LVwG-300974/9/KLi/JW
Linz, 23.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 23. Februar 2016 des X. C., geb. x, x, L., vertreten durch Dr. P. L., Rechtsanwalt, x, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Jänner 2016, GZ: SV96-156-2014, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Kosten im Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 250 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Kosten an.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Jänner 2016, GZ: SV96-156-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ und gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma S. GmbH, mit Sitz in L., x, zu verantworten, dass während einer Kontrolle im öffentlichen Lokal „W. G.“ am 23. Juni 2014 um 18.15 Uhr den amtshandelnden Organen der Finanzpolizei Team 40 (Finanzamt Linz) nicht alle notwendigen Auskünfte erteilt worden seien, obwohl er als Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Im Konkreten sei im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei eine weibliche, zirka 40-50-jährige, kleinwüchsige, a. aussehende Frau in schwarzer Hose, schwarzer Bluse und langen schwarzen Haaren, beim Schneiden von Orangen betreten worden. Da die betreffende Person keinen Ausweis mit sich geführt habe und somit die Identität nicht festgestellt werden hätte können, habe sie das Lokal verlassen, um diesen zu holen. Nachdem diese Person aber nicht mehr ins Lokal zurückgekehrt sei, sei er aufgefordert worden, die Identität dieser Person bekannt zu geben. Dies habe er aber verweigert, darüber hinaus habe er den erhebenden Organen mitgeteilt, sich mit den Folgen einer Dienstbehinderung abzufinden. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c AuslBG verletzt.
Über ihn werde eine Geldstrafe von 4.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c AuslBG verhängt. Ferner sei der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 400 Euro zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen an, dass sich der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen auf die im Strafantrag der Finanzpolizei übermittelten Erhebungsergebnisse der Kontrolle am 23. Juni 2014 stützen würde, welcher unstrittig sei.
Die beim Schneiden von Orangen betretene Person sei von der Finanzpolizei als zirka 40-50 Jahre alte, kleinwüchsige, a. aussehende Frau in schwarzer Hose und mit langen schwarzen Haaren beschrieben worden. Die ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt anwesende Beschäftigte habe mitgeteilt, dass die betreffende Dame kein D. spreche und sie auch nicht wisse, wie sie heiße. Aufgrund der Beschreibung und der Tatsache, dass die Person der d. Sprache nicht mächtig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Ausländerin gehandelt habe.
Die betreffende Person sei im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle beim Schneiden von Orangen hinter der Kasse (hinter der Bar) angetroffen worden. Die betreffende Person habe die Orangen hinter der Bar, also in einem Bereich, der Betriebsfremden nicht zugänglich sei bzw. in dem sich Betriebsfremde nicht aufhalten würden, geschnitten, somit dürfe auch von einer unberechtigten Beschäftigung ausgegangen werden. Somit sei die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht – aufgrund des schlüssig und widerspruchsfrei geschilderten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen. Die angeführte Dienstnehmerin sei im angeführten Zeitraum ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden.
Der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c AuslBG normiere keine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für einen bestimmten (positiven) Inhalt der Auskünfte und Mitteilungen.
Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Identität der Person sehr wohl bekannt gewesen sei, zumal er am Tag der Kontrolle ausgesagt habe, dass es sich bei der Dame um seine Mutter handle. Nachdem seine Mutter nach zirka 10 Minuten zum Ort der Amtshandlung gekommen sei und von den Organen der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass es sich bei ihr nicht um die Person gehandelt habe, die Minuten zuvor die Orangen geschnitten habe und er aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen, habe er mitgeteilt, dass die bei der Arbeit hinter der Bar betretene Dame seine Tante sei. Des Weiteren habe er auch mitgeteilt, sich mit den Folgen einer Dienstbehinderung abzufinden. In seiner Stellungnahme vom 5. Jänner 2015 habe er wiederum angegeben, dass es sich bei der weiblichen Person angeblich um die Freundin eines in der Küche beschäftigten Koches handeln würde. Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass seine Aussagen unglaubwürdig seien und davon auszugehen sei, dass ihm die Identität der weiblichen Person bekannt gewesen sei.
Die subjektive Tatseite sei somit ebenfalls als erfüllt anzusehen. Die illegale Beschäftigung von Ausländern führe zur Schädigung für die Gesamtwirtschaft, weil Verzerrungen im Wettbewerbsgefüge eintreten würden, weiters werde die Infrastruktur beeinträchtigt und der Wohnungs- und Arbeitsmarkt belastet. Dass dieser die Zielsetzung ein hoher Stellenwert beizumessen sei, lasse sich schon anhand der vom Gesetzgeber festgelegten Strafdrohungen ableiten.
Bei den Einkommensverhältnissen sei mangels geeigneter Angaben von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden. Berücksichtigt worden sei, dass er für seine Ehefrau und drei Kinder sorgepflichtig sei. Bei der Strafbemessung sei die lange Strafdauer als strafmildernd berücksichtigt worden. Als erschwerend sei jedoch die Tatsache, dass bereits mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, zu werten. Ein geringfügiges Verschulden und ein Überwiegen der Milderungsgründe haben nicht festgestellt werden können, weswegen die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung bzw. das Absehen von der Strafe konsequenterweise ausscheiden würden. In Anbetracht der zitierten Umstände sei die Strafe mit 4.000 Euro im gesetzlichen Strafrahmen von 2.500 Euro bis 8.000 Euro festzusetzen gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei aus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe sei weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um ihn von weiteren Übertretungen abzuhalten und ihn dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 23. Februar 2016, mit welcher das Straferkenntnis sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch auf die Strafhöhe zur Gänze angefochten wird.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Bestrafung sei in diesem gegenständlichen Fall zu Unrecht erfolgt. Er sei gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c AuslBG verurteilt worden, wobei die hier zitierte Norm auf die Verpflichtung des § 26 Abs. 1 AuslBG abstelle. Gemäß dieser Bestimmung sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und Ausländer seien verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber hätten dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwende Person den genannten Behörden und Rechtsträgerin die erforderlichen Auskünfte erteile und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewähre.
Vorerst werde darauf verwiesen, dass das gegenständliche Straferkenntnis jedenfalls mangelhaft sei, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtfertigung vorgebrachten Argumente seien nicht einmal ansatzweise im Rahmen der Beweiswürdigung aufgegriffen oder in irgendeiner Form erwähnt worden, darüber hinaus seien sämtliche von ihm gestellten Beweisanträge, also die namhaft gemachten Zeugenbeweise nicht einmal ignoriert, geschweige denn durchgeführt worden, wobei in der Beweiswürdigung auch nicht einmal festgehalten sei, warum dieses Beweisanträge abgewiesen worden seien.
Eine Beweiswürdigung bestehend aus dem zweieinhalbzeiligen Satz, dass sich der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen aus den im Strafantrag der Finanzpolizei übermittelten Erhebungsergebnissen der Kontrolle am 23. Juni 2014 ergebe, welche unstrittig seien, würden jedenfalls keine richtige Beweiswürdigung darstellen, sodass das gegenständliche Straferkenntnis derart mangelhaft sei, dass es schon alleine unter diesem Aspekt aufzuheben sei.
Das angefochtene Erkenntnis übersehe, dass es keinerlei Beweise oder auch nur konkrete Anhaltspunkte gebe, dass es sich bei der aufgegriffenen Person um eine Angestellte des Unternehmens des Beschwerdeführers gehandelt habe; wäre dies der Fall, so wäre natürlich hier eine Strafbarkeit im Sinne des Erkenntnisses ergeben.
Die einzige Begründung, dass es sich um eine Mitarbeiterin des Unternehmens des Beschwerdeführers handle, sei, dass sie Orangen hinter der Bar geschnitten habe, also in einem Bereich, der Betriebsfremden nicht zugänglich sei bzw. in dem sich Betriebsfremde nicht aufhalten würden, sodass die Erstbehörde von einer unberechtigten Beschäftigung ausgehe. Dieser Bereich, wo die Dame die Orangen geschnitten habe, sei für alle leicht zugänglich, da es keine Absperrung gebe. Es komme manchmal auch vor, dass die von den Gästen selbst mitgebrachten Torten dort vorbereitet würden.
Auf seine bereits in der Rechtfertigung dargelegten Argumente, nämlich dass es sich um eine Ehefrau bzw. Angehörige eines Mitarbeiters (der ordnungsgemäß angemeldet gewesen sei), gehandelt habe und natürlich deshalb berechtigt gewesen sei bzw. es geduldet worden sei, dass sich diese Person hinter der Bar eine Orange aufschneidet, gehe das angefochtene Erkenntnis mit keinem Wort ein.
Darüber hinaus sei schon aufgrund von nachfolgendem Argument ein Dienstverhältnis auszuschließen: Im Rahmen der Anzeige sei von der Finanzpolizei festgehalten worden, dass diejenige Person, die ertappt worden sei, eine schwarze Bluse angehabt habe, was im absoluten Widerspruch zu demjenigen Personal sei, das im Lokal arbeite, nämlich hier sei es – seit Eröffnung des Lokales – so, dass Kleidervorschrift sei, weiße Bluse bei weiblichen Mitarbeitern bzw. weißes Hemd bei männlichen Mitarbeitern, sodass dies auch schon deutlich zeige, dass die Dame gar nicht Mitarbeiterin des Lokals gewesen sein könne.
Auch sei eine weitere Mitarbeiterin gefragt worden, wie die aufgegriffene Person heiße und habe diese mitgeteilt, sie würde es nicht wissen. Die Mitarbeiterin habe keinen Grund gehabt, hier nicht die Wahrheit zu sagen und es sei auch nachvollziehbar, dass man von einer Person, die im Lokal nicht mitarbeite, den Namen nicht wisse, sodass auch dieser Punkt ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass es sich um eine betriebsfremde Person gehandelt habe.
Darüber hinaus sei keine andere Tätigkeit festgestellt worden, als Orangen zu schneiden, was alleine auch kein Indiz für eine Tätigkeit sei, da Orangenschneiden bei einem Lokal maximal im Zusammenhang mit der Zubereitung von Speisen oder Getränken realistisch sei, da wohl kaum ein Gast eine aufgeschnittene Orangen bestelle, sodass auch hier die Annahme der Anzeigerin, dass es sich um eine Mitarbeiterin handle, jedenfalls falsch und rechtsirrig sei.
Grundsätzlich sei es sicherlich etwas verwirrend gewesen, als diejenige Person gleich davongelaufen sei, wie sich allerdings herausgestellt habe, war es so, dass der Ehemann/Lebensgefährte von ihr tatsächlich im Lokal beschäftigt gewesen sei, allerdings unter Verwendung eines gefälschten Ausweises, was nicht aufgefallen sei, sodass unter diesem Aspekt es nachvollziehbar sei, dass sie bei einer Kontrolle fluchtartig das Lokal verlassen habe.
Nachdem es sich aufgrund der oben dargestellten Gründe keinesfalls um eine Mitarbeiterin gehandelt haben könne, habe der Beschwerdeführer keine Verfehlung im Sinne des § 26 AuslBG zu verantworten und sei daher die Bestrafung alleine unter diesem Aspekt zu Unrecht erfolgt.
Zusammenfassend ergebe sich daher, dass selbst dann, wenn mangels einer Eigenschaft als Mitarbeiter eines Unternehmens er keine entsprechende Auskunftspflicht betreffend diese Person habe, sodass die Bestrafung schon unter diesem Aspekt zu Unrecht erfolgt sei und hätte daher das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werden müssen.
Er stelle daher nachstehende Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2. der Beschwerde Folge geben und das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos beheben; 3. das angefochtene Straferkenntnis beheben und die gegenständliche Angelegenheit an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Durchführung der gestellten Beweisanträge, zurückverweisen; 4. in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen, wobei darauf verwiesen werde, dass ein wesentlicher Milderungsgrund analog zur StPO die lange Verfahrensdauer, die nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten sei, zu berücksichtigen sei, wobei hier insbesondere auf die Rechtsprechung der MRK verwiesen werde.
I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 13. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der Finanzpolizei sowie die Zeugen FOI C. K., AR J. S. und M. H. geladen wurden; ein weiterer Zeuge, C. Y., wurde vom Beschwerdeführer stellig gemacht.
gem. § 26 Abs. 1 nicht nachkommt mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:
V.1. Im vorliegenden Fall hat sich unzweifelhaft ergeben, dass die bei der Kontrolle angetroffene a. Frau eine Angestellte im Betrieb des Bf war, er ihre Identität kannte, diese jedoch der Finanzpolizei nicht bekannt gab. Vielmehr versuchte der Bf, zunächst seine Mutter als die angetroffene a. Frau namhaft zu machen, was eindeutig nicht der Fall war und von den Organen der Finanzpolizei auch sofort bemerkt wurde. Der Bf hat dies letztendlich auch zugestanden, konnte aber keine Erklärung für sein Verhalten geben. Für das erkennende Gericht bleibt insofern nur die Erkenntnis, dass der Bf versucht hat, die wahre Identität der angetroffenen a. Frau zu verschleiern.
Eine Strafbarkeit gem. § 28 Abs. 1 Z. 2 lit.c AuslBG ist insofern dem Grunde nach gegeben.
V.2. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr die Höhe der Strafe einer Überprüfung zu unterziehen.
Gem. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gem. § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtliche geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgeblichen Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gem. § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
V.3. Der Bf ist nicht unbescholten. Es liegen bereits Vorverurteilungen vor, welche bei der Festsetzung der Geldstrafe zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus hat sich der Bf durch sein Verhalten selber um den wesentlichsten Milderungsgrund, nämlich ein Geständnis, gebracht. Auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht versuchte er nach wie vor glaubhaft zu machen, dass er die Identität der Frau nicht nennen habe können und gleichsam als „Kurzschlussreaktion“ seine Mutter als diese a. Frau ausgegeben habe. Weshalb der Bf nicht gleich gesagt hat, dass es sich bei der Frau um eine Angehörige des Kochs handle, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die Begründung, er sei nervös gewesen und es habe sich beim Kontrolltag um einen „schwarzen Freitag“ gehandelt, vermag das Verhalten des Bf nicht zu erklären. Darüber hinaus gab er auch dann, als ihm von den Organen der Finanzpolizei seine Auskunftspflicht erläutert wurde und er sich im Falle der Verletzung dieser Pflicht strafbar mache, an, die Konsequenzen in Kauf zu nehmen. Der Bf hat insofern einen erheblichen Ermittlungsaufwand durch sein Verhalten verursacht. Besondere Milderungsgründe können daher in der Person des Bf nicht gefunden werden. Vielmehr steht die Erschwernis der fehlenden Unbescholtenheit diesem Verhalten gegenüber.
V.4. Als objektiver Milderungsgrund ist allerdings die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, zumal der Zeitpunkt der Kontrolle am 23.6.2014 liegt und seit dieser Kontrolle 2 Jahre vergangen sind.
Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2008, Zl. B 304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Bf und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Bf relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005; 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).
Die lange Verfahrensdauer ist insofern als Milderungsgrund heranzuziehen.
V.5. Unter Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe ergibt sich insofern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung) nicht gegeben sind. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und der Rechtsprechung des VfGH und des EGMR ist aber eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 4.000 Euro auf die Mindeststrafe von 2.500 Euro sowie eine entsprechende Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden auf 100 Stunden gerechtfertigt.
Die Kosten im Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich dadurch auf 250 Euro Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG fallen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. keine Kosten an.
V.6. Der Beschwerde war insofern im Hinblick auf die Strafhöhe Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer