LVwG-150971/4/VG

Linz, 26.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der Gemeinde P, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18. Februar 2016, GZ. RO-R-311045/13-2016-Els, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Im gegenständlichen Beschwerdefall sollen jeweils Teilflächen der Grundstücke Nr. x1, x2 und x3, KG M, von der bisher geltenden Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ in „Bauland - Wohngebiet“ umgewidmet werden. Das Umwidmungsverfahren wurde über Ersuchen der Ehegatten L. eingeleitet, die jeweils zur Hälfte Eigentümer der hier relevanten Grundstücke Nr. x1 und x3 der KG M sind.

 

2.1. Mit Stellungnahme vom 01.10.2014 teilte der Ortsplaner mit, dass die geplanten Änderungen aufgrund der Lage sowie angrenzender Nutzungen dem Oö. Raumordnungsgesetz sowie dem Örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen und daher aus fachlicher Sicht problematisch erscheinen würden.

 

2.2. Weiters sprach sich die Fachabteilung Raumordnung/Örtliche Raumordnung der Oö. Landesregierung in ihrer im Zuge des Vorverfahrens gemäß §§ 33 Abs. 2 bzw. 36 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) erstatteten Stellungnahme vom 04.03.2015 unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen aus den Fachbereichen Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft (Agrar) sowie Gesamtverkehrsplanung aus fachlicher Sicht gegen die geplante Umwidmung aus.

 

2.2.1. In der eingeholten agrarfachlichen Stellungnahme vom 23.02.2014 wurde zusammengefasst festgehalten, dass es sich bei der geplanten Umwidmung um eine Siedlungssplittererweiterung im agrarisch genutzten Außenbereich der Gemeinde handle. In nördlicher und östlicher Richtung befänden sich aktiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe (Schweinehaltung), welche im 100 bis 150 m Entfernungsradius angesiedelt seien. Durch diese Neuausweisung könne es erfahrungsgemäß zu Nutzungskonflikten (Lärm, Staub, Geruch, betriebliche Abläufe, usw.) mit den bestehenden Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Bewirtschaftern (Pächtern) der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kommen. Dies könnte sich nachteilig auf die Entwicklung (besonders einer allfälligen betrieblichen Weiterentwicklung im Tierhaltungsbereich) und Bewirtschaftung der betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auswirken. Der geplanten Neuausweisung als Wohngebiet könne aus agrarfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.

 

2.2.2. In der eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 20.01.2015 wurde ausgeführt, dass „[d]as Landschaftsbild von einer weiten Ackerfläche geprägt [ist], welche im Westen von einem Wald begrenzt wird. Die Fläche weist ein geringes Gefälle Richtung Norden auf und ist weithin einsichtig. Typische landschaftliche Strukturierungen werden naturräumlich durch Waldinseln und Hochwälder entlang von Bachläufen, sowie baulich durch Gehöfte, sowie vereinzelte punktuelle Wohnbebauungen, sogenannte Siedlungssplitter, gebildet. Die nächsten zusammenhängenden Siedlungen befinden sich in einer Entfernung von ca. 950 m in östlicher Richtung.

 

Bei der vorliegenden Änderung soll nunmehr einer dieser Siedlungssplitter in Form eines Einfamilienhauses südwestlich der umzuwidmenden Fläche längs der Straße erweitert werden. Eine weitere Zersiedelung entspricht grundsätzlich nicht den Intentionen des Natur- und Landschaftsschutzes. Das Landschaftsbild wird auch durch die rein längliche Ausformung von Siedlungsentwicklungen entlang von Straßen im Zusammenhang mit den weiteren einzelnen Wohnbebauungen in westlicher Richtung zerschnitten und somit negativ beeinflusst. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist der Antrag auf Änderung der Flächenwidmung und des ÖEK abzulehnen.“

 

2.2.3. Zum Fachbereich Gesamtverkehrsplanung wurde in der eingeholten Stellungnahme vom 20.01.2015 ausgeführt, dass die geplante Umwidmung in Wohngebiet nicht zentral liege und vom Ort bzw. zum Geschäft des täglichen Bedarfs bis zu 5 km entfernt sei. Trotz naheliegender Haltestelle würden mit dieser Umwidmung eher Strukturen geschaffen die Kfz-orientiert seien und werde diese daher kritisch gesehen.

 

3. In der Sitzung vom 03.07.2015 beschloss der Gemeinderat der Beschwerdeführerin die Änderung Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Nr. 6 samt Änderung 1 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 betreffend die in Rede stehenden Teilflächen. Nach der Verhandlungsschrift wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Umwidmung das Absiedeln einer jungen Familie verhindert werden soll. In Anerkennung aller aufgezeigter Einwände im Stellungnahmeverfahren gebe die Gemeinde zu bedenken, dass durch die Neuwidmung die vorhandene Infrastruktur (Wasser, Kanal) besser genützt werde (u.a. Einnahmen der Gemeinde durch Vorschreibung der Anschlussgebühren und Benützungsgebühren). Das angrenzende bereits bebaute Grundstück könne arrondiert werden und die Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes werde durch die Geradlinigkeit der Grundstücksgrenze optimiert. Im 100 m Bereich des neuen Grundstückes befinde sich eine Haltestelle für den öffentlichen Verkehr in Richtung x und x, x, x. Der tägliche Bedarf an Lebensmittel könne auch im Ortszentrum nicht ausreichend gedeckt werden und es würden die Supermärkte der Nachbargemeinden x und x frequentiert. Es sei also eine Abhängigkeit vom motorisierten Verkehr unabhängig vom peripheren Bereich oder Ortszentrum gegeben. Weitere soziale Dienste müssten aufgrund der bestehenden Siedlung bereits organisiert und der Bedarf gedeckt werden. Es entstünden also keine Mehrkosten für die Altenbetreuung, Kindergarten- und Schulfreifahrt. Vielmehr werde durch die Genehmigung der Umwidmung die Möglichkeit geschaffen, dass sich die Tochter im Bedarfsfalle um die Eltern kümmern könne, bzw. die Eltern für die Kinderbetreuung im Nahbereich seien. Außerdem bestehe die Absicht auf selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Wirtschaftszweiges Beratung und Planung von Inneneinrichtungen. Die Gemeinde erhalte durch die Selbständigkeit Kommunalsteuer. Bei der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes und dem Örtlichen Entwicklungskonzept im Jahre 2012 sei diese familiäre Sicht der Zukunft noch nicht bekannt gewesen und daher nicht berücksichtigt worden. Nunmehr würden Frau x (Tochter der Ehegatten L.) und ihr Partner beabsichtigen, ihre Zukunft durch selbständige Erwerbstätigkeit vom Wohnort P aus zu gestalten. Durch die Widmung einer Bauparzelle aus dem landwirtschaftlichen Betrieb könnten auch die Eltern ihrer Tochter bei diesem Start in das Erwerbs- und Familienleben (Frau x und ihr Partner seien vor einigen Monaten Eltern einer Tochter geworden) tatkräftig unterstützen. Mit Schreiben vom 23.07.2015 legte die Beschwerdeführerin die beschlossene Änderung der Oö. Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vor.

 

4. Im Zuge des aufsichtsbehördlichen Prüfungsverfahrens teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.10.2015 mit, dass beabsichtigt sei, den vorgelegten Plänen die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, dass Flächenwidmungspläne und deren Änderungen gemäß § 34 Abs. 1 Oö. ROG 1994 von der Landesregierung zu genehmigen seien. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens sei neuerlich eine fachliche Prüfung vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass gegen die geplante Umwidmung der Grundstücke Nr. x1, x2 und x3 (jeweils Teilflächen), KG M, von derzeit „Grünland - Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ in künftig „Bauland - Wohngebiet“ fachlicher Einwand erhoben werde. Die beabsichtigte Wohngebietswidmung sei als Erweiterung eines Siedlungssplitters in einem vornehmlich agrarisch geprägten Naturraum zu qualifizieren und daher zur Vermeidung einer weiteren Zersiedelung und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten mit den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben fachlich eindeutig abzulehnen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, Z 7 und Z 10 Oö. ROG 1994 werde hingewiesen. Die ablehnenden Stellungnahmen der Fachbereiche Naturschutz sowie Land- und Forstwirtschaft (Agrar) würden diese Beurteilung untermauern. Da aus fachlicher Sicht bei den nun zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Vorverfahren vorliegen würden, bleibe die fachliche Ablehnung aufrecht bzw. werde diese auch aus aufsichtsbehördlicher Sicht mitgetragen. Die Planung widerspreche somit § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 Oö. ROG 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015 sowie § 1 Abs. 4 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001.

 

5. Mit Schreiben vom 16.11.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Versagungsgründen Stellung und hielt im Ergebnis das Ansuchen um Genehmigung der beantragten Flächenwidmungsplanänderung samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes aufrecht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. der Gemeinderat der Beschwerdeführerin in seiner Sitzung vom 12.11.2015 mit den mitgeteilten Versagungsgründen beschäftigt habe. Im Oö. ROG 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015 werde in der Bestimmung des § 2 Z 5 als Raumordnungsziel und -grundsatz „die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur“ normiert. Wie aus dem vorliegenden Änderungsplan Nr. 6.4 ersichtlich, bestehe in diesem Bereich eine Wohnsiedlung mit der Widmung Wohngebiet. Es sei der Gemeinde nicht bekannt, dass es zu Nutzungskonflikten gekommen sei. Das theoretische Vorhandensein eines Nutzungskonfliktes vermöge noch nicht Einfluss zu nehmen auf eine existenzbedrohende und verminderte leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft. Durch die Versagung der Widmung werde zum gegebenen Zeitpunkt und künftig auch keine Verbesserung zur Agrarstruktur geleistet. Die bestehende Wohnsiedlung sei Realität und Realität sei auch, dass etwaige Nutzungskonflikte bisher im Rahmen der Selbstverwaltung der Gemeinde und vor allem aufgrund der guten nachbarschaftlichen Beziehungen der Bewohner zur Landwirtschaft und umkehrt vermieden worden seien. Die Bewohner der Wohnsiedlung „x-x“ stünden den umliegenden Landwirten, welche ihr landwirtschaftliches Anwesen im Umkreis von ca. 100 bis 150 m im Entfernungsradius bewirtschaften würden, in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis nahe. Den Zielsetzungen und Aufgaben des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern, stehe eine Umwidmung nicht entgegen. Vielmehr seien im Sinne dieser Bestimmung Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilzen und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landwirtschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe des Gesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz, solche Maßnahmen zulässig seien, seien sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt würden.

 

Entlang des Güterweges „x-x“ befänden sich 7 Wohnhäuser. Eines davon werde als Mehrfamilienwohnhaus für 4 Wohnungen genutzt und ein Objekt landwirtschaftlicher Herkunft werde vorwiegend zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses genutzt. Aufgrund der geringen Waldflächen im Gemeindegebiet sei es sinnvoller den vorhandenen Waldstreifen im Bereich des Güterweges nicht anzutasten um dadurch den Lebensraum von Pflanzen und Tierarten zu schützen. Durch die vorhandene Siedlung sei das Natur- und Landschaftsbild bereits gestört und das Landschaftsbild durch die real bestehende längliche Ausformung der Siedlung zerschnitten. Die negative Beeinflussung sei mit bzw. ohne weiterer Widmung gegeben. Es gehe also darum dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern, wie im oben zitierten Paragraph normiert sei. Die Sicherung dieser Grundlage werde darin erkannt, dass die vorhandene Infrastruktur besser genutzt werde, das Gemeinschaftsleben von Generationen gefördert werde und u.a. auch aus wirtschaftlicher Sicht Wohnraum im Einklang mit der Natur und Landwirtschaft zu ermöglichen. Massiver Eingriff in den Lebensraum der Pflanzen und Tierarten werde durch das Belassen des Waldstreifens vermieden.

 

§ 2 Z 7 Oö. ROG 1994 in der geltenden Fassung spreche von der Vermeidung von Zersiedelung als Raumordnungsziel. Es sei darin durchaus ein gewisser Wille des Gesetzgebers zur Aufweichung und Abkehr von der vormals bestandenen strafferen Bestimmung erkennbar. Wäre diese Ansicht nicht zulässig, wäre auch keine Veranlassung gegeben gewesen dieses Ziel der Raumordnung anders zu formulieren und man hätte die ursprüngliche wie andere Zielvorgaben belassen können. Die vorhandene Zersiedelung sei Tatsache, es seien mit öffentlichen Mitteln Wasserleitung und Kanal errichtet worden. Durch Anschluss- und Benützungsgebühren werde die Wirtschaftlichkeit dieser öffentlichen Einrichtungen verbessert und optimiert bzw. sei es legitim die dörfliche Gestaltung dieses Landschaftsbildes weiterhin noch näher mit Blick auf optimales Abrunden und Arrondieren unter möglichster Schonung der Landschaft und dessen Ressourcen zu betrachten.

 

Eines der Raumordnungsziele sei auch die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur. Dieses Raumordnungsziel könne in der Betrachtung des gegenständlichen Antrages nicht gänzlich ausgeschlossen werden und sei in der Gewichtung zu anderen Raumordnungszielen und ‑grundsätzen gleichwertig. Ebenso gleichwertig sei das Ziel bzw. der Grundsatz der Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung. Wenn sich die Kindergeneration entschließe im Nahbereich von Eltern zu wohnen, sei es die Pflicht der öffentlichen Hand diese bestmöglich zu unterstützen. Sozial gerechte Lebensverhältnisse äußern sich in der Bindung zur Elterngeneration und Unterstützung im Alterungsprozess, welche immer wieder in gesellschaftlichen Diskussionen eingefordert werde. Außerdem entspreche es unserer abendländischen Kultur sich des Nächsten anzunehmen und gerade in der familiären Beziehung diese Kultur zu unterstützen und zur Entfaltung zu bringen. Wenn Familienangehörige im Nahbereich wohnen und eine weitere Wohnung aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht im landwirtschaftlichen Anwesen geschaffen werden könnten, sei es naheliegend eine Wohnmöglichkeit im nahen Umfeld zu ermöglichen. Diese Zukunftsinvestition könne auch helfen die Kosten im Sozialbereich zu vermindern. Es könnten also nicht einzelne Punkte von Raumordnungszielen herausgegriffen werden ohne Gesamtbetrachtung und Abwägung des gesetzlich normierten Kataloges. Der agrarfachlichen Stellungnahme sei entgegenzuhalten, dass die angesprochenen Nutzungskonflikte bisher nicht bestanden bzw. von den Anrainern nicht geltend gemacht worden seien, weil das Bewusstsein und die Verbindung zum Wert der Landwirtschaft erkannt worden sei.

 

Durch das Eintreten für diese Widmung sehe die Gemeinde auch keinen Widerspruch zum Ziel der vorrangigen Entwicklung der Siedlungstätigkeit in Ortsnähe, sondern eher einen Beitrag einer junge Familie ein Wohnen im Nahbereich der Herkunftsfamilie zu ermöglichen, um einen bevorstehenden Wegzug zu verhindern. Die Gemeinde P sei eher eine Wohngemeinde und habe fast keine Möglichkeiten für Betriebsansiedelungen und sehe in der beabsichtigten Versagung zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.4 auch eine Beeinträchtigung sich als Wohngemeinde zu profilieren, wozu sie in den bisherigen Widmungsverfahren immer wieder ermuntert worden sei. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sei noch von der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Absicht bestehe, die Landwirtschaft zu gleichen Teilen an die Kinder zu übergeben, sodass daraus auch ein Eigenbedarf für die künftige Besitzerin abgeleitet werden könne.

 

6. In der Folge holte die belangte Behörde fachliche Stellungnahmen zum Vorbingen der Beschwerdeführerin ein.

 

6.1. Mit Stellungnahme vom 11.01.2016 führte die Fachabteilung Raumordnung/Örtliche Raumordnung der Oö. Landesregierung aus, dass aus fachlicher Sicht nach wie vor Versagungsgründe vorlägen. Die Vermeidung von Zersiedelung stelle einen wesentlichen Raumordnungsgrundsatz dar. Das bloße Vorhandensein einer technischen Grundinfrastruktur (Straße, Wasserversorgung, Kanal) könne allein nicht als bestimmender Faktor für eine Siedlungsentwicklung herangezogen werden, da dadurch einer weiteren Zersiedlung Tür und Tor geöffnet werde. Vielmehr würden Siedlungsstrukturen geschaffen, die neben den landschaftsschädlichen Eingriffen und den potentiellen Konflikten mit landwirtschaftlichen Betrieben auch weitere nachhaltige Kosten für die öffentliche Hand verursachen. Negative Folgewirkungen für die künftige Siedlungsentwicklung wären diesbezüglich zu erwarten. Weshalb die beantragte Umwidmung nun zu einer Stärkung des ländlichen Raums führen soll, ist fachlich nicht nachvollziehbar. Derartige Entwicklungen führen im Gegenteil zu einer Schwächung der bestehenden Ortszentren im ländlichen Raum und wären daher kontraproduktiv. Die bereits mitgeteilten Versagungsgründe würden daher aufrecht bleiben, zumal sich auch durch die rechtlichen Voraussetzungen der seit 01.07.2015 rechtswirksamen Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle diesbezüglich keine Änderungen ergeben hätten.

 

6.2. Mit Schreiben vom 29.12.2015 wurde aus agrarfachlicher Sicht auf die im Vorverfahren abgegebene Stellungnahme vom 23.02.2014 verwiesen.

 

7. Mit Bescheid vom 18.02.2016 versagte die belangte Behörde die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung Nr.4 zum Flächenwidmungsplan Nr. 6 samt Änderung 1 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 wegen Widerspruchs zu den in § 2 Abs. 1 Z 5, 7 und 10 Oö. ROG 1994 normierten Raumordnungszielen und -grundsätzen.

 

8. Mit Schreiben vom 14.03.2016 ersuchten die Ehegatten L. die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Beschwerde zu erheben.

 

9. Mit Schriftsatz vom 21.03.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin (gemäß dem Beschluss des Gemeindevorstandes vom 03.03.2016) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

„3.2.         Keine Beeinträchtigung überörtlicher Interessen

Die belangte Behörde führt als Rechtsgrundlage für ihren ‚angefochtenen‘ Bescheid neben § 36 und § 34 Abs 2 Z 4 ROG 1994 idgF auch § 2 Abs. 1 Z 5, 7 und 10 OÖ ROG 1994, dh die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, eine angebliche Zersiedelung und die Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes an.

Unter diesen Aspekten argumentiert die belangte Behörde ihre Versagung letztlich damit, dass ein Fall des § 34 Abs 2 Z 4 ROG 1994 vorliege, also dass sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen im gegenständlichen Fall widersprochen werde.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des der Beschwerdeführerin bereits bundesverfassungsgesetzlich eingeräumten Rechtes auf Selbstverwaltung hat die belangte Behörde allerdings übersehen, dass insb. auch § 34 ROG 1994 und die dort statuierten Versagungsgründe kraft bundesverfassungsgesetzlicher Anordnung in Artikel 119a Abs 8 B-VG durch das Erfordernis nach einer Berührung ‚überörtlicher Interessen in besonderem Maß‘ beschränkt sind (siehe dazu etwa Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht, Band 1, 7. Auflage (2014), § 34 Erl 4).

Besagter § 119a Abs 8 B-VG statuiert bekanntlich, dass zwar einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen eben in besonderem Maß berührt werden, insb. solche von besonderer finanzieller Bedeutung, durch die zuständige Gesetzgebung mit einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbunden werden können.

Gleichzeitig hat der Bundesverfassungsgesetzgeber allerdings klargestellt, dass als Grund für die Versagung der Genehmigung nur ein Tatbestand vorgesehen werden darf, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.

Soweit es den gegenständlichen Fall betrifft, ist nicht erkennbar, welche überörtlichen Interessen berührt sein könnten, da vor allem vor dem Hintergrund, dass in dem betreffendem Gebiet bereits eine Siedlung vorhanden ist und auch bisher keine Nutzungskonflikte aufgetreten sind, sodass die gegenständliche Angelegenheit bestenfalls von lokaler, aber auf keinen Fall von überörtlicher Bedeutung sein kann.

Aus diesen Gründen ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Versagung und der damit verbundenen Eingriff in die Autonomie der Beschwerdeführerin schon allein im Hinblick auf die Vorgaben von Art 119a Abs 8 B-VG sicherlich nicht gerechtfertigt.

Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass überdies ja auch § 98 OÖ Gemeindeordnung 1990 anordnet, dass das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben ist.

 

3.3. Keine Nutzungskonflikte mit bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Die Argumentation der belangten Behörde gründet sich ansonsten auch darauf, dass eine Umwidmung zu etwaigen Nutzungskonflikten mit den bestehenden Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben führen kann und stützt sich dabei auf § 2 Abs 1 Z 5 OÖ ROG 1994 idgF.

Diese Argumentation verfängt nach Ansicht der Beschwerdeführerin allerdings nicht.

Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass in diesem Bereich bereits eine Wohn-siedlung mit der Widmung Wohngebiet besteht, wobei es in der Vergangenheit zu keinerlei Konflikten mit den sich in der Umgebung befindlichen land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben gekommen ist. Ebenso muss ausdrücklich auf die sehr guten nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern der Siedlung und der Landwirtschaft hingewiesen werden, obwohl kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht.

Wenn nun die Behörde durch die Umwidmung einen drohenden Nutzungskonflikt zu erkennen verneint, lässt sie dabei unbeachtet, dass der Zweck der Umwidmung die Wohnraumschaffung für eine Jungfamilie erfolgen soll, die darüber hinaus noch familiär mit den Grundstückseigentümern (als Landwirte und Eigentümer der im Wesentlichen [Anm.: offenkundig gemeint: im Westen] angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen) verbunden ist.

Zumal es bereits in der Vergangenheit keinerlei Nutzungskonflikte mit den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegeben hat, sind aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses und insbesondere dem Wunsch der Grundstückseigentümer, eine Widmung des Grundstückes zur Unterstützung ihrer Tochter und deren Partner vornehmen zu lassen, auch weiterhin keinerlei Konflikte gegeben oder gar zu befürchten. Die bloße Versagung der Widmung bewirkt auch sonst keine Verbesserung der Agrarstruktur.

im Übrigen kann auch aus dem bloß theoretischen Vorhandenseien etwaiger Nutzungskonflikte noch nicht auf eine Gefährdung der Existenz bzw. der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft geschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin verweist auch ausdrücklich darauf, dass der land- und forstwirtschaftliche Sachverständige in seiner Mitteilung vom 23.02.2014 zu GZ. Agrar-130331/14-2014-Pe Aussagen über Emissionen wie etwa Lärm, Geruch oder Luftschadstoffe und die damit verbundenen Immissionen in die Umgebung getroffen hat, die nicht sein Fachgebiet betreffen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass zwischen den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und den Bewohnern der bereits bestehenden Siedlung keinerlei Konflikte bestehen.

Ebenso stehen die Zielsetzungen und Aufgaben des Natur- und Landschafts-schutzgesetzes, betreffend die Erhaltung der heimischen Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen einer Umwidmung nicht per se entgegen.

Vielmehr sind im Sinne dieser Bestimmung Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilzen und Tierarten, die Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landwirtschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe des Gesetzes verboten. Wenn solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Im Sinne dieser Vorgaben und aufgrund der geringen Waldausstattung der Gemeinde ist es sinnvoller, den vorhandenen Waldstreifen im Bereich des Güterweges für eine (alternative) Baulandnutzung nicht anzutasten, um dadurch den Lebensraum von Pflanzen und Tierarten zu schützen und Eingriffe zu vermeiden.

 

3.4. Keine (zusätzliche) negative Beeinflussung des Orts- und Landschaftsbildes

Darüber hinaus sieht die Behörde die Gefahr einer negativen Beeinflussung des Orts- und Landschaftsbildes und einen Widerspruch im Zusammenhang mit der vorrangigen Entwicklung der Siedlungstätigkeit in Ortsnähe und stützt sich dabei auf § 2 Abs 1 Z 10 ROG 1994 idgF.

Hierzu ist aber wie bereits erwähnt auf den Umstand hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall bereits eine Siedlung besteht. Entlang des Güterweges ‚x‘ befinden sich bereits 7 Wohnhäuser. Eines davon wird als Mehrfamilienhaus für 4 Wohnungen genutzt und ein Objekt landwirtschaftlicher Herkunft wird vorwiegend zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses genutzt.

Durch diese schon bestehende Siedlung liegt damit bereits eine allfällige ‚Störung‘ des Natur- und Landschaftsbildes vor. Auch ist das Landschaftsbild durch die real bestehende längliche Ausformung der Siedlung im jetzigen Zeitpunkt schon zerschnitten.

Es kann also festgehalten werden, dass eine allfällige (‚negative‘) Beeinflussung des Orts- und Landschaftsbild aufgrund der bestehenden Wohnanlagen schon jetzt gegeben ist, dies unabhängig von der nunmehr geplanten Widmung.

Im vorliegenden Fall ist also vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, den Bewohnern eine ihnen angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern. Diese Sicherung wird in der verbesserten Nutzung der Infrastruktur und der Förderung des Gemeinschaftslebens erkannt.

Die Beschwerdeführerin sieht in der betreffenden Widmung auch keinen Konflikt zum Ziel der vorrangigen Entwicklung der Siedlungstätigkeit in Ortsnähe, sondern vielmehr einen Beitrag, einer jungen Familie einen Wohnraum im Nahbereich der Herkunftsfamilie zu schaffen, um so einen bevorstehenden Wegzug zu verhindern.

 

3.5. Unrichtige Anwendung des Raumordnungsziels ‚Vermeidung von Zersiedlung‘

Anders als die belangte Behörde meint, bietet schließlich auch § 2 Abs 1 Z 7 OÖ ROG 1994, der die Vermeidung von Zersiedelung als ein Raumordnungsziel bzw einen Raumordnungsgrundsatz erklärt, keine Rechtfertigung für die angefochtene Entscheidung.

Z 7 leg cit idgF normiert die Vermeidung von Zersiedlung als Raumordnungsziel, während die korrespondierende Vorgängerbestimmung (vor der Änderung durch LGBl. Nr. 69/2015) die Vermeidung von landwirtschaftlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung und Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedlung) vorsah. Daraus lässt sich, wie die Beschwerdeführerin bereits im Zuge des abgeführten Verfahrens und hier insb. in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2015 dargelegt hat, der Wille des Gesetzgebers ableiten, die vormals geltende straffere Bestimmung aufzuweichen, da sonst keine Veranlassung bestanden hätte, dieses Ziel der Raumordnung anders zu formulieren.

Im vorliegenden Fall besteht bereits eine Zersiedlung weshalb die betreffende Umwidmung keinen neuen Siedlungssplitter schafft, sondern vielmehr zu einer Etablierung der Siedlung führt.

Darüber hinaus ist auf den Umstand hinzuweisen, dass bereits mit öffentlichen Mitteln Wasserleitung und Kanal errichtet wurde. Der Bereich ist somit bereits infrastrukturell aufgeschlossen, weshalb eine vermehrte Nutzung bzw. die Vorschreibung von Anschluss- und Benützungsgebühren die Wirtschaftlichkeit dieser öffentlichen Einrichtungen verbessert und optimiert und damit zu einer Amortisierung der diesbezüglichen Infrastrukturmaßnahmen beiträgt.

Letzten Endes würde die Beschwerdeführerin einen finanziellen Nachteil erleiden, wenn man die bereits geschaffenen Infrastruktureinrichtungen aufgrund der Versagung der begehrten Widmung nicht vollständig auslasten könnte.

Mit Stellungnahme des Amts der Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 10.02.2015 zu GZ GTW-2014-225539/2-DI wurde mitgeteilt, dass gegen die Errichtung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation keine Einwände bestehen und auch aus wasserrechtlicher Sicht der Umwidmung zugestimmt wird.

Nicht zuletzt auch deshalb zeigt sich, dass – insb. eben auch im Hinblick auf die beschriebene, infrastrukturelle Aufschließungssituation – lediglich eine Verbesserung der Siedlungsstruktur sowie der Entwicklung des in Rede stehenden Ortsteils stattfinden würde, und keinesfalls ein neuer Siedlungssplitter geschaffen wird.

 

3.6. Gleiche Wertigkeit der Raumordnungsziele

Wie die Beschwerdeführerin bereits mehrfach, zuletzt im Schreiben vom 16.11.2015 an das Amt der Oö. Landesregierung, dargelegt hat, ist es im Sinne einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht zielführend, lediglich einzelne Punkte von Raumordnungszielen herauszugreifen, wie es die belangte Behörde getan hat. Vielmehr muss eine Betrachtung und Abwägung des gesamten gesetzlichen Kataloges erfolgen.

Wenn nun die Behörde die Vermeidung von Zersiedelung gem. § 2 Abs 1 Z 7 OÖ ROG 1994 als maßgebliches (und letztendlich auch verfahrensentscheidendes) Ziel anführt, verkennt sie, dass das in Z 8 leg cit normierte Raumordnungsziel der Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur im Verhältnis zu den anderen Zielen (insbesondere dem in Z 7 leg cit definierten Ziel) als mindestens gleichwertig zu erachten ist und sohin in die endgültige Beurteilung – im Sinne einer wertenden Gesamtbetrachtung – gleichwertig einzufließen hat.

Im Gegensatz zur Meinung der belangten Behörde führt eine derartige Entwicklung nicht zu einer Schwächung der bestehenden Ortszentren, zumal auch im Ort keine ausreichende Infrastruktur etwa für den Einkauf für den täglichen Bedarf besteht. Vielmehr müssen Lebensmittel bereits jetzt in den Supermärkten in der Stadtgemeinde B oder anderswo getätigt werden.

Aus diesem Grund sind die Bewohner, unabhängig davon, ob sie sich im ‚Ortskern‘ oder in dessen Umgebung befinden, auf ein gewisses Mindestmaß an Mobilität angewiesen, um ihren Einkauf in den angrenzenden Ortschaften erledigen zu können. Selbst wenn die Bewohner über kein eigenes KFZ verfügen, besteht auch in unmittelbarer Nähe eine Bushaltestelle, um die infrastrukturelle Anbindung zu gewährleisten. Insbesondere das Gutachten des Amts der Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, vom 16.01.2015 hat dargelegt, dass durch die Widmung Nachteile für den Verkehr auf der Landesstraße nicht erwartet werden.

Darüber hinaus sieht § 2 Abs 1 Z 2 ROG 1994 als weiteres maßgebliches Raumordnungsziel die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung vor. Wie bereits dargelegt wurde, erfolgte die Widmung vor dem Hintergrund, der Tochter der Grundstückseigentümer zusammen mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind ein Eigenheim zu ermöglichen, und – auch im Hinblick auf die potentielle zukünftige Pflegebedürftigkeit der Grundstückseigentümer – das familiäre Gefüge intakt zu halten und eine drohende Abwanderung der Jungfamilie zu verhindern.

Im Hinblick darauf scheint es sogar geboten, in korrekter Anwendung dieses Raumordnungsziels die Tochter der Grundstückseigentümer in dessen Wunsch, im Nahebereich der Eltern zu wohnen, maßgeblich zu unterstützen. Sofern es nun aufgrund der gegebenen räumlichen Verhältnisse nicht möglich ist, eine Wohnung im landwirtschaftlichen Anwesen zu schaffen, so liegt es nahe, eine Wohnmöglichkeit im naheliegenden Umfeld zu suchen bzw. zu schaffen.“

 

10. Mit Vorlageschreiben vom 26. April 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde und des Gemeinderates der Beschwerdeführerin als verordnungserlassende Behörde sowie Einholung aktueller Grundbuchsauszüge. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK und Art.  47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen betraf, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der höchstgerichtlichen Judikatur beantwortet werden konnten.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2015, lauten:

„§ 2

Raumordnungsziele und -grundsätze

(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

[…]

5. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur;

[…]

7. die Vermeidung von Zersiedelung;

[…]

10. die Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie eine umfassende Dorf- und Stadtentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Stadt- und Ortskerne; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen.

§ 34

Aufsichtsverfahren und Kundmachung

(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der Seveso III-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder

3. – soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 1) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 2) oder

4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen,

widerspricht oder

5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn

1. der Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder

2. der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.

(5) Nach Einlangen des genehmigten Plans bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Drei Ausfertigungen des kundgemachten Planes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

 

§ 36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind

1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder

2. wenn es das Gemeinwohl erfordert,

zu ändern.

(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn

1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.

(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs. 2 Z 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Der Beschluss und das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 können zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs. 2 ergeht. In diesem Fall obliegt die Vorbereitung eines beschlussreifen Planes für die Behandlung im Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister. Über diese vorbereitenden Maßnahmen sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu informieren. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.

(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG zulässige Beschwerde erwogen:

 

Wenn die Beschwerdeführerin zunächst zusammengefasst vorbringt, es sei nicht erkennbar, welche überörtlichen Interessen im konkreten Beschwerdefall berührt sein sollen, weshalb das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren vor dem Hintergrund des Art. 119a Abs. 8 B-VG einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Beschwerdeführerin darstelle, so lässt sie den Wortlaut der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Oö. ROG 1994 außer Acht. Daraus folgt, dass jede Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Teiles eines Flächenwidmungsplanes dem Genehmigungsvorbehalt der Landesregierung unterliegt. Dies ist im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich, weil jeder Flächenwidmungsplan überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt, da er sich zur Gänze in überörtliche Zusammenhänge einzufügen hat (vgl. VfGH 29.11.2001, B1008/99 - B2016/99).

 

Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, dass die Raumordnungsziele gleichwertig seien und die belangte Behörde eine Gesamtbewertung hätte vornehmen müssen, so sind ihr die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 Oö. ROG 1994 entgegenzuhalten. Demnach kommt eine Interessenabwägung wohl nur auf Ebene der Gemeinde hinsichtlich der Planungsziele der Gemeinde und Interessen Dritter in Betracht und ist es somit Aufgabe des Gemeinderates (und nicht etwa der belangten Behörde oder etwa des Landesverwaltungsgerichtes) die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes nachvollziehbar zu begründen, wobei der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein muss. Hingegen ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung selbst dann zu versagen, wenn der vorgelegte Plan auch nur einem einzigen der in § 2 Oö. ROG 1994 genannten Raumordnungsziele und -grundsätze widerspricht. Dies ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z 1 Oö. ROG 1994, wonach der zur Genehmigung vorgelegte Plan den Raumordnungszielen und -grundsätzen nicht widersprechen darf. Durch die dort gewählte Formulierung im Plural (arg.: „Raumordnungszielen und -grundsätzen“) kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er Verstöße gegen einzelne in § 2 Oö. ROG 1994 genannte Raumordnungsziele und ‑grundsätze dulden wollte, womit aber die von der Beschwerdeführerin geforderte Gesamtabwägung unterbleiben konnte.

 

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung insbesondere mit einem Widerspruch zum Raumordnungsziel des § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994 (Vermeidung von Zersiedelung) begründet. Bereits damit war sie nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im Recht:

 

Nach dem vorgelegten Akt findet sich kein Hinweis auf eine umfassende Grundlagenforschung und eine Interessenabwägung seitens des Gemeinderates unter Einbeziehung fachkundiger Stellungnahmen, die für die geplante Umwidmung sprechen würde. Vielmehr ergibt sich bereits aus der auf Gemeindeebene eingeholten Stellungnahme des Ortsplaners, dass selbst dieser die geplante Umwidmung aus fachlicher Sicht offenbar nicht befürworten konnte. Im Beschwerdefall legt die Aktenlage und insbesondere das eigene Beschwerdevorbringen der Gemeinde den Schluss nahe, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie des Örtlichen Entwicklungskonzeptes lediglich in der Absicht vorgenommen wurde, der Tochter der Ehegatten L. die Errichtung eines Einfamilienhauses im Nahbereich zum Elternhaus zu ermöglichen. Jedenfalls ergibt sich aus den bereits im Vorverfahren eingeholten Stellungnahmen für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass die geplante Umwidmung für die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses aus naturschutzfachlicher und agrarfachlicher Sicht eine unzulässige Erweiterung eines bereits vorhandenen Siedlungssplitters im agrarisch genutzten Außenbereich der Gemeinde bewirkt. Auch wurde im aufsichtsbehördlichen Verfahren nochmals die Fachabteilung Raumordnung/Örtliche Raumordnung beigezogen, die ebenfalls – wie bereits im Vorverfahren – von einer unzulässigen Zersiedelung ausgeht. Das Landesverwaltungsgericht teilt jedenfalls auch die in der Stellungnahme der Fachabteilung Raumordnung/Örtliche Raumordnung vom 11.01.2016 vertretene Ansicht, dass das bloße Vorhandensein einer technischen Grundinfrastruktur (Straße, Wasserversorgung, Kanal) nicht als bestimmender Faktor für eine Siedlungsentwicklung herangezogen werden kann, da dadurch einer weiteren Zersiedlung Tür und Tor geöffnet wird.

 

Auch der Hinweis auf den neugefassten Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994 führt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu keinem anderen Ergebnis:

 

Vor dem Inkrafttreten der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69/2015, legte § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994 die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere der Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung) als Raumordnungsziel fest. Mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 wurde diese Bestimmung neu gefasst, sodass nunmehr die „Vermeidung von Zersiedelung“ als Raumordnungsziel normiert ist. Wie aus den Gesetzesmaterialien zweifelsfrei hervorgeht, wollte der Gesetzgeber mit dieser Neuformulierung die in einigen Bundesländern (Tirol, Salzburg, Steiermark, Kärnten) bewährte Formulierung übernehmen und damit eine Vereinfachung, Klarstellung und Fokussierung auf eine der wesentlichen Zielsetzungen der Raumordnung vornehmen (siehe AB 1471 BlgLT Oö., 27. GP, Seite 5). Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber aber gerade nicht unterstellt werden, dass nach der vereinfachten Neuformulierung etwa die Schaffung bzw. Erweiterung von Siedlungssplittern nunmehr ausdrücklich zulässig sein soll.

 

Da sohin bereits der Widerspruch zum Raumordnungsziel des § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG 1994 (Vermeidung von Zersiedelung) die gegenständliche Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtfertigt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aber im gegenständlichen Beschwerdefall noch zu folgender Bemerkung veranlasst:

 

Vor dem Hintergrund des Raumordnungszieles des § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. ROG 1994 (Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur) hat die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu Recht auch auf allfällige künftige Nutzungskonflikte zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und der Wohnbevölkerung abgestellt. Schließlich gebietet gerade eine vorausschauende Raumplanung auch auf das allfällige Entstehen einer (weiteren) heranrückenden Wohnbebauung an landwirtschaftliche Betriebe Bedacht zu nehmen. In der bereits im Vorverfahren eingeholten agrarfachlichen Stellungnahme vom 23.02.2014, die auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren aufrecht erhalten wurde, wurde dargelegt, dass es sich bei der geplanten Umwidmung um eine Siedlungssplittererweiterung im agrarisch genutzten Außenbereich der Gemeinde handle. In nördlicher und östlicher Richtung befänden sich aktiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe (Schweinehaltung), welche im 100 bis 150 m Entfernungsradius angesiedelt seien. Durch die geplante Neuausweisung könne es erfahrungsgemäß zu Nutzungskonflikten (Lärm, Staub, Geruch, betriebliche Abläufe, usw.) mit den bestehenden Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Bewirtschaftern (Pächtern) der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kommen. Dies könnte sich nachteilig auf die Entwicklung (besonders einer allfälligen betrieblichen Weiterentwicklung im Tierhaltungsbereich) und Bewirtschaftung der betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auswirken. Der geplanten Neuausweisung als Wohngebiet könne aus agrarfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.

 

Für die Abklärung der Frage, ob sich in der Umgebung des betroffenen Umwidmungsgebietes überhaupt landwirtschaftliche Betriebe befinden, war zweifelsfrei die agrarfachliche Abteilung der belangten Behörde zuständig. Dass es bei einer an landwirtschaftliche Betriebe heranrückenden Wohnbebauung zu Nutzungskonflikten kommen kann, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Vollzugspraxis, wenn wie im hier zu beurteilenden Einzelfall der Entfernungsradius zur bestehenden Schweinehaltung nur 100 bis 150 m beträgt. Es kann hier daher nicht darauf ankommen, dass Nutzungskonflikte lediglich von der agrarfachlichen Abteilung und nicht etwa auch von anderen Fachabteilungen, die für die Beurteilung konkreter Emissionen (z.B. Lärm, Geruch, Luftschafstoffe) aus den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben und die damit verbundenen Immissionen auf die Nachbarschaft zuständig wären, ins Treffen geführt wurde.

 

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass Zweck der Umwidmung die Wohnraumschaffung für eine Jungfamilie sei, die darüber hinaus noch familiär mit den Grundstückseigentümern (als Landwirte und Eigentümer der im Westen angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen) verbunden sei. Es habe in der Vergangenheit keinerlei Nutzungskonflikte mit den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegeben. Aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses und insbesondere dem Wunsch der Grundstückseigentümer, eine Widmung des Grundstückes zur Unterstützung ihrer Tochter und deren Partner vornehmen zu lassen, seien auch weiterhin keinerlei Konflikte gegeben oder zu befürchten.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem Oö. ROG 1994 keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Gesetzgeber bei bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen eine Lockerung der Raumordnungsziele und ‑grundsätze zulassen wollte. Eine solche Annahme verbietet sich auch schon deshalb, weil der Flächenwidmung als Verordnung eine generelle Wirkung zukommt und dieser daher nicht nur für bestimmte Personen (hier: die derzeitigen Grundeigentümer und ihre Angehörigen) gilt.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob eine geplante Umwidmung eine nach dem Oö. ROG 1994 unzulässige Zersiedelung bewirkt, erfordert jedenfalls eine Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen liegt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0030; 24.05.2016, Ra 2016/05/0035).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch