LVwG-750106/15/SR/WU
Linz, 25.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der B.B., geboren 1990, Staatsangehörige von Serbien, vertreten durch H.N. Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. September 2013, GZ: 1078111/FRB, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21. Februar 2014 zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm §§ 52 f FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
I.
Prema čl. 28 st. 1 Zakona VwGVG u verziji od čl. 52 f Zakona o strancima, službeni list I broj 50 /2012 udovoljava se Vašoj žalbi te se pobijeno rešenje bez nadomeštaja ukida.
II.
Protiv ove odluke nije dozvoljena redovna revizija kao pravni lek prema čl. 25 a VwGG Vrhovnom upravnom sudu a prema čl. 133 st. 4 B – VG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. September 2013, GZ: 1078111/FRB, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Bf innerhalb offener Frist Beschwerde (vormals Berufung).
Begründend führte der Rechtsvertreter Folgendes aus:
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 21. Februar 2014 eine öffentliche Verhandlung anberaumt, die Verfahrensparteien, die Zeugen BI R.R., Insp M.A., A.D. und G.S. und den Dolmetscher H.Z. geladen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt; die beiden Polizeibeamten sind der Verhandlung krankheitsbedingt ferngeblieben.
II.
1. Auf Grund der öffentlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bf ist serbische Staatsangehörige und unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu einem 90-tägigen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten berechtigt.
Zur Verhandlung ist die Bf aus Serbien angereist.
Die Bf ist Mutter von zwei minderjährigen Kindern, die beide in Serbien leben. In Serbien ist die Bf Mitglied des Vereins „B.B.“. Von Vereinsmitgliedern erfuhr die Bf, dass es auch in Österreich einen solchen Verein gibt. Um den Verein und dessen Ausgestaltung in Österreich kennen zu lernen, reiste die Bf mehrmals ins Bundesgebiet ein. Der erste Vereinsbesuch erfolgte Anfang des Jahres 2013 und dauerte ein paar Tage. Bei einem neuerlichen Besuch hielt sich die Bf von Anfang März bis Anfang April 2013 in Österreich auf. Die Bf ist auch Vereinsmitglied der B.B. in Österreich (in der Beschwerdeschrift als yy bezeichnet) und wurde auch zur Stellvertreterin des Kassiers gewählt.
Abgesehen von der zuletzt erfolgten Einreise (Wahrnehmung der öffentlichen Verhandlung) war die Bf ab dem 21. Juli 2013 in Österreich aufhältig und wohnte bei der Schwester des Vereinsobmannes in Linz. Mit dem Vereinsobmann ist die Bf befreundet. Neben der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten und ausgedehnten Spaziergängen suchte die Bf auch die Vereinsräumlichkeiten auf. Besonders gerne nahm sie an vereinsinternen Partys teil.
Während ihrer Österreichaufenthalte verfügte die Bf über ausreichende Barmittel. Darüber hinaus wurde die Bf von ihrem Freund unterstützt.
Am 29. Juli 2013 hielt sich die Bf in Traun in Räumlichkeiten auf, die sowohl vom xx als auch von mehreren Vereinen, u.a. dem Verein „B.B.“ genutzt werden. Vereinsmitglieder haben zusätzlich die Möglichkeit, den „Gastgarten“ zu nutzen. Gästen des xx steht dieser Bereich nicht offen. Entsprechende Hinweise liegen auf den Tischen im Garten auf (siehe Beilage 2 zum Protokoll vom 21. Februar 2014).
Die Räumlichkeiten im Gebäudeinneren werden teilweise gemeinsam (Vereinsmitglieder und Gäste des xx) und teilweise ausschließlich (Verein) genutzt. Der Raum, der sowohl Gästen des xx und Vereinsmitgliedern zur Verfügung steht weist zwei eigenständige Barbereiche auf. In dem überwiegend bzw. ausschließlich für die Vereine offenstehenden Teil (rechts vom Straßeneingang betrachtet) hat die Bf zum Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung (16.45 Uhr) einen Spiegel geputzt. Die Bf hat ihre Anwesenheit in den Räumlichkeiten und im Garten genutzt und als Vereinsmitglied unentgeltliche Leistungen für den Verein erbracht.
Die Bf ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Im Zuge der Amtshandlung war der in den Räumlichkeiten anwesende Zeuge A.D., der gebrochen Deutsch spricht, als „Dolmetscher“ tätig.
A.D. ist Mitglied eines befreundeten Vereins, war zum Zwecke einer Besprechung mit dem Vereinsvorsitzenden der B.B. in den Räumlichkeiten anwesend und wartete auf diesen. Um diese Zeit zu verkürzen hat die Bf ihm das gewünschte Getränk gebracht. Als Mitglied eines befreundeten Vereins hätte sich der Zeuge auch selbst bedienen und in die für Vereinsmitglieder aufliegende Liste eintragen können. Jedenfalls kommt auch er in den Genuss, lediglich den Mitgliederpreis für Getränke bezahlen zu müssen. Da die deutschen Sprachkenntnisse des Zeugen A.D. sehr beschränkt sind, der Zeuge auch einfachere Fragestellungen nicht verstanden hat, musste die gesamte Befragung mittels Dolmetscher durchgeführt werden.
Der Zeuge G.S., kein Vereinsmitglied, war von zwei befreundeten Personen (Vereinsmitgliedern) in den Garten eingeladen worden. Auf Grund des aufliegenden Hinweises (Beilage 2 zum Protokoll) war sich der Zeuge bewusst, dass der Garten Vereinsmitgliedern vorbehalten ist. Da ein Treffen im Garten vereinbart worden war, nahm er an, dass er, obwohl er kein Vereinsmitglied ist, ein Getränk konsumieren dürfe. Das Getränk wurde in der Folge von den Vereinsmitgliedern bezahlt.
Die im Garten anwesende Bf hat den Zeugen und die weitere Person zwar persönlich nicht gekannt, jedoch angesprochen und auf den aufliegenden Hinweis aufmerksam gemacht. Da sich der Zeuge kundig gezeigt hat, ist die Bf von einer Vereinszugehörigkeit ausgegangen und hat den unbekannten Gästen Getränke gebracht. Die Bf hat keinen der Zeugen die Getränke in Rechnung gestellt.
Beide Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass sie von den Polizeibeamten nur gefragt wurden, ob sie die Bf bedient habe und ob sie Mitglieder des Vereins wären. Nach dem Grund des Aufenthalts in den Vereinsbereichen (Garten, Teile des „Gastraumes“) wurden sie nicht gefragt.
2. Die Zeugen und die Bf haben in der öffentlichen Verhandlung glaubwürdige Angaben gemacht.
III.
1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.
1.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
2. Auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses steht fest, dass die Bf am 21. Juli 2013 rechtmäßig als Touristin eingereist ist. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 29. Juli 2013 hielt sie sich als Vereinsmitglied in Räumlichkeiten auf, die sowohl vom xx als auch vom Verein B.B. und anderen Vereinen (zB.: yy) genutzt werden.
Die Bf hat in der öffentlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie Mitglied der B.B. ist und in dieser Eigenschaft in den bezeichneten Räumlichkeiten anwesend war. So wie andere Vereinsmitglieder auch ist die Bf selbstlos tätig geworden, hat Tätigkeiten verrichtet, die ihr notwendig erschienen sind und daher den verschmutzen Spiegel geputzt. Die Personen, die sich am 29. Juli 2013 in den Nachmittagsstunden in den Räumlichkeiten und im Garten aufgehalten haben, standen in einer Nahebeziehung zu den Vereinen bzw. Vereinsmitgliedern. Im Sinne eines gelebten Vereinslebens hat die Bf Besuchern Getränke gebracht.
Die Bf hatte keine Anweisung Tätigkeiten in den Vereins- bzw. Gasträumlichkeiten zu leisten, war nicht zur Anwesenheit verpflichtet und hat für allfällige Leistungen auch kein Entgelt in welcher Form auch immer erhalten.
3. Da die Bf offenkundig keine Beschäftigung ausgeübt hat, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, war für den vorliegenden Zeitraum weiterhin von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen.
4. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes sind die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unzulässig.
Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Pouka o pravnom leku
Protiv ove odluke postoji mogućnost da se u roku od šest nedelja nakon dostave podigne žalba kod Ustanvog vrhovnog suda i / ili da se podenese vanredna revizija kod Upravnog vrhovnog suda. Žalba Ustavnom vrhovnom sudu se podnosi neposredno kod istog, dok se revizija Upravnom vrhovnom sudu podnosi kod Pokrajinskog upravnog suda Gornje Austrije ( LVWG ). Za podnošenje žalbi i kod Upravnog i kod Ustavnog vrhovnog suda treba Vas zastupati advokat ili advokatica. Za podnošenje žalbe trebate uplatiti 240 eura administrativne takse.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Christian Stierschneider