LVwG-050067/2/Gf/Mu
Linz, 18.07.2016
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A A gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 2012, Zl. Ges-30580/8-2012-Hai, wegen Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
b e s c h l o s s e n :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g
I.
Ablauf des Behördenverfahrens
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 2012, Zl. Ges-30580/8-2012-Hai, wurde die dem Beschwerdeführer von der Universität B (Bosnien und Herzegowina) über ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium „Gesundheitswesen“ (Richtung: Krankenpfleger) ausgestellte Urkunde vom 20. Dezember 2010, Nr. 1-05-0915, gemäß § 32 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl I 108/1997 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 74/2011, im Folgenden: GesKrPflG), als einem österreichischen Diplom über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger gleichwertig anerkannt; dies jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer näher spezifizierten theoretischen und praktischen Ergänzungsausbildung.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Urkunden keine ausreichenden Nachweise über die Gleichwertigkeit seiner ausländischen mit einer österreichischen Ausbildung enthalten und auch die behördlichen Ermittlungen ergeben hätten, dass sowohl in inhaltlicher als auch in umfangmäßiger Hinsicht keine (ausreichende) Entsprechung bestehe.
2. Gegen diesen ihm am 25. September 2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid hat der Rechtsmittelwerber eine am 28. April 2016 zur Post gegebene, an das Verwaltungsgericht des Bundes (Außenstelle Linz) gerichtete Beschwerde erhoben.
Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen „Bescheid ..... vermerkt“ (gemeint wohl: in § 33 Abs. 4 GesKrPflG festgelegt) sei, dass er – gemeint: nur – „2 Jahre ab dem Ansuchen um Anerkennung als Pflegehelfer arbeiten darf“; ausschließlich „gegen diese Frist“ richte sich die Beschwerde, weil ihm die Ablegung der Ergänzungsprüfungen innerhalb dieses relativ kurzen Zeitraumes auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich sei; dies führe de facto dazu, dass er seither auch als bloßer Pflegehelfer keine Anstellung mehr bekomme. Daher müsse er gegenwärtig in einem Abfallentsorgungsunternehmen arbeiten, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, was jedoch in keiner Weise seiner fachlichen Qualifikation entspreche.
3. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes des Bundes vom 2. Mai 2016, W-195-2125603-1/2E, wurde diese Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Oberösterreich weitergeleitet.
4. In der Folge hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 9. Mai 2016, Zl. Ges-30580/10-2016-Hai, über die Alternativen der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung oder der unmittelbaren Vorlage an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich informiert und ihm die Gelegenheit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
5. Nach ungenütztem Verstreichen dieser Frist hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 31. Mai 2016, Zl. Ges-30580/11-2016-Hai, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.
II.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich
und Zulässigkeit der Beschwerde
1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde; weil diesbezüglich weder im GesKrPflG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch (seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen) Einzelrichter zu entscheiden.
2. Der Inhalt der vorliegenden Beschwerde entspricht zwar den Anforderungen des § 9 VwGVG; allerdings wurde diese nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG (diese hätte bereits am 24. Oktober 2012 geendet), sondern erst im Mai 2016 – und sohin um mehr als 31/2 Jahre verspätet – bei der belangten Behörde eingebracht.
3. Damit erweist sich diese – abgesehen davon, dass die vom Rechtsmittelwerber begehrte Fristverlängerung schon ex lege ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 33 Abs. 4 letzter Satz GesKrPflG – als unzulässig, weshalb diese gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG zurückzuweisen war.
III.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge-richtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Judikatur; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.
Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich
Dr. G r o f