesetzte Geldstrafe entspricht den finanziellen Verhältnissen des Bf, ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt ca. 8,2 % der möglichen Höchststrafe (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro). Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe problemlos ermöglichen. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 1 Tag und 3 Stunden festgesetzt.
3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 12 Euro vorzuschreiben.
IV.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus B r a n d s t e t t e r