LVwG-601424/2/KLE
Linz, 05.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von M A B, S, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.5.2016, VerkR96-3578-2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „Blutalkoholbestimmung“ durch die Wortfolge „Untersuchung auf Suchtgifte“ ersetzt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 202 Euro (zu 1) 160 Euro, 2) 10 Euro, 3) 16 Euro und 4) 16 Euro) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich der Spruchpunkte 3) und 4) des Straferkenntnisses gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.5.2016, VerkR96-3578-2016 wurde nachstehender Spruch erlassen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)
1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Stieglbauernstraße auf Franckstraße stadteinwärts, weiter auf Hittmairstraße stadtauswärts bis Höhe Hittmairstraße x.
Tatzeit: 24.01.2016, 01:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
2) Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.
Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Höhe Hittmairstraße Nr. x,. Tatzeit: 24.01.2016, 01:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG
3) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie mit dem ausgebrochenen Heck auf die Gegenfahrbahn gelangt sind.
Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Stieglbauernstraße auf Franckstraße stadteinwärts, Kreuzung von der Stieglbauernstarße auf die Frankstraße stadteinwärts. Tatzeit: 24.01.2016, 01:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §7 Abs. 1 StVO
4) Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, indem Sie trotz Schneefall eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h einhielten.
Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Stieglbauernstraße auf Franckstraße stadteinwärts, weiter auf Hittmairstraße stadtauswärts bis Höhe Hittmairstraße x. Tatzeit: 24.01.2016, 01:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 1 StVO
Fahrzeug:
Kennzeichen VB-x, PKW,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | gemäß |
800,00 Euro | 7 Tage
| 99 Abs. 1b StVO
|
40,00 Euro | 20 Stunden | § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG |
80,00 Euro | 36 Stunden | § 99 Abs. 3 lit. a StVO |
80,00 Euro | 36 Stunden | § 99 Abs. 3 lit a StVO |
Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): -
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
110,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro); zuzüglich Barauslagen:
872,00 Euro für die Blutalkoholbestimmung durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz vom 23.03.2016 und 305,00 Euro für klinische Untersuchung durch Dr. Med.Univ. P K vom 24.01.2016.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2287,00 Euro.“
In der nur gegen die Strafhöhe bzw. den auferlegten Barauslagenersatz gerichteten Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
„Ich, M B, lege hiermit am 13.06.2016 Beschwerde gegen das Straferkenntnis VerkR96-3578-2016, vom 17. Mai 2016, zugestellt am 30.05.2016 innerhalb der Frist ein. Ohne jeden Zweifel bin ich mir meinen Straftaten bewusst und bereue diese auch, doch ich kann mir nicht vorstellen wie ich für die Strafe mit einem Gesamtbeitrag von € 2287,- aufkommen kann. Wie dieser Vorfall war als ich in Linz aufgehalten wurde, hat mich keiner über die Kosten informiert, keiner hat mir gesagt dass die Blutalkoholbestimmung € 872,- kostet und auch keiner dass die klinische Untersuchung vor Ort auch € 305,- in Anspruch nimmt.
In den ca. 2 Monaten wo ich meinen Führerschein nicht hatte musste ich bestimmte Auflagen erfüllende Nachschulung machen, Tests beschreiten und Gespräche führen und auch diese haben eine Menge Geld gekostet.
Diese alleine hatten schon einen Preis von € 1400,- und eine Menge an Zeit. Nun habe ich den Schein zwar wieder, doch ich muss für meine Versicherungen aufkommen, Familienmitglieder ausgeliehenes Geld zurückgeben, für meine Wohnung zahlen, mir Essen kaufen und das Auto abbezahlen, somit ist die Strafe für mich als momentaner Arbeitssuchender kaum zu bewältigen. Zumal habe ich keine Personen gefährdet, den Straßenverkehr nicht behindert, die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten, keine Dinge beschädigt und kooperativ reagiert. Nun bitte ich darum, nicht unzweckmäßige Ermessensausübung zu betreiben und die Strafhöhe auf ein Tat-und Schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 20.6.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Verhandlung beantragt wurde, entfallen (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lenkte das KFZ mit dem Kennzeichen VB-x am 24.01.2016, 01:20 Uhr im Ortsgebiet von Linz auf den Gemeindestraßen Stieglbauernstraße und Franckstraße stadteinwärts. Der Beschwerdeführer beschleunigte des Fahrzeuges beim Einfahren in die Franckstraße derart, dass das Heck aus brach und das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geschleudert wurde. In der Hittmairstraße geriet das Heck des Fahrzeuges aufgrund der nicht angepassten Geschwindigkeit und der durch Schneematsch bedeckten Straße auf der geraden Straßenführung mehrmals ins Schleudern. Seinen Führerschein führte der Beschwerdeführer nicht mit.
Bei einer Fahrzeugkontrolle wurden von den einschreitenden Beamten beim Beschwerdeführer Merkmale auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt: „Unruhe, Zittern, verzögerte Reaktionen, wässrig/glänzende und erweiterte Pupillen, sehr träge Pupillenreaktion, verwaschene Aussprache und starker Rededrang, widersprüchliches Reden, er wirkte verwirrt und hyperaktiv“.
Der Beschwerdeführer gab an, eine Line Kokain und Marihuana eingenommen zu haben. Der durchgeführte Harntest verlief positiv auf MDMA, THC und METHAMPHETAMIN. Der durchgeführte Alkomattest ergab am 24.1.2016 um 1:43 Uhr 0,26 mg/l Atemluftalkoholgehalt.
Vom Polizeiarzt Dr. Med.Univ. P K wurde eine Fahrtüchtigkeitsüberprüfung (polizeiamtsärztliches Gutachten) durchgeführt. Diese ergab eine Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift. Für die Untersuchung bzw. das Gutachten wurden 305 Euro an Kosten vorgeschrieben. Die chemisch-toxikologische Untersuchung durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz auf Suchtgifte ergab eine Beeinträchtigung durch Ethylalkohol, Cannabis und MDMA und den Ausschluss der Fahrtüchtigkeit zum Tatzeitpunkt. Die Kosten dafür betrugen 872 Euro.
Der Beschwerdeführer ist derzeit ohne Beschäftigung und hat Ratenzahlung für den Gesamtbetrag von 2.287 Euro beantragt, da ihm nach eigenen Angaben nicht möglich sei, den Gesamtbetrag zu bezahlen, aber Raten zu 100 Euro möglich wären. Die Zahlung in Teilbeträgen wurde von der belangten Behörde bewilligt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 5 Abs. 1 StVO
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
10) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
§ 5a Abs. 2 StVO lautet:
Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
Nach § 97 Abs. 1 lit. b StVO haben die Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Aufgrund der vermuteten Suchtgiftbeeinträchtigung wurde der Beschwerdeführer zu Recht zum Arzt zur Blutabnahme gebracht.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Vorfeld eine Line Kokain und Marihuana eingenommen zu haben erhärtete die Vermutung der Suchtgiftbeeinträchtigung aufgrund der körperlichen Merkmale und machte die Blutuntersuchung daher nicht entbehrlich (vgl. VwGH 19.9.1990, 90/03/0137).
Überdies verpflichtet § 39 Abs. 2 AVG die Behörden bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen. Die Behörden haben demnach von sich aus den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen und die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen.
Die chemisch-toxikologische Untersuchung war gesetzeskonform auf Suchtgift durchzuführen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die klinische Untersuchung und die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe haben eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter Suchtgifteinfluss gestanden ist.
Die Vorschreibung der Barauslagen des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte gemäß § 5a Abs. 2 StVO zu Recht, weil aufgrund der durchgeführten Untersuchungen tatsächlich eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde, diese Untersuchungen auch erforderlich waren und von den Bestimmungen des § 5 StVO umfasst sind.
Wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung Barauslagen gemäß § 76 AVG erwachsen (Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene Untersuchung bzw. Gutachten), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (VwGH 18.12.1995, 95/02/0490).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung die Polizeibeamten eine klinische Untersuchung zu veranlassen haben. Dies gilt auch wenn der Beschwerdeführer den Suchtgiftkonsum bereits gestanden hat. Letztendlich ist es Aufgabe der Behörde die Beeinträchtigung durch Suchtgift festzustellen. Anders als bei der Beeinträchtigung durch Alkohol lässt sich (derzeit) die Beeinträchtigung durch Suchtgift nur durch eine Blutanalyse zweifelsfrei feststellen. Daher ist die Blutanalyse elementarer Bestandteil eines ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organstrafverfügung, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.
Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).
Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung als mildernd gewertet, dass keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen vorliegen würden. Straferschwerdende Umstände würden nicht vorliegen.
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung mangels Angaben des Bf ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ergänzte diese Angaben dahingehend, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und er Schulden bei Familienmitgliedern hätte.
Zur Bemessung der Strafhöhen ist anzumerken:
Zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- und Suchtgifteinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, steht außer Zweifel.
Eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Straf-milderung) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die dafür erforderliche Voraussetzung (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht gegeben ist.
Da angesichts des bestehenden Strafrahmens von der belangten Behörde ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde und eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses:
§ 37 Abs. 2a FSG besagt, dass eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz zu verhängen ist.
Die verhängte Strafe von 40 Euro hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheines bewegt sich nur gering über der gesetzlichen Mindeststrafe. Die Abnahme des Führerscheines wurde durch das Nichtmitführen vereitelt und somit die schnelle Überprüfung des Besitzes der Lenkberechtigung verhindert. In Ansehung des Verschuldens und der Folgen kann der Behörde keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung vorgeworfen werden.
Zu Spruchpunkten 3) und 4) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Die nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer mit dem Heck seines PKW durch nicht angepasste Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn geraten. Daher sind derartige Übertretungen insbesondere unter Einfluss von Suchtgift und Alkohol als besonders schwere Verstöße anzusehen. Es bedarf daher besonders aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 StVO von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Geldstrafen von je 80 Euro entsprechen dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und betragen lediglich ca. 11 % der möglichen Höchststrafe.
Eine Herabsetzung der verhängten, äußerst milden Strafen kam somit trotz der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in Betracht.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits eine Zahlung in Teilbeträgen beantragt und diese wurde auch bewilligt.
Der Spruch war, wie angeführt, anzupassen, da es sich um eine Untersuchung auf Suchtgifte handelte bzw. in Auftrag gegeben wurde.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. 1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
III. 2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkte 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer