LVwG-150727/2/EW/BBa – 150729/2
Linz, 19.01.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerden
1.) der x, S x, x W, (in der Folge kurz: Erstbeschwerdeführerin)
2.) der I. A L GmbH & Co KG, B x, x L, vertreten durch x, (in der Folge kurz: Zweitbeschwerdeführerin) sowie
3.) der M B Gesellschaft mbH, S x, x S, vertreten durch x, (in der Folge kurz: Drittbeschwerdeführerin)
gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juni 2015, GZ. PPO-RM-Bau-150024-08, betreffend einen baupolizeilichen Entfernungsauftrag
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 12. März 2015, Zl. 0052942/2014 ABA Süd 501/S147061, wurde den Beschwerdeführern ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag (Beseitigung einer Containeranlage mit den Abmessungen von 9,75m x 6,04 m, bestehend aus 8 Baucontainern mit Stiegenaufgang bzw. Zugangsteg, auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG W) erteilt. Die auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 gestützte Entscheidung wurde unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur damit begründet, dass es sich bei den gegenständlichen Containern um Gebäude im Sinne des Baurechts handle, welche als Baustelleneinrichtung zwar gemäß § 26 Z 2 Oö. BauO 1994 für die Dauer der Bauausführung bewilligungs- und anzeigefrei, jedoch dennoch an den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu messen seien. Aufgrund ihrer Situierung außerhalb der im maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien stünden die Objekte mit diesem im Widerspruch und seien daher zu beseitigen.
2. In den dagegen sowohl von der Erstbeschwerdeführerin als auch von den rechtsfreundlich vertretenen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen erhobenen, inhaltlich identen Berufungen vom jeweils 8. April 2015 brachten diese unter anderem vor, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Containern nicht um eine bauliche Anlage und folglich auch keinesfalls um ein Gebäude handle und der Bebauungsplan x sowie die darin festgelegten Baufluchtlinien auf diese beweglichen, jederzeit versetzbaren provisorischen Anlagen nicht anwendbar seien. Selbst bei Anwendbarkeit der Abstandsbestimmungen, sei eine Errichtung im Bauwich aufgrund der Ausnahmeregelungen in § 41 Oö. BauTG zulässig. Zudem wurde die Mangelhaftigkeit des Spruchs, da keine genaue eigentumsrechtliche Zuordnung der einzelnen Container erfolgt sei, gerügt, sowie die Unmöglichkeit der Entfernung aufgrund der teilweisen Stapelung der im unterschiedlichen Eigentum stehenden Container vorgebracht.
3. Mit Bescheid vom 26. Juni 2015, Zl. PPO-RM-Bau-150024-08, gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge kurz: belangte Behörde) den Berufungen im Hinblick auf die Rüge des mangelhaften Spruchs statt, bestätigte jedoch hinsichtlich des Beseitigungsauftrags als solches den Bescheid der Erstbehörde. Der erstinstanzliche Bescheid wurde von der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass der Spruch nunmehr wie folgt lautete:
„I. Der I. A L GmbH & Co KG wird aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. x, KG W, befindlichen und im beiliegenden einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Foto mit den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten Container zu beseitigen.
II. Der x wird aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. x, KG W, befindlichen und im beiliegenden einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Foto mit den Nummern 5, 6 und 7 bezeichneten Container zu beseitigen.
III. Der M B Gesellschaft mbH wird aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. x, KG W, befindlichen und im beiliegenden einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Foto mit den Nummern 8 und 9 bezeichneten Container zu beseitigen.
Erfüllungsfrist zu I. bis III.: Acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides oder im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde acht Wochen ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde.“
Die belangte Behörde führte diesbezüglich zusammenfassend aus, dass es sich unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei den gegenständlichen Containern zweifelsfrei um Gebäude und somit auch um bauliche Anlagen handle. Unstrittig sei deren Eigenschaft als Baustelleneinrichtung im Sinne des § 26 Z 2 Oö. BauO 1994 und folglich deren Baubewilligungs- und Anzeigefreiheit, auf welche jedoch dennoch § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 anzuwenden sei. Eine teleologische Interpretation dahingehend, dass die Festlegungen des Bebauungsplans auf temporäre Anlagen wie Baucontainer usw. nicht anwendbar wären, scheitere schon an dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Rechtsvorschriften (insb. § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 sowie § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. ROG 1994). Da die verfahrensgegenständlichen Container zur Gänze außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien und in einem Abstand von ca 0,5 m von der Straßenfluchtlinie errichtet wurden, stünden diese im Widerspruch zum maßgeblichen Bebauungsplan S 09-09-01-00.
4. Dagegen richten sich die von der Erstbeschwerdeführerin, sowie gemeinsam von den rechtsfreundlich vertretenen Zweit- und Drittbeschwerdeführern mit Eingabe vom 27. Juli 2015 bzw. 15. Juli 2015 rechtzeitig erhobenen Beschwerden. Die Beschwerdeführer bringen in ihren inhaltsgleichen Beschwerden im Wesentlichen vor, dass die provisorischen Baustelleneinrichtungen zu Unrecht unter den Begriff der „baulichen Anlage“ subsumiert worden seien. Ein Baucontainer erfülle weder den Bauwerks- noch den Gebäudebegriff des Oö. Baurechts. Der von der Behörde als maßgeblich herangezogene Bebauungsplan x sowie die darin festgelegten Baufluchtlinien seien (mangels Gebäudeeigenschaft) auf die gegenständlichen provisorischen Objekte nicht anwendbar. Selbst aber bei der Annahme, dass die Abstandsbestimmungen anwendbar seien, dürften entsprechend § 41 Oö. BauTG (Ausnahme von den Abstandsbestimmungen) die verfahrensgegenständlichen Objekte – da jeweils nur rund 7 m² Fläche aufweisend – auch innerhalb eines Abstandes von 3 m zum Nachbargrundgrenze zulässigerweise errichtet werden. Zudem seien oberirdische Garagen laut Bebauungsplan, unter welche auch die verfahrensgegenständlichen Container subsumierbar seien, auch innerhalb der 5 m-Straßenfluchtlinie zulässig. Zudem würde jederzeit die Möglichkeit bestehen, die Container so zu „verschieben“, dass die Abstandsvorschriften eingehalten werden, was jedoch im Spruch nicht berücksichtigt worden sei. Zudem liege bei Anwendung der Baufluchtlinien auf provisorische, bewilligungs- und anzeigefreie Baustelleneinrichtungen eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentumsfreiheit vor, insb. da dies dazu führen würde, dass nie das gesamte Baufenster auf einem Grundstück mit einem Bauwerk ausgenützt werden könne.
Das Begehren richtet sich dahingehend, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid abzuändern und anstelle der Beseitigung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. Auch wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
5. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. Juli 2015 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Im Vorlageschreiben brachte die belangte Behörde zusammengefasst ergänzend vor, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.04.2007, 2006/05/0054, bereits vergleichbare Stahlblechcontainer als „Gebäude“ und „Bau“ qualifiziert habe, womit implizit auch das Vorliegen einer „baulichen Anlage“ bejaht wurde. Auch bezüglich der Anwendbarkeit eines Bebauungsplanes auf Container wurde auf das soeben zitierte Erkenntnis verwiesen sowie unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 ausgeführt, dass selbst vom Geltungsbereich der Oö. BauO 1994 ausgenommene bauliche Anlagen nur in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan errichtet werden dürfen und dies insofern umso mehr für bewilligungs- und anzeigefreie, jedoch ansonsten von der Oö. BauO 1994 erfasste, bauliche Anlagen gelten müsse. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum liege schon deshalb nicht vor, da das anlassbezogene Bauvorhaben auf einem anderen Grundstück ausgeführt werde und ein bebauungsplankonformes „Verschieben“ der Baucontainer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück niemals einen Einfluss auf die Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks aufweisen könne. Auch wird angemerkt, dass der Bebauungsplan im Bereich des Standorts der verfahrensgegenständlichen Objekte jedenfalls auch oberirdische Garagen für unzulässig erklären würde.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht vom nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Auf dem Grundstück Nr. x, KG W, (Adresse: W x, x L) befinden sich in einer Entfernung von ca. 0,5 m von der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x insgesamt 8 handelsübliche Baucontainer (4 x je 2 Stück übereinander) aus Stahl, welche an der Nordwestseite über einen Stiegenaufgang erschlossen sind. Die Container werden ausschließlich tagsüber als Baustelleneinrichtung für die Baustelle L x - S der F verwendet. Die auf dem, dem angefochtenen Bescheid beiliegenden und insofern einen Bescheidbestandteil bildenden Foto als Nummer 8 und 9 bezeichneten Container stehen im Eigentum der Drittbeschwerdeführerin, jene auf diesem Foto mit der Nummer 5, 6 und 7 versehenen Container im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der im dem Bestandteil des angefochtenen Bescheid bildenden Foto mit den Nummern 2, 3 und 4 gekennzeichneten Containern.
Das Grundstück Nr. x, KG W, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Im seit 22. Juli 2008 in Geltung stehenden Bebauungsplan Nr. x, „L – W“, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x, ist der maßgebliche Bereich des Grundstücks „grün-gepunktet“ dargestellt, womit laut der Legende der „nicht mit Hauptgebäuden bebaubarere Teil des Bauplatzes“, auf dem „oberirdische Abstellplätze, oberirdische Garagen und oberirische überdachte bauliche Anlagen für Kfz unzulässig“ sind, ausgewiesen wird. Im einschlägigen Bebauungsplan wird zudem im Hinblick auf bauliche Maßnahmen unter anderem festgeschrieben, dass Glashäuser, Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer bebauten Grundfläche bis zu 25 m² außerhalb der Baufluchtlinien, nicht jedoch im 5 m-Bereich entlang der (den) Straßenfluchtlinien und bei mehr als 12 m² bebauter Grundfläche auch nicht innerhalb eines Abstandes von 3 m zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen zulässig sind. Oberirdische Garagen und oberirdische überdachte bauliche Anlagen für Kfz sind außerhalb der Baufluchtlinien mindestens 5 m von der Straßenfluchtlinie abzurücken, ausgenommen bei den Objekten W Nr. x. Die verfahrensgegenständlichen Container wurden in einer Entfernung von ca. 0,5 m zur entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x verlaufenden Straßenfluchtlinie und außerhalb der im südöstlichen Teil des Grundstücks verlaufenden Baufluchtlinien errichtet.
II. Beweiswürdigung
1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung einer aktuellen Abfrage aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) zum verfahrensgegenständlichen Grundstück.
Der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war im vorliegenden Fall bereits nach der Aktenlage hinreichend und zweifelsfrei geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden zudem im Grunde ausschließlich Rechtsfragen (Qualifikation eines Containers als „bauliche Anlage“ bzw. „Gebäude“ – Begriffsdefinition einer „baulichen Anlage“; Maßgeblichkeit der baurechtlichen Abstandsbestimmungen für Baustelleneinrichtungen iSd § 26 Z 2 Oö. BauO, etc.) aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Insofern erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG als nicht erforderlich (vgl. auch VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).
III. Maßgebliche Rechtslage
1. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der auch schon vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl. Nr. 34/2013) gleichlautenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 (in der Folge kurz: Oö. BauO 1994) lauten:
§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
[...]
2. Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);
[...]
Die – seit der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 unverändert bestehende – maßgebliche Bestimmung des § 49 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, lautet auszugsweise:
„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. [...]
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
3. Die relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, (in Kraft seit 01.07.2013) lauten auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
[…]
5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; [...]
12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;[...]
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bauvorschriften
§ 40
Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:
1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.[...]
5. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten. [...]“
§ 41
Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für: [...]
5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:
a) die im Abstand gelegenen Räume und Teile von Schutzdächern dürfen nicht für betriebliche Zwecke oder zur Haltung von Tieren genutzt werden;
b) soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt;
c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;
d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;
e) die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten; § 40 Z 6 gilt sinngemäß; Mansarddächer sind in diesem Bereich unzulässig;
f) bei Pultdächern mit einem dem Nachbargrundstück zugewandten First darf dessen Höhe 3 m über dem Erdgeschoßniveau nicht überschreiten; [...]
(2) Die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit:
1. Außenwandverputz, Außenwandverkleidungen sowie Wärme- und Schalldämmungen nach technischer Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände bei bestehenden baulichen Anlagen;
2. Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern und dergleichen um 1 m;
3. das künftige Gelände überragenden Terrassen und Treppen im Freien, Balkonen, üblichen Dachvorsprüngen und angebauten Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden;
4. Lichtschächten, Kellereinwurfsschächten und Treppen im Freien, jeweils unmittelbar auf oder unter dem Niveau des künftigen Geländes;
5. Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen (wie mit Keller- oder Schutzräumen und Tiefgaragen).
(3) Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 gelten für die durch einen Bebauungsplan festgelegten Abstände sinngemäß, soweit Letzterer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 4, ausgenommen Z 3 zweiter Halbsatz, gelten sinngemäß
1. für Vorbauten über die Straßenfluchtlinie eines Bebauungsplans und
2. - wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist – für Vorbauten über die Grenze zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche. [...]“
Das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG); LGBl. Nr. 67/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011 (außer Kraft getreten am 30.06.2013) normierte auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind; [...]
19. Garage: ein Gebäude(teil), das (der) überwiegend zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist;
20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m²;
[...]
4. Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Landesgesetzes vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994) in der maßgeblichen Fassung (LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 69/2015) lauten wie folgt:
„§ 32
Inhalt des Bebauungsplanes
(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:[...]
3. die Fluchtlinien (Abs. 3);
[...]
(3) An Fluchtlinien sind zu unterscheiden:
1. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken;
2. Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die mit Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. Schutzdächern oder Teilen davon nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz 2013 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;
3. Grenzlinien, das sind die Grenzen zwischen Gebieten verschiedener Widmungen.
[...]
§ 40
Schlussbestimmungen
[...]
(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten. [...]“
IV. Erwägungen
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Zulässigkeit der Beschwerden
Im gegenständlichen Fall erheben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Statutarstadt Linz ergangenen, sie als Bescheidadressaten bezeichnenden Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz und behaupten durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Erstbeschwerdeführerin, den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters jeweils am 30. Juni 2015 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin langte am 27. Juli 2015 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein, jene der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde am 16. Juli 2015 dem Zustelldienst übergeben und langte am 17. Juli 2015 bei der zuständigen Behörde ein.
Die Beschwerden waren daher rechtzeitig und zulässig.
2. Voraussetzungen für die Erteilung eines Beseitigungsauftrags
Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist jedoch dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Bei einer baubehördlich nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, die nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat die Behörde gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
Unter dem Begriff der „maßgeblichen Rechtslage“ in § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 sind jedenfalls die gemäß Abs. 6 leg. cit. genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Wenn ein Widerspruch zu diesen Bestimmungen besteht, erübrigt sich somit eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder baubewilligungs- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln (vgl. zB VwGH 15.05.2014, 2012/05/0089; VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063, mwN). Diese zwei Punkte gilt es daher in weiterer Folge zu prüfen:
2.1 Vorliegen einer baulichen Anlage
Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass es sich – wie von der belangten Behörde angenommen – bei den gegenständlichen Objekten um „bauliche Anlagen“ handelt. Dazu sei Folgendes festgehalten:
Verwendet der Gesetzgeber den Begriff der "Anlage", so ist darunter entsprechend der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich (dh wenn sich aus der jeweiligen Bestimmung nichts Gegenteiliges ergibt) alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt" - also errichtet – wird (vgl. z.B. zum im Oö. ROG verwendeten Anlagenbegriff VwGH 21.09.1993, 91/04/0024; 20.10.1992, 92/04/0130; s weiters zum Anlagenbegriff für viele VwGH 23.04.2014, 2013/07/0090; 31.07.2009, 2006/10/0198; 24.11.1995, 95/07/0159; 18.10.1993, 92/10/0134, jeweils mwN). Es lassen sich keine Indizien dahingehend finden, dass der oö. Baurechtsgesetzgeber dem Begriff „Anlage“ eine andere Bedeutung zumessen wollte. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. zB VwGH 19.03.2015; 2013/06/0019; 06.09.2011, 2011/05/0046; 31.07.2007, 2006/05/0236, mwN; siehe ferner in diesem Zusammenhang die Definition eines „Bauwerks“ gemäß der Bestimmung des § 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 bzw. jene des Baus in § 2 Z 2 Oö. BauTG, welche auf den Begriff der [baulichen] Anlage aufbauen. So ist in § 2 Z 5 des Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013 idgF, ein Bauwerk definiert als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind). Folglich ist die „Anlage“ der weitere, die „bauliche Anlage“ und insofern auch das „Bauwerk“ iSd § 2 Z 2 Oö BauTG 2013 der engere Begriff. Ein „Bauwerk“ iSd oö. baurechtlichen Vorschriften ist somit jedenfalls auch eine „bauliche Anlage“.
Auf dem Boden der soeben dargelegten Rechtslage ist das gegenständliche, aus 8 einzelnen, in unterschiedlichem Eigentum stehenden Baustellencontainern (inkl. einem Stiegenaufgang an der Nordwestseite und einem Zugangssteg an der Südwestseite) bestehende Objekt mit den Ausmaßen von insgesamt ca. 6,04 x 9,75 m, als bauliche Anlage zu qualifizieren:
Die Objekte wurden unstrittig durch Menschenhand angelegt. Zur fachgerechten Herstellung waren im konkreten Fall auch unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse erforderlich. Dies schon deshalb, da bei nicht fachgerechter Herstellung der Verbindung der einzelnen Container Einsturz- bzw. Verletzungsgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist. Aber selbst wenn das Aufstellen der Container für sich keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert hätte, da diese – wie die Beschwerdeführer vorbringen „schlichtweg vom LKW abgeladen werden müssen“, so wurden die erforderlichen fachtechnischen Kenntnisse jedenfalls bereits zuvor bei der (in der Regel serienmäßigen) Herstellung der Container eingebracht. Dem Einwand, dass derartige Container fertig erworben werden können und nur mehr „abzuladen“ sind und daher keine bautechnischen Kenntnisse zur Herstellung erforderlich waren, kommt daher keine Relevanz zu, da – wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. zB VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063; zur baulichen Verwendung von Containern explizit auch VwGH 24.04.2007, 2006/05/0054, mwH) – selbst für den Fall, dass für die Herstellung des gegenständlichen Objekts vorgefertigte Teile verwendet worden sein sollten, diese für die Herstellung notwendigen bautechnischen Kenntnisse schon bei der Herstellung dieser Teile eingebracht wurden. Aus dieser soeben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht insofern auch hervor, dass es gerade nicht – wie von den Beschwerdeführern vermutet – darauf ankommt, ob es für die Herstellung der Verbindung der Anlage mit dem Boden fachtechnischer Kenntnisse bedarf, sondern vielmehr, ob es für die Herstellung der Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt dieser Kenntnisse bedurfte.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach die Container mit relativ wenig Aufwand wieder örtlich bewegt werden können, ist unerheblich, da bereits jeder Container für sich schon aufgrund seines Eigengewichts und der daraus resultierenden „kraftschlüssigen“ Verbindung mit dem Boden als bauliche Anlage zu definieren ist. Diese für eine bauliche Anlage erforderliche feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, bejaht (vgl. zB VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235). Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass etwa selbst ein mit den gegenständlichen Containern vergleichbarer, aber wohl mit noch geringerem Aufwand bewegbarer, mobiler Geräteschuppen als Gebäude und mithin als bauliche Anlage qualifiziert werden kann (vgl. VwGH 12.12.2013, 2003/05/0027). Sowohl ein Stahlcontainer für sich und somit jedenfalls auch die gesamten verfahrensgegenständlichen Anlage, ist daher als Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. 14.12.2007, 2003/10/0273), anzusehen.
Die im bekämpften Bescheid getroffene Beurteilung, wonach im gegenständlichen Fall eine „bauliche Anlage“ (iSd § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994) vorliege, wird auf dem Boden der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geteilt.
2. 2. Widerspruch zum Bebauungsplan
Die gegenständliche bauliche Anlage wurde entsprechend dem festgestellten Sachverhalt auf dem Grundstück Nr. x, KG W, errichtet. Dieses ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz unzweifelhaft als „Bauland“ (Wohngebiet) ausgewiesen. Zudem ist für die Bebaubarkeit des Grundstücks insb. der seit 22. Juli 2008 in Geltung stehende Bebauungsplan Nr. x maßgeblich.
Da sowohl die im rechtswirksamen Bebauungsplan ausgewiesenen als auch die gesetzlichen Abstandsvorschriften (inkl. der Ausnahmevorschriften) im Wesentlichen nur für Gebäude (und Schutzdächer) maßgeblich sind, ist an dieser Stelle die Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Anlage als „Gebäude“ zu klären:
2.2.1. Vorliegen eines Gebäudes
Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. BauTG 2013 handelt es sich bei Gebäuden um überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können (Z 12). Ein Bauwerk wird in Z 5 leg. cit. legaldefiniert als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (Z 5). Dass die verfahrensgegenständlichen Container als ein Bauwerk iSd Oö. BauTG 2013 zu qualifizieren sind, da zur fachgerechten Herstellung unzweifelhaft bautechnischer Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, da bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen wäre und diese auch mit dem Boden in kraftschlüssiger Verbindung stehen, wurde bereits zuvor unter Punkt IV 2.1. ausführlich dargelegt. Nach den soeben genannten Bestimmungen handelt es sich dabei aber auch um Gebäude, da die gegenständlichen Container allseits umschlossen sind und unzweifelhaft auch von Personen betreten werden (können). Dies wurde auch bereits vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, der Stahlblechcontainer, wie jene im vorliegenden Fall, bzw. deren Verbindung zu einer größeren Anlage bereits als „Gebäude“ qualifizierte (s zur Oö. BauO 1994 24.04.2007, 2006/05/0054; vgl weiters zB auch VwGH 16.05.2013, 2013/06/0007 zur stmk BauO, 31.01.2008, 2007/06/0243, mwN.). Wenn die Beschwerdeführer daher vermeinen, der von der belangten Behörde herangezogene Bebauungsplan x sowie die darin festgelegten Baufluchtlinien seien auf „provisorische Einrichtungen“ wie die gegenständliche Baustelleneinrichtung – da keine Gebäudeeigenschaft aufweisend – nicht anwendbar, so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Auffassung der belangten Behörde, wonach die verfahrensgegenständlichen Container nicht nur als bauliche Anlage sondern auch als Gebäude zu qualifizieren sind, zutreffend.
Zum Hinweis der Beschwerdeführer, dass nach § 2 Abs. 1 Oö. BauO 1994 bebaute Grundstücke nur jene sind, auf denen sich bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden, sei festgehalten, dass diese Tatsache für die Anwendbarkeit der baurechtlichen Abstandsbestimmungen, welche insb. am Vorliegen eines „[Haupt-/Neben-]Gebäudes“ und somit gerade nicht am Begriff des „Bebauten Grundstücks oder bebauten Grundstücksteil“ iSd § 2 Abs. 1 Oö. BauO 1994 anknüpfen, von keiner Bedeutung ist. Selbst eine teleologische Betrachtung vermag im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut der §§ 40 f Oö. BauTG bzw. § 31 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 (Z 2) Oö. ROG 1994 und den eindeutigen Festlegungen im rechtswirksamen Bebauungsplan sowie mangels für das Landesverwaltungsgericht ersichtlicher gegenteiliger Anhaltspunkte zu keinem anderen Ergebnis führen. Für die diesfalls wesentliche Eigenschaft als „Gebäude“ ist es nicht maßgeblich, ob das überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene und von Personen betretbare Bauwerk bewilligungs- oder anzeigepflichtig oder bewilligungs- und anzeigefrei iSd §§ 25 ff Oö. BauO 1994 ist (vgl. den insofern klaren Wortlaut der Legaldefinition des § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013). An den von den Beschwerdeführern in ihren Ausführungen zitierten Begriff des „bebauten Grundstücks“ iSd Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Oö. BauO 1994 wird vielmehr vom zuständigen Normengeber in anderen Zusammenhängen angeknüpft – beispielsweise im II. Hauptstück der Oö. BauO 1994 in dessen § 9 „Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken“ oder in den §§ 16 ff leg cit im Zusammenhang mit den Anliegerleistungen.
Aus der Tatsache, dass in baurechtlichen Bewilligungstatbeständen anderer Bundesländer Baustelleneinrichten gänzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, lässt sich ebenfalls nichts ableiten, was die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach Baufluchtlinien bzw. der Bebauungsplan auf provisorische Baustelleneinrichtungen nicht anwendbar seien, stützen würde: Es genügt diesbezüglich der Hinweis, dass das „Bauwesen“ gemäß Art. 15 Abs. 1. B-VG in die (Gesetzgebungs- und Vollzugs-)Kompetenz des jeweiligen Landes fällt und insofern unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern keineswegs unzulässig bzw. unüblich sind, wie bspw. nur ein Blick auf die zT ebenfalls sehr unterschiedlichen Bewilligungstatbestände in die jeweiligen landesrechtlichen Naturschutzgesetze verdeutlicht.
2.2.2. Widerspruch zu Abstandvorschriften
Die gesetzlichen Abstandsvorschriften sowie die davon bestehenden Ausnahmen sind gemäß ausdrücklicher Anordnung (§ 40 bzw § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Oö. BauTG) nur insoweit maßgeblich, als der Bebauungsplan nicht (ausdrücklich) anderes vorschreibt.
Im für die gegenständliche bauliche Anlage maßgeblichen (vgl. dazu insb. bereits die Ausführungen unter Punkt IV. 2.2.1.) Bebauungsplan x, „L – W“, ist der Bereich des Grundstücks, auf denen sich die Container befinden, „grün-gepunktet“ dargestellt, womit laut Legende des Bebauungsplans „nicht mit Hauptgebäuden bebaubare Teil[e] des Bauplatzes“, auf dem „oberirdische Abstellplätze, oberirdische Garagen und oberirische überdachte bauliche Anlagen für Kfz unzulässig“ sind, ausgewiesen werden. Im einschlägigen Bebauungsplan wird zudem im Hinblick auf bauliche Maßnahmen unter anderem festgeschrieben, dass Glashäuser, Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer bebauten Grundfläche bis zu 25 m² außerhalb der Baufluchtlinien, nicht jedoch im 5 m-Bereich entlang der (den) Straßenfluchtlinien und bei mehr als 12 m² bebauter Grundfläche auch nicht innerhalb eines Abstandes von 3 m zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen zulässig sind. Insofern enthält der maßgebliche Bebauungsplan selbst für die Ausnahmen von den im Bebauungsplan festgelegten Anständen wiederum ausdrücklich besondere – von den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen verschiedene – Regelungen. Innerhalb des 5-m-Bereichs entlang der Straßenfluchtlinie sind Nebengebäude bis zu 25 m² bebauter Fläche aber wie soeben dargelegt jedenfalls unzulässig. Das bedeutet, selbst wenn man der Annahme der Beschwerdeführerinnen folgen würde, und die Container als jeweils einzeln zu beurteilende, eine jeweils rund 7m² große Fläche aufweisende Nebengebäude qualifiziert, liegt dennoch unzweifelhaft ein Wiederspruch zum Bebauungsplan vor, da jeder Container für sich nur rund 0,5 m von der Straßenfluchtlinie entfernt und somit jedenfalls im gemäß Bebauungsplan nicht einmal mit 25m² Fläche (oder weniger) aufweisenden Nebengebäuden bebaubaren Bereich situiert sind. Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass oberirdische Garagen bei den Objekten W x auch innerhalb der 5 m Straßenfluchtlinie errichtet werden dürfen, so ist dem entgegen zu halten, dass einerseits diese Bestimmung – logischen Grundsätzen folgend – nur auf jene Grundstücksteile der Objekte W x anwendbar ist, die nicht mit kleinen Punkten versehen sind; mithin auf welchen nicht aufgrund der planlichen Darstellung oberirdische Garagen jedenfalls unzulässig sind, (vgl. dazu insofern auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die im Bebauungsplan im nicht gepunkteten Bereich des Grundstücks vermerkte [oberirdische] Garage [vgl. die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „G“], die entsprechend dieser Bestimmung sogar im 5 m Bereich errichtet werden durfte und nicht weiter hineingerückt werden musste). Andererseits können die Container auch keinesfalls als „Garage“ betrachtet werden, da diese – wie unzweifelhaft feststeht – nicht einmal ansatzweise zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sondern vielmehr für die Bauleitung, die Mannschaft [insb. als Besprechungs- und Aufenthaltsraum] und als Materialcontainer für die Baustelle L x – S bestimmt sind (vgl. zum baurechtlichen Begriff der „Garage“ die Legaldefinition im – im Zeitpunkt der Erlassung des maßgeblichen Bebauungsplans im Jahr 2008 in Geltung stehenden § 2 Z 19 Oö. BauTG 1994, wonach darunter ein Gebäude[teil] zu verstehen ist, das [der] überwiegend zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist.).
Im Übrigen würde sich am Ergebnis selbst bei Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen auf die im Bebauungsplan vorgesehenen Abstandsbestimmungen nach § 41 Abs. 3 iVm Abs 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 Oö. BauTG 2013 nichts ändern (insb. da die Container von den jeweiligen Eigentümerinnen unzweifelhaft für betriebliche Zwecke genutzt werden).
Ob es sich bei der gegenständlichen Containeranlage, die lediglich tagsüber als Baustelleneinrichtung für die Baustelle L x - S der F verwendet wird, tatsächlich, wie von der belangten Behörde angenommen, um Nebengebäude, oder doch vielleicht aufgrund der „Stapelung“ jeweils zweier Container um ein Hauptgebäude handelt, ist somit auch nicht näher zu untersuchen, da selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, die gegenständliche bauliche Anlage sei als „Hauptgebäude“ zu qualifizieren, diese dann ohnedies/jedenfalls bereits aufgrund der Lage außerhalb der Baufluchtlinien im grün ausgewiesenen Bereich des Bebauungsplans unzulässig und mit diesem im Widerspruch wären.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Objekte den im Bebauungsplan festgelegten Abstandsvorschriften widersprechen und auch keine Ausnahmeregelungen greifen würden.
3. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages setzt voraus, dass die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht den für sie geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht (vgl. VwGH 30.07.2002, 2002/05/0683). Zwar konnte der konkrete Errichtungszeitpunkt der hier relevanten baulichen Anlage nicht exakt ermittelt werden. Dies ist jedoch insofern unerheblich, da fest steht, dass die gegenständliche Ausführung jedenfalls erst nach der Kundmachung des rechtswirksamen Bebauungsplans erfolgte und somit zu jeder Zeit gegen die darin festgelegten Abstandsbestimmungen verstößt.
4. Bei einem Widerspruch zu den iSd § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 erwähnten bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist jedenfalls – dh auch wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vorliegen würde – die Erlassung eines Auftrages nach § 49 leg cit. ohne vorhergehende Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, gerechtfertigt (vgl. zB VwGH 04.10.1983, 83/05/0104). In diesem Fall ist dies zudem ohnedies bereits aus dem Grund undenkbar, da es sich unzweifelhaft um Baustelleneinrichtungen iSd § 26 Z 2 Oö. BauO 1994 handelt, die während der Bauphase keiner Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht nach der Oö. BauO 1994 unterliegen, und insofern auf diese § 49 Abs. 1 leg cit, der lediglich auf bewilligungspflichtige Bauvorhaben (bzw. gem. § 25a Abs. 5 Z 2 leg cit. sinngemäß auch auf anzeigepflichtige Bauvorhaben) anwendbar ist und nur für diese die Einräumung der Möglichkeit, nachträglich um einen Baubewilligungsantrag anzusuchen, vorsieht, nicht anwendbar ist. Wenn somit wie im gegenständlichen Fall eine (bewilligungs- und anzeigefreie) bauliche Anlage entgegen den Vorgaben des Bebauungsplans errichtet wird, kommt ein Alternativauftrag keinesfalls in Betracht. Zudem sei angemerkt, dass es den Beschwerdeführern ja unbenommen bleibt, die Container an einer anderen rechtskonformen Stelle des Grundstücks erneut aufzustellen.
5. Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der Auftrag an die Beschwerdeführer, die in ihrem jeweiligen Eigentum stehenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück Nr. x, KG W, (Adresse: W x, x L) zu beseitigen. Die dafür eingeräumte Erfüllungsfrist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides bzw. im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde acht Wochen ab Zustellung einer Sachentscheidung über diese Beschwerde ist angemessen, da die Frist geeignet ist, den Beschwerdeführern als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller ihrer Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074 ua). Die Beschwerdeführer konnten daher mit ihren Beschwerden keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.
Insbesondere konnte keine Verletzung des Grundrechts auf Eigentumsfreiheit durch die Anwendung der Abstandsvorschriften auch auf bewilligungs- und anzeigefreie Baustelleneinrichtungen und insofern eine Grundrechtswidrigkeit der jeweiligen Bestimmungen erkannt werden. Es sei diesbezüglich nur angemerkt, dass die Errichtung einer Bauhütte etc. auf dem zu bebauen beabsichtigten Grundstück keinesfalls zwingend ist, jedenfalls aber derartige Einrichtungen auch jederzeit örtlich verändert werden können und insofern einer gewünschten Bebaubarkeit des Grundstücks nicht entgegenstehen vermögen. Auch sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich die Verletzung in eigenen subjektiven Rechten rechtswirksam vorbringen können und nicht auch – wie in der Beschwerde durch das Vorbringen, der Konvent der Barmherzigen Brüder sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt, erfolgt – fremder.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend sei lediglich angemerkt, dass auch für den aufgrund der im konkreten Fall unerheblichen Auswirkungen nicht näher zu thematisierenden Fall, dass die zu beseitigende bauliche Anlage – wie von den Beschwerdeführerinnen angedeutet – nicht unter die Oö. BauO 1994 fallen würde, der Entfernungsauftrag wegen dem aufgezeigten Widerspruch zum Bebauungsplan jedenfalls rechtmäßig war. Die Baubehörde hätte diesfalls dennoch bei einer nicht entsprechend dem Oö. ROG 1994 bzw. der in Durchführung des ROG erlassenen Verordnungen, also insbesondere eines Flächenwidmungsplanes aber auch eines Bebauungsplans, ausgeführten oder verwendeten baulichen Anlage gemäß § 40 Abs. 8 Oö. ROG dem/den Eigentümer/n mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen gehabt. Die Baubehörde müsste daher selbst dann, wenn keine Maßnahmen nach § 49 Oö. BauO 1994 gesetzt werden könnten, bei Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Objekte als bauliche Anlagen und dem Vorliegen eines Widerspruchs zum Bebauungsplan (vgl. dazu ja bereits zuvor unter Punkt IV. 2) baupolizeilich gemäß § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 tätig werden und insofern die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bescheidmäßig auftragen.
Falls die Berufungsbehörde ihren Entfernungsauftrag daher fälschlicher Weise auf § 49 Abs. 6 BauO gestützt hätte, würde dies keine Rechtsverletzung darstellen, da es im konkreten Fall im Ergebnis nicht von Bedeutung ist, auf welche Rechtsgrundlage der Auftrag gegründet sei. Die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch würde somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, der zur Aufhebung des Bescheides führen würde. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist, die behördliche Entscheidung zu tragen, und dies ist gegenständlich – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – unzweifelhaft der Fall (vgl. in stRsp zB VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0232; VwGH 06.11.2011, 2010/06/0023).
Ist somit im Ergebnis der Entfernungsauftrag aufgrund des Vorliegens einer baulichen Anlage und deren Widerspruch zum rechtswirksamen Bebauungsplan zu Recht erfolgt, hätte die Zitierung einer falschen Gesetzesstelle keine vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge. Die Beschwerdeführerinnen könnten nämlich durch diesen Mangel des Bescheides nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn unter Bedachtnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt eine Rechtsgrundlage für dessen Bescheidspruch vorhanden ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zuvor angeführten Judikate). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer