LVwG-650301/26/Bi

Linz, 04.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn H W, M, S, vertreten durch Herrn RA Mag. G H, W, W, vom 29. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 3. Dezember 2014, GZ:09/393486, wegen der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B durch die Auflage einer Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellung­nahme und Kontrolluntersuchungen in Form einer Haaranalyse auf Abruf binnen einer Woche, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. September 2015 zu Recht erkannt:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde im Anfechtungsumfang insofern Folge gegeben, als der in Beschwerde gezogene Bescheid hinsichtlich der Auflage von „Kontrolluntersuchungen in Form von Haaranalyse auf Abruf (Code 104). Sie haben innerhalb von einer Woche nach nachweislicher Vorladung im Sanitäts­dienst zur Haarprobenentnahme zu erscheinen." und der „Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme" aufgehoben wird.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Zu L:

1.   Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß § 24 Abs.1 Z2, 5 Abs.6 und 8 Abs.3 FSG die von der BH Rohrbach am 2. November 2009 zu Zi.09/393486 für die Klassen AM, A und B erteilte Lenkberechtigung durch Befristung bis 11. November 2015 eingeschränkt und der Bf aufgefordert, seinen Führerschein binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides der BH Rohrbach vorzulegen.

Weiters wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

a)   Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen und internistischen Stellungnahme,

b)   Verwendung einer Sehbrille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Code 01.06),

c)   Kontrolluntersuchungen in der Form einer Haaranalyse auf Abruf (Code 104). Er habe innerhalb von einer Woche nach nachweislicher Vorladung im Sanitätsdienst zur Haarprobenentnahme zu erscheinen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid

wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 3. Dezember 2014 per Mail.

2.   Gegen die Anordnungen der Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme bei der Nachuntersuchung sowie von Kontrolluntersuchungen in Form von Haaranalysen auf Abruf hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 1. September 2015 wurde auf Antrag des Bf eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. H sowie der Amtsärztin Dr. E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Das Verfahren wurde schriftlich weitergeführt.

3.   In der Beschwerde führt der Bf weitwendig aus, er fühle sich in seinem subjektiven Recht auf Unterbleiben von nicht gesetzlich vorgesehenen und nicht sachlich gerechtfertigten Bescheiden verletzt, nämlich mit der Auflage, sich vom Amtsarzt sowie Psychiater auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen; er fühle sich durch die Auflage illegaler Drogenuntersuchungen in Form von Haaranalysen auf Abruf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz und Achtung seiner Privatsphäre verletzt, außerdem in seinem Recht auf ordentlich begründete Bescheide. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden und die Anordnung von Kontrolluntersuchungen im  Licht der Rechtsprechung des VwGH zum gelegentlichen Konsum von Cannabis schlichtweg unvertretbar. Eine Haaranalyse binnen einer Woche sei Behördenwillkür. Zur Häufigkeit, Dauer und Intensität eines Konsums fehlten Feststellungen und sei auch unerfindlich, wie der Amtsarzt Kokainkonsum behaupten könne. Aktenkundig sei nur gelegentlicher Cannabis-konsum und eine affektive Störung, die vor mehr als 10 Jahren festgestellt worden sein solle, die aber keine Erkrankung im Sinne des FSG darstelle. Laut Schreiben des Amtsarztes an seinen Arzt sei dieser informiert worden, dass er seit 1,5 Jahren Cannabis konsumiere, zuletzt vor 6 Wochen mit positivem Nachweis im Screeningtest. Die übrigen Drogenmetabolite seien in der Harnprobe nicht nachweisbar, ebenso wenig Kokainkonsum, der beim Drogen-harntest am 15. Oktober 2014 nicht objektiviert habe werden können; über Konsumintensität und Frequenz habe er keine Angaben gemacht.

Dem Facharzt (FA) könne durch diese Stellungnahme kein Verstoß nach dem Ärztegesetz zum Vorwurf gemacht werden; sie sei aber unschlüssig und nicht als Grundlage für ein Gutachten nach § 8 FSG geeignet. Der FA habe übersehen, dass bei ihm einmal vor 10 Jahren eine wirkliche oder vermeintliche schizo-affektive Störung diagnostiziert worden sei; es sei aber fraglich, ob diese Diagnose einer Überprüfung durch einen anderen Neurologen/Psychiater heute standhalten würde oder durch neue Erkenntnisse der Wissenschaft überholt sei, allenfalls sei zu hinterfragen, ob er eine solche nicht längst überwunden habe - er behalte sich eine Evaluierung durch einen andern FA vor. Eine „affektive Störung" habe aber keine Relevanz für das Führerscheinverfahren. Er sei bisher auch selbst an seiner Gesundheit sehr interessiert und auch ohne behördliche Auflage bereit gewesen, sich wegen der angeblichen Störung fachärztlicher Führung zu unterwerfen, was vielleicht erkläre, dass sich die Störung „stabil in Remission" befindet, vielleicht auch schon ganz beseitigt sei - das lasse der FA offen. Es bestehe daher keine sachliche Notwendigkeit, sich zu einer psychiatrischen Stellungnahme zu verpflichten. Der Alkoholmissbrauch sei vor mehr als 7 Jahren ein sekundärer Alkoholmissbrauch gewesen, die Primär­problematik aber inzwischen weggefallen, sodass auch kein Grund bestehe, ihn auf eine Alkoholabstinenz zu überwachen.

Der FA bestätige, dass keine Hinweise auf Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit bestünden. Er könne aber keine bestimmten Tatsachen ins Treffen führen, die seine Annahme stützen könnten, dass ein gehäufter Suchtgiftmissbrauch vorliege, weshalb auch seine Ansicht, er habe sich regelmäßigen Drogen-Harn-Untersuchungen zu unterziehen, nicht schlüssig sei. Auch sei kein regelmäßiger und/oder gehäufter Drogenkonsum aktenkundig - der Amtsarzt übernehme im Gutachten völlig unreflektiert haltlose Annahmen, obwohl er und die Behörde sich mit dieser Stellungnahme inhaltlich auseinanderzusetzen und zu begründen hätten, warum sie die Stellungnahme für schlüssig halten. Eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes werde nicht einmal behauptet. Keiner der genannten Ärzte stütze die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung auf eine festgestellte Krankheit, bei der nach der Natur der Sache mit einer zum

Verlust oder einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Ob es sich bei einer „affektiven Störung" überhaupt um eine „psychische Erkrankung" handle und gegebenenfalls, ob diese eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lasse, sei nicht nachvollziehbar. Laut Amtsarzt fänden sich keine Hinweise auf chronischen Drogenabusus bzw eine Abhängigkeitserkrankung. Der Behörde fehle daher die Grundlage für eine Befristung und Einschränkung der Lenk­berechtigung. Der FA habe Drogen"harn"analysen vorgeschlagen, der Amtsarzt präferiere - gesetzlich nicht vorgesehene und sohin unzulässige - „Haaranalysen auf Abruf. Er könne daher von niemandem gegen seinen Willen zu einer Haaranalytik verpflichtet werden und werde dazu seine Zustimmung niemals erteilen.

Er bezweifelt die Aussagekraft solcher Haaranalysen und betont das hohe Risiko für falsch-positive Ergebnisse. Eine „deutliche Geldersparnis" gegenüber Harnanalysen sei nicht gegeben.

Bei Cannabis bei einer Wirkungsdauer von wenige Stunden sei die Nachweisdauer mit 4 bis 6 Wochen extrem lang und besonders gut im Harn. In seinem Fall sei ein mehr als 1 Jahr zurückliegender Cannabiskonsum aktenkundig und bestehe kein Anlass für eine Analyse auf andere illegale Drogen. Mittels Haaranalytik könne auch keine Abschätzung der Konsumintensität erfolgen. Es würden nur überschießend Daten gesammelt ohne sachliche und rechtliche Grundlage. Eine Abschätzung der Konsumintensität für die Vergangenheit sei unzulässig, zumal sich der Besitzer einer Lenkberechtigung künftig der Einnahme illegaler Drogen zu enthalten habe. Er verweist auf Judikatur des LVwG zu § 24 Abs.4 FSG samt VwGH-Rechtsprechung dazu.

Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides in den Spruchteilen betreffend Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme und Anordnung von Kontrolluntersuchungen in Form von Haaranalysen nach einer mündlichen Verhandlung sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal keine „Gefahr im Verzug" gegeben sei.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG durch die Amtsärztin Dr. E W unter Berücksichtigung der vom Bf vorgelegten verkehrsophtal-mologischen und internistischen FA-Stellungnahmen sowie des ärztlichen Befundberichtes und der Behandlungsbestätigung des FA für Psychiatrie und Neurologie. Am 1. September 2015 wurde in der ausdrücklich beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung das Gutachten Dris W vom 15. Juli 2015, Ges-311625/6-2015-Wim/Kr, erörtert und der Bf und sein Rechtsvertreter gehört. Daraufhin wurde das „Nervenärztliche Attest" Dris T H-M, FA für Neurologie und Psychiatrie in W, R, vom 6. Oktober 2015 vorgelegt, und dazu die Stellungnahme Dris W vom 23.

Oktober 2015, Ges-311625/9-2015-Wim/Kir, eingeholt, zu der Parteiengehör gewahrt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf wurde am 30, August 2014, ca 15.00 Uhr, in Linz, Lokal C, H, im Zuge einer Personenkontrolle mit einer brennenden Marihuana-Zigarette in der Hand angetroffen; sein daneben stehender Sohn W W. rauchte beim Joint mit. Die drei weiteren beim Bf gefundenen Drogenbriefe enthielten Kokain. Bei der Vernehmung gab der Bf laut Anzeige an, er habe gegen 14.30 Uhr bei einem türkischen Mann, den er nicht beschreiben könne, Marihuana und Kokain um 100 Euro gekauft. Er rauche seit 1,5 Jahren Marihuana und das Suchtmittel sei für den Eigenbedarf bestimmt, aber er lasse seinen Sohn mitrauchen.

 

Der Bf erschien ladungsgemäß bei der belangten Behörde bei der amtsärztlichen Untersuchung am 15. Oktober 2014, der Drogenharntest an diesem Tag war auf THC positiv. Er gab an, seit drei Monaten Diabetiker Typ II zu sein, und er nehme namentlich angeführte Tabletten gegen Depression. Er sei 2005 im WJ-KH (dazu liegt ein Arztbrief vor) in Behandlung gewesen wegen einer bipolaren affektiven Störung, dzt. manische Episode, mit psychotischen Symptomen F31.2, die habe er seit dem 20. Lj., er nehme seit 15 Jahren Psychopharmaka, seit 2 Jahren nur mehr bei Panikattacken ca 1x im Monat. Seit 7 Jahren halte er Alkoholabstinenz ein.

Laut FA-Stellungnahme Dris S, FA für Psychiatrie und Neurologie in Rohrbach, vom 30. Oktober 2014 ist der Bf mit Unterbrechungen seit 2004 bei ihm in Behandlung mit der Diagnose "schizoaffektive Störung in stabiler Remission, Cannabismissbrauch, anamn. sekundärer Alkoholmissbrauch in stabiler Abstinenz". Demnach liegt beim Bf eine seit Jahren bekannte schizoaffektive Störung vor, die unter fachärztlicher Führung und regelmäßiger medikamentöser Therapie stabil in Remission ist. Im Vorfeld der Erkrankung fand sich ein sekundärer Alkoholmissbrauch, diesbezüglich ist der Bf stabil abstinent. In den letzten Jahren habe er fallweise Cannabis eingesetzt; Hinweise auf eine diesbezügliche Abhängigkeit finden sich nicht. Somit befand der FA den Bf als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet unter der Voraussetzung der weiteren regelmäßigen psychopharmakologischen Therapie unter fach­ärztlicher Führung und weiterer Alkohol- sowie Drogenabstinenz. Empfohlen wurde eine Befristung auf 1 Jahr mit regelmäßigen Drogenharnkontrollen.

 

Auf dieser Grundlage erging das Gutachten gemäß § 8 FSG vom 11. November 2014, wobei der Amtsarzt der belangten Behörde, Dr. H, als geeignetste Methode zum Drogennachweis die Haaranalyse befand und daher eine solche auf Abruf (Haarprobenentnahme innerhalb einer Woche ab Vorladung) im Rahmen einer Kontrolluntersuchung, weiters eine Befristung auf 1 Jahr mit Nachunter­suchung samt internistischer FA-Stellungnahme (wegen der neu aufgetretenen Zuckererkrankung) sowie psychiatrischer FA-Stellungnahme, Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen (wie schon vorher) und die kritisierte Kontrollunter­suchung in Form einer Haaranalyse vorsah.

Die belangte Behörde legte das amtsärztliche Gutachten dem in Beschwerde gezogene Bescheid zugrunde.

 

Mit h. Beschluss vom 28. Jänner 2015, LVwG-650301/3/Bi, wurde der Beschwerde gemäß § 22 Ab.2 VwGVG im Hinblick auf die angeordneten Kontrolluntersuchungen in Form einer Haaranalyse auf Abruf (Code 104) so, dass der Bf innerhalb einer Woche nach nachweislicher Vorladung im Sanitätsdienst zur Haarprobenentnahme zu erscheinen habe, aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der angeordneten Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme mangels derzeit aktueller Relevanz abgewiesen.

 

Eine Untersuchung nach § 8 FSG bei der Amtsärztin Frau Dr. E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, verschob der Bf wegen Urlaub um 2 Monate. Die Amtsärztin führte in ihrem Schreiben vom 30. März 2015 aus, die im Arztbrief der Landesnervenklinik W-J von 2005 gestellte Diagnose „manische Episode mit psychotischen Symptomen F31.2" sowie die von Dr. S am 30. Oktober 2014 gestellte Diagnose „schizoaffektive Störung in stabiler Remission" sei in jedem Fall eine Krankheit im Sinne des § 13 FSG-GV; ob gelegentlicher Cannabis-Konsum Folgen in Bezug auf diese Diagnose bzw die Wirkung der Medikamente - Depakine chrono ret. 2x 500 mg, Zyprexa 10 mg und Cipralex 10 mg - habe, sei ebenso durch eine psychiatrische FA-Stellungnahme ergänzend zu beantworten, wie die Frage, inwieweit diese Krankheit heute Einfluss auf die gesundheitliche Eignung des Bf habe und ob eine Verschlechterung zu erwarten sei. Die Einnahme der genannten Medikamente sei laut FA-Stellungnahme aufgrund der festgestellten Diagnose erforderlich, um die Krankheit relativ stabil halten zu können. Ein gelegentlicher Cannabis-Konsum habe aus Sicht der Amtsärztin Einfluss auf die Erkrankung wie auch auf die Wirkung der Medikamente.

Der Bf wurde Fachärzten für Psychiatrie, Innere Medizin und Augenheilkunde -beides wegen der festgestellten Diabetes Mellitus Typ II - zugewiesen.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf rügte in der Stellungnahme vom 22. April 2015, dass die Frage der Erforderlichkeit einer Befristung und Anordnung einer Nachuntersuchung eine juristische und keine medizinische Frage sei. Im Übrigen sei eine Beschränkung des Gerichts auf die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und Beschwerdegründe gegeben, er habe sich nur gegen die - seiner Ansicht nach - rechtswidrig auferlegte Verpflichtung zur Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme und zu Kontrolluntersuchungen in Form von Haaranalysen auf Abruf oder sonstige Drogenanalytik verwehrt. Gegen die Zuweisung zu einem FA für Innere Medizin und einem FA für Augenheilkunde bestehe, auch im Eigeninteresse, kein Einwand, das sei nicht Gegenstand der Beschwerde. Hingegen unterlaufe die neuerliche Zuweisung zu einem FA für Psychiatrie sein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass diese gemäß der Rechtsprechung des VwGH rechtswidrig sei. Gleichzeitig kritisiert er die Ansicht der Amtsärztin, bei der gestellten Diagnose liege eine Krankheit vor und gelegentlicher Cannabiskonsum habe jedenfalls Einfluss auf die festgestellte Erkrankung und die Wirkung der Medikamente. Nach seiner Auffassung habe sich der Zuweisungsgrund darauf zu beschränken, ob eine schizoaffektive Störung objektiviert werden könne und ob es sich um eine bloße „Gesundheitsstörung, die die Lebensqualität beeinträchtige" oder um eine „echte Erkrankung" handle - wenn ja, ob mit deren Verschlechterung gerechnet werden könne; gegebenenfalls ob der stabile Zustand der Remission auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen sei. Ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum Wechselwirkungen bei Einnahme der genannten Medikamente verursache, sei ebenso wenig Gegenstand der psychiatrischen Untersuchung wie die psychoaktive Wirkung von Cannabis hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Grunderkrankung (wenn eine solche seinerzeit überhaupt richtig diagnostiziert worden sei) und ob diese zu einer „daraus resultierenden eignungsausschließenden gesundheitlichen Verschlechterung der Grunderkrankung" führen könne.

Sein letzter Cannabiskonsum sei im August 2014 gewesen und der damalige Cannabiskonsum sei nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges gestanden. Die VwGH-Judikatur, wonach ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühre, sei außer Acht gelassen worden. Er wendet sich erneut gegen „illegale Haaranalysen", noch dazu auf Abruf, verweist auf ein Judikat des LVwG und beantragt wie in der Beschwerde.

 

Der Bf legte die FA-Stellungnahme Dris P G, FA für Innere Medizin in Linz, vom 11. Jänner 2015 - „kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, weil kein Hypoglykämie-Risiko und keine Insulinpflichtigkeit" - die verkehrsophtalmologische Stellungnahme Dris. W L, FA für Augenheilkunde und Optometrie in Rohrbach, vom 6. Mai 2015 - „beidseitig organisch unauffälliger Augenbefund und unauffällige Gesichtsfeldgrenzen, ausreichendes Dämmerungssehen" - sowie den ärztlichen Befundbericht Dris. E S, FA für Psychiatrie und Neurologie in Rohrbach, vom 15. Jänner 2015 - „Diagnose: schizoaffektive Störung in stabiler Remission, Cannabismissbrauch, anamn. sekundärer Alkoholmissbrauch in stabiler Abstinenz" samt Medikation wie oben und Kontrolle in 3 Monaten sowie eine Behandlungsbestätigung vom 29. April 2015 vor.

 

Laut Gutachten gemäß § 8 FSG vom 15. Juli 2015 der Amtsärztin Dr. W (nach Untersuchung des Bf letztlich erst am 23. Juni 2015) ist der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B geeignet mit Befristung auf 1 Jahr, Nachuntersuchung mit psychiatrischer, internistischer und augenfachärztlicher Stellungnahme und unter den Auflagen der Verwendung einer Brille sowie Kontrolluntersuchungen in Form von 6 Harnuntersuchungen auf Drogen-metabolite pro Jahr auf Abruf der Behörde binnen 48 Stunden, wobei auch Haaruntersuchungen (2x pro Jahr bei 6 cm Haarlänge von oder 4x pro Jahr bei 3 cm Haarlänge) möglich sind, und Vorlage eines Nachweises über FA-psychiatrische Führung und Verlaufskontrolle im Abstand von 3 Monaten. Begründend führt die Amtsärztin aus, FA Dr. S knüpfe die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen an eine nachweislich eingehaltene Drogen- und Alkoholabstinenz und empfehle solche Kontrollen. Sie weist darauf hin, dass bei Cannabiskonsum psychoaktive Substanzen freigesetzt werden, die „sicherlich einerseits der Grundkonstellation der Erkrankung förderlich sind, sich aber auch auf die Verkehrstüchtigkeit auswirken und in Bezug auf die Wirksamkeit der Einnahme von Medikamenten". Weiters liege Diabetes Mellitus mit schlecht eingestelltem Hba1c-Wert vor, sodass nach 1 Jahr eine internistische und eine augenfachärztliche Stellungnahme erforderlich sind, da diese Krankheit häufig zu einer diabetischen Retinopathie mit Veränderungen des Augenhintergrundes führen kann, die sich auf die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigend auswirken.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte sich der Bf schließlich doch bereit, eine psychiatrische Stellungnahme im Sinne der Zuweisung vom 30.3.2015 beizubringen, dies zu den Fragen, ob die „schizoaffektive Störung in stabiler Remission" eine Erkrankung darstellt, bei der mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse - die FA-Stellungnahme Dris S vom 30.10.2014 ist älter als sechs Monate - und ob gelegentlicher Cannabiskonsum Folgen bzw Auswirkungen auf die Erkrankung bzw ob die Gefahr einer Wechselwirkung mit den eingenommenen Medikamenten besteht.

 

Er legte die FA-Stellungnahme Dris. T H-M, W, vom 6. Oktober 2015 vor, aus der sich ersehen lässt, dass sich hinsichtlich Diagnose eine „schizoaffektive Störung und ein aktenkundiger Cannabiskonsum in der Vorgeschichte" ergibt; der Bf scheint zum Beurteilungszeitpunkt medikamentös gut stabilisiert. Für einen Drogenmissbrauch oder eine -abhängigkeit vom Cannabistyp besteht derzeit kein Hinweis. Zum jetzigen Zeitpunkt ist beim Bf die psychophysische Leistungsfähigkeit gegeben, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Eine unmittelbare Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes ist aktuell nicht absehbar die eine weitere nervenärztliche Betreuung anzeigt. Unter dieser Auflage ist die Weitergewährung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 zu befürworten.

 

Dr. W hält in ihrer abschließenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2015, Ges-311625/9-2015, fest, dass das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG vom 15. Juli 2015 aufrecht bleibt. Aus der Stellungnahme Dris H-M sei abzuleiten, dass die Diagnose einer schizoaffektiven  Störung  und  ein  aktenkundiger Cannabis-Konsum  in der Vorgeschichte bestehe, der Bf zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös gut eingestellt sei und für einen Drogenmissbrauch oder eine Drogenabhängigkeits­erkrankung vom Cannabistyp derzeit kein Hinweis bestehe, zum jetzigen Zeitpunkt beim Bf die psychophysische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben sei, eine unmittelbare Verschlechterung des psychischen Zustandes aktuell nicht absehbar, eine weitere nervenfach-ärztliche Betreuung aber angezeigt sei und unter dieser Auflage die Weitergewährung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu befürworten sei. Das bisherige Medikament Zyprexa 10mg abends (lt. Dr. S) scheine in der Stellungnahme Dris H-M nicht mehr auf und hinsichtlich Cannabiskonsum erfolgen keine detaillierten Angaben, sondern der FA fordert nur mehr, den Nachweis über eine weitere kontinuierliche nervenfachärztliche Betreuung der Behörde vorzulegen. Aus Sicht der Amtsärztin ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der bereits festgestellten Diagnose. Aus früheren Gutachten schizoaffektive Störung und Cannabismissbrauch sei lediglich „aktenkundiger Cannabiskonsum" festgehalten worden, bei Dr. S Cannabismissbrauch mit Erfordernis des Abstinenznachweises. Der Bf habe bereits bei der amtsärztlichen Untersuchung so wie auch in der Verhandlung mitgeteilt, er habe bis zur Anzeige zweimal wöchentlich Cannabis konsumiert, weshalb aus ihrer Sicht, wie auch bei Dr. S beschrieben, von Cannabismissbrauch auszugehen und daher ein Abstinenznachweis erforderlich sei.

 

Der Bf wendet sich in seiner Stellungnahme weitwendig und unter Wiederholungen des bisherigen Vorbringens gegen seiner Ansicht nach der VwGH-Rechtsprechung widersprechende Ansichten sowohl des Facharztes für Psychiatrie als auch der Amtsärztin und beantragt wie bisher. Der Rechtsvertreter rügt die kurze Frist für die Stellungnahme und hält fest, es sei ihm nicht gelungen, mit seinem Mandanten zur Erörterung der Stellungnahme der Amtsärztin zur FA-Stellungnahme wenigstens telefonischen Kontakt aufzunehmen - dazu ist zu sagen, dass der Bf persönlich mitgeteilt hat, dass mit 11. November 2015 seine bisherige befristete Lenkberechtigung abläuft und er um rasche Entscheidung ersucht, weshalb die Frist zur Vermeidung von Nachteilen für den Bf kurz ausgefallen ist - das nach wie vor rechtsgültige Ende der Befristung der Lenkberechtigung seines Mandanten dürfte der Parteien­vertreter aus den Augen verloren haben.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs.4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, Suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spricht aus dem vorliegenden Akteninhalt nichts für einen aktuellen „gehäuften Missbrauch von Drogen". Aus dem einen Vorfall vom 15. August 2014, bei dem der Bf mit einem Joint in der Hand angetroffen wurde und einem „Konsum seit 1,5 Jahren", dh seit ca Jahresbeginn 2012 (bezogen auf das Untersuchungsdatum 15. Oktober 2014), kann nicht auf einen aktuellen „gehäuften" Missbrauch geschlossen werden. Dem FA gegenüber hat der Bf geäußert, das bei ihm vorgefundene Kokain habe er für einen Freund gekauft; bei ihm war der Drogenharntest am 15. Oktober 2014 nur auf THC positiv. Für einen Kokainkonsum spricht daher aus dem Unterlagen gar nichts, eine Abhängigkeit von Cannabis - der Bf hat beim Amtsarzt der belangten Behörde regelmäßigen Cannabiskonsum im Zeitraum etwa von Mai 2013 bis Oktober 2014 bestätigt und dies in der Verhandlung näher erläutert - haben beide Fachärzte ausgeschlossen und auch beim Alkohol geht Dr. S von „stabiler Abstinenz" aus, was angesichts der Warnungen in den Beipacktexten der verordneten Medikamente bei gleichzeitiger Einnahme glaubhaft ist. FA Dr. H-M bestätigt nur mehr „Cannabiskonsum in der Vorgeschichte".

 

Damit scheidet im Licht der Rechtsprechung des VwGH (vgl E 24.8.1999, 99/11/0092; 22.3.2002, 2001/11/0342; 4.7.2002, 2001/11/0024; 16.4.2009, 2009/11/0015; 20.3.2012, 2009/11/0119; ua) eine Befristung samt der Auflage, eine Kontrolluntersuchung auf Drogen (Cannabis) durchzuführen, aus und war auf die Problematik von Haaranalysen nicht mehr einzugehen.

 

Zum Vorbringen, es bestehe keine Grundlage für eine Befristung der Lenkberechtigung mit Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen FA-Stellungnahme, weil eine affektive Störung keine Krankheit nach der FSG-GV sei, ist zu sagen, dass beim Bf bei seinem stationären Aufenthalt im WJ-KH 2005 eine Krankheit diagnostiziert wurde, nämlich eine „bipolare affektive Störung, dzt. manische Episode, mit psychotischen Symptomen F31.2". Laut ICD-10-Code handelt es sich hierbei um eine Störung, die durch wenigstens zwei Episoden charakterisiert ist, in denen Stimmung und Aktivitätsniveau des Betroffenen deutlich gestört sind. Diese Störung besteht einmal in gehobener Stimmung, vermehrtem Antrieb und Aktivität (Hypomanie oder Manie), dann wieder in einer Stimmungssenkung und vermindertem Antrieb und Aktivität (Depression). Wiederholte hypomanische oder manische Episoden sind ebenfalls als bipolar zu klassifizieren.

Der Bf nimmt, wie er selbst beim Amtsarzt bestätigt hat und aus dem Arztbrief des Krankenhauses der B S, L, vom 23.5.2014 und dem FA-Befundbericht Dris S vom 15. Jänner 2015 ersichtlich ist, aktuell die Medikamente Depakine chrono ret. 500 mg (ua bei bipolaren Störungen), Cipralex 10 mg (ua bei Depressionen) und Zyprexa 10 mg (Antipsychotikum) ein. Da sein Beschwerdevorbringen, er frage sich, ob diese Diagnose einer Überprüfung durch einen anderen Neurologen/Psychiater heute standhalten würde oder durch neue Erkenntnisse der Wissenschaft überholt sei, allenfalls sei zu hinterfragen, ob er eine solche nicht längst überwunden habe, was nur der FA beantworten könne, erfolgte die Zuweisung mit konkreter Fragestellung, gegen die sich der Bf lange gesträubt, letztlich aber das „nervenärztliche Attest" Dris H-M vorgelegt hat. Darin war von Zyprexa keine Rede mehr, alle anderen Medikamente wurden aktuell mit gleicher Dosierung bestätigt.

 

Die „bipolare affektive Störung, dzt. manische Episode, mit psychotischen Symptomen F31.2" ist klassifiziert nach ICD-10 und stellt damit eine Krankheit nach § 13 FSG-GV dar: Nach dieser Bestimmung gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beein­trächtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

Ebenso ist Diabetes Typ II eine Krankheit gemäß § 11 FSG-GV, daher die Befristung mit Nachuntersuchung samt internistischer FA-Stellungnahme.

 

Der VwGH hat im E 20.3.2012, 2009/11/0119, unter Hinweis auf E 23.2.2011, 2010/11/0197, unter Verweis auf insbes E 16.9.2008, 2008/11/0091; 15.9.2009, 2009/11/0084; 22.6.2010, 2010/11/0067, zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt, dass es, um eine bloß einge­schränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachver­haltsfeststellungen darüber bedarf, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu auch VwGH 14.12.2010, 2008/11/0021).

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl E 24.4.2001, 2000/11/0337; 13.8.2003, 2001/11/0183; 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042; 15.9.2009, 2007/11/0043; 22.6.2010, 2010/11/0067; 24.5.2011, 2010/11/0001).

 

FA Dr. S hat bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 das Vorliegen einer seit Jahren bekannten schizoaffektiven Störung beim Bf bestätigt, die unter fachärztlicher Führung und regelmäßiger medikamentöser Therapie stabil in Remission ist, und im Vorfeld der Erkrankung einen sekundären Alkoholmissbrauch - derzeit in stabiler Abstinenz - angeführt und den Bf als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet unter der Voraussetzung der weiteren regelmäßigen psychopharmakologischen Therapie bezeichnet, er hat sich aber nicht dazu geäußert, ob „eine Verschlechterung dieser Erkrankung geradezu zu erwarten" ist.

Laut der nun vorliegenden FA-Stellungnahme Dris H-M ist eine aktuelle Diagnose im Hinblick auf die medikamentös seit 2004 behandelte schizoaffektive Störung nicht angeführt, jedoch wird bestätigt, dass eine unmittelbare Verschlechterung des „psychischen Zustandsbildes" beim Bf aktuell nicht absehbar und er medikamentös gut eingestellt ist.

Nicht verkannt werden soll, dass Dr. H-M - wohl auf Wunsch des Bf oder vielmehr seines Rechtsvertreters - keine ausdrückliche aktuelle Diagnose anführt, es vermeidet, sich dazu festzulegen, ob beim Bf eine „Krankheit" vorliegt oder nur die in der Beschwerde behauptete „Befindlichkeit" und überhaupt sehr vorsichtig formuliert.

Der Bf hat in der Verhandlung bestätigt, er sei bei Dr. S nach wie vor wegen der „schizoaffektiven Störung in der Vergangenheit" in Behandlung, Dr. H-M hält eine Betreuung dahingehend für angezeigt.

 

Diese von beiden Fachärzten weiter empfohlene - und von Bf außer Frage gestellte - Betreuung ist aber nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes eher als „Verlaufskontrolle" zu sehen und, da keine Verschlechterung des Zustandes - egal ob „Krankheit" oder nicht - geradezu zu erwarten ist, ist sie auch nicht ais Auflage vorzusehen. Die Vorschreibung einer Nachuntersuchung mit Vorlage einer psychiatrischen FA-Stellungnahme konnte daher entfallen, zumal die psychophysische Leistungsfähigkeit des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben ist.

Damit war der Beschwerde im Anfechtungsumfang Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.-Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Bissenberger