LVwG-650044/13/Bi/GD/SA

Linz, 13.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, vom 24. Dezember 2013 gegen den Bescheid der BH Braunau am Inn vom 4. Dezember 2013, VerkR21-516-2013/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 13. Februar 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht 

e r k a n n t:

 

 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß   §§ 2 Abs.3 Z7, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs. 1 Z1 und Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3 und 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Braunau/Inn am 3. Juli 2012 zu GZ: 10/061848 für die Klassen AM und B – für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, dh 11. Dezember 2013 entzogen und gleichzeitig eine allfällige ausländische Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für denselben Zeitraum entzogen.

Weiters wurde er gemäß § 24 Abs. 3 FSG aufgefordert, sich auf eigene Kosten bei einer vom Bundeministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen und sich vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde angeordnet, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein und ein allenfalls vorhandener Mopedausweis, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen worden sei, unverzüglich bei der Behörde bzw. bei der für ihn zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern sei.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11. Dezember 2013.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art. 131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Am 13. Februar 2014 wurde in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren LVwG-600084 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Behördenvertreters Herrn x, der Zeugen x (S), x (F), x (W), GI x (GI S), Meldungsleger RI x (Ml) sowie der Ehefrau des Beschwerde­führers Frau x (D), die nachträglich als Zeugin benannt wurde, durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnis wurde verzichtet.  

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe dieses Auto an diesem Tag nicht gefahren, deswegen sehe er eine Bestrafung und den Scheinentzug überhaupt nicht ein. Er wolle das alles vor Gericht bringen, damit die Wahrheit ans Licht komme, da der Bearbeiter  der belangten Behörde falsch liege und er nicht gelogen habe von Anfang an. Der Grund, warum er von dort weggefahren sei, sei, dass der zu ausländerfeindlich gewesen sei, er habe ihn und alle Ausländer  beleidigt. Wenn er geblieben wäre, wäre es zu einer Schlägerei gekommen, aber er habe sich selber versprochen, er werde allen Problemen aus dem Weg gehen und sich bessern. Wenn er angetrunken gefahren wäre, wäre er gleich nach Hause gefahren und niemand hätte etwas mitbekommen. Er sei nur rein, um Bescheid zu sagen, aber er müsse sich nicht beschimpfen und zu Unrecht beschuldigen lassen. Er werde niemandem etwas zahlen, weil er mit dem Unfall nichts zu tun habe. Er beantrage, mit sofortiger Wirkung seinen Führerschein freizugeben und von diesem Unfall rauszuhalten. Wenn er diese Strafe zu Unrecht bekommen sollte, werde er das Arbeiten aufgeben, seine Familie verlassen und in Österreich nicht mehr arbeiten.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die oben  genannten Zeugen einvernommen wurden – die Zeugin D unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Ehefrau sowie nach ihrer dezidierten Erklärung, sie wolle aussagen, wie die anderen Zeugen – unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB.

 

Im das Verwaltungsstrafverfahren betreffende Erkenntnis LVwG-600084/13/Bi/GD/SA ist der wesentliche Sachverhalt samt den rechtlichen Erwägungen ausführlich dargelegt. Allerdings ist das Landesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen W, F und S in Verbindung mit den von den Polizeibeamten gemachten Fotos des beim Haus x angetroffenen Beschwerdeführers und seines beschädigten Fahrzeuges zum – ebenfalls im genannten Erkenntnis im Einzelnen begründeten - Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Verdacht stand, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, sondern dass er tatsächlich den auf ihn zugelassenen Pkw selbst gelenkt hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua  zu gelten, wenn jemand ein Kraftahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkohol­gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird – also auch bei Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung – die Lenk­berechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.

 

Der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 25. November 2013, VerkR96-7517-2013-Dg, über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen gemäß §§ 99 Abs.1 lit. b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 und §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Laut Schuldspruch habe er sich am 4. Oktober 2013 um 17.40 Uhr in Braunau/Inn, x, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt, nämlich zur Lenkzeit 4. Oktober 2013, 17.25 Uhr, von der x zur x den Pkw x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Weiters sei er um 17.25 Uhr des genannten Tages in Braunau/Inn, x, an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt, den er nicht ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landes­verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014, LVwG-600084/ /Bi/GD/  , mit der Maßgabe der Spruchänderung bezogen auf den Verdacht des Lenkens als unbegründet vollinhaltlich abgewiesen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es – im Unterschied zur bloßen verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung – bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch darauf an, dass nicht nur die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung und die Verweigerung vom Beweisergebnis des Verfahrens gedeckt sind, sondern auch das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz durch die betreffende Person erwiesen ist (vgl. etwa VwGH 20.2.2001, 2000/11/0319).

 

Nach der sich infolge der Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, die gemein­sam mit jener im Entziehungsverfahren abgeführt worden war, ergebenden Beweislage ist das Landesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer  am 4. Oktober 2013 um 17.25 Uhr tatsächlich das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in Braunau, x bis x, in einem vermutlich durch Alkohol beein­trächtigten Zustand gelenkt hat, wobei er der an ihn um 17.40 Uhr ergangenen Aufforderung zur Atemalkohol­untersuchung keine Folge geleistet hat und um 17.25 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne jede Fremdbeteiligung insofern verschuldet hat, als er mit einer Hausmauerkante kollidierte, wobei er diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden trotz Unterbleiben eines Identitäts­nachweises dem Geschädigten gegenüber nicht bei der nächstgelegenen PI Braunau/Inn gemeldet hat; obwohl er eine halbe Stunde nach dem Unfall von Polizeibeamten zuhause konkret auf den Unfall angesprochen wurde, hat er behauptet, damit habe er nichts zu tun.

Er hat bereits allein mit der Verweigerung des Alkotests eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten bei erstmaliger Begehung vorgesehen ist. Ausgesprochen wurde im in Beschwerde gezogenen Bescheid eine Entziehungsdauer von acht Monaten, wobei die Verursachung des Verkehrsunfalls und dessen Nichtmeldung mit jeweils einem Monat Entziehungs­dauer zusätzlich berücksichtigt wurden.  

 

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrs­sicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt.

 

Im gegenständlichen Fall war somit zu prüfen, ob die über die sechs Monate hinausgehende Dauer, also zwei Monate mehr als die Mindestentziehungsdauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 29.3.2011, 2011/11/0039; 28.4.2011, 2010/11/0217).

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist der Zeitraum der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit, dh der der Prognose entspricht, wann der Beschwerde­führer in Zukunft wieder verkehrszuverlässig sein wird, ohne jeden Zweifel als vertretbar,  aber zweifel­los auch geboten und unabdingbar erachtet. Die Kollision mit einem stillstehenden und daher in die Planung der Fahrlinie beim Umkehren bzw Rückwärtsfahren leicht einzubeziehenden und auch im Rückspiegel gut sichtbaren Hauses in einer Intensität, die die auf den Fotos festgehaltenen Schäden nach sich zieht, zeigt bereits eine mehr als zweifelhafte körperliche und geistige Verfassung des Beschwerdeführers, der sich dann noch dazu erdreistet hat, den dazugekommenen Eigentümer des Hauses geradezu bedrohlich anzuschreien und außerdem auch gegenüber der Polizei offensichtliche Tatsachen abzustreiten. Dabei ist die Aggressivität, die der Beschwerdeführer sowohl am 4. Oktober 2013 als auch in der Verhandlung am 13. Februar 2014 ausnahmslos gegenüber allen Anwesenden an den Tag gelegt hat, auffällig und besorgnis­erregend, nicht zuletzt im Hinblick auf seine weitere gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne seiner grundsätzlichen Fähigkeit zur Verkehrs­anpassung.

    

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaft­liche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die „Drohung“ des Beschwerdeführers, im Fall der Abweisung seiner  Rechts­mittel mit dem Arbeiten aufzuhören und seine Familie zu verlassen, vermag das Landesverwaltungsgericht ganz sicher nicht zu beeindrucken.  

Der VwGH hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall (vgl E 8.8.2002, 2001/11/0210, mit Hinweis auf Vorjudikatur) ausgeführt, dass er gegen die Bemessung der Entziehungszeit mit 10 Monaten keine Bedenken hegt, wobei dort ein Alkoholisierungsgrad gemäß § 99 Abs.1a StVO von 0,68 mg/l fast 3 Stunden nach dem Lenken, Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Streifung stillstehender Fahrzeuge und Meldung dieses Unfalls erst ca 2,5 Stunden danach berücksichtigt wurden.

 

Da im ggst Fall der Führerschein nicht vorläufig abgenommen worden war und der Beschwerdeführer die Zustellung des Mandatsbescheides wirksam verhindert hat, war die Frist erst ab Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides am 11. Dezember 2013 zu berechnen. Damit ergibt sich eine Dauer der Verkehrs­unzuverlässigkeit (ab 4. Oktober 2013) von insgesamt 10 Monaten, von denen dem Beschwerdeführer jedoch lediglich 8 Monate tatsächlich die Lenk­berechtigung entzogen ist.   

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.  

 

Die von der belangten Behörde verfügten weiteren Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sind gesetzliche Folgen von gravierenden Alkohol­delikten wie dem gegenständlichen und daher gemäß § 24 Abs.3 FSG im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ist im § 24 Abs.3 6.Satz FSG festgelegt. Auf die verkehrs­psychologische Stellungnahme wird im Hinblick auf die auch ohne jeden unmittelbaren Auslöser bestehende Aggressivität des Beschwerdeführers ein besonderes Augenmerk zu richten sein. 

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger