LVwG-601453/2/SCH/HK

Linz, 14.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn W G, A, H, Deutschland, vom 28. Juni 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels,  vom 9. Juni 2016,  GZ. VStV/915301699220/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf im Spruch wie folgt zu lauten hat:

Sie haben es als gesetzlicher Vertreter der Güterkraftverkehr W G GmbH, H, P, und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der Halterin/Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen, der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, auf ihr schriftliches Verlangen vom 5. Jänner 2016 innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. Oktober 2015 um 10:46 Uhr gelenkt hat.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren den Betrag von 18 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat gegen Herrn W G, A, H, Deutschland, folgendes, mit 9. Juni 2016 datiertes und mit der GZ: VStV/915301699220/2015 versehenes Straferkenntnis erlassen:

Sie haben es als auskunftspflichtige Person für die Lenkerhebung unterlassen, der Landespolizeidirektion Oberösterreich – PK Wels auf ihr schriftliches Verlangen vom 05.01.2016, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 20.10.2015 um 10:46 in A-Wels auf der B 137, Strkm. 4.555, Kreuzung  Roithenstraße, Richtung Bad Schallerbach gelenkt hat.

 

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 103 Abs. 2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt.

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe Gemäß

von

90,00 Euro 0 Tage(n) 18 Stunden § 134 Abs.1 KFG

0 Minute(n)

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG  zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10,00 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

100,00 Euro“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Dieses ist samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dies hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z1 und Z3 VwGVG Abstand genommen werden.

 

3. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift – wie im Übrigen auch schon in vorangegangenen Eingaben – darauf, dass der in Rede stehende LKW von mehreren Fahrern am Vorfallstag gelenkt worden sei. Es sei deshalb nicht möglich, den richtigen Fahrer zuzuordnen. Da lediglich ein Radarheckfoto zur Verfügung gestellt worden sei, wäre eben die Identifizierung des Lenkers nicht möglich.

 

Grundsätzlich ist dazu seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vorauszuschicken, dass der Umstand, dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 des österreichischen Kraftfahrgesetzes nicht kennt, keine Rolle spielt, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist (VwGH 27.6.1997, 97/02/0220).

Damit ist klargestellt, dass Auskunftsbegehren österreichischer Behörden auch in Deutschland zulässig sind. Das Auskunftsbegehren der belangten Behörde an die G W G GmbH in P, in welcher der Beschwerdeführer laut Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Passau als gesetzlicher Vertreter fungiert, kann sich also auf die Gesetzes- und Judikaturlage stützen.

Die vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft, im Rahmen seines Unternehmens könne nicht ermittelt werden, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, stellt eine Verletzung der Auskunftspflicht dar (VwGH 17.3.1982, 81/003/0021).

Es ist auch nicht Aufgabe der anfragenden Behörde, einem Zulassungsbesitzer bzw. Halter bei der Ermittlung des möglichen Lenkers zur Hand zu gehen, etwa durch Übermittlung eines Radarfrontfotos, auf dem dann der Lenker bzw. die Lenkerin erkennbar sein müsste. Vielmehr ist es immer noch Aufgabe jener Person, die Kraftfahrzeuge behördlich anmeldet bzw. innerhalb eines Unternehmens dafür verantwortlich ist, bei der Überlassung von Fahrzeugen an andere Personen mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen, um in Nachhinein – hiefür steht immerhin eine Frist von 2 Wochen zur Verfügung – klären zu können, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt auch tatsächlich gelenkt hatte. § 103 Abs.2 KFG 1967 sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass,  wenn Auskünfte ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnten, eben diese Aufzeichnungen zu führen sind.

 

4. Zur Strafbemessung:

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5.000 Euro reicht.

Bei der gesetzlich vorgesehenen Auskunftspflicht eines Zulassungsbesitzers handelt es sich um eine essenzielle Verwaltungsvorschrift, um im Interesse der Verkehrssicherheit Übertretungen im Straßenverkehr auch dann ahnden zu können, wenn der Lenker nicht an Ort und Stelle ermittelt werden kann, etwa bei Geschwindigkeitsübertretungen, die mittels Radargerät festgestellt wurden, oder bei Delikten im ruhenden Verkehr, wo der Lenker im Regelfall auch nicht beim Fahrzeug angetroffen wird.

Die Bedeutung dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber auch dadurch bekräftigt, dass  ein Teil dieser Bestimmung im Verfassungsrang erhoben wurde. Damit ist klargestellt, dass allfällige Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber dem Auskunftsbegehren der Behörde stets in den Hintergrund zu treten haben.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstraflichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seiner Einkommenssituation, war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der für zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge verantwortlich ist, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, allfällige Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier vorliegenden relativ geringen Höhe, ohne Weiteres zu begleichen. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

5. Die Ergänzung bzw. Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist gesetzlich und in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet (vgl. etwa VwGH 9.3.2001, 97/02/0067, sowie die Rechtsprechung zu § 9 Abs.1 VStG).

Zur verfügten Spruchänderung war das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der noch offenen Frist des § 31 Abs.1 VStG befugt.

 

 

 

Zu II.

Die Vorschreibung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Gustav Schön