LVwG-680009/15/KOF/HK
Linz, 15.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der C W, vertreten durch Herrn
P R, geb. 1956, wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 15. Juni 2015 durch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zurechenbare Organe, nämlich die Abnahme der Kennzeichentafel für den PKW, Kennzeichen x, nach der am 01. September 2015 und am 04. Dezember 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen
bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
Die beschwerdeführende Firma C.W. UG in T., Deutschland
ist Zulassungsbesitzerin des PKW Audi A6, Kennzeichen: BGL-....
Der Geschäftsführer und Vertretungsbefugte dieser Firma,
Herr P.R. hat unstrittig seinen Hauptwohnsitz in PLZ P., Österreich.
Am 15. Juni 2015 wurde von Beamten der Polizeiinspektion M. – im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) das Kennzeichen BGL-... abgenommen.
Gegen diese Abnahme des Kennzeichens
richtet sich die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Die Maßnahmenbeschwerde ist am 13. Juli 2015 beim LVwG OÖ eingelangt
und wurde dadurch rechtzeitig erhoben.
Am 01. September 2015 wurde beim LVwG OÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher Herr P.R. (= Vertreter der Bf) und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.
Stellungnahme des Geschäftsführers der C. W. UG, Herr P. R.:
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist nur der Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeughalter, die C. W. UG in T., Deutschland.
Ich bin Geschäftsführer dieser Firma.
Ich selbst als Privatperson bin nicht Beschwerdeführer.
Mein Hauptwohnsitz ist unstrittig in Österreich, genau genommen in PLZ P.
Ich hatte im Zeitraum ca. Herbst 2011 bis Herbst 2014 ein Büro in S. (Deutschland) und habe den Bürostandort im Herbst 2014 nach T. (Deutschland) verlegt.
Ich habe in dieser Firma zwei freie Mitarbeiter und
vormittags ist eine Sekretärin beschäftigt.
Mittlerweile habe ich den Bürostandort vor ca. zwei Monaten nach F. (Deutschland) verlegt. Am verfahrensgegenständlichen Tag (12. Juni 2015; richtig: 15. Juni 2015) war mein Bürostandort allerdings noch in T. (Deutschland).
Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BGL-.... – welches mir am 12. Juni 2015
(richtig: 15. Juni 2015) abgenommen wurde – ist bzw. war ein Firmenfahrzeug.
Dieses Fahrzeug wurde von mir fallweise auch privat genützt.
Sowohl meine Frau als auch mein Sohn haben jeweils einen Privat-PKW.
Ich selbst bin als Privatperson zwar nicht Zulassungsbesitzer/Halter eines PKW, jedoch eines Motorrades.
Stellungnahme der Vertreterin der belangten Behörde:
Ich verweise auf die Gegenschrift vom 22. Juli 2015.
Von uns wurde – im Wege der deutschen Polizei – festgestellt, dass Herr
P. R. in T. (= Deutschland) kein Büro besitzt, sondern nur einen „Briefkasten“.
Es existiert nicht einmal eine Glocke zur C. W. UG.
Stellungnahme des Herrn P R dazu:
Es existiert bzw. existierte sehr wohl eine Klingel beim Büro.
Die Firma ist angemeldet, ich bezahle Steuern.
Der verfahrensgegenständliche Audi A6 wurde nach der Kennzeichenabnahme neuerlich angemeldet und zwar mit dem Kennzeichen BGL-.....
Dieses Kennzeichen wurde mir mittlerweile ebenfalls abgenommen und
zwar von der Polizei M. am 21. August 2015.
Ich werde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einerseits den Steuerbescheid des Finanzamtes Pfarrkirchen für das Jahr 2013 sowie meine Steuererklärung für das Jahr 2014 vorlegen.
Stellungnahme der Vertreterin der belangen Behörde:
Nach meinem Wissensstand ist beim Finanzamt Braunau-Ried-Schärding sowohl ein Verfahren wegen der NOVA, als auch ein Finanzstrafverfahren in derselben Angelegenheit anhängig.
Stellungnahme des Herrn P. R.:
Ich werde den Steuerbescheid für 2013 sowie die Steuererklärung für 2014
nicht dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermitteln.
Begründet wird dies damit, da ohnehin angeblich ein Finanzstrafverfahren betreffend die NOVA beim Finanzamt Braunau-Ried-Schärding anhängig ist und der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet wird.
Mir erscheint daher die Einsicht in die Steuererklärung bzw. in den Steuerbescheid eines ausländischen Unternehmens durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als obsolet.
Stellungnahme des Verhandlungsleiters:
Das gegenständliche Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Finanzamt Braunau-Ried-Schärding anhängigen Finanzstrafverfahrens ausgesetzt.
Ob ein derartiges Finanzstrafverfahren durchgeführt wird, bejahendenfalls bis
zu welchem Zeitpunkt mit einem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens
zu rechnen ist, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Für das Landesverwaltungsgericht gelten die in § 39 Abs.2 AVG angeführten Kriterien: Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis =
die Verfahrensökonomie; ständige Rechtsprechung des VwGH zuletzt Erkenntnis vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058 – IV./A./1. mit Vorjudikatur.
Es wurde daher das gegenständliche Verfahren
betreffend die Maßnahmenbeschwerde wieder eingesetzt; –
durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens wird die Partei nicht in ihren Rechten verletzt;
VwGH v. 23.05.2000, 98/11/0260; v. 27.07.1998, 98/05/0094 mit Vorjudikatur
Gemäß § 2 Z4 Zustellgesetz gilt (auch) die Wohnung als Abgabestelle.
Dem Vertreter der Bf, Herrn P. R. wurde daher an dessen Wohnadresse die Ladung der für den 04. Dezember 2015 anberaumten Fortsetzungsverhandlung betreffend diese Maßnahmenbeschwerde zugestellt.
Herr P. R. hat mit Schreiben vom 16.11.2015 diese Ladung dem LVwG OÖ. ungeöffnet rückübermittelt, mit der Aufforderung, an die richtige Adresse am
Sitz der Gesellschaft in PLZ T., H.straße Nr. .., Deutschland zuzustellen.
Diese von Herrn P. R. erfolgte Rücksendung der Ladung gilt daher als Annahmeverweigerung im Sinne des § 20 Abs.1 Zustellgesetz und somit
als ordnungsgemäße Zustellung der Ladung.
Die Ladung wurde dennoch dem Bf an die in seinem Schreiben vom 16.11.2015 angegebene Adresse zugestellt und von der deutschen Post mit dem Vermerk:
„Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“
zurück gesendet. –
Die Firma C.W. UG hat somit offenkundig ihre Abgabestelle geändert und dies
– trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens – nicht iSd § 8 Zustellgesetz dem LVwG OÖ. mitgeteilt.
Am 04. Dezember 2015 wurde beim LVwG OÖ die Fortsetzung der mVh durchgeführt, zu dieser ist Herr P. R. – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.
Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 45 Abs.2 VwGVG bzw. 19 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zur mVh nicht erschienen,
erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH
sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
VwGH vom 18.06.2015, Ra 2015/20/0110 uva.
Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht; VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erk. vom 29.01.2003, 2001/03/0194; vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur
Die von Beamten der PI M. im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau
am Inn durchgeführte Kennzeichenabnahme erfolgte ohne Bescheid, jedoch nach Maßgabe des § 82 Abs.8 KFG.
Wurden Kennzeichentafeln ohne entsprechende Vollstreckungsverfügung abgenommen, so ist darin die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelegen; VwGH vom 16.01.1990, 89/11/0084;
VfGH vom 27.02.1990, B483/89 = VfSlg 12270.
§ 82 Abs.8 KFG lautet auszugsweise:
„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg.cit ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verdrängung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.“
Der Gesetzgeber darf die – in § 82 Abs.8 KFG vorgesehene – Pflicht zur Führung eines Gegenbeweises der betroffenen Partei auflasten, weil durch eine solche Beweislastregel weder die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit,
noch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit
der Beweismittel aufgehoben wird;
VfGH vom 07.12.1990, B987/89 mit Vorjudikatur.
Unstrittig steht fest, dass der verfahrensgegenständliche PKW in Deutschland zugelassen wurde bzw. ein „deutsches Kennzeichen“ angebracht war und dass Herr P. R. – welcher diesen PKW mit deutschem Kennzeichen verwendete, seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
Es ist daher an Herrn P. R. gelegen, den entsprechenden Gegenbeweis
nach § 82 Abs.8 KFG zu erbringen.
Aus dem von der Bf bzw. Herrn P. R. vorgelegten Unterlagen sowie der mVh
vom 01.09.2015 ergibt sich, dass Herr P. R. über keinen privaten PKW verfügt.
Die Bf bzw. Herr P. R. hat zwar eine Auflistung der mit dem verfahrens-gegenständlichen PKW durchgeführten Fahrten für den Zeitraum 23.04.2015 bis 15.06.2015 vorgelegt.
Aus dieser Auflistung geht jedoch nicht hervor, ob diese Fahrten
im Zusammenhang mit der Firma C.W. UG stehen oder nicht.
Somit ist davon auszugehen, dass Herr P. R. den verfahrensgegenständlichen PKW
· für dienstliche Zwecke der C.W. UG,
· für Privatfahrten und
· für Fahrten, welche nicht im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der C.W. UG stehen
benützt hat!
VwGH vom 24.11.2011, 2009/16/0212.
Allein dadurch ist der Bf bzw. Herrn P. R. der erforderliche „Gegenbeweis“
im Sinne des § 82 Abs.8 KFG nicht gelungen.
Der betreffende PKW Audi A6 wurde nach der gegenständl. Kennzeichenabnahme nochmals in Deutschland angemeldet und zwar mit dem Kennzeichen BGL-.... . Dieses Kennzeichen wurde am 21. August 2015 ebenfalls von Polizeibeamten der Polizeiinspektion M. – im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – abgenommen. Der Bf hat diese am 21. August 2015 durchgeführte Kennzeichen-abnahme nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft.
Unterlässt die von einem Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim Unabhängigen Verwaltungssenat (nunmehr: Landesverwaltungsgericht), dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht in dessen subjektiv-öffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat.
Es besteht eine Bindung der Behörde an die – mangels Bekämpfung – geltende Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, welche auch deren Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes umfasst; VwGH vom 24.02.2004, 2002/05/0658;
vom 27.02.2002, 2001/05/0304; vom 07.03.2000, 99/05/0226 ua.
Die am 21. August 2015 erfolgte Kennzeichenabnahme
war somit rechtmäßig und im Sinne des Gesetzes erforderlich!
Es ist davon auszugehen, dass es sich
· bei der Kennzeichenabnahme vom 15. Juni 2015 einerseits sowie
· bei der Kennzeichenabnahme am 21. August 2015 andererseits
um ein- und denselben Sachverhalt handelte.
Gegenteiliges wurde vom Bf in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht.
Auch aus diesem Grund war die am 15. Juni 2015 durchgeführte
Kennzeichenabnahme rechtmäßig und im Sinne des Gesetzes erforderlich!
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu II.
Bei diesem Ergebnis ist die Bezirkshauptmannschaft Braunau als obsiegende Partei anzusehen, weshalb diese gemäß § 35 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den Beschwerdeführer hat.
Gemäß § 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung BGBl. II Nr. 2013/517 beträgt
dieser Kostenersatz der belangten Behörde als obsiegende Partei:
Z3 Vorlageaufwand ..................................................................... 57,40 Euro
Z4 Schriftsatzaufwand ............................................................... 368,80 Euro
Z5 Verhandlungsaufwand ........................................................... 461,00 Euro
887,20 Euro
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler