LVwG-150835/5/VG - 150836/2

Linz, 17.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des D K und 2. der A K, beide wohnhaft in St. P und vertreten durch Mag. T T, Rechtsanwalt in x R, B x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Auberg vom 9. Oktober 2015, GZ: Bau-401/10-2014/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Bescheid vom 4. August 2014 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Auberg auf Basis der bei der mündlichen Bauverhandlung vom 22. Juli 2014 zugrundeliegenden Einreichunterlagen bzw. der ergänzenden Planunterlagen vom 23. Juli 2014 Mag. B K (in der Folge: Bauwerber) die beantragte baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Einstellraumes auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG A. Nach Baubeginn wurde die Baubehörde von Nachbarn auf eine Abweichung von der bewilligten Gebäudesituierung hingewiesen. Die Baubehörde erließ daraufhin einen Baueinstellungsbescheid.

 

2. Am 27. Jänner 2015 reichte der Bauwerber neue – mit 15. Dezember 2014 datierte – Einreichunterlagen für den Neubau eines landwirtschaftlichen Einstellraumes auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG A ein.

 

Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x der KG A, bestehend u.a. aus den Grundstücken Nrn. x und x, welche vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 m entfernt sind. Anlässlich der Bauverhandlung am 16. Februar 2015 zum neu vorgelegten Projekt, zu der die Beschwerdeführer nachweislich (jeweils gesondert mit Rückscheinbrief) unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden, brachten die Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Um die Möglichkeit einer Berufung offen zu halten wenden wir ein, dass das geplante Einstellgebäude dennoch bauordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Wir verweisen auf das im Vorfeld eingeholte agrartechnische Gutachten vom 30. Mai 2014, in welchem die Einsteilfläche eigentlich mit max. 240 m2 begrenzt wurde. Laut eingereichtem Bauplan hingegen wird das Gebäude zweigeschoßig ausgeführt, wordurch sich eigentlich eine Gesamtnutzfläche von ca. etwa 430 m2 ergibt. In Ermangelung vorhandener Straßengrenzpunkte ist der tatsächliche Verlauf des Güterweges A und damit letztlich auch die Situierung des neuen Einstellgebäudes strittig. Nach unserer Meinung bedarf es somit einer genauen Vermessung durch einen Zivilgeomter oder durch die Gemeinde (einvernehmliche Verlaufsfestlegung), bevor mit der Gebäudeerrichtung begonnen werden kann, da wir andernfalls eine Benützung unserer Grundflächen gegenüber dem Güterweg A (im Rahmen von Manipulationsvorgängen am Vorplatz des nachbarlichen Einstellgebäudes) befürchten.

Wir behalten uns vor, diesen Einwand innerhalb von 7 Tagen zurückzuziehen, wobei wir dies schriftlich und unwiderruflich tätigen würden. Der derzeitige Einwand ist somit als Frist für zukünftige Überlegungen zu sehen.“

 

3. Mit Bescheid vom 28. August 2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Auberg die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe des näher bezeichneten Bauplanes vom 15. Dezember 2014 und unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen. Zusammengefasst wurde in der Begründung in raumordnungsrechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die für die Bebauung bestimmte Grundfläche im maßgeblichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Auberg als Grünland aufscheine. Aufgrund von geänderten Planunterlagen bzw. aufgrund von Nachbareinwendungen anlässlich der Bauverhandlung am 16. Februar 2015 habe die Behörde neuerlich eine agrartechnische Stellungnahme seitens des Landes Oberösterreich eingeholt. Im diesbezüglichen Schreiben vom 12. März 2015 sei zusammenfassend festgestellt worden, dass „der Neubau einer Maschinen- und Lagerhalle auf Basis der neu vorgelegten Unterlagen aus Sicht des agrarfachlichen Sachverständigen für die Liegenschaft
A x als nicht notwendig im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 zu bezeichnen ist
.“ Diese Stellungnahme sei den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Daraufhin habe der Bauwerber um einen Termin zur Gutachtenserörterung mit den Zuständigen der Agrarbehörde gebeten. Auf Basis eines am 12. Juni 2015 durchgeführten Lokalaugenscheines sowie der mit E-Mail am 15. Juni 2015 nachgereichten Unterlagen sei eine ergänzende Stellungnahme erstellt worden. Mit Schreiben vom 7. August 2015 sei aus agrarfachlicher Sicht festgestellt worden, dass „die geplanten Kubaturen für eine zeitgemäße Lagerung bzw. die Einstellung der vorhandenen Maschinen und Geräte für den Betrieb des Bauwerbes als notwendig anzusehen ist.“ Im Hinblick auf die Grünlandwidmung sei auch die Naturschutzbehörde beigezogen worden. Die Prüfung des Amtssachverständigen zur Beurteilung der Auswirkungen von Bauvorhaben im Grünland habe ergeben, dass vom vorliegenden Projekt keine bedeutenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten seien. Seitens der Oö. Umweltanwaltschaft sei mit Schreiben vom 30. Jänner 2015 mitgeteilt worden, dass gegen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung kein Einwand erhoben werde. Die in der Stellungnahme vom 12. Februar 2015 seitens der Land- und Forstinspektion beim Amt der Oö. Landesregierung geforderten Auflagen seien als Auflagen Nrn. 14 bis 20 vorgeschrieben worden.

 

4. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 wies der Gemeinderat der Gemeinde Auberg (in der Folge: belangte Behörde) die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Bauverhandlung die Verletzung baurechtlicher Vorschriften und zwar vor allem der baurechtlichen Abstandsbestimmungen gelten gemacht worden seien. Dies würde taugliche Einwendungen im Sinne des § 42 AVG darstellen, sodass sie mit ihrer Parteistellung im Verfahren nicht präkludiert seien, sodass die Berufung daher zulässig und inhaltlich zu beurteilen sei. Unter Hinweis auf Literaturmeinungen sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde weiters aus, dass dem Nachbarn nur eine beschränkte Parteistellung im baurechtlichen Verfahren zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe daraus abgeleitet, dass die Berufungsbehörde in ihrer Prüfungsbefugnis auf jenen Themenkreis beschränkt sei, in dem der Berufungswerber (Nachbar) ein Mitspracherecht besitze. Andererseits bestehe im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot, weshalb das Berufungsvorbringen daher auch insofern zu prüfen sei, als es erstmals in Rahmen der Rechtsmittelschrift erhoben worden sei. Weiters sei das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen sei. Zur von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzung des Parteiengehörs hielt die belangte Behörde fest, dass das Recht auf Parteiengehör nur insofern zustehe, als mit dem Gegenstand desselben ein subjektives Recht verbunden sei (Hinweis auf VwGH 29.10.2009, 2007/03/0095). Die Ermittlungsergebnisse hätten sich auf die Frage der Widmungskonformität bezogen. Diesbezüglich bestehe aber im vorliegenden Fall kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, sodass insofern keine Verletzung des Parteiengehörs eingetreten sei. Aber selbst wenn ein Recht auf Parteiengehör bestanden haben sollte, wäre ein entsprechender Verfahrensfehler nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die Möglichkeit der Partei ihren Rechtsstandpunkt in ihrer Berufung und sodann im Berufungsverfahren darzustellen inzwischen saniert. Die Frage der agrartechnischen Beurteilung betreffe ausschließlich die Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 und damit die Frage der Zulässigkeit des Projekts in der gegebenen Grünlandwidmung. Unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang weiters aus, dass dem Nachbarn nicht schlechthin ein Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zukomme, sondern nur dann, wenn die festgelegte Widmung einen Immissionsschutz gewähre. Mit der Widmung Grünland sei aber kein Immissionsschutz und damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verbunden. Der belangten Behörde sei es daher verwehrt, im Rahmen des Rechtsmittels von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren die Frage der Widmungskonformität des Projekts in der maßgeblichen Grünlandwidmung nochmals aufzugreifen. Die Frage einer ausreichenden gutachterlichen Beurteilung zu diesem Thema könne daher von den Nachbarn nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde noch darauf hin, dass die Beschwerdeführer weder im Verfahren erster Instanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens allgemeine Immissionseinwendungen erhoben hätten, die gemäß § 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 zu prüfen gewesen wären.

 

Zum behaupteten Verfahrensmangel durch Nichtbeziehung zum Ortsaugenschein führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer hier die mündliche Verhandlung gemäß § 32 Oö. BauO 1994 mit der Befundaufnahme durch Sachverständige im Rahmen eines Ortsaugenscheins gemäß § 54 AVG verwechseln würden. Erstere sei am 16. Februar 2015 durchgeführt und an diesem Tag geschlossen worden. Die mündliche Verhandlung sei auch nicht wieder eröffnet bzw. fortgesetzt worden. Hinsichtlich eines Ortsaugenscheins bzw. einer Befundaufnahme vor Ort gemäß § 54 AVG bestehe anders als bei der mündlichen Verhandlung nach der Oö. BauO 1994 keine gesetzliche Verpflichtung für die Behörde die Parteien beizuziehen. Abgesehen von den dargestellten Ausführungen zur Frage des beschränkten Parteiengehörs sei hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse auch das Parteiengehör gewahrt worden.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Auf das Wesentliche zusammengefasst, machen sie eine Verletzung des Parteiengehörs geltend, zumal ihnen auch die belangte Behörde keine Gelegenheit geboten habe sich zu der ergänzend eingeholten agrartechnischen Stellungnahme vom 12. März 2015 zu äußern bzw. an den neuen Sachverständigen Fragen zu stellen bzw. dessen Gutachten erörtern zu lassen. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, dass die agrartechnische Stellungnahme vom 7. August 2015 keine nachvollziehbare Berechnung der erforderlichen Einstellfläche und auch keine taugliche und objektiv haltbare Begründung liefere, warum nun entgegen bisheriger Annahmen des Agrarsachverständigen die vom Bauwerber laut Projekt angeführte Fläche doch als notwendig anzusehen sei. Auch die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid diesbezüglich eine klare und nachvollziehbare Bescheidbegründung unterlassen. Die Beschwerdeführer wiederholen auch ihren Einwand, dass sie zu dem am 12. Juni 2015 durchgeführten Lokalaugenschein hätten beigezogen werden müssen. Im Zuge des Lokalaugenscheins hätten sie vorgetragen, dass die im Projekt als erforderlich bezeichnete Fläche von 430 keinesfalls notwendig sei. Somit liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Beschwerdeführer bekämpfen weiters die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach den Nachbarn kein Recht auf Überprüfung der Widmungskonformität zustehe und zitieren in diesem Zusammenhang höchstgerichtliche Judikatur (Hinweis auf VwGH vom 27.6.2006, 2005/05/0007; 18.11.2003, 2001/05/0918). Nach Ansicht der Beschwerdeführer verfolge die in Rede stehende Bestimmung des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 insofern einen Immissionsschutz, als das Bauvorhaben nur dann widmungsgemäß zu bewilligen sei, als es nötig sei um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Werde es größer als nötig ausgeführt, sei es nicht widmungsgemäß iSd § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung hätten die Beschwerdeführer als Nachbarn sehrwohl ein subjektiv-öffentlich geschütztes Recht, was sich schon daraus erhelle, dass mit der zunehmenden Größe des Bauwerks die Immissionen auf das Nachbargrundstück ebenso zunehmen würden.


 

II.            Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus eigener Erhebung des Landesverwaltungsgerichts zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (Einholung aktueller Auszüge aus dem digitalen oberösterreichischen Rauminformationssystem – DORIS und dem Grundbuch).

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dazu ist festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Verletzung allfälliger subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte beschränkt war und die Verfahrensrechte der Nachbarn jedenfalls nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte (siehe dazu die unter Punkt IV. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Zudem betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung (BauO) 1994, LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständliche Nachbarbeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

Vor diesem Hintergrund irrt aber die Beschwerde, wenn sie das Bauvorhaben für nach dem Flächenwidmungsplan unzulässig hält:

 

Das gegenständliche Baugrundstück ist – was selbst von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird – als Grünland gewidmet. In dieser Widmungskategorie dürfen nach der Bestimmung des § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 (in der nach dem Zeitpunkt der Antragstellung hier maßgeblichen Fassung vor der Raumordnungs-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69/2015), nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.

 

Die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung dient aber ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet. Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie „Grünland“ bieten nun den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben. Dadurch, dass die Errichtung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Einstellraumes im Grünland bewilligt wurde, können daher die Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. dazu etwa VwGH vom 15.5.2014, 2013/05/0023 mHa VwGH vom 20.4.2001, 99/05/0247 und 27.1.2014, 2001/05/1062). Das Beschwerdevorbringen, insbesondere die in der Beschwerde zitierte höchstgerichtliche Judikatur, bietet jedenfalls keinen Anlass von dieser, hier relevanten, Judikaturlinie des Verwaltungsgerichthofes abzugehen. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich gerade aus der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung vom 27.6.2006, 2005/05/0007 keine gegenteilige Rechtsansicht ableiten lässt, hält doch der Verwaltungsgerichtshof auch dort ausdrücklich (wie die Beschwerdeführer auch selbst zitieren und hervorheben) fest, dass „[a]us der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben erfließen, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0075). Die hier relevante Grünlandwidmung bietet aber gerade keinen Immissionsschutz. Die von den Beschwerdeführern weiters zitierte Entscheidung vom 18.11.2003, 2001/05/0918 ist zur Kärntner Bauordnung und zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ergangen und für den hier gegenständlichen Fall jedenfalls nicht einschlägig.

 

Festzuhalten ist weiters, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage in Oberösterreich zwar selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn – wie im vorliegenden Beschwerdefall – keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde zu überprüfen hat, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen im Sinnes des Oö. Bautechnikgesetzes entfaltet werden. Diesbezüglich hat der Nachbar sohin ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht, was aber – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO 1994 ergibt – zu keiner Versagung der Baubewilligung, sondern allenfalls zur Erteilung zusätzlicher Auflagen und Bedingungen, führen kann (vgl. abermals das vorzitierte Erkenntnis VwGH 2013/05/0023). Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall genügt es jedoch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder im bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren (worauf im Übrigen bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat) noch in der Beschwerde konkrete Immissionseinwendungen ins Treffen führen. Mit anderen Worten liegen hier überhaupt keine (rechtzeitig) erhobenen, substantiierten Immissionseinwendungen der Beschwerdeführer vor, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes vom Landesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung des eingangs erwähnten Prüfungsumfanges – zu prüfen gewesen wären.

 

Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur im Ergebnis davon ausging, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn jedenfalls nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054). Aus diesem Grund ist der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Parteiengehör im Zusammenhang mit dem eingeholten agrartechnischen Gutachten verletzt worden sei, nicht geeignet der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gleiches gilt für die Rüge der Beschwerdeführer, dass sie am durchgeführten Lokalaugenschein nicht haben teilnehmen dürfen, zumal sie dort ohnehin – nach ihren eigenen Angaben in der Beschwerde – bloß ein Vorbringen erstatten wollten (nämlich, dass die im Projekt als erforderlich bezeichnete Fläche von 430 m² nach Ansicht der Beschwerdeführer keinesfalls notwendig sei), das – wie dargelegt – keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt. Davon abgesehen, hat die belangte Behörde auch richtig erkannt, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf hat, zu einem zwecks Beweisaufnahme vor Abgabe des Gutachtens vorgenommenen Augenschein des Sachverständigen beigezogen zu werden (siehe die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 6a und 6b zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere die Entscheidung vom 26.3.1985, 84/05/0237 zum Baubewilligungsverfahren).

 

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.


 

V.           Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch