LVwG-550802/15/HW/MSch
Linz, 14.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Ing. Paul Wagner) über die Beschwerde der M W gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr vom 3. Februar 2016, GZ: Agrar20-162-2015, betreffend die Genehmigung einer Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. G F S S, 2. O P und 3. Dr. E H als mit Beschluss des LG S bestellter Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma „Rx“ R W GmbH),
I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Antrag vom 14. Dezember 2015 beantragten Herr Dr. G F S S und Herr O P die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken mit den Nrn. X, X, X je EZ X, KG X L, aufgrund des Kaufvertrages vom 4. Dezember 2015.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ X, Grundstücken mit den Nrn. X, X, X, KG X L, an Dr. G F S S und O P auf Grund des Kaufvertrages vom 4. Dezember 2015 genehmigt.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 4. März 2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 7. März 2016, Beschwerde erhoben.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 14. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Danach wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. X, EZ X, KG X L, handelt es sich um eine als Grünland gewidmete und landwirtschaftlich genutzte Grundfläche.
Auch bei den weiteren verfahrensgegenständlichen Grundflächen handelt es sich nicht um Grundflächen, die Zwecken der Waldwirtschaft dienen, wobei es sich bei den weiteren Freiflächen um einen Hof mit geschotterten Flächen und Grünflächen, Wiesen, einen Teich und parkartige Grünflächen handelt. Es ist auf den verfahrensgegenständlichen Flächen vor allem im Bereich rund um den ostseitig gelegenen Teich ein Bewuchs vorhanden, der jedoch keinen forstwirtschaftlichen Zwecken dient, sondern eine parkartige Grünflächengestaltung darstellt. Bei den kaufgegenständlichen handelt es sich um keine Waldgrundstücke (DORIS-Ausdrucke; Fotos; Gutachten DI P; Angaben in der mündlichen Verhandlung; Grundbuchsauszug).
In der Sitzung der belangten Behörde, in welcher der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beschluss gefasst wurde, war unter anderem ein forsttechnischer Sachverständiger anwesend (Sitzungsprotokoll).
II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Dass es sich beim Grundstück Nr. X um eine landwirtschaftlich genutzte Grundfläche handelt und auch die anderen Grundflächen nicht Zwecken der Waldwirtschaft dienen, folgt vor allem aus den DORIS-Ausdrucken und dem Gutachten von DI P, wobei dies in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde bzw. diesen Umständen von den anwesenden Parteien in der mündlichen Verhandlung über Vorhalt auch nicht entgegen getreten wurde.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden, da der angefochtene Bescheid einen Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken betrifft, zumal zumindest das Grundstück Nr. X als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Oö. GVG anzusehen ist.
III.2. Eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde ist vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Kollegialorgan ist als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei der Entscheidung Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. VwGH 23.11.2001, 98/02/0259; 14.10.2011, 2008/09/0125). Darüber hinaus verletzt die Entscheidung einer an sich zuständigen, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Kollegialbehörde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 14.499/1996 m.w.N.).
Eine solche Unzuständigkeit liegt im Beschwerdefall vor, da die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde nicht in der von § 26 Abs. 1 Oö. GVG vorgeschriebenen Zusammensetzung getroffen wurde: Die Bezirksgrundverkehrskommission ist unter anderem dann nicht richtig zusammengesetzt, wenn ein forsttechnischer Sachverständiger entgegen § 26 Abs. 2 Oö. GVG bei der Beschlussfassung über einen Rechtserwerb, der kein Waldgrundstück zum Gegenstand hat, anwesend ist (vgl. bereits LVwG Oö. 30.04.2015, LVwG-550461/16/Fi/MD). Da der gegenständliche Rechtserwerb keine Grundflächen betrifft, die Zwecken der Waldwirtschaft dienen, und der Bewuchs eine parkartige Grünflächengestaltung darstellt, betrifft der verfahrensgegenständliche Rechtserwerb kein Waldgrundstück im Sinne des § 26 Abs. 2 Oö. GVG, sodass sich der forsttechnische Sachverständige an der Sitzung, in welcher der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beschluss gefasst wurde (Unterschrift am Beschlussbogen), nicht beteiligen hätte dürfen.
Es war daher der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben. Die verfahrensgegenständliche Angelegenheit ist der Bezirksgrundverkehrskommission, die in richtiger Zusammensetzung zu entscheiden hat, zu retournieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz. 111).
Obiter sei zum weiteren Verfahren angemerkt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GVG Rechtserwerbe an „land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken“ der Genehmigung der Behörde bedürfen, sodass hinsichtlich des Schlosses samt den umliegenden parkähnlichen Grünanlagen und den Parkplätzen bzw. der Zufahrt zu prüfen ist, ob eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 Abs. 1 Oö. GVG überhaupt besteht. Dies hängt davon ab, ob bzw. in wie weit es sich um land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 Oö. GVG oder um Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 2 Oö. GVG bzw. sonstige Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 3 Oö. GVG handelt (vgl. zum Begriff des sonstigen Grundstücks auch den Durchführungserlass Agrar 110135-1995 [auszugsweise abgedruckt bei Lienbacher u.a., Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer, Erl. zu § 2 Abs. 1 und 3 OÖ GVG, 38. ErgLfg O 17 f und O 20 f]: „Sonstige Grundstücke sind Grundstücke, die weder land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke noch Baugrundstücke sind. Es handelt sich dabei v. a. um [...] Grünlandflächen, die entweder für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ungeeignet sind oder zweifelsfrei gänzlich anders genutzt werden wie z. B. [...] Parks [...].“). Im vorliegenden Fall sprechen auf Basis der bisher vorliegenden Unterlagen prima vista durchaus Gründe dafür, dass es sich bei mehreren der kaufgegenständlichen Grundstücke nicht um land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 Oö. GVG handelt, sodass der Erwerb durch Inländer oder diesen gleichgestellte Personen genehmigungsfrei möglich wäre.
III.3. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde war zurückzuweisen, da mit dem vorliegenden Erkenntnis bereits über die Beschwerde entschieden wurde.
III.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung eines nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Kollegialorgans als unzuständige Behörde stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die zitierte Judikatur).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Johannes Fischer