LVwG-650021/7/Bi/SA

Linz, 13.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der K x GmbH, vertreten durch Herrn x, vom 30. November 2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. November 2013, Verk-340.809/6-2013-Anz, wegen der Abweisung des Antrages auf Bewilligung einer Warnleuchte mit blauem Licht am Fahrzeug x nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht   e r k a n n t:  

 

 

 

 I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde des Ansuchen der K x GmbH, x, vom 31. Jänner 2013, um Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht am Fahrzeug mit dem Kennzeichen x auf der Rechtsgrundlage des § 20 Abs.5 KFG 1967 abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, auf der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrund­lage des § 20 Abs.5 lit.h KFG 1967 liege die Voraussetzung der Organisation einer Rufbereitschaft aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Organisations­vorschriften nicht vor.   

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (vertreten durch den ärztlichen Leiter und Geschäftsführer) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 24 VwGVG). 

 

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die K x GmbH sei 2002 als Krankenanstalt bewilligt, wobei im § 15 OÖ. KAG geregelt sei, dass ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar sein müsse; in Fachschwerpunkten könne außerhalb der Betriebs­zeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet sei. Die Organisation der Kinderwunschklinik sehe eine Rufbereit­schaft für Ärzte der Krankenanstalt mit dem Fahrzeug x vor, das dem jeweiligen Arzt zur Verfügung gestellt werde. Im Fall ernst­zunehmender Komplikationen, welche das rasche Eingreifen eines Arztes zur Vermeidung von Folgeschäden notwendig mache, sei die Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht an genannten Fahrzeug von immenser Wichtigkeit und gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung des Ansuchens mache es der Leitung unmöglich, im Fall von Staubildung oder anderen Behinderungen dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, die Sicherheit von Patienten könne nicht restlos gewährt werden und das eventuelle Eintreten von Schäden würde ein eindeutiges Organisations­verschulden nach sich ziehen. Beantragt wird, dem Ansuchen stattzugeben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Einholung von Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs.

Laut Zulassungsschein, Beilage des Ansuchens um Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht am Bereitschafts-Dienstfahrzeug x vom 31. Jänner 2013, ist dieser auf die Beschwerdeführerin mit der Adresse x, zugelassene Pkw (x) zu keiner besonderen Verwendung bestimmt. Laut Ansuchen solle die Bewilligung auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung des Fahr­zeuges für Einsatzfahrten gelten. Dargelegt wurde weiters, die Rufbereit­schaft gelte ab 16.00 Uhr und an Wochenenden. Die GmbH habe den operativen Sitz in x, das habe aber nichts mit der tatsächlichen Nähe des Fahrzeuges zum Dienstort in x zu tun; die Rufbereitschaft machenden Ärzte kämen durchwegs aus der Umgebung von Wels. In der Klinik würden näher beschriebene operative Eingriffe vorgenommen, bei den zB die Gefahr von Nachblutungen bestehe, oder auch Infusionstherapien mit ev. unerwünschten Reaktionen – hier sei ein Facharzt erforderlich, wobei laut der 2002 erteilten Betriebsbewilligung Rufbereitschaft anzubieten sei gemäß § 15 Abs.1 Z4c OÖ. KAG. Durch die Verwendung von Blaulicht als Maßnahme zur Patienten- und Qualitätssicherung sei auch der Versicherungs­schutz gegeben.

Auf die Frage der belangten Behörde nach der Betriebsbewilligung, Kranken­kassen­verträgen und zur Häufigkeit der angeführten Notfälle hatte die Antrag­stellerin nicht reagiert.

 

Im Beschwerdeverfahren wurde der Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 16. Mai 2002, San RL-52554/28-2002-Kö/Pü, eingeholt, mit dem der Beschwerde­führerin (mit der Adresse x) die Betriebsbewilligung für das Ambulatorium für K in x, nach Maßgabe der in der Verhandlungsniederschrift vom 4. April 2002 festgehaltenen Beschreibung sowie nach Maßgabe der bei dieser Verhandlung am 4. April 2002 vorgelegenen und mit dem Bezugsvermerk versehenen Projekts­unterlagen unter hochbautechnischen, medizin- und haustechnischen sowie medizinischen Auflagen erteilt wurde. Spruchpunkt I. C) Medizinische Auflagen 9. lautet: “Zur Sicherstellung einer sofortigen ärztlichen Hilfe hat in den Räumlichkeiten der Ambulanz ein geeigneter Arzt so lange anwesend zu sein, als Patientinnen anwesend sind.“ Diese Auflage ist wörtlich dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen Dr. x vom 4. April 2002 entnommen, wobei laut medizinischem Befund eine Öffnungszeit des K von 8.00 bis 12.00 Uhr und darüber hinaus nach Vereinbarung vorgesehen ist.

 

Laut „www.x.at wurde die Öffnungszeit in T Mo bis Fr bis 16.00 Uhr verlängert.

 

Im Schreiben vom 6. März 2014 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, die sofortige Verfügbarkeit eines Arztes beziehe sich einerseits auf Patienten, die  auch außerhalb der Öffnungszeiten mit medizinischen Problemen in das Zentrum kämen, andererseits aber auch auf die Tatsache, dass dort zu jeder Tages- und Nachtzeit ca 100 x kultiviert und mindestens 3000 x aufbewahrt würden, dh bei Gebrechen erfordere dies nicht nur das sofortige Eingreifen eines Technikers sondern auch eines R. Das sei auch der Grund für die Rufbereitschaft eines Facharztes.  Im übrigen „vergebe die Ärztekammer Blaulichtgenehmigungen an Personen mit wesentlich weniger Verantwortung, die diese dazu benutzen, sich bei einem Neuwagenkauf einen saftigen Rabatt zu genehmigen“.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 20 Abs.5 KFG 1967 dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs.1 Z4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind … lit.h für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbe­reitschaft befinden.  

 

Die Beschwerdeführerin besitzt eine Betriebsbewilligung für das Ambulatorium für K in x, eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne der § 1 Abs.1 Z5 (Einrichtung, die für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt ist) iVm § 2 Z7 OÖ. KAG („… das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Unter­suchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unter­bringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Haus­besuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.“) 

 

Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Argumentation auf § 15 Abs.1 Z4c OÖ. KAG berufen: Gemäß dieser Bestimmung muss die Einrichtung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten den dort dargelegten Anforderungen entsprechen, insbesondere kann in Fachschwerpunkten außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.

Gemäß § 7 Abs.1 Z7 OÖ. KAG bedarf die Schaffung fachrichtungsbezogener Organisationsformen gemäß § 3a einer Bewilligung der Landesregierung, die bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt und sich gemäß § 3a Abs.2 Z2 OÖ. KAG nur auf bettenführende Einrichtungen bezieht  – die K ist keine solche.

 

Die im Punkt I. C) „Medizinische Auflagen“ 9. des Bewilligungsbescheides vom 16. Mai 2002, SanRL-52554/28-2002-Kö/Pü, getroffene Anordnung, dass zur Sicherstellung einer sofortigen ärztlichen Hilfe in den Räumlichkeiten der Ambulanz ein geeigneter Arzt solange anwesend zu sein hat, als Patientinnen anwesend sind, bedeutet, dass sich während dieser Zeit ohnehin ein „geeigneter Arzt“ in der Ambulanz befinden muss, dh eine Rufbereitschaft scheidet schon begrifflich aus, weil der diensthabende Arzt die Ambulanz nicht verlassen darf, wenn sonst keine Sicherstellung sofortiger ärztlicher Hilfe besteht. Damit stellt sich aber die Frage nach der Notwendigkeit eines Blaulichtfahrzeuges deshalb nicht, weil dieser dienst­habende Arzt ohnehin so lange in der Ambulanz anwesend bleiben muss, bis ein ihn eventuell ablösender Arzt eintrifft.       

Damit sind die Voraussetzungen des § 20 Abs.5 lit.h KFG nicht gegeben.

 

Das Argument im Schreiben vom 6. März 2014 von der Blaulichtgenehmigung durch die Ärztekammer geht insofern ins Leere, als die Anhörung der Ärzte­kammer nur im Fall des § 20 Abs.5 lit.e KFG erfolgt – wobei selbstverständlich nicht die Ärztekammer eine „Blaulichtgenehmigung erteilt“ – nämlich für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit.d zur Verfügung stehen. Diese Bestimmung ist im Fall der K nicht anzuwenden.

 

Patientinnen, die nach 16.00 Uhr oder am Wochenende die K persönlich wegen medizinischer Probleme aufsuchen, können das sinnvollerweise nur nach telefonischer Verein­barung tun, wobei sowohl Arzt als auch Patientin Anfahrtswege zurücklegen müssen. Innerorganisatorisch vereinbarte Bereit­schaft ist nicht gleichzusetzen mit „Rufbereitschaft aufgrund krankenanstalten­recht­licher Organisationsvorschriften“ gemäß § 20 Abs.5 lit.h KFG 1967.  

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw eine solche Rechtsprechung fehlt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger