LVwG-600974/17/SE

Linz, 26.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn Ing. T H, R, L, vom 26. Juli 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 2015, GZ. VerkR96-35798-2014-Re/PS, wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am 16. Mai 2014 in der Gemeinde Klaus

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10,-  Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (kurz: belangte Behörde) vom 26. Juni 2015, GZ: VerkR96-35798-2014-Re/PS, wurde Herr Ing. T H, R, L (kurz: Beschwerdeführer) belangt, weil er am 16. Mai 2014 um 15:39 Uhr in der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn auf der Autobahn A9 bei km 27.939 in Fahrtrichtung Graz, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen x die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 15 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Dadurch wurde § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verletzt und gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von Euro 30,-, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von Euro 10,- (10% der Strafe, mindestens jedoch Euro 10,-) verhängt.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h mittels mobilem Radar (MUVR 6 F 1520, Messgerät Nr. 03) festgestellt worden sei. Laut Auskunft des Beschwerdeführers habe er selbst das Kraftfahrzeug gelenkt. Es gäbe keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige oder an der Korrektheit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 26. Juli 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis im vollen Umfang bekämpft und beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen sowie einen Lokalaugenschein bzw. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammenfassend Folgendes aus:

·         Bestreitung des Vorwurfs, keine Rechtfertigung eingebracht zu haben, weil er mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe.

·         Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil zwischen Rechtfertigung und zugestelltem Straferkenntnis ein Zeitraum von 10 Monaten gelegen sei, jedoch dem „rechtsuchenden Bürger“ nur wenige Tage für etwaige Rechtsmittel eingeräumt würden. Zudem habe es einen mehrfachen personellen Wechsel in der Sachbearbeitung gegeben. Das Verfahren werde seit September 2014 von der Bezirkshauptmannschaft verschleppt.

·         Bestreitung des Tatvorwurfs, weil mittels Tempomat vor der Einfahrt in den Tunnel eine Geschwindigkeit von 80 km/h eingestellt worden wäre.

·         Fehlerhafte bzw. falsche Messung des mobilen Radargerätes – Relexionsfehler, Knickstrahl- und Dopplerreflexion, Spurwechsel, Aufstellhöhe, Winkel des Radarstrahls.

·         Mangelhaftes Ermittlungsverfahren, weil der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei – Lärmschutzwand, Metallgitterzäune, weitere „Straßenmöblierung“ unberücksichtigt, fehlendes Messprotokoll, eindeutiger Bedienungsfehler des Messbeamten, keine Durchführung eines Ortsaugenscheins, offene (konkret formulierte) Fragen seien nicht beantwortet worden.

·         Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung

·         Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs

·         Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung

·         Verordnungsmangel wegen nicht gehöriger Kundmachung

·         Verfolgungsverjährung

 

I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 7. August 2015, eingelangt am 11. August 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht hat am 3. Juni 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der es einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen beizog. Auch wurde der die Radarmessung durchführende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde entschuldigte sich.

 

Die vom Zeugen am 17. Mai 2016 persönlich übergebenen Unterlagen -Eichschein Nr. 1520 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom   12. Juli 2011, wonach der Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2014 abgelaufen ist, Radarfoto, Radarprotokoll über die Messungen am 16. Mai 2014 sowie Teilnahmebestätigung des Zeugen am Seminar „Radar-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte – Anwenderschulung“ vom 27. November 2012 wurden dem Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

 

I. 5. Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung nach Wahrheitsbelehrung auf Befragen durch die erkennende Richterin, des Beschwerdeführers und des beigezogenen Amtssachverständigen sowie unter Beistellung eines Orthofotos des gegenständlichen Messbereichs durch den Amtssachverständigen im Wesentlichen Folgendes an:

 

Er könne sich an den konkreten Tag der Radarmessung (16. Mai 2014) nicht mehr erinnern. Er kenne aber den Messstandort und könne schildern, wie er üblicherweise an diesem Messstandort die Radarmessungen durchführe.

 

Die mobile Radarmessbox werde zusammengebaut, Messkegel, Rechner und Kamera werden eingebaut und vor Ort parallel zur Fahrbahn, ca. einen halben Meter vom Tunnelportal, entfernt aufgestellt. Der Abstand zur Fahrbahn sei nicht zwingend vorgeschrieben. Es werde eine Kontrolle durchgeführt, indem ein Messkegel in einer Entfernung von ungefähr 10 m (in Fahrtrichtung) aufgebaut wird und mittels eines Spiegels könne man durchsehen und feststellen, ob das Gerät parallel zur Fahrbahn aufgestellt sei oder nicht. Dies sei die übliche Vorgangsweise, von der nicht abgewichen werde. Der Winkel werde anhand der Randlinien eingemessen.

Das Dienstauto sei entlang des dort befindlichen Betriebsgebäudes der ASFINAG gestanden. Im Auto habe sich ein Laptop, der mit WLan mit der Radarmessbox verbunden gewesen sei, befunden.

Das Radarprotokoll betreffe die Messungen des ganzen Tages und werde zu Messbeginn und zu Messende ausgefüllt.

Er habe die Radarmessbox und den an ihm vorbeifließenden Verkehr beobachtet. Wenn eine Geschwindigkeitsübertretung angezeigt bzw. ausgelöst werde, sehe er am Laptop sofort das Bild. Die Radarfotos würden gleich nach der Messung am Laptop und dann auf einem Stick gespeichert. Dieser Stick wird zur Auswertung zur Landespolizeidirektion Linz, Verkehrsabteilung, gegeben. Er könne nicht beurteilen, ob und wie viele Fotos mit zwei Fahrzeugen aufgenommen werden würden.

Die Abkürzung S3 bedeute, dass bei der Radarmessung die Reichweite „fern“ eingestellt gewesen sei.

 

Er könne sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob kurz vor oder nach dem Auto des Beschwerdeführers andere Fahrzeuge gefahren sind, merke aber an, dass falls ein Auto knapp nachfährt oder überhaupt auf einem Foto zwei Autos zu sehen sind, dieses Bild nicht ausgewertet und auch nicht zur Anzeige gebracht werde. Diese Messung wäre dann ungültig. Das mache er immer so, weshalb es nicht möglich sei, dass neben dem Audi des Beschwerdeführers rechts ein weiteres Auto fuhr. Das gehöre zum aufmerksamen Messbetrieb. Wenn er bemerkt hätte, dass rechts neben dem Auto ein weiteres Fahrzeug fährt, hätte er diese Messung verworfen. Im Zusammenhang mit dem Doppler-Effekt könne er ausschließen, dass der Beschwerdeführer mit 50 bzw. mit 200 km/h gefahren sei.

Aufgrund seiner Beobachtung und seiner Erfahrung habe die vorgeworfene Geschwindigkeit von 100 km/h gepasst.

 

Der 16. Mai 2014 sei ein Freitag gewesen. Wenn ganz dichter Verkehr herrsche, könnten keine Messungen mehr gemacht werden. Vor dem Tunnel würde es  dann aber zu einer Blockabfertigung kommen.

 

Wenn er eine Pause mache, dann schalte er auf „Halt“, weshalb in diesem Zeitraum keine Messungen durchgeführt würden. Messungen würden nur dann durchgeführt werden, wenn er sich im Dienstauto aufhalte und keine Pause mache.

 

I. 6. Der verkehrstechnische Amtssachverständige gab zu den Fragen des Beschwerdeführers und zu den mit Schreiben vom 26. April 2016 mitgeteilten Beweisthemen (Ablauf einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung, Einwendungen des Beschwerdeführers, Messstandort) folgendes Gutachten ab:

 

„Die gegenständliche Messung fand auf der A9 in Fahrtrichtung Graz bei StrKm. 27,93 statt. Bei der angegebenen Kilometrierung handelt es sich um die Aufstellung des Radarmessgerätes.

 

Anhand des von der Polizei übermittelten Radarfotos (es liegt ein Foto vor, weil es sich um eine mobile Messung handelt) ist festzuhalten, dass augenscheinlich nur das gegenständliche Fahrzeug, der gegenständliche Audi, auf dem Foto erkennbar ist. Die Möglichkeit, dass der Audi einen aus seiner Sicht schräg rechts vor ihm fahrenden Wagen oder kleineren PKW verdeckt, besteht grundsätzlich. Anhand des vorliegenden Radarfotos kann dazu augenscheinlich keine Aussage getroffen werden. Der Anzeigenleger, der heute befragte Polizist, wurde dahingehend befragt und gab an, dass sich neben dem Audi in Fahrtrichtung kein weiteres Fahrzeug befunden hat, da er, so seine Aussage, sonst die Messung von sich aus verworfen hätte.

 

In Hinblick auf die Aufstellung des gegenständlichen Radargerätes ist festzuhalten, dass im vorliegenden Radarprotokoll ein Objektiv von 35 mm mit einem Kamerawinkel von 19° angeführt wird. Entsprechend den Aufzeichnungen von Multa-Nova ergibt sich bei einem Fronteinbau ein Kamerawinkel von 19° und einer Multa-Box ein Winkel von 22°. Wenn daher eine Multa-Box, das heißt ein „nicht  im Fahrzeug eingebautes Radargerät“ verwendet wurde, so ist von einem Kamerawinkel von 22° auszugehen.

 

In Hinblick auf die fotogrammetrische Auswertung ist zu der Aufstellung des Radargerätes festzustellen, dass sich in Hinblick auf dem geforderten Winkel von 22° ein Aufteilungswinkel von etwas mehr als 24° ergibt. Dieser Winkelfehler von etwas mehr als 2 Grad wirkt sich im gegenständlichen Fall messtechnisch so aus, dass die gemessene Geschwindigkeit geringer ist als die tatsächliche gefahrene Geschwindigkeit. Der Messwert von 100 km/h ist daher im Sinne des gemessenen Fahrzeuges entstanden.

 

Abzüglich der eichtechnischen Messtoleranz von 5 km/h ergibt sich bei einem Messwert von 100 km/h daher ein vorwerfbarer Wert von 95 km/h. Diese 95 km/h berücksichtigen nicht, dass die Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h in Wirklichkeit etwas höher gelegen ist.

 

Die Möglichkeit einer Schrägfahrt im Zuge einer Radarmessung, die einem Zeitrahmen von 0,2 - 0,3 Sekunden erfordert, ist grundsätzlich möglich. Das Eichamt sieht diese Möglichkeit auch vor in dem es einen zusätzlichen Geschwindigkeitstoleranzbereich von 2 % dafür in Abzug bringt. 3 % bzw. 3 km/h sind für die Messtechnik und 2 % oder 2 km/h sind für ein mögliches Schrägfahren in Abzug zu bringen.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Messplatz auf der A9 bei StrKm. 27,93 in Richtung Graz um eine langgezogene Rechtskurve. Diese langgezogene Rechtskurve hat einen Kurvenradius der über 260 m liegt. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des Österreichischen Eichamts gelten Kurven mit einem Kurvenradius von über 260 m für die Radarmessung als geeignet. Eventuelle Messfehler, die derart geringfügig sind, werden durch die abzuziehende Toleranz von in Summe 5 % berücksichtigt. Daher gibt es in Hinblick auf den Kurvenradius des gegenständlichen Autobahnstückes keine Zweifel, dass dort die Radarmessungen entsprechend den gültigen Verwendungsbestimmungen durchgeführt werden dürfen.

 

Wie bereits erwähnt ist auch festzuhalten, dass das Radarfoto das heute diskutiert wird, wenige Millisekunden nach der gegenständlichen Radarmessung durchgeführt wurde, aber das Foto gibt auf keinen Fall den Zeitpunkt der Messung. Es ergibt sich aus dem Radarfoto ein Sendebereich von S3, das heißt, es ist die größte Messweite eingestellt. Dieser Sendebereich ist üblich für Autobahnen, um alle Fahrspuren abzudecken. Der Messbereich sagt nur aus, dass eben über einen größeren Breitenbereich oder Fahrbahnbereich die Messungen durchgeführt werden können, wenn ein S1 eingestellt wird, so ist dann z.B. die Messung einer vorhandenen 3. Fahrspur oder Abbiegespur insofern nicht mehr möglich, da die Sendeleistung dazu nicht ausreicht. Das würde aber nicht zu einer Fehlmessung führen sondern zu einer Annullierung der Messung, da die Reflexionsratefälle eine korrekte Messung dann nicht erreicht werden. Ob also der Sendebereich S1, S2 oder S3 eingestellt ist, ist primär dafür ausschlaggebend in welchem Weitenbereich Fahrzeuge gemessen werden können. Es kann natürlich mit einem Messbereich S3 auch ein näherliegendes Fahrzeug gemessen werden. Es ist nur die größtmögliche Entfernung vom Radargerät eingeschränkt. Wobei dann die interne Kontrolle das Messergebnis verwirft und es nicht durch einen falschen Messbereich zu einer falschen Geschwindigkeitsanzeige kommen kann.

 

Zusammenfassend ist daher aus technischer festzuhalten, dass, wenn man davon ausgeht, dass im abgedeckten Bereich des Audi aus seiner Sicht rechts vorne sich kein weiteres Fahrzeug befindet, dass dieser Audi sich alleine im Auswertebereich und im Messbereich befunden hat, damit wäre der erste Punkt der Auswertevorschrift erfüllt.

 

Weiters ist festzuhalten, dass ein Aufstellungsfehler vorliegt, der sich aber zweifelsohne im Sinne des gemessenen Fahrzeuges auswirkt, das heißt, dass die angezeigte Geschwindigkeit auf dem Radarfoto als gemessener Wert mit 100 km/h ausgewiesen in Wirklichkeit höher gewesen ist. Die Messung erfolgte auf alle Fälle im Sinne des Beschuldigten.

 

Da aus technischer Sicht der Messfehler sich im Sinne des gemessenen Fahrzeuges auswirkt und es zu keiner Benachteiligung kommt, ist aus technischer Sicht festzuhalten, dass die vorgehaltene Geschwindigkeit 95 km/h (100 km/h – 5 km/h) eine Geschwindigkeit ist, die das gemessene Fahrzeug bzw. der Beschuldigte auf alle Fälle gefahren ist. Die tatsächliche Geschwindigkeit liegt etwas darüber.

 

Zu der Frage des Beschwerdeführers wie die Verifizierung der Messgeschwindigkeit erfolgte, wurde in der Verhandlung durch den Meldungsleger festgestellt, dass es dazu eine Plausibilitätskontrolle gibt und er aufgrund des gesetzlich vorgesehenen aufmerksamen Messbetriebes den Messwert persönlich einer Plausibilitätsüberprüfung unterziehen muss. Legt man den Doppler-Effekt zugrunde, so würde es bedeuten, dass die angezeigte Geschwindigkeit die Hälfte oder die Doppelte wäre, das würde in dem Fall bedeuten, dass der gegenständliche Audi 200 km/h oder 50 km/h gefahren ist. In Hinblick auf diese großen Geschwindigkeitsunterschiede ist anzumerken, dass einem geschulten Polizisten derart große Geschwindigkeitsunterschiede auf alle Fälle auffallen.

 

In Hinblick auf die Möglichkeit einer Umwegreflexion (Knickstrahlreflexion), die ebenfalls zu einer Verschiebung des Messwertes führen kann, wobei aber, da nicht im Gegensatz zum Doppler-Effekt davon ausgegangen werden muss, dass der Messwert genau um das Doppelte oder um die Hälfte falsch ist, festzuhalten ist, dass diese Möglichkeit nur durch den aufmerksamen Messbetrieb bzw. durch die Plausibilitätskontrolle des Polizisten ausgeschlossen werden kann, da im gegenständlichen Fall nur ein Radarfoto vorliegt und daher ein Weg-Zeit-Diagramm nicht erstellt werden kann. Zu der Möglichkeit einer Umwegreflexion konnte aus technischer Sicht kein Beitrag geleistet werden. Es kann weder belegt noch widerlegt werden. Das obliegt dem aufmerksamen Messbetrieb des Beamten vor Ort.“

 

I. 7. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sämtliche Beschwerdepunkte der Beschwerde vom 26. Juli 2015 vollinhaltlich von ihm aufrechterhalten werden.

Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen seien mehrere Punkte fraglich.  Auf dem Messfoto sei nicht erkennbar, ob im Messbereich ein weiteres Fahrzeug vorhanden gewesen war, das sein Fahrzeug abdecke. Aufgrund der dichten Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt (Freitagnachmittag Berufsverkehr) sei die Möglichkeit gegeben bzw. wahrscheinlich, dass sich hier ein weiteres Fahrzeug vorne rechts befunden habe und dass eine Fehlmessung aufgrund einer Knickstrahlreflexion möglich bzw. nicht auszuschließen sei, insbesondere aufgrund, dass die Reichweite auf dem höchsten Wert S3 eingestellt gewesen sei.

Überdies sei der gewählte Standort ungeeignet für eine Radarmessung, weil die Wahrscheinlichkeit von Knickstrahlreflexionen aufgrund der diversen Aufbauten wahrscheinlich sei.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2016 sowie Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.

 

II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:    

 

Der Beschwerdeführer hat am 16. Mai 2014, 15:39 Uhr, in der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn, auf der Autobahn A 9, bei km 27.939, in Fahrtrichtung Graz, ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt. Dabei wurde mit dem mobilen Radarmessgerät MUVR 6 F 1520, Nr. 03, eine Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz von 95 km/h gemessen, obwohl die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h verordnet war.

 

II. 3. Der befragte Polizeibeamte konnte sich zwar nicht mehr konkret an den Tag der durchgeführten Radarmessung erinnern, schilderte aber sehr genau, wie er persönlich die Messungen mit der gegenständlichen Radarmessbox am gegenständlichen Messstandort üblicher Weise durchführt. Seine Aussagen sind glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der anzeigende Polizeibeamte durch seinen abgelegten Diensteid im Falle einer vorsätzlichen Falschaussage strafrechtlich verantwortlich ist, während der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (vgl. dazu VwGH vom 25.5.1983, Zl. 81/10/0002). Daher kommt aus diesem Grund den Aussagen des Polizeibeamten hohe Beweiskraft zu. Ferner beurteilte der Amtssachverständige die geschilderte Vorgangsweise als korrekt.

 

Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er vor der Einfahrt in den Tunnel die Fahrgeschwindigkeit mittels Tempomat auf 80 km/h eingestellt habe, schließt nicht aus, dass er bei Ausfahrt des Tunnels mit einer anderen Geschwindigkeit fährt, weswegen dies nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen.

 

Hinsichtlich dem Einwand des Beschwerdeführers betreffend Vorliegen einer falschen Messung aufgrund von Reflexionsfehler, Knickstrahl- und Dopplerreflexion, Spurwechsel, Aufstellhöhe der Radarmessbox, Winkel des Radarstrahls ist festzuhalten, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführlich darauf einging und nachvollziehbar und schlüssig erklärte, dass Messunsicherheiten durch den Abzug der 5 %-igen Messtoleranz berücksichtigt werden, der Messstandort geeignet ist und die vorhandene Straßenmöblierung keine Beeinträchtigung darstellt.

 

Weiters führte er aus, dass aufgrund der im Rahmen des aufmerksamen Messbetriebes durchzuführenden Plausibilitätsprüfung sowohl die Umwegreflexion als auch der Doppler-Effekt ausgeschlossen werden können.

 

Der anzeigende Polizeibeamte hat –ohne Widersprüche- genau beschrieben, die Radarmessungen in Pausen zu unterbrechen sowie während des Messbetriebs den fraglichen Messbereich genau zu beobachten. Bei Unstimmigkeiten verwirft er das Radarfoto und bringt es nicht zur Anzeige. Bei sehr starkem Verkehr können gar keine Radarmessungen vorgenommen werden. Der Polizeibeamte ist besonders geschult, erfahren und hat am Tag der gegenständlichen Messung auch Pausen eingelegt. Es bestehen daher seitens der erkennenden Richterin keine Zweifel daran, dass der Polizeibeamte die gegenständliche Messung mit der gehörigen Aufmerksamkeit durchgeführt hat.  Ferner war das Radarmessgerät ordnungsgemäß geeicht.

 

 

 

 

 

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1.  Anzuwendende Rechtsbestimmungen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

 

„§ 52. Die Vorschriftszeichen

 

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[...]

10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)

[...]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

 

§ 99. Strafbestimmungen

[...]

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, (lit. a) wer als Lenker eines Fahrzeuges [...] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

[...].“

 

III. 2. Einleitend ist zu bemerken, dass die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der sich im Rahmen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Verfahrens ergebenden Ermittlungsergebnisse getroffen wird, weshalb die gegen das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Argumente des Beschwerdeführers obsolet geworden sind.

Die Durchführung eines Ortsaugenscheins war für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich. Der Messstandort war auf dem Orthofoto  ausreichend dargestellt. Der Beschwerdeführer hat zudem auch nicht mehr darauf bestanden.  

 

III. 3. Mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 4.10.1997, GZ. 138009/43-II/A/31/97, wurde u. a. die Geschwindigkeitsbeschränkung durch Wechselverkehrszeichen für den gegenständlichen Autobahnabschnitt verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht.

 

III. 4. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 erfüllt.

 

Da § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 nichts über die Verschuldensform sagt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz -VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an Sorgfalt. Die Verpflichtung des Kfz-Lenkers hat sich auf die Sorgfalt zu beziehen, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde (VwGH 12.9.1980, 677/79). Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker wie dem Beschwerdeführer muss die sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften zugemutet werden.

 

Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097 uvm.) ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeit ist daher dem Grunde nach erwiesen und vom Beschwerdeführer als verwirklicht anzusehen.

 

Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 42  VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Von einem geringfügigen Verschulden kann nicht ausgegangen werden, weil weder hervorgekommen noch anzunehmen ist, dass die Vermeidung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 30 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 14 Stunden festgesetzt.

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers – wie oben dargestellt - nicht als gering zu werten sind.

 

Da dem Straferkenntnis der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV. Verfahrenskostenbeitrag (zu Spruchpunkt II):

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

 


 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da über die Auslegung der Bestimmung, auf welche sich die Abweisung stützt (§ 20 Abs.2 StVO 1960), vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und die Frage ob das in Rede stehende Verhalten des Beschwerdeführers unter die genannte Bestimmung zu subsumieren ist, nicht der Verallgemeinerung zugänglich ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer