LVwG-650569/4/WP

Linz, 13.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des R S, geb. x, E, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2015, GZ VerkR21-41-2014/LL, betreffend Aufforderung zur Beibringung von Harnbefunden gemäß      § 24 Abs 4 iVm § 8 FSG,    

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2015, GZ: VerkR21-41-2014/LL, aufgehoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Bisheriges Geschehen und maßgeblicher Sachverhalt:

 

1.1. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 11. März 2014, GZ: 22 Hv 15/14t, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) ua wegen mehrerer strafbarer Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt:

 

R J B I S ist schuldig;

 

er hat in Linz, Leonding und anderen Orten

A) vorschriftswidrig Suchtgift

I. erzeugt, indem er im Zeitraum von Winter 2012 bis zumindest Ende März 2013 in seiner damaligen Wohnung an der Adresse N,  L, mit einer sogenannten ‚Indoor-Plantage‘ zumindest 16 bis 20 Cannabispflanzen bis zur Erntereife aufzog und nach dem Ernten und Auslesen der verwertbaren Pflanzenteile zumindest ca. 100 bis 180 Gramm Cannabiskraut (Blüten- und Fruchtstände) gewann;

II. im Zeitraum von zumindest Herbst 2012 bis Ende September 2013 erworben, besessen und anderen überlassen, indem er eine unbekannte Menge Cannabiskraut, welches teilweise von der unter I.) angeführten Eigenproduktion stammte und er teilweise von bislang unbekannten Personen erwarb, teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern überließ, wobei er teilweise dadurch auch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, und zwar:

a) im Zeitraum Winter 2012 bis Ende September 2013 dem abgesondert verfolgten minderjährigen WO, […], unentgeltlich insgesamt ca. 10,5 bis 11,5 Gramm Cannabiskraut, davon ca. 4 bis 5 Gramm Cannabiskraut in Form von Einladungen zum gemeinsamen Konsum von ‚Joints‘;

b) im August 2013 der abgesondert verfolgten SK eine unbekannte Menge Cannabiskraut in Form einer unentgeltlichen Einladung zum gemeinsamen Konsum eines ‚Joints‘;

c) im August 2013 der abgesondert verfolgten minderjährigen SH, eine unbekannte Menge Cannabiskraut in Form einer unentgeltlichen Einladung zum gemeinsamen Konsum eines ‚Joints‘;

d) im Zeitraum Herbst 2012 bis April/Mai 2013 dem abgesondert verfolgten EÖ unbekannte Mengen Cannabiskraut in Form von 5 bis 10 unentgeltlichen Einladungen zum gemeinsamen Konsum;

e) im Zeitraum Herbst 2012 bis April/Mai 2013 dem abgesondert verfolgten AS ca. 20 Gramm Cannabiskraut in Form von ca. 10 unentgeltlichen Einladungen zum Konsum von je 2 Gramm Cannabiskraut;

f) im Zeitraum Herbst 2012 bis April/Mai 2013 dem abgesondert verfolgten PH unbekannte Mengen Cannabiskraut in Form von regelmäßigen unentgeltlichen Einladungen zum gemeinsamen Konsum;

g) im Zeitraum Herbst 2012 bis April/Mai 2013 dem abgesondert verfolgten NP unbekannte Mengen Cannabiskraut in Form regelmäßigen unentgeltlichen Einladungen zum gemeinsamen Konsum;

h) im Zeitraum Herbst 2012 bis April/Mai 2013 der abgesondert verfolgten NW ca. 5 bis 10 Gramm Cannabiskraut in Form von 5 bis 10 unentgeltlichen Einladungen zum Konsum von je einem Gramm Cannabiskraut;

 

III. erworben, teilweise aus- und eingeführt (Punkt d.) ) und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, und zwar:

a) indem er zumindest im Zeitraum 13.04.2013 bis Juni 2013 regelmäßig 3 bis 4 Gramm Cannabis konsumierte;

b) im Sommer 2011 eine unbekannte Menge ‚Crystal‘, das er in 3 Teilankäufen vom abgesondert verfolgten EÖ erwarb;

c) im August/September 2012 insgesamt ca. 10 Gramm Kokain, das er bei mehreren Teilübergaben teils unentgeltlich, teils zu einem unbekannten Preis vom abgesondert verfolgten NP erhielt;

d) im Herbst 2012 bis zum 11. April 2013 in Linz, Leonding und Tschechien indem er eine insgesamt unbekannte Menge Marihuana in Tschechien ankaufte, von Tschechein aus- und nach Österreich einführte und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung von 2,4 Gramm Cannabis/Tabakgemisch am 11. April 2013 besaß;

[…]

 


 

[Der Bf hat dadurch folgende strafbare Handlungen begangen:]

 

zu A. I.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 3. Fall SMG;

zu A.II.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1., 2., und 8. Fall, Abs 4 Z 1

zu A. III.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1., 2.,5.,6. und 8. Fall, Abs 2 SMG

[…]

 

Über den Bf wurde wegen der strafbaren Handlungen gegen das SMG eine Zusatzfreiheitsstrafe (unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG Traun, GZ: 3 U 205/13g) in der Dauer von fünf Monaten und eine Zusatzgeldstraße von 200 Tagessätzen verhängt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachtgesehen wurde.

 

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. August 2014 wurde der Bf wegen strafbarerer Handlungen gem §§ 107 Abs 1, 125, 135 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im der Dauer von sieben Monaten, wobei der unbedingte Teil zwei Monate beträgt, verurteilt.

 

1.3. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Traun, vom 10. April 2014 ist der Bf verdächtig, im Jänner 2014 mehrmals mit jeweils einer weiteren Person gemeinsam Cannabiskraut in bestimmter (0,5 bis 0,6 Gramm) bzw unbestimmter Menge konsumiert zu haben. Laut Abschlussbericht beruht dieser Verdacht auf Angaben des Bf sowie weiterer Zeugen.

 

1.4. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Traun, vom 8. August 2014 ist der Bf verdächtig, im Zeitraum zwischen 11. April 2014 und 7. Juli 2014 Cannabis konsumiert zu haben, sowie im Zeitraum März bis April 2014 in einer Wohnung in Leonding 0,5 Gramm Speed erhalten zu haben und anschließend konsumiert zu haben, sowie im Zeitraum vom 4. Juli 2014 bis 7. Juli 2014 in Tschechien von einer unbekannten Person eine unbekannte Menge Crystal Meth erworben und anschließend konsumiert zu haben. Laut Abschlussbericht zeigte sich der Bf bezüglich der beiden erstgenannten Punkte geständig.

 

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Juni 2014 wurde der Bf aufgefordert, sich binnen „1 Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen zu lassen“. Begründend führt die Behörde aus, aufgrund des Abschlussberichts der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Traun, vom 10. April 2014 sowie des Urteils des Landesgerichts Linz vom 11. März 2014 bestünden Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 18. Juni 2014 im Wege der Hinterlegung zugestellt und laut Rechtskraftvermerk am 17. Juli 2014 rechtskräftig.

 

2.2. Mit Erledigung vom 13. Oktober 2014 trat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Oberösterreich ab.

 

2.3. Am 20. November 2014 unterzog sich der Bf einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Vom Amtsarzt wurde die Beibringung eines Drogenlaborbefundes sowie einer psychiatrischen Stellungnahme für erforderlich erachtet.

 

2.4. Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Februar 2015 wurde der Bf aufgefordert, einen Drogenlaborbefund auf Amphetamine, Cannabinoid, Kokain und Opiate sowie einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie (hinsichtlich der Ausbildung von Schädigungen aufgrund des Konsums von Cannabis, Crystal Meth und Speed) beizubringen. Begründend führt die Behörde die Berichte der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Traun, vom 10. April 2014 sowie vom 8. August 2014 an.

 

2.5. Mit Erledigung vom 11. März 2015 trat die Landespolizeidirektion Oberösterreich das Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge kurz: belangte Behörde) ab.

 

2.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2015 wurde dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM, Av, A, Bv, B und BE bis zur „Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (Drogenharnbefund auf Amphetamine, Cannabinoid, Kokain und Opiate, psychiatrische Stellungnahme) gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen“. Am 11. Juni 2015 wurde dem Bf der Führerschein von Exekutiv­beamten der PI Traun abgenommen und der belangten Behörde übermittelt.

 

2.7. Am 8. September 2015 unterzog sich der Bf einer amtsärztlichen Untersuchung bei der belangten Behörde, wobei er im Zuge der Anamnese einen erheblichen Drogenkonsum in der Vergangenheit („[…] Crystal ein paar Mal ausprobiert, […] Kokain max. 10 x […] Speed probiert, im selben Zeitraum, sicher 20x“) angab. Nach eigenen Angaben beendete der Bf den zugestandenen Drogenkonsum im Jänner 2015, lediglich „1x habe [er] nachher noch etwas geraucht“.

 

2.8. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29. September 2015 wurde vom Bf ein negativer Drogenharnbefund auf Amphetamine, Cannabinoid, Kokain und Opiate sowie eine positive psychiatrische Stellungnahme vorgelegt und dem Bf der Führerschein wieder ausgefolgt.

 

2.9. Am 2. September 2015 unterzog sich der Bf einer psychiatrischen Untersuchung. Im Zuge dieser gab der Bf – laut der psychiatrischen Stellungnahme vom 15. September 2015 – an, er habe in der Vergangenheit unterschiedliche Drogen konsumiert. Er habe sich vor der Geburt seines dritten Kindes geschworen, „nichts mehr anzugreifen“. Die „Drogenabstinenz falle ihm nun relativ leicht, da es familiär keine Probleme [gebe]“. Zum status psychicus enthält die psychiatrische Stellungnahme folgende Ausführungen:

 

im Gespräch offen, kooperativ, Stimmung und Antrieb im Normbereich, themenadäquat schwingungsfähig, Konzentration und Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt. Keine Hw. auf Substanzbeeinträchtigung, keine Hinweise auf Denkstörungen oder psychotisch-wahnhafte oder paranoide Tendenzen. Vegetative Funktionen und neurologischer Status unauffällig. Keine Schlafstörungen. Bemüht, angepasst und einsichtig.“ [Unterstreichung nicht im Original]

 

2.10. Von der Amtsärztin wird im „Gutachten gem § 8 FSG“ vom 28. Oktober 2015 Folgendes festgehalten:

 

[…] er legte einen unauffälligen Harnbefund vor, den Zeitpunkt hatte er selbst gewählt, somit kann der Befund nicht als Nachweis einer Abstinenz gewertet werden. […] So lange die Abstinenz nicht nachgewiesen ist durch Haaranalyse oder mehrere Harnbefunde, die fristgerecht nach telefonischer Aufforderung abgegeben wurden, kann keine Beurteilung erfolgen.

 

3.1. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 4. Dezember 2015, GZ: VerkR21-41-2014/LL, wurde der Bf gemäß §§ 24 Abs 4 iVm 8 FSG aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen ab Rechtskraft des Bescheides für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens mindestens drei Harnbefunde auf Cannabinoide, Kokain, Opiate und Amphetamin/Methamphetamin beizubringen, wobei die Harnabgabe spätestens binnen 24 Stunden ab telefonischer Aufforderung durch den Sanitätsdienst der Behörde zu erfolgen habe.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus wie folgt:

 

Am 08.09.2015 haben Sie sich bei der BH Linz-Land, Sanitätsdienst, einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Anlässlich dieser Untersuchung legten Sie auch einen unauffälligen Harnbefund vor, wobei Sie den Zeitpunkt für die Harnabgabe selbst gewählt hatten und daher seitens der Amtsärztin dieser Befund nicht anerkannt wird. Aus fachlicher Sicht wäre aufgrund Ihrer Vorgeschichte (gehäufter Missbrauch von Suchtgiften) ein Abstinenznachweis zur Belassung der Lenkberechtigung erforderlich. [...] Am 02.10.2015 wurden Sie schließlich schriftlich zur Harnabgabe binnen eines Tages aufgefordert – dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Es liegt daher bis dato noch immer kein Nachweis über eine eingehaltene Drogen-Abstinenz vor – eine Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bzw. die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ist daher nicht möglich.

 

Wie bereits eingangs festgehalten, ist in der Bestimmung des § 24 Abs. 4 FSG eindeutig eine Mitwirkungspflicht eines Inhabers einer Lenkberechtigung insofern verankert, als dieser u.a. verpflichtet ist, die für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

Auch für die Behörde ist schlüssig und nachvollziehbar, dass die angeführten Befunde für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens unbedingt erforderlich sind und den einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV entsprechen. Von einer stabilen Suchtgiftabstinenz, die ua. eine Voraussetzung für die Belassung der Lenkberechtigung nach gehäuftem Suchtmittelmissbrauch darstellt, kann derzeit nicht ausgegangen werden.

 

3.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10. Dezember 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 2. Jänner 2016, bei der belangten Behörde am 4. Jänner 2016 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Der Bf bringt vor, seine finanzielle Situation erlaube es nicht, drei Harnbefunde abzugeben, da er für drei minderjährige Kinder den Lebensunterhalt sicherzustellen habe. Er sei jedoch bereit, einen Harnbefund zu einem von der Behörde gewählten Zeitpunkt vorzulegen und jederzeit telefonisch erreichbar zu sein. Darüber hinaus bringt der Bf vor, er sei der behördlichen Aufforderung am 8. September 2015 nachgekommen und sei ihm am 29. September 2015 der Führerschein wieder ausgehändigt und gleichzeitig mitgeteilt worden, diese Angelegenheit sei somit erledigt.

 

3.3. Mit Vorlageschreiben vom 29. Jänner 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Februar 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt – mit dem Hinweis, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen – zur Entscheidung vor.

 

3.4. In Ergänzung des Verfahrensaktes legte die belangte Behörde mit Schreiben (E-Mail) vom 3. Mai 2016 die psychiatrische Stellungnahme vom 15. September 2015 vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen. Der unter I. wiedergegebene entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich daraus widerpruchsfrei.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem vorgelegten Akt ergab und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

 

 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 24

(1) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 


 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1.1. In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 30.9.2011, 2010/11/0248 uHa 25.5.2004, 2003/11/0310, mwN, 13.12.2005, 2005/11/0191, 27.9.2007, 2006/11/0143, 24.5.2011, 2011/11/0026, mwN).

 

1.2. Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.9.2011, 2010/11/0248 mwN).

 

1.3. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (nochmals VwGH 30.9.2011, 2010/11/0248, sowie 21.9.2010, 2010/11/0105). Liegt der festgestellte Drogenkonsum mehr als sechs Monate zurück, so ist nach der jüngeren Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr davon auszugehen, dass „nach wie vor" begründete Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung bestehen (vgl VwGH 26.2.2015, Ra 2014/11/0098).

 

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Februar 2015 (rechtskräftig) aufgefordert wurde, einen Drogenlaborbefund auf Amphetamine, Cannabinoid, Kokain und Opiate sowie einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie (hinsichtlich der Ausbildung von Schädigungen aufgrund des Konsums von Cannabis, Crystal Meth und Speed) beizubringen. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründete die Behörde mit Verweis auf die Berichte der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI Traun, vom 10. April 2014 sowie vom 8. August 2014.

 

2.2. Die Beibringung des Drogenlaborbefundes (bzw die Abgabe der Harnprobe) knüpfte die Landespolizeidirektion Oberösterreich – soweit aus dem Akt ersichtlich – an keinerlei Vorgaben bzw Bedingungen. Auf dem vom untersuchenden Amtsarzt des Polizeiärztlichen Dienstes verwendeten Formular findet sich lediglich folgender Hinweis: „große Flüssigkeitsaufnahme vor der Harnabgabe kann zu reduziertem Kreatininwert führen. Es wird ersucht, die Befunde werktags zw. 08:00 und 13:00 Uhr an der o.a. Dienststelle abzugeben, um ihnen unnötige Wartezeit zu ersparen. Die geforderten Befunde können auch auf dem Postweg an die o.a. Adresse gesandt werden“. Offenkundig bedurfte es aus amtsärztlicher Sicht (zunächst) nur der Beibringung eines – an keine besonderen Bedingungen geknüpften – Drogenlaborbefundes sowie eines Befundes eines Facharztes für Psychiatrie, um die gesundheitliche Eignung des Bf beurteilen zu können.

 

2.3. Da der Bf der Aufforderung zur Befundvorlage zunächst nicht nachkam, entzog ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. März 2015 die Lenkberechtigung bis zur Beibringung der geforderten Befunde.

 

2.4. Im September 2015 legte der Bf einen „unauffälligen Harnbefund“ (vgl das Gutachten der Amtsärztin vom 28. Oktober 2015; ON 5 des behördlichen Verfahrensaktes) sowie eine „positive psychiatrische Stellungnahme“ (vgl den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29. September 2015; ON 4 des behördlichen Verfahrensaktes) vor, weshalb ihm auch der Führerschein wieder ausgefolgt wurde (vgl Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29. September 2015). Offenkundig ging die belangte Behörde – in nicht zu beanstandender Weise – davon aus, der Bf sei mit der Vorlage der Befunde seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid vom 5. Februar 2015 nachgekommen.

 

3.1. Von der Amtsärztin der belangten Behörde wurde im „Gutachten gemäß § 8 FSG“ vom 28. Oktober 2015 festgehalten, der vom Bf vorgelegte Harnbefund könne „nicht als Nachweis einer Abstinenz gewertet werden. […] So lange die Abstinenz nicht nachgewiesen ist durch Haaranalyse oder mehrere Harnbefunde, die fristgerecht nach telefonischer Aufforderung abgegeben wurden, kann keine Beurteilung erfolgen“. Auf Basis dieser amtsärztlichen Feststellung forderte die belangte Behörde den Bf mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auf, mindestens „3 Harnbefunde […] binnen 24 h ab telefonischer Aufforderung durch den Sanitätsdienst der BH Linz-Land“ beizubringen. In rechtlicher Hinsicht begründet die belangte Behörde ihre aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung mit dem fehlenden Nachweis der Abstinenz von Suchtmitteln. Mit anderen Worten geht die belangte Behörde auf Grundlage des fachlichen Befunds der Amtsärztin von einer – aufgrund des erheblichen Suchtmittelkonsums des Bf in der Vergangenheit – möglicherweise nach wie vor bestehenden Suchtmittel­abhängigkeit des Bf aus, weshalb zur endgültigen Abklärung der gesundheitlichen Eignung – offenbar im Hinblick auf § 14 Abs 5 FSG-GV – noch ein Abstinenznachweis zu erbringen sei.

 

3.2. Nach der oben wiedergebebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Diese begründeten Bedenken müssen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des durch Beschwerde angerufenen Verwaltungsgerichts vorliegen (vgl VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0080; 26.2.2015, Ra 2014/11/0098). Liegt der festgestellte Drogenkonsum mehr als sechs Monate zurück, so ist nach der jüngeren Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr davon auszugehen, dass „nach wie vor" begründete Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung bestehen (vgl VwGH 26.2.2015, Ra 2014/11/0098).

 

3.3. Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, hat der Bf bis spätestens Jänner 2015 Suchtmittel in erheblichem Ausmaß konsumiert, was durch eine strafgerichtliche Verurteilung, mehrere Abschlussberichte der Landespolizei­direktion Oberösterreich sowie durch eigene Angaben des Bf im Zuge ärztlicher Untersuchungsgespräche (vgl beispielsweise die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie bzw das „Gutachten“ der Amtsärztin der belangten Behörde) als erwiesen anzunehmen ist. Zu Recht hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich den Bf daher mit Bescheid aufgefordert, näher spezifizierte Befunde beizubringen. Dieser Verpflichtung ist der Bf – wenngleich mit erheblicher Verzögerung und unter Anwendung des gesetzlichen Zwangsmittels des Formalentzugs der Lenkberechtigung – vollständig nachgekommen. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird der fachlichen Einschätzung der Amtsärztin der belangten Behörde keinesfalls entgegen getreten, wenn diese die Ansicht vertritt, der beigebrachte – dem Aufforderungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich entsprechende – Drogenlaborbefund des Bf könne nicht als Nachweis einer Abstinenz gewertet werden. In rechtlicher Hinsicht hat der Bf damit freilich seine Verpflichtung aus dem ursprünglichen Aufforderungsbescheid erfüllt und wäre wohl auf Basis dieser Befunde das Gutachten gemäß § 8 FSG zu erstellen. Erfordert die Erstellung dieses Gutachtens allerdings eine weitere (ergänzende) – nicht durch die vorgelegten Befunde indizierte – Befundvorlage, so hat ein diesbezüglicher Bescheid respektive die Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen gemäß § 24 Abs 4 FSG samt der dazu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen.

 

3.4. Zieht man aber ins Kalkül, dass der Bf nach eigenen Angaben nach Beendigung seines gehäuften Suchtmittelkonsums im Jänner 2015 nur mehr „1x […] nachher etwas geraucht“ hat und berücksichtigt man, dass vom Facharzt für Psychiatrie keine „Hw. auf Substanzbeeinträchtigung“ festgestellt werden konnten, so liegt aufgrund all dieser Feststellungen der letzte – erwiesene – Drogenkonsum jedenfalls mehr als sechs Monate zurück, weshalb jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich unter Zugrundelegung der oben zitierten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes keine begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung mehr bestehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs 4 FSG erfolgte anhand der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag.  Wolfgang  P e t e r s e i l