LVwG-601453/2/SCH/HK
Linz, 14.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn W G, A, H, Deutschland, vom 28. Juni 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 9. Juni 2016, GZ. VStV/915301699220/2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf im Spruch wie folgt zu lauten hat:
Sie haben es als gesetzlicher Vertreter der Güterkraftverkehr W G GmbH, H, P, und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der Halterin/Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen, der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, auf ihr schriftliches Verlangen vom 5. Jänner 2016 innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. Oktober 2015 um 10:46 Uhr gelenkt hat.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren den Betrag von 18 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat gegen Herrn W G, A, H, Deutschland, folgendes, mit 9. Juni 2016 datiertes und mit der GZ: VStV/915301699220/2015 versehenes Straferkenntnis erlassen:
„Sie haben es als auskunftspflichtige Person für die Lenkerhebung unterlassen, der Landespolizeidirektion Oberösterreich – PK Wels auf ihr schriftliches Verlangen vom 05.01.2016, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 20.10.2015 um 10:46 in A-Wels auf der B 137, Strkm. 4.555, Kreuzung Roithenstraße, Richtung Bad Schallerbach gelenkt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs. 2 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt.
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe Gemäß
von
90,00 Euro 0 Tage(n) 18 Stunden § 134 Abs.1 KFG
0 Minute(n)
Zu II.
Die Vorschreibung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Gustav Schön