LVwG-411253/15/Wei/BZ

Linz, 24.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Wolfgang Weiß über die Beschwerde der Frau V G L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Dezember 2015, GZ VStV/915301727633/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungs­strafgesetz (VStG) eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG und § 66 Abs 1 VStG hat die Beschwerdeführerin weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Dezember 2015, GZ VStV/915301727633/2015, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bfin) eine Geldstrafe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) pro Glücksspielgerät, wegen Übertretungen nach § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 118/2014 iVm § 9 Abs 1 VStG verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 6.600 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben, wie am 11.09.2015 um 16.00 Uhr, in x, im Lokal mit der Bezeichnung ‚W‘, welches von der Firma ‚N O C‘ betrieben wird, von Organen des Finanzamtes Linz festgestellt wurde, als das nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Fa. ‚N O C‘, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem sie die Aufstellung und den Betrieb von den Glücksspielgeräten mit den Gehäusebezeichnungen

 

FA1), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA2), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA3), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA4), Gehäusebezeichnung ‚Multi Game 3000‘, Seriennr. ubk.

FA5), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA6), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA7), Gehäusebezeichnung ‚Web@Cruiser‘, Seriennr. ubk.

FA8), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA9), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA10), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA11), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA12), Gehäusebezeichnung ‚Game Park‘, Seriennr. ubk.

FA13), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA14), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA15), Gehäusebezeichnung ‚K Multi Game‘, Seriennr. ubk.

FA16), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA17), Gehäusebezeichnung ‚K ‘, Seriennr. ubk.

FA18), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA19), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA20), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA21), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

FA22), Gehäusebezeichnung nicht bekannt, Seriennr. ubk.

 

seit 11.09.2014, im Lokal geduldet haben, bei welchen wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt wurden und aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministeriums für Finanzen nicht vorlag.“

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die kumulativen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 GSpG erfüllt seien und somit eine Ausspielung iSd GSpG vorliege. Weil für diese Ausspielungen weder eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz noch eine Bewilligung für eine Landesausspielung in Form einer Einzelaufstellung im Sinne des § 5 GSpG vorlag und auch keine Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol zutreffend wären, seien diese Ausspielungen verboten. Es sei somit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden. Die Abgabenbehörde hätte die Bfin als verantwortliche Geschäftsführerin der Firma N O C namhaft gemacht, die wiederum Lokalbetreiberin des gegenständlichen Spiellokales sei und somit hätte die Bfin die im Spruch angeführten Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht. Die Glücksspielgeräte hätten sich in dem angeführten Lokal befunden und hätte die Bfin als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Firma die Aufstellung und den Betrieb dieser Geräte, mit denen verbotene Ausspielungen ermöglicht worden wären und an denen Spielern vom Inland aus teilnehmen hätten können, zu verantworten. Durch diese Duldung wären fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen erzielt worden. Es sei daher als erwiesen anzunehmen, dass die Bfin vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG zugänglich gemacht habe.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige, umfassend begründete, Beschwerde vom 18. Jänner 2016, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens, beantragt werden.

 

Begründend führte die Bfin zusammengefasst aus, dass sie die ihr angelastete Tat nicht zu verantworten hätte und sie nicht das nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der „N O C“ sei. Bekannt sei lediglich die N O C kft. und diese Gesellschaft hätte keine verbotenen Ausspielungen zugänglich gemacht. Weiters seien auf den gegenständlichen Geräten keine Glücksspiele spielbar. Dies im Besonderen auch nicht im inkriminierten Zeitpunkt 11.09.2015, 16:00 Uhr. Die Tatanlastung sei weiters unschlüssig und unklar.  Darüber hinaus brachte die Bfin ausführlich zum unionsrechtlich begründeten Anwendungsverbot im Hinblick auf das GSpG vor.

 

I.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28. Jänner 2016 die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt, insbesondere in die im Akt einliegende Dokumentation, eine Stellungnahme des BMF samt Glücksspielbericht 2010-2013 und den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“, die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ samt Begleitschreiben des Finanzministeriums und im Rahmen der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2016. Zu dieser Verhandlung sind der rechtsfreundliche Vertreter der Bfin und ein Vertreter des Finanzamtes erschienen. Als Zeugen wurden Herr M M von der Finanzpolizei und Frau C S-A einvernommen. Vom Vertreter der Bfin wurde mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass das österreichische Glücksspielmonopol dem Unionsrecht widerspreche.

 

Der Zeuge M M gab in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 im Beschlagnahmeverfahren – diese Aussage ist in der Verhandlung am 9. Juni 2016 einvernehmlich verlesen worden – an, bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle dabei gewesen zu sein und sich an die Kontrolle noch erinnern zu können. Er habe die Bespielung des Gerätes FA-Nr. 14 vorgenommen. Die anderen Geräte (FA-Nr. 1 bis 13 und 15 bis 22) hätte er versucht zu bespielen, diese hätten aber nicht zum Laufen gebracht werden können. Es wurde auch versucht, diese Geräte durch Umstecken an mehreren Steckdosen einzuschalten. In diesem Zusammenhang wurde auch überprüft und festgestellt, dass die Steckdosen an sich unter Spannung standen.

Das Gerät mit der FA-Nr. 14 hätte nur deswegen bespielt werden können, weil die Klappe unten offen war und sie dort einen Funkunterbrecher gefunden hätten, den sie entfernten. Dann konnte das Gerät FA-Nr. 14 hochgefahren und probebespielt werden. Das Probespiel wurde auch auf Fotos (siehe Fotodokumentation) festgehalten.

Bei den restlichen Geräten war die Klappe unten am Gerät nicht offen. Die Bildschirme dieser Geräte waren dunkel und ließen sich diese Geräte nicht starten bzw hochfahren. Es sei nicht möglich gewesen, eine Marke oder eine bestimmte Bezeichnung eines Spieles festzustellen. Der Zeuge gab an, dass sie nur vermuteten, dass es sich um ähnliche Spiele gehandelt hätte bzw dass vielleicht ähnliche Funkunterbrecher eingebaut wären. Sie hätten aus der ähnlichen Bauart der Geräte und der äußeren Erscheinungsform geschlossen, dass es sich vermutlich um ähnliche Glücksspielgeräte wie FA-Nr. 14 handeln dürfte.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Ent­scheidung von folgendem relevanten S a c h v e r h a l t aus:

 

Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am 11. September 2015 um 16:00 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „W“ in x, durchgeführten Kontrolle wurden die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten zweiundzwanzig Geräte vorgefunden, mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig beschlagnahmt.

 

Die N O C kft. ist Betreiberin des oa. Lokales. Die Bfin war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführerin dieser Gesellschaft.

 

Keine dieser Personen war im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die verfahrensgegenständlichen Geräte. Es lag keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vor.

 

Die Geräte mit den FA-Nrn. 1 bis 13 und 15 bis 22 konnten von den Organen der Finanzpolizei nicht probebespielt werden, da bereits beim Betreten des Lokals durch die Organe der Finanzpolizei die Bildschirme dunkel und die Geräte nicht eingeschaltet waren und es auch nicht möglich war, diese Geräte einzuschalten bzw hochzufahren. Die gegenständlichen Geräte befanden sich auch nicht in der üblichen Spielposition an der Wand, sondern wurden etwa in einer Position von 90° zur Wand vorgefunden (Fotodokumentation, Zeuge M M) Es konnte somit nicht festgestellt werden, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten (FA-Nr. 1 bis 13 und 15 bis 22) um Glücksspielgeräte handelt. Auch konnte die Funktionsweise der Geräte und der sich darauf befindlichen Spiele nicht festgestellt werden.

 

Das Gerät mit der FA-Nr. 14 konnte – nach Entfernung eines Funkunterbrechers und Hochfahren des Geräts – probebespielt werden.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, ob die verfahrensgegenständlichen 22 Geräte, somit auch das Gerät mit der FA-Nr. 14, zur angelasteten Tatzeit (dh am Tag der Kontrolle 11.09.2015) betriebs- und spielbereit zur Verfügung gestellt worden waren.

 

Die Bfin verfügt über ein monatliches Einkommen von etwa 2.000 Euro netto, hat keine Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen. Einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen der Bfin scheinen nicht auf.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren. Die Feststellungen betreffend die durchgeführte Kontrolle sowie die dabei vorgefundenen Geräte, gründen vor allem auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation, der GSp26-Dokumentation der Finanzpolizei sowie der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung. Dass keine der genannten Personen im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die gegen­ständlichen Geräte war und keine Kon­zession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Aus­spielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, noch im behördlichen Verfahren bzw im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurden und das Vorhandensein einer Bewilligung oder Konzession für in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde.

Die Feststellungen zur Bfin sowie zur N O C kft. gründen auf den Angaben der Finanzpolizei, denen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen wurde.

 

Ob die verfahrensgegenständlichen 22 Glücksspielgeräte am 11. September 2015 vor Beginn der Kontrolle um 16:00 Uhr betriebs- und spielbereit einem spielbereiten Publikum zugänglich gemacht worden waren, konnte im durchgeführten Beweisverfahren nicht festgestellt werden, zumal weder anhand des Verfahrensakts noch aufgrund der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden konnte, ob diese Gerätschaften vor der Kontrolle betriebsbereit waren und somit verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.  

 

Da sich weder aus der Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch aus dem Verfahrensakt feststellen lässt, ob die 22 Geräte „seit 11.09.2015“ vor dem Beginn der Kontrolle um 16:00 Uhr betriebs- und spielbereit waren und zugänglich gemacht wurden, gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung, dass nicht festgestellt werden kann, ob zur vorgeworfenen Tatzeit mit diesen Gerätschaften tatsächlich verbotene Ausspielungen durchgeführt und diese unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Die Zeugin C S-A machte nur vage Angaben. Sie konnte sich weder an ein bestimmtes Spiel erinnern, noch ein bestimmtes Gerät bezeichnen. Sie gab an, nur ein bis zweimal im Jahr das Lokal besucht zu haben. Da aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 12. Jänner 2015 über einige Kontrollversuche hervorgeht, dass ein Getränkelieferant eine „L GmbH“ beliefern wollte, ist überdies anzunehmen, dass damals noch nicht die N O C kft. Betreiberin des Lokals war. Zur Frage, seit wann diese das Lokal in der Langgasse in Linz betrieben, die gegenständlichen Geräte aufgestellt und zugänglich gemacht hat, gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte und Beweise.

 

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw Sorgepflichten gründen auf den Annahmen der belangten Behörde, denen nicht entgegengetreten wurde und es sind auch keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen. Die Feststellung, dass keine rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Bfin vorliegen, gründet ebenso auf den Angaben der belangten Behörde.

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligt.

 

Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs 1 GSpG).

 

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögens­werte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Nach § 2 Abs 2 leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmen­erzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

 

Gemäß § 2 Abs 4 leg cit sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 50 Abs 1 GSpG ist das Landesverwaltungsgericht zuständig.

 

IV.2. Hinsichtlich des Glücksspielcharakters des verfahrensgegenständlichen Geräts mit der FA-Nr. 14 ist Folgendes auszuführen:

Aufgrund der festgestellten Funktionsweise der an dem Gerät mit der FA-Nr. 14 verfügbaren virtuellen Walzenspielen ist auch im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 08.09.2005, Zl. 2000/17/0201) davon auszugehen, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und die virtuellen Walzenspiele somit als Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es keine ausreichenden Beweise dafür gibt, dass die verfahrensgegenständlichen Gerätschaften mit den FA-Nrn. 1 bis 22 zur angeführten Tatzeit am 11. September 2015 (Kontrolltag) betriebs- und spielbereit zur Verfügung gestellt wurden. Der Bfin konnte daher nicht nachgewiesen werden, dass die N O C kft. zur Tatzeit mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat.

 

Eine Bestrafung kann iSd § 45 Abs 1 Z 1 VStG aber nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist. Im Verwaltungs­strafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG § 25 Rz 10).

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass der Grundsatz „in dubio pro reo" dann gilt, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/03/0237). Wie oben ausführlich dargestellt, war im vorliegenden Fall die Klärung der Frage, ob mit den verfahrensgegenständlichen Gerätschaften verbotene Ausspielungen am Kontrolltag unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, nicht möglich. Weder aufgrund der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Beweismittel, noch aufgrund der Aussagen der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen konnte die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Tat erwiesen werden.

 

 

V. Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels der Nachweisbarkeit des Tatvorwurfes einzustellen. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

 

 

Bei diesem Ergebnis war der Bfin gemäß § 52 Abs 9 VwGVG  und § 66 Abs 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstraf­verfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellten sich nur Tat- und Beweisfragen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  W e i ß