LVwG-750034/2/BP/JO

Linz, 27.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des x,  StA von Syrien, vertreten durch die xy, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 15. Mai 2013, GZ.: Sich40-2482-2012,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 15. Mai 2013, GZ.: Sich40-2482-2012, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) verpflichtet, die Kosten für seine Unterbringung im Gelinderen Mittel W. N. Straße in der Zeit vom 29.08.2012 bis 31.08.2012 in der Höhe von 52,50 Euro sowie in der Zeit vom 01.09.2012 bis 30.09.2012 in der Höhe von 787,50 Euro (somit gesamt 840,00 Euro) gemäß § 76 AVG iVm § 113 Abs.1 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG und § 19 der Verordnung  des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. II-450/2005 zu ersetzen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus:

 

Im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 04.10.2012, Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt per RSa, wurden Ihnen die der Behörde entstandenen Unkosten zum Ersatz vorgeschrieben.

 

(...)

 

Gegen den Mandatsbescheid der BH Vöcklabruck vom 04.10.2012, GZ: Sich40-2482-2012, erhoben Sie, vertreten durch Frau Mag. xx - am 24.10.2012 das Rechtsmittel der Vorstellung. Der angefochtene Bescheid trat damit gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft.

 

(...)

 

Mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 05.11.2012 wurden Sie über die Einleitung des ordentlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt, der zu Grunde liegende Sachverhalt wurde Ihnen mitgeteilt und es wurde Ihnen die Möglichkeit der Wahrung des Parteiengehörs gegeben.

 

Die BH Vöcklabruck geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie reisten am 13.07.2012 illegal und schlepperunterstützt mit dem LKW von ITALIEN nach Österreich ein. Und begaben sich in weiterer Folge zur PI Saggen und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz (Asyl) in Österreich (AIS 12 08.820). Im Zuge der Asylantragstellung waren Sie nicht in der Lage den Beamten ein gültiges Reisedokument oder ein anderes Identitätsdokument in Vorlage zu bringen.

Laut Ihren Angaben reisten Sie 25.06.2012 illegal und schlepperunterstützt aus Ihrem Herkunftsstaat SYRIEN mit einem PKW über die Türkei und von dort weiter mit einem LKW bis nach Österreich aus. Ihr Reisepass würde sich in SYRIEN befinden. Sie würden nicht wissen, über welche Länder Ihre illegale Reisebewegung von der TÜRKEI bis nach Österreich erfolgt sei und hätten in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Die Kosten Ihrer illegalen Reisebewegung hätte ihr Vater bezahlt.

Sie würden über keinerlei Barmittel verfügen oder andere Unterstützung erhalten und seien völlig mittellos. Als Bezugsperson in Österreich gaben Sie Ihren Onkel x, ca. 33-34 Jahre, Näheres unbekannt an.

Konfrontiert mit der Erkennungsdienstlichen Behandlung in Crotone, ITALIEN am 11.07.2012 antworteten Sie, Sie hätten nicht in ITALIEN bleiben wollen. Sie seien nur 1.5 Tage dort geblieben, den Namen der Stadt würden Sie nicht wissen. Sie würden hier bleiben wollen, weil auch Ihr Onkel hier lebe. Sie seien in ITALIEN von der Polizei in einem Bus aufgegriffen worden. Sie würden einfach nicht nach ITALIEN wollen. Aufgrund Ihres Begehrens wurde Ihnen vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle W. zugewiesen. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz verfügen Sie im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht.

 

Ihre illegale Reisebewegung über ITALIEN ist durch den der Behörde vorliegenden EURODAC-Treffer vom 11.07.2012, Crotone, ITALIEN bekannt.

 

Das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West leitete am 16.07.2012 Konsultationen mit ITALIEN gemäß dem Dubliner-Übereinkommen und damit ein Ausweisungsverfahren über Sie ein. Die Zustimmung von ITALIEN erfolgte am 19.07.2012. Weswegen damit erwiesen ist, dass Sie von ITALIEN kommend illegal nach Österreich ein reisten.

 

Unter Beizug eines Dolmetschers der Sprache Arabisch wurden Sie durch das BAA EAST-West am 24.07.2012 zum Parteiengehör niederschriftlich befragt. Dabei führten Sie im Wesentlichen die gleichen Angaben wie bei Ihrer Erstbefragung im Asylverfahren an. Weiters seien Sie körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Sie würden an keinerlei Krankheiten leiden. Sie teilten weiters mit, dass Ihr Bruder xx, (AIS 12 08.819) ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Es würden auch noch fünf Cousins bzw. Cousinen in Österreich wohnen. (Anm. diese wurden von Ihnen im Asylverfahren nicht namentlich benannt). Finanzielle Unterstützung würden Sie nicht erhalten.

Ihnen wurde mitgeteilt, dass ITALIEN dem Aufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen hat und dass daher beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach ITALIEN zu veranlassen. Auf diesen Vorhalt reagierten Sie im Wesentlichen wie folgt: "Wir (Anm. gemeint wohl Sie und Ihr Bruder) haben keinen Asylantrag in ITALIEN gestellt. Wir möchten bei unseren Angehörigen bleiben. Wir hatten in ITALIEN keine Rechte." Weiters führten Sie an, Sie hätten in ITALIEN in dieser Nacht kein Essen bekommen und man habe Sie geschlagen. Es gebe dort keine Arbeit. In Österreich hingegen sei es schön, hier gebe es Arbeit und Demokratie.

 

Am 17.08.2012 um 12:02 Uhr, im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA EAST-West der zurückweisende Asylbescheid gem. § 5 AsylG, verbunden mit einer Ausweisung gem. § 10 AsylG nach ITALIEN ausgefolgt worden ist - wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. in der Erstaufnahmestelle W., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Zum Zeitpunkt der Festnahme waren Sie bis auf einen Bargeldbetrag von € 27,90 völlig mittellos.

Noch am selben Tag wurden Sie von den Beamten der PI St. Georgen i.A. EAST-West in das PAZ Wien Rossauer Lände zum Antritt der Schubhaft überstellt.

 

Sie brachten mit Schriftsatz Ihrer Rechtsfreundlichen Vertretung, xx GmbH, eine Beschwerde beim UVS OÖ gegen die Anhaltung in Schubhaft ein. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS OÖ vom 28.08.2012 GZ VwSen-401206/7/AB/Th, bei der BH Vöcklabruck eingelangt per FAX am 29.08.2012 um 12:17 Uhr, stattgegeben. Die Anhaltung in Schubhaft wurde für rechtswidrig erklärt und weiters festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.

 

Aus diesem Grund wurden Sie daher mit sofortiger Wirkung aus der Schubhaft im PAZ Wien Rossauer Lände entlassen und über Sie wurde stattdessen zur Sicherung des Verfahrens das Gelindere Mittel angeordnet.

 

Es wurde Ihnen daher als Anwendung des gelinderen Mittels bescheidmäßig aufgetragen, dass Sie ab 29.08.2012, in der Unterkunft W N. 23 Unterkunft zu nehmen und sich an dieser Adresse zur weiteren Verfügung der Fremdenpolizeibehörde zu halten haben.

 

Weiters wurde Ihnen Aufgetragen, dass Sie sich jeden Tag, und zwar im Zeitraum von 09:00 bis 12:00 Uhr, bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle (Polizeiinspektion Wien, Lichtentaler Gasse 4) beginnend mit Donnerstag 30.08.2012, unter Vorweis dieses Bescheides unaufgefordert zu melden haben.

 

Sie befinden sich seit 29.08.2012 im von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angeordneten Gelinderen Mittel. Am 07.09.2012 wurde die BH Vöcklabruck von der Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen seitens des BAA in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wurde mit der Organisation einer Überstellung in den für Sie zuständigen Dublinstaat ITALIEN begonnen. Da Ihrer Beschwerde im Asylverfahren mit Beschluss des AGH vom 06.09.2012, bei der BH Vöcklabruck eingelangt am 07.09.2012 in den Nachmittagsstunden, die Aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde die für 17.09.2012 bereits anberaumte Überstellung nach ITALIEN storniert. Eine Entscheidung des AGH im Asylverfahren ist bis Dato noch ausständig.

Mit Schreiben Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 25.10.2012 brachten Sie einen "Antrag/Anregung" zur Aufhebung des Gelinderen Mittels bei der BH Vöcklabruck ein. Da die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zum Bescheid über die Anordnung des Gelinderen Mittels vom 29.08.2012 bereits verstrichen ist, wird dieses Schreiben seitens der BH Vöcklabruck lediglich als Anregung angesehen.

Es wird weiters festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Gelinderen Mittels nach wie vor vorliegen:

Über Sie wurde mit Bescheid vom 17.08.2012 die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2a Ziffer 1 angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine durchsetzbare Ausweisung gem. § 10 AsylG mit Bescheid des BAA in I. Instanz vor. Nach Einbringung einer Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS OÖ v. 28.09.2012 jedoch die Schubhaft für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Gleichgehend wurde jedoch abgesprochen, dass "die Sicherung einer bevorstehenden Abschiebung in der hier zugrunde liegenden Prognosebetrachtung mit der Anwendung gelinderer Mittels gem. § 77 FPG hinreichend gewährleistet werden könne". Woraufhin Sie auch unmittelbar nach Einlangen des Erkenntnisses des UVS OÖ am 29.08.2012 aus der Schubhaft entlassen wurden und stattdessen ein Gelinderes Mittel in W., N. Straße, verbunden mit einer täglichen Meldeverpflichtung auf der PI Lichtentalergasse 4, angeordnet wurde.

 

Eine Verwendungsänderung der gegenwärtigen Unterkunft in der N. Straße  machte am 05.11.2012 Ihre Verlegung in die neu geschaffene Unterkunft W. xgasse  notwendig.

 

Das über Sie angeordnete Gelindere Mittel wurde daher dahingehend abgeändert, dass Sie ab 05.11.2012 im Quartier xgasse, W., Unterkunft zu nehmen bzw. sich an dieser Adresse zur Verfügung der Behörde zu halten haben.

Weiters wurde Ihnen aufgetragen, dass Sie sich jeden Tag, und zwar im Zeitraum von 18:00 bis 22:00 Uhr, bei den Beamten im Nachbargebäude xgasse, W., beginnend mit Montag, den 05.11.2012, zu melden haben.

 

Gemäß § 113 Abs. 1 FPG. 2005 sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.

 

(...)

 

Die Kosten die der Behörde anlässlich der Schubhaft vom 17. bis 29.08.2012 angefallen sind werden Ihnen aufgrund der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis des UVS vom 28.08.2012 nicht vorgeschrieben.

 

Sie wurden weiters ersucht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen im gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen und so Ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. Andernfalls würde das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung abgeschlossen werden.

 

Mit Schriftsatz vom 19.11.2012 nahmen Sie im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Die Behörde gehe unzulässigerweise davon aus, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Gelinderen Mittels nach wie vor vorlägen.

 

(...)

 

Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen. In Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war letztlich kein Grund erkennbar, der die Vorschreibung der die der BH Vöcklabruck angefallenen Unkosten mindern oder einen Aufschub der Vorschreibung zulassen würde.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH rechtzeitig die als Beschwerde zu wertende Berufung, welche wie folgt begründet wird:

 

Wie bereits in der Vorstellung vom 24.10.2012 und in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.11.2012 detailliert dargelegt wurde, lagen im Falle des BW -entgegen der Ansicht der Behörde im angefochtenen Bescheid - die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Gelinderen Mittels spätestens seit 21.9.2012 und nicht erst mit Aufhebung des Gelinderen Mittels am 4.4.2013 nicht mehr vor. Diesbezüglich wird auch auf die Vorstellung vom 24.10.2012 und die Stellungnahme vom 19.11.2012 verwiesen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.08.2012, 23. 2010/21/0291) ist eine Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 80 Abs. 5 zweiter Satz FPG nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof maximal für die Dauer der Entscheidungsfristen des § 37 Abs 3 AsylG möglich. Im Falle des BW hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des BW die aufschiebende Wirkung zuerkannt und nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 37 Abs 3 AsylG entschieden und lagen somit ab dem 21.9.2012- unabhängig von der Frage des Sicherungsbedarfes - grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verhängung oder Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mehr vor. Das Gelindere Mittel gem. § 77 FPG kann bzw. soll unter gewissen Voraussetzungen an die Stelle der Anordnung der Schubhaft treten, was bedingt, dass auch im Falle seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen (arg, „bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe"). Im Falle des BW lagen ab dem 21.9.2012 die Voraussetzungen für keinen der in §76 FPG angeführten Schubhafttatbestände mehr vor, daher wäre auch die Anordnung des Gelindern Mittels unverzüglich aufzuheben gewesen.

 

Soweit die Behörde auf das Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 28.08.2012, Zahl: VwSen-401206/7/AB/Th verweist, indem der UVS die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung des BW als ausreichend betrachtet, so war zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerde des BW im Asylverfahren noch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden und lag eine durchsetzbare Ausweisung vor. Dies änderte sich allerdings mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 6.9.2012 und war es zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar, dass die Abschiebung des BW nicht mehr unmittelbar bevorstand, - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 21.8.2012, S7 422.194-2/2012/19E ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu einem vergleichbaren Sachverhalt gerichtet hatte, das auch für den Fall des BW präjudiziell ist. Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Vorabentscheidungsersuchen lag in den Jahren 2010 und 2011 bei etwa 16 Monaten.

 

Aber spätestens nach Verstreichen der Entscheidungsfristen des § 37 Abs 3 AsylG, somit am 21.9.2012 lagen die Voraussetzungen für eine Verhängung oder Aufrechterhaltung der Schubhaft (und damit auch eines Gelinderen Mittels) im Falle des BW nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor.

 

Da die Kostenersatzpflicht für das Gelindere Mittel nur entsteht, wenn das Gelindere Mittel rechtmäßig angeordnet wurde und dies im Falle des BW spätestens ab 21.9.2012 nicht mehr der Fall war, ist auch der hier angefochtene Kostenbescheid rechtswidrig.

 

 

3.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten geklärt und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. Und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.             

 

Die jeweiligen Schriftsätze sowie die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben ein widerspruchsfreies Bild betreffend den Sachverhalt, weshalb eine vertiefte Beweiswürdigung hier unterbleiben kann.

 

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.2. Gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in  der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass über den Bf im hier relevanten Zeitraum von 29. August 2012 bis 30. September 2012 ein gelinderes Mittel angeordnet war. Dieser Maßnahme lag ein Bescheid der Fremdenpolizeibehörde vom 29. August 2012 zugrunde, der dem Bf noch am selben Tag zugestellt wurde. Eine diesbezügliche Berufungsfrist (von 2 Wochen) endete am 12. September 2012. Es ist aus der Aktenlage ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht anderes behauptet, dass gegen diesen Bescheid keine Berufung eingebracht wurde. Es ist also zunächst davon auszugehen, dass – auch im übertragenen Sinne des Fehlerkalküls – vom rechtlichen Bestand der Verhängung des gelinderen Mittels auszugehen ist. Eine Prüfung ist dem LVwG sohin nicht zugänglich.

 

2.2. Näher einzugehen ist jedoch auf den „Antrag – Anregung auf Aufhebung des gelinderen Mittels“ vom 25. Oktober 2012. Selbst, wenn man der Beschwerdeschrift folgend davon ausgeht, dass in Parallelität zu Schubhaftbeschwerden bei gelinderen Mitteln eine Maßnahmenbeschwerde zulässig ist, kann für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Sowohl der Antrag als auch die Anregung und deren jeweilige Begründung zielen explizit auf eine Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitserklärung ab dem Einbringungszeitpunkt – also dem 25. Oktober 2012 – ab. Der hier relevante Zeitraum wird sohin nicht berührt. Im Sinne des § 113 Abs. 1 FPG liegt also das Tatbestandselement des Einsatzes gelinderer Mittel vor, zu dessen Kostenübernahme der Fremde zu verpflichten ist.

 

2.3. Daraus folgt aber im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg führen kann. Eine Einwendung gegen die Höhe der vorgeschriebenen Kosten findet sich in der vorliegenden Beschwerde nicht. Diese entsprechen im Übrigen auch den gesetzlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Vorgaben.

 

3. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree