LVwG-650584/3/FP
Linz, 20.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über den Vorlageantrag von K K, geb. x, L, N vom 22. Februar 2016, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Am Teich 1, 4150 Rohrbach-Berg vom 11. Februar 2016, GZ. 15/353895, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 8. Jänner 2016 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) die Lenkberechtigung (inkl. EWR-LB) für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, trug dem Bf auf, seinen Führerschein binnen 2 Tagen bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion Neufelden abzuliefern, erkannte das Recht der Nutzung einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.
Die belangte Behörde begründete auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Bf mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. November 2015 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Der Bf sei schuldig am 14. August 2015 in Neufelden Beamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, und zwar der zwangsweisen Abnahme der Haustürschlüssel nach einer erfolgten Wegweisung und Ausspruch eines Betretungsverbotes sowie der anschließenden Festnahme zu hindern versucht und einen der Polizeibeamten in Form einer Prellung, Abschürfungen und eines Blutergusses am rechten Ellbogen vorsätzlich am Körper Verletzt zu haben.
Gemäß § 25 Abs 3 FSG sei eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben weise auf eine Sinnesart hin, aufgrund derer anzunehmen sei, dass die betreffende Person beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde. Gerade wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen muss von Kraftfahrzeuglenkern eine gegenteilige, nicht zu Gewaltdelikten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lasse befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es komme bei Gewaltdelikten nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen würden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang bestehe vielmehr in der zuvor aufgezeigten Art und Weise.
Im Urteil des Landesgerichtes Linz sei ausgeführt worden, dass ein diversionelles Vorgehen aufgrund des hohen Gesinnungs- und Handlungsunwertes sowie aufgrund der fehlenden Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme nicht möglich gewesen sei.
Insofern sei eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Wesen der Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungsmaßnahme im Interesse des öffentlichen Verkehrs begründet.
I.2. gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 8. Februar 2016 rechtzeig Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er Termine bei seinem Bewährungshelfer verlässlich einhalte und bei den Gesprächen wichtige Themen wie Delikt, Alkoholabstinenz und die Entwicklung lebbarer Zukunftsperspektiven im Vordergrund stünden. Ein Antigewalttraining beginne am 14. April 2016 und Ende am 5. Juli 2016. Der Bf konsumiere seit August 2015 keinen Alkohol mehr. Er sei in einer schwierigen finanziellen Situation, müsse Kreditraten zurückzahlen, sei aber intensiv auf Arbeitssuche. Der Entzug der Lenkberechtigung würde ihn in der Auswahl seines Arbeitsplatzes enorm einschränken. Er habe bereits eine mündliche Zusage, dass er zu arbeiten beginnen könne. Die Arbeitsstelle sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen. Er habe sich auch bei anderen Firmen beworben. Der Führerschein sei bei den meisten Dienstgebern Voraussetzung. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Bf negative Alkoholbefunde, eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem Antigewalttraining und ein psychiatrisch-fachärztliches Gutachten im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von KFZ, vor.
I.3. Über diese Beschwerde fällte die belangte Behörde am 11. Februar 2016 eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch insofern vom ursprünglichen Bescheid abwich, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entfiel. Die belangte Behörde verwies auf die Begründung im Erstbescheid und wiederholte diesen zum Teil. Sie verwies darauf, dass private Interessen außer Betracht bleiben müssten.
I.4. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 beantragte der Bf rechtzeitig die Vorlage an das Verwaltungsgericht.
I.5. Die belangte Behörde kam diesem Antrag mit Schreiben vom 1. März 2016 nach.
I.6. Auf Anfrage des Gerichtes am 26. April 2016 gab die belangte Behörde an, dass keine negativen Vorfälle mehr bekannt geworden seien und der mittlerweile geschiedenen Bf mitgeteilt habe, dass er sich bemühen werde.
Am 28. April 2016 legte die belangte Behörde polizeiliche Berichte im Hinblick auf den verfahrensauslösenden Vorfall und am 29. April 2016 einen Blutbefund des Bf vom 25. April 2016 vor, der auf massives Wirkungstrinken schließen lässt.
II.1. Das Verwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Keine der Parteien hat eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Sie entfällt im Übrigen gem. § 24 Abs 2 Z1 VwGVG, weil aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben ist.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Der Bf wurde am 8. November 2015 zu 46 Hv 51/15i wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 15 Abs 1 und 269 Abs 1 3. und 4. Fall StGB) und des Vergehens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z4 StGB) zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zudem wurde dem Bf ein Bewährungshelfer beigestellt und ihm die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalttraining (in Verbindung mit Alkohol) zu unterziehen.
Als mildernd wertete das Landesgericht die Unbescholtenheit und den Versuch im Hinblick auf das Delikt des Widerstands gegen die Staatsgewalt. Als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen.
Eine Diversion kam angesichts des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwertes der Tat und aufgrund der leugnenden Verantwortung des Bf (keine Unrechtseinsicht oder Verantwortungsübernahme) nicht in Betracht.
Die Verletzungen des Beamten waren dem Grunde nach leicht.
Den Taten des Bf lag eine Wegweisung samt Betretungsverbot zugrunde. Der Bf wurde bei der Schlüsselabnahme durch die Polizeibeamten aggressiv und ging auf die einschreitenden Beamten los. Er konnte zu Boden gerungen und festgenommen werden. Der Vorfall ereignete sich am 14. August 2015.
Der Bf verfügt zur Zahl 15/353895 über eine infolge chronischer Alkoholkrankheit bis zum 16. Oktober 2016 befristete Lenkberechtigung der Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einem durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den § 75, 76, 84 – 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei den im Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, zuletzt mit Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0026 ausgesprochen hat, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.
Die belangte Behörde hat dem Bf mit dem bekämpften Bescheid seine Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
Die dem Akt zu entnehmenden Hinweise auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung (Bescheid vom 12. Oktober 2015; Blutbefund vom 25. April 2016) haben daher bei der Beurteilung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben. Hinweise darauf, dass der Bf nach der ggst. Tat Delikte in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (vgl. §§ 2 Abs 3 Z 2 und 26 Abs 2 FSG), die für eine Verkehrsunzuverlässigkeit von Relevanz sein könnten, begangen hat, haben sich nicht ergeben. Vielmehr hat die belangte Behörde Ende April 2016 mitgeteilt, dass keine negativen Vorfälle mehr bekannt wurden, der Bf geschieden sei und sich bemühen wolle.
III.2.2. Der Bf hat jedoch dem Grunde nach eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z9 FSG verwirklicht. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bf im August 2015 das Delikt der §§ 83 Abs 1 iVm § 84 Abs 2 Z4 StGB sowie nach § 269 StGB (es bleib beim Versuch) begangen. Der Bf hat einen Beamten in Ausübung seines Dienstes dem Grunde nach leicht am Körper verletzt. Gemäß § 84 Abs 2 Z4 StGB galt ein solches Delikt als schwere Körperverletzung. Zudem hat der Bf versucht Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten.
Im Rahmen der Wertung dieser Delikte ist, wie sich aus § 7 Abs. 4 FSG ergibt, insbesondere die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen es begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Aufgrund des Urteils des LG Linz vom 8. November 2015 steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bindend fest, dass der Bf, die ihm angelastete Straftat in der im Strafurteil dargestellten und umschriebenen Weise begangen hat.
III.3. Wertung:
Strafbare Handlung gegen Leib und Leben (sogenannte Gewaltdelikte) stellen einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und sind daher als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Der gegenständliche Vorfall zeigt, dass der Bf grundsätzlich eine überdurchschnittlich hohe Bereitschaft aufweist, in bestimmten Konfliktsituationen mit Gewaltanwendung zu reagieren. Dies geht sogar so weit, dass er seine Aggression gegen Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtet. Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der gegenständlichen Tat darf jedoch nicht übersehen werden, dass die vom Bf zu vertretende Tat eine dem Grunde nach leichte Verletzung zur Folge hatte, die deshalb als schwere Körperverletzung gilt, weil sie einem Beamten in Ausübung seines Dienstes zugefügt wurde.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die vom Landesgericht Linz verhängte Strafe sich nicht nur auf das Delikt der schweren Körperverletzung sondern auch auf jenes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) bezieht, welches ebenso mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Angesichts dessen, dass zwei Delikte begangen wurden, die durchaus hohen Unwertscharakter aufweisen, wurden die Strafen vom ordentlichen Gericht im untersten möglichen Bereich angesiedelt. Die verhängte, kurze Freiheitsstrafe wurde zudem unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. August 2014, Ra 2014/11/0007 zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft ausgesprochen hat, sind die Überlegungen, die das Strafgericht zu einer bedingten Entlassung bewogen haben, von Bedeutung auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs. 1 StGB nur dann zu entlassen ist, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nichts anderes gilt nach § 43 Abs. 1 StGB für die bedingte Strafnachsicht, welche anzuwenden ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen wird, um den Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Die Prognose nach § 7 Abs. 4 FSG 1997, so der VwGH weiter, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für die Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht angestellten Überlegungen werden aus diesen Erwägungen insbesondere dann von besonderer Bedeutung für die Vollziehung des FSG 1997 sein, wenn die gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung im Zeitpunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit noch nicht länger zurückliegt, weil dann die vom Strafgericht verwertbaren Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auch noch dem nach FSG 1997 zu beurteilenden Fall kennzeichnen werden.
Im vorliegenden Fall ging das Strafgericht schon im Zeitpunkt der Verurteilung davon aus, dass mit einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
Wesentlich zu Gunsten des Bf spricht im vorliegenden Fall zudem, dass im Zeitpunkt der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits über 10 Monate seit der Tat vergangen sind. Selbst die belangte Behörde ging im Bescheid vom 8. Jänner 2015 und der Beschwerdevorentscheidung vom 11. Februar 2015 von einer bloß 3 Monate lang andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit aus. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ist der Bf im Besitz seiner Lenkberechtigung gewesen und ist er nach der Aktenlage seitdem nicht mehr negativ in Erscheinung getreten und hat sich offensichtlich wohlverhalten. Die belangte Behörde hat selbst in einer Beschwerde-vorentscheidung von der zunächst ausgesprochenen aufschiebenden Wirkung abgesehen, woraus abzuleiten ist, dass die belangte Behörde nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen nicht davon ausging, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).
Aufgrund der dargelegten Umstände und seines Verhaltens kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Bf im Tatzeitpunkt und im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung verkehrsunzuverlässig war, zum jetzigen Zeitpunkt ist aber zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung nur dann entzogen werden darf, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung anzunehmen ist, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit noch vorliegt und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten (Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG) eintreten wird (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/11/0119; 26.1.2010, 2009/11/0207; 29.3.2011, 2009/11/0231). Würde das Landesverwaltungsgericht daher nunmehr die Mindestentzugsdauer von 3 Monaten bestätigen, würde unter Annahme einer Zustellung Anfang Juli 2016 davon auszugehen sein, dass der Bf seit dem Tatzeitpunkt im August 2015 über einen Zeitraum von ca. 11 Monaten verkehrsunzuverlässig gewesen sein musste. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint trotz des zu Tage getretene Ausmaßes an Gewalttätigkeit gegen einen in Ausübung seines Dienstes befindlichen Beamten sowie des Umstandes, dass er diesen damit an der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes zu hindern versuchte, angesichts der dem Beamten zugefügten an sich leichten Verletzung und der dem landesgerichtlichen Urteil zu entnehmenden nicht allzu erheblichen Schwere der Tat (geringe Strafe, bedingte Strafnachsicht) und der völligen Unbescholtenheit des Bf, nicht vertretbar (vgl. dazu VwGH v. 27. Mai 1999, 98/11/0198). Zu berücksichtigen ist darüberhinaus, dass sich der Bf nach dem Aktenstand in der Zeit nach seiner Verurteilung, also seit Ende November 2015 (ca. 7 Monate) wohlverhalten hat.
Die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr gerechtfertigt.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit in der Zwischenzeit wiedererlangt hat.
Die Frage der gesundheitlichen Eignung ist von der belangten Behörde zu beurteilen.
III.4. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die an die Stelle des Bescheides vom 8. Jänner 2016 getretene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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