LVwG-150901/2/MK

Linz, 11.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der Frau P F, vertreten durch Mag. H F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T vom 15.12.2015, GZ: 811-3, betreffend Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrags,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid der Gemeinde T (als Abgabenbehörde) vom 18.08.2006, GZ: 031/171/2001-2270, wurde auf der Grundlage des § 28 Oö Raumordnungsgesetz 1994 (Oö ROG 1994) für das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesene, unbebaute und durch die gemeindeeigene Kanalisationsanlage erschlossene Grundstück Nr. X, KG E, ein jährlicher Erhaltungsbeitrag (für die Abwasserentsorgungsanlage) vorgeschrieben. In diesem Bescheid wurden die Bemessungsgrundlage und der Erhaltungsbeitrag ausgewiesen.

 

I.2. Nach einer Teilung dieses Grundstücks in Parzelle Nr. X und Parzelle Nr. X und eines anschließenden Eigentümerwechsels wurde der bereits bescheidmäßig vorgeschriebene Erhaltungsbeitrag anteilsmäßig aufgeteilt. Folglich wurde Frau P F, vertreten durch Mag. H F, (in der Folge: Bf) für ihr Grundstück Nr. X, KG E, ab dem dritten Vierteljahr 2013 ein jährlicher Erhaltungsbeitrag in Höhe von (iHv) 180,- Euro, somit eine vierteljährliche Zahlung iHv 45,- Euro vorgeschrieben.

 

I.3. Mittels Lastschriftanzeige vom 23.01.2015 wurde der Bf der Erhaltungsbeitrag für das 1. Quartal 2015 iHv 45,- Euro mit Fälligkeitsdatum vom 16.02.2015 vorgeschrieben.

 

I.4. Am 10.02.2015 erhob die Bf Berufung gegen diese Lastschriftanzeige und begründete diese im Wesentlichen damit, dass – obwohl sich eine große Anzahl von Grundstücken im Bereich der Kanalisationsanalage befinden würde – nur die als Bauland gewidmeten Flächen zur Beitragsleistung herangezogen würden. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.06.1987, 82/17/0138), wonach der Erhaltungsbeitrag eben für die Erhaltung der Anlagen zu leisten sei und es nicht einzusehen sei, weshalb Landwirte keinen Beitrag zur Erhaltung von Ver- und Entsorgungsanlagen leisten sollten.

Es würde die Aufhebung der Lastschriftanzeige sowie die Herstellung eines dem Gleichheitssatz entsprechenden Zustandes beantragt.

 

I.5. Mit Schreiben vom 24.02.2015, GZ: 920/FR wurde der Bf mitgeteilt, dass die Lastschriftanzeige auf der Grundlage eines seit dem Jahr 2006 rechtskräftigen Bescheides (siehe I.1.) erfolgt sei, welcher sich auf § 28 Oö ROG 1994 stützen würde. Die Bf sei Eigentümerin des Grundstücks Nr. X, KG E, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als Bauland gewidmet sei. Es bestehe daher Beitragspflicht. Um Überweisung des offenen Betrages wurde gebeten.

 

I.6. Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 erhob die Bf Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und wiederholte dabei, neben der Behauptung der Säumnis, das Berufungsvorbringen. Seitens des BVwG wurde die Beschwerde am 01.10.2015 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG Oö) weitergeleitet.

 

I.7. Mit Beschluss vom 27.10.2015, GZ: LVwG-180001/4/MK, stellte das LVwG Oö die Säumnis der belangten Behörde, konkret des Gemeinderates der Gemeinde T fest. Ausführend dazu wurde festgehalten, dass die Bf – da es sich bei der von ihr eingebrachten Berufung um einen (ausreichend konkretisierten und begründeten) Antrag handelt – ein formelles Recht auf (fristgerechte) Erledigung habe, auch wenn der bekämpften Lastschriftanzeige keine Bescheidqualität zukäme und somit ein Rechtsmittel mangels normativen Eingriffs in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers durch die belangte Behörde unzulässig sei.

 

Da es sich bei dem Schreiben der Gemeinde T vom 24.02.2015 ausschließlich um ein Informationsschreiben ohne bescheidmäßigen Charakter handle, sei die Berufung dadurch nicht erledigt worden.

 

Dem Gemeinderat der Gemeinde T (als Abgabenbehörde II. Instanz) wurde daher gemäß § 284 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgetragen, über die Berufung der Bf bis längstens 31.12.2015 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder innerhalb dieser Frist anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht oder nicht mehr vorliege.

 

I.8. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T vom 15.12.2015, GZ: 811-3 wurde die Berufung der Bf vom 10.02.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat an, dass die Lastschriftanzeige nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 25.04.2005, 2004/17/0215 sowie VwGH vom 25.09.2012, 2010/17/0114) kein Bescheid und somit das Rechtsmittel der Berufung mangels Bescheidqualität unzulässig sei. Es wäre daher gemäß §§ 288 iVm 260 Abs. 1 lit. a und 284 BAO zurückzuweisen gewesen.

 

Weiters wurde festgehalten, dass der Bescheid vom 18.08.2006 gemäß § 28 Abs. 4 iVm § 25 Abs. 6 Oö ROG 1994 dingliche Wirkung entfalte und daher sämtliche Rechte und Pflichten daraus auf die Rechtsnachfolger, und somit ohne Erlassung eines neuen Bescheides auf die nunmehrigen Eigentümer der betroffenen Grundstücke übergehen würden.

 

I.9. Mit Schriftsatz vom 10.02.2015 (offensichtlich falsches Datum, eingelangt am 13.1.2016) erhob die Bf Beschwerde gegen diesen Bescheid. Sie begründete diese wie folgt:

 

„Eine Lastschriftanzeige im Sinne der BAO hat keinen Bescheidcharakter zumal über wesentliche Inhalte jeweils gesondert per Bescheid abgesprochen wird.

Das in der obigen Entscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes [vgl VwGH vom 25.4.2005, 2004/17/0215 sowie VwGH vom 25.9.2012, 2010/17/0114] bezieht sich im Wesentlichen auf Finanzverfahren.

Die rechtliche Qualität einer Lastschriftanzeige im Gemeindeverfahren geht weit über jene Wirkung der BAO hinaus. Sie kann sogar die Wirkung eines Titels entfalten und zu einer Grundbuchseintragung führen.

Daher kann hier nicht von einer bloßen Mitteilung gesprochen werden. Es handelt sich demnach um einen Rechtsakt gesonderter Art, der aber gerade im Hinblick auf die Rechtsicherheit eines Bürgers einem Rechtsmittel zugänglich sein muss. Somit muss auch der Ursprung der Entscheidung einem Rechtsmittel zugänglich sein.“

 

Im Übrigen wurde auf das Berufungsvorbringen (siehe I.4.) verwiesen.

Es wurde die Aufhebung der Lastschriftenanzeige sowie die Herstellung eines dem Gleichheitssatz entsprechenden Zustands beantragt.

 

I.10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem LVwG Oö mit Schreiben vom 27.01.2016 (eingelangt am 03.02.2016) vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 25 Abs. 7 Oö. ROG 1994 sind bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 die Bundesabgabenordnung (BAO) und - soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht - das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden.

 

Gem. § 28 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sind die Erhaltungsbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.2. In der Sache:

 

Aufgrund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit sind folgende Bestimmungen des Landesgesetzes vom 6.10.1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö ROG 1994), StF: LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 maßgeblich:

 

„§ 28,

Erhaltungsbeitrag im Bauland

 

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

 

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit der Vorschreibung der im § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Beiträge oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlußgebühr.

 

(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 15 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 7 Cent pro Quadratmeter.

 

(4) § 25 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7 gelten sinngemäß.

[...]

 

§ 25,

Aufschließungsbeitrag im Bauland

 

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.

[...]

 

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig. Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die im Abs. 2 genannten Infrastruktureinrichtungen geleistete Beiträge sind anzurechnen; § 26 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Vorschreibung kann unterbleiben, soweit die tatsächlich anfallenden Infrastrukturkosten auf Grund einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 bereits vollständig entrichtet wurden.

 

(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

[...]

 

§ 26,

Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags

 

[...]

(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der Vorschreibung

1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 bis 21 Oö. Bauordnung 1994)

anzurechnen. Bei der Anrechnung sind die Beiträge bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1996 (oder einen an seine Stelle tretenden Index) und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich dieser Index verändert hat. Wird der Anschluß an die gemeindeeigene Anlage auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags hergestellt, ist der dafür entrichtete Aufschließungsbeitrag dem betroffenen Grundeigentümer ebenfalls anzurechnen. Im Streitfall entscheidet darüber die Behörde mit Bescheid.

 

(6) Erfolgt eine Vorschreibung der Beiträge gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 lediglich hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks, ist eine Anrechnung nur hinsichtlich dieses Teils, gemessen an seinem Flächenausmaß im Verhältnis zum Gesamtausmaß des Grundstücks, vorzunehmen. Die weitere Anrechnung der hinsichtlich desselben Grundstücks geleisteten Aufschließungsbeiträge hat in gleicher Weise anläßlich der jeweiligen weiteren Vorschreibung von Beiträgen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 zu erfolgen.

[...]

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), StF: BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 lauten:

 

„§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

1.         Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

2.         abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

3.         über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

 

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

 

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

 

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

 

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

 

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

 

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

 

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

 

§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

 

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b)

die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c)

die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d)

eine Begründung.

[...]

 

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)

nicht zulässig ist oder

b)

nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

 

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß.

[...]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß §§ 288 Abs. 1 iVm 250 Abs. 1 lit a BAO hat die Berufung, die im zweistufigen Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden vorgesehen ist, die Bezeichnung des Bescheides zu enthalten, gegen den sie sich richtet. Zur Erhebung dieses Rechtsmittels bedarf es folglich eines Bescheids im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO, der den Anforderungen der §§ 93 und 96 BAO entspricht.

 

Der in casu bekämpften Lastschriftanzeige vom 23.01.2015 fehlt jedoch diese Bescheidqualität. Es ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz, konkret dem Gemeinderat der Gemeinde T beizupflichten, wenn sie unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH das bekämpfte Schreiben als Nicht-Bescheid qualifiziert.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Lastschriftanzeige per se kein Bescheid (vgl VwGH vom 25.4.2005, 2004/17/0215). Selbst eine – im gegenständlichen Fall aber gar nicht vorhandene – ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“ ließe nicht eindeutig erkennen, ob tatsächlich ein Bescheid vorliegt oder nicht (vgl VwGH vom 25.9.2012, 2010/17/0114). Lastschriftanzeigen sind abgabenbehördliche Erledigungen, die nicht unter § 92 Abs. 1 BAO fallen und daher nicht als Bescheide zu erlassen sind (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 92 Anm 16, E 41).

 

Eine Lastschriftanzeige ist bloß eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Verpflichtung zur Abgabenzahlung (vgl VwGH vom 25.4.2005, 2004/17/0215). Diese Mitteilung ist nicht Gegenstand einer Willensäußerung der Behörde, die für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat. Im vorliegenden Fall lässt sich weder aus dem Inhalt noch aus der Formulierung ein (für die Qualifikation als Bescheid erforderlicher) konkreter, d.h. aktueller normativer Erledigungswille der belangten Behörde ableiten (vgl VwGH vom 26.9.1985, 85/14/0127).

 

Selbst wenn die Lastschriftanzeige als Bescheid nach § 92 Abs. 1 BAO zu erlassen wäre, müssten zumindest die konstitutiven Bescheidmerkmale vorliegen. Diese sind nach den §§ 93 und 96 BAO die Bezeichnung der erlassenden Behörde, der Spruch (und damit die Nennung des- oder derjenigen, an den oder die diese Erledigung ergeht) sowie die Unterschrift oder deren Beglaubigung (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 93 Anm 29). Im gegenständlichen Fall fehlt jedoch zumindest eine solche Unterfertigung/ Beglaubigung.

 

Es lässt sich damit festhalten, dass die Lastschriftanzeige sowohl per se als auch in concreto kein Bescheid ist und somit nicht Gegenstand einer Berufung sein kann. Entgegen den Behauptungen der Bf handelt es sich nicht um einen Rechtsakt gesonderter Art, sondern um eine abgabenrechtliche Erledigung, die jedoch nicht nach § 92 Abs. 1 BAO in Bescheidform vorzunehmen ist. Folgerichtig war dieser Rechtsmittelantrag der Bf vom Gemeinderat der Gemeinde T gem. §§ 288 Abs. 1 iVm 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

 

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden und kann gemäß § 279 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Wie bereits festgestellt, fehlt hier diese Bescheidqualität jedoch und kann dem Antrag auf Aufhebung der bekämpften Lastschriftanzeige somit schon von vornherein nicht nachgekommen werden (abgesehen davon, dass dafür auch kein Grund vorliegt; siehe unten).

 

IV.2. Wenn die Bf vorbringt, dass die Lastschriftanzeige aufgrund ihrer Qualifikation als „Rechtsakt gesonderter Art“ einem Rechtsmittel zugänglich, und somit auch der Ursprung dieses Schreibens, nämlich der Bescheid vom 18.08.2006, bekämpfbar sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass der angesprochene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Daran vermag auch die nicht zutreffende, „eigen-artige“ Beurteilung der Lastschriftanzeige durch die Bf nichts zu verändern.

 

Der oben genannte Bescheid entfaltet gemäß § 28 Abs. 4 iVm § 25 Abs. 6 Oö ROG 1994 dingliche Wirkung und überträgt sämtliche Rechte und Pflichten des ursprünglichen Grundstückseigentümers auf seine Rechtsnachfolger, ohne Erlassung eines neuen Bescheids. Die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags für den nunmehrigen Eigentümer des Grundstücks Nr. X, KG E, konkret für die Bf, erfolgt somit rechtmäßig aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom 18.8.2006.

 

Nach § 28 Abs. 4 iVm § 25 Abs. 6 Oö ROG 1994 ist der Rechtsvorgänger verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Dies soll davor schützen, dass ein Rechtsnachfolger unwissend Pflichten seines Vorgängers durch den Erwerb des Grundstücks übernimmt. Insofern wäre für die Unterlassung dieser Pflicht ein Vorgehen auf dem Zivilrechtsweg (Schadenersatz) möglich.

 

IV.3. In Bezug auf die zweite Beschwerdeforderung der Bf, „einen Zustand herzustellen, der dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, sodass jeder Grundstückseigentümer im Nahbereich einer Ent- bzw. Versorgungsanlage seinen Beitrag leistet“, wird festgehalten, dass damit ein Gesetz, konkret § 28 Oö ROG 1994 als gleichheitswidrig empfunden wird, das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht zur Normenkontrolle zuständig ist (Art 130 Abs. 5 B-VG). Für die Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ist ausschließlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art 140 Abs. 1 B-VG zuständig. Das LVwG Oö könnte eine solche Normenkontrolle gemäß Art 140 Abs. 1 Z. 1 B-VG beantragen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der eindeutigen Rsp des VfGH (siehe IV.5.) nicht Gebrauch gemacht.

 

IV.4. Zur geltenden Rechtslage ist allgemein Folgendes auszuführen: Die Bestimmungen der §§ 25 – 28 Oö ROG 1994 begründen ein System von Abgaben im Zusammenhang mit der Aufschließung von nicht bebautem Bauland durch Abwasserentsorgungs- bzw Wasserversorgungsanlagen:

 

Nach § 25 Oö ROG 1994 muss der Eigentümer eines als Bauland ausgewiesenen, jedoch unbebauten Grundstücks, abgesehen von den Ausnahmen des § 27 Oö ROG 1994, nach der Aufschließung des Grundstücks mit einer gemeindeeigenen Abwasserentsorgungsanlage zunächst einen Aufschließungsbeitrag zu den Kosten der Errichtung dieser Anlage entrichten. Dieser Beitrag ist durch Bescheid von der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.

 

Die Verpflichtung zur Leistung des Aufschließungsbeitrags besteht bis zur Vorschreibung des Beitrags zu den Kosten der Errichtung der gemeindeeigenen Kanalisations- bzw Wasserversorgungsanlage gemäß § 25 Abs. 2 Z. 1 und 2 Oö ROG 1994. Bei Vorschreibung des Beitrags zu den Errichtungskosten ist der geleistete Aufschließungsbeitrag gemäß § 26 Abs. 5 Oö ROG 1994 anzurechnen.

 

Nach Ablauf dieser fünf Jahre hat der Eigentümer eines als Bauland ausgewiesenen, weiterhin unbebauten Grundstücks gemäß § 28 Oö ROG 1994 einen Erhaltungsbeitrag zu leisten. Mit Vorschreibung des Beitrags zu den Errichtungskosten der gemeindeeigenen Kanalisations- bzw Wasserversorgungsanlage oder mit Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlussgebühr endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags.

 

IV.5. In der Beschwerde bringt die Bf vor, dass die Entrichtung des Erhaltungsbeitrags ausschließlich durch Eigentümer von als Bauland ausgewiesenen, unbebauten Grundstücken gemäß § 28 Oö ROG 1994 nicht dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) entspreche. Landwirte mit ihren Betrieben müssen diesen Beitrag nicht zahlen, was die Bf als gleichheitswidrig qualifiziert. Jeder Grundstückseigentümer im Nahbereich einer Kanalisationsanlage solle einen Beitrag zur Erhaltung leisten.

 

Vorerst wird darauf hingewiesen, dass § 28 Abs. 1 Oö ROG 1994 der Gemeinde kein Ermessen einräumt. Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

 

Die Verpflichtung von Eigentümern von Grundstücken, die nicht als Bauland gewidmet sind (Grünland) stellt sich ganz allgemein als unsachlich dar, da auf diesen Grundstücken keine Abwässer anfallen, welche durch die beitragsgegenständliche Kommunalanlage ordnungsgemäß entsorgt werden sollen (mangelnde Interessenteneigenschaft). Ein derartigen Überlegungen immanenter Ansatz, für die Erhaltung kommunaler Anlagen generell alle oder abstrakt kategorisierte Gemeindebürger in die Pflicht zu nehmen, lässt somit jede materielle Rechtfertigung vermissen.

 

Hinzu kommt, dass der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Oö ROG 1994 bereits geprüft und bestätigt hat (vgl VfGH vom 24.6.2006, B3261/05 ua). In seinem Judikat stellte das Höchstgericht fest, dass die genannte Bestimmung sachlich gerechtfertigt ist und nicht dem Gleichheitssatz widerspricht. Demnach „knüpft der Erhaltungsbeitrag an der Überlegung an, dass die Erhaltungskosten einer Abwasserentsorgungsanlage unabhängig davon bestehen, ob alle in ihrem Einzugsbereich liegenden Baugrundstücke bereits bebaut sind und damit der Anschlusspflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Benützungsgebühren unterliegen oder nicht.“

 

Der VfGH führt in der Folge (wörtlich) aus:

 

„Jener Grundstückseigentümer, der sein Grundstück aus welchen Gründen immer nicht bebaut, soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers dessen ungeachtet ebenfalls einen Beitrag zu den Erhaltungskosten beisteuern müssen. Das ist schon im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, dass auch der Eigentümer unbebauter Grundstücke im Bauland von der mit der Aufschließung (und der damit im Fall der Bebauung gegebenen Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal) verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks profitiert. Darüber hinaus ist die Maßnahme aber auch unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, finanzielle Anreize zur Unterlassung der Bebauung zu vermeiden und solche zur Nutzbarmachung des Baulandes ("Baulandmobilisierung") zu schaffen.“

 

Mit der Behauptung der gleichheitswidrigen Belastung durch die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags für die Kanalisationsanlage, übersieht die Bf, dass jene Grundstückseigentümer mit bebauten Flächen ebenfalls einen Beitrag zur Erhaltung der Anlage, nämlich in Form der Kanalbenützungsgebühren, leisten.

 

Zusammenfassend wird also festgehalten, dass die Regelung des § 28 Oö ROG 1994 verfassungsmäßig ist und die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrags für als Bauland ausgewiesene, unbebaute Grundstücke nicht dem Gleichheitssatz widerspricht, sondern sachlich gerechtfertigt ist.

 

IV.6. Das von der Bf als Argument angeführte Judikat des VwGH (26.6.1987, 82/17/0138) bezieht sich auf Bestimmungen der KanalgebührenO Kramsach 1981 und ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend. Die von der Bf daraus abgeleitete Ansicht, dass „der Aufschließungsbeitrag für die Errichtung und der Erhaltungsbeitrag für die Erhaltung der Ent- und Versorgungsanlagen zu zahlen ist“ entspricht unbestritten der geltende Rechtslage und begründet keinesfalls die Gleichheitswidrigkeit der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags. Die Bf übersieht in diesem Zusammenhang, dass auch die Grundstückseigentümer mit bebauten Flächen einen Beitrag zur Erhaltung der Kanalisationsanlage leisten (Kanalbenützungsgebühr).

 

IV.7. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet wurde. Mangels Antrags von Seiten der Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte diese daher unterbleiben (§ 274 Abs. 1 BAO).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Markus Kitzberger