LVwG-150759/2/MK/DC
Linz, 12.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von x, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham vom 6.7.2015 GZ. Bau 407-05/2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrenslauf, Sachverhalt:
I.1. R S, x und E P, x (im Folgenden kurz: Bf), sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes x, EZ. x, KG x, im Ausmaß von 1.104 m². Auf diesem im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Grundstück befindet sich ein, ohne eine entsprechende baubehördliche Bewilligung errichtetes, Wochenendhaus mit einem Flächenausmaß von 48 m².
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fischlham vom 07.10.1986, Bau 401-1986/M, wurde den seinerzeitigen Eigentümern die Abtragung des bewilligungslos errichteten Wochenendhauses aufgetragen.
I.2. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham vom 02.07.2007, kundgemacht am 07.08.2007, wurde im Flächenwidmungsplan Nr. x der Gemeinde Fischlham, das Wochenendhaus auf dem gegenständlichen Grundstück mit der Sonderausweisung „baubehördlich bewilligtes Gebäude“ („Sternchenbau“) ausgewiesen.
I.3 Mit Beschluss des Gemeinderates vom 08.05.2014, kundgemacht am 22.05.2014, wurde der Flächenwidmungsplan Nr. x der Änderung Nr. x unterzogen und die Sonderausweisung betreffend das Grundstück x, EZ. x, KG F, wieder entfernt.
I.4. Mit Eingabe vom 29.10.2014, eingelangt bei der Baubehörde am 05.11.2014, stellten die Bf den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung für das Grundstück x, EZ. x, KG F, im Ausmaß von 1.104 m².
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fischlham vom 22.05.2015, GZ. Bau 407-05/2014, abgewiesen, weil die bestehende Grünlandwidmung einer positiven Erledigung entgegenstehe.
I.5. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Bf gegen diesen Bescheid Berufung. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der der Entscheidung zugrunde liegende Flächenwidmungsplan rechtswidrig sei und es wurde ein Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren zur Aufhebung der Abänderung Nr. x des Flächenwidmungsplanes Nr. x der Gemeinde Fischlham sowie die Wiederherstellung der Widmung als Grünland mit Sonderausweisung „baubehördlich bewilligtes Gebäude“ beim Gemeinderat der Gemeinde Fischlham angeregt.
In der Folge befasst sich der Gemeinderat der Gemeinde Fischlham mit der Anregung der Abänderung des Flächenwidmungsplans und sprach sich mit Beschluss vom 02.07.2015 gegen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes aus.
Der Berufung der Bf gab der Gemeinderat als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom 06.07.2015, GZ. Bau 407-05/2014, nicht Folge, wobei Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung nicht abgewiesen sondern zurückgewiesen wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde (wörtlich) Folgendes aus:
„Das Grundstück x, EZ. x, KG F ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Fischlham zur Gänze als im Grünland liegend ausgewiesen. Im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Fischlham ist der A (Zusammenfluss von Traun und Alm), auf dem sich das Grundstück befindet, als Naturraum – Zone 4 ausgewiesen. In den Zielen für die Zone 4 ist unter anderem die Einhaltung und Sicherung wichtiger Naherholungsgebiete, die verstärkte Rücksichtnahme auf das Landschaftsbild sowie keine neue Ausweisung von Bauflächen festgelegt.
Das Grundstück x, KG F befindet sich außerdem auch im Europaschutzgebiet Untere Traun, welches im Jahr 2011 von der Oö. Landesregierung verordnet wurde (LGBL Nr. 37/2011). [...]“
Weiter wird ausgeführt, dass die Bedeutung des A aus Gründen des Naturschutzes grundsätzlich als sehr hoch einzustufen sei.
Darüber hinaus liege ein rechtkräftiger Beseitigungsbescheid vor und ein Vollstreckungsverfahren sei anhängig. Das Grundstück liege im Gefährdungsbereich der umliegenden Waldbestände und sei auch aus diesem Grund nicht als Bauland geeignet. Außerdem seien die Kosten für eine öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage nicht zu vertreten.
Zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans wurde (wiederum wörtlich) Folgendes entgegnet:
„Die Änderung Nr. x des Flächenwidmungsplans Nr. x wurde mit Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 16.05.2014 genehmigt, der Plan ist ab dem 06.06.2014 rechtswirksam. Mit der Änderung Nr. x wurde eine Ausweisung eines Objektes mit 48 m2 korrigiert, nachdem keine Baubewilligung vorliegt. Die Ausweisung hat sich jedoch auf ein baubehördlich bewilligtes Objekt bezogen. Der Antrag auf Bauplatzbewilligung für das Grundstück wurde für das gesamte Ausmaß von 1.104 m2 gestellt.“
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.08.2015.
Die Begründung stützt sich auf die Rechtswidrigkeit des geltenden Flächenwidmungsplans. Dazu wird ausgeführt:
„[...] Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes stellt [daher] das gegenständliche Bauplatzbewilligungsverfahren für die Bf die einzige Möglichkeit dar, die Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Abänderung Nr. x des Flächenwidmungsplans Nr. x zu relevieren. Dass gegen die Abänderung des Flächenwidmungsplans von den damals noch nicht anwaltlich vertretenen Bf keine Einwendungen erhoben wurden, ändert nichts daran, dass die mit der Änderung des Flächenwidmungsplans einhergehende Rückwidmung des bis dahin auf dem Grundstück Nr. x ausgewiesenen „Sternchenbaus“ evident rechtswidrig erfolgte und daher der hier bekämpfte Berufungsbescheid ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, zumal die gesetzeswidrige Rückwidmung im gegenständlichen Bauplatzbewilligungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 OÖ BauO 1994 präjudiziell ist.
[...]
Die Abänderung Nr. x des Flächenwidmungsplans Nr. x der Gemeinde Fischlham liegt die gleichen Sach- und Rechtslagen zu Grunde wie dem Flächenwidmungsplan Nr. x. Es fehlt daher schon an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische oder fakultative Änderung des Flächenwidmungsplans betreffend das Grundstück der Beschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nur dann zulässig, wenn die Planungsgrundlagen infolge Auftretens wesentlicher neuer Tatsachen geändert haben. Eine Widmung auf jederzeitigen Abruf, ohne Änderung der maßgeblichen Rechtslage sowie ohne Hervorkommen neuer Tatsachen, welche bei der Erlassung des ursprünglichen Flächenwidmungsplans noch nicht berücksichtigt werden konnte, sind mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz unvereinbar und daher rechtswidrig (VfSlg. 11.990/1989; 12.926/1991).
Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, da seit der ursprünglichen Erlassung des Flächenwidmungsplans Nr. x, in dem das Wochenendhaus erstmals als „Sternchenbau“ ausgewiesen wurde, bis zur bekämpften Rückwidmung mit Ausnahme der hierfür erteilten (wohl positiv zu wertenden) naturschutzrechtlichen Genehmigung weder in rechtlicher Hinsicht noch auf Tatsachenebene wesentliche Änderungen eigentreten sind. Der Verfassungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang wiederholt, dass mit der verbindlichen Festlegung der Widmung durch den Verordnungsgeber auch jenes Maß an Rechtssicherheit einzutreten hat, welches es dem Rechtsunterworfenen ermöglicht zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren. (VfSlg. 11374/1987).“
Weiter führten die Bf aus, der Gemeinderat hätte sein Planungsermessen überschritten, da ein Meinungsumschwung, wonach eine andere Widmung als die seinerzeit im Flächenwidmungsplan Nr. x festgelegte die bessere, vernünftigere oder zweckmäßigere wäre, niemals eine Rückwidmung zu rechtfertigen vermöge und damit als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
Der Gemeinderat habe daher bei der Um-/Rückwidmung in missbräuchlicher Weise von dem ihm eingeräumten Planungsermessen Gebrauch gemacht und mangels geänderter Sach- und Rechtslage bei der Änderung Willkür geübt.
Außerdem seien dem Flächenwidmungsplan Nr. x eine ausführliche Bestandsanalyse und eine umfassende Grundlagenforschung vorangegangen, daher sei es nicht nachvollziehbar warum ohne wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes vorgenommen wird.
Weiter wird in der Begründung ausgeführt:
„[...] Darüber hinaus ist der bekämpfte Flächenwidmungsplan auch deshalb rechtswidrig, da im Zuge der Rückwidmung die Interessenslage der Bf völlig außer Acht gelassen worden sind. Die Rechtmäßigkeit der Rückwidmung hängt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs davon ab, ob einerseits eine auf die konkrete Fläche bezogene Grundlagenforschung vorausgegangen ist und ob anderseits die gebotene Interessenabwägung fehlerfrei vorgenommen wurde. Dabei sind die Interessen der Gemeinde mit den Nutzungsinteressen und den wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer gehörig abzuwägen.
Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat sowohl die durch die Rückwidmung bedingte wirtschaftliche Entwertung der Liegenschaft als auch die im Falle einer Beseitigung des „Sternchenbaus“ frustrierten Aufwendungen der Beschwerdeführer (und deren Rechtsvorgänger) im Vertrauen auf die Widmung unberücksichtigt gelassen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber auch der Gemeinderat im Rahmen der Erlassung von Flächenwidmungsplänen an den Gleichheitssatz gebunden (VfSlg. 12.171/1989).
Daher verstoße die Abänderung Nr. x des Flächenwidmungsplans Nr. x gegen den Gleichheitsgrundsatz.“
Außerdem würden die ablehnenden Stellungnahmen im Widerspruch zu der von der BH Wels-Land mit Bescheid vom 14.05.2008, GZ N10-402007, erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigung für den im Flächenwidmungsplan
Nr. x ursprünglich ausgewiesenen „Sternchenbau“ stehen. Da sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Es werde daher angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung der Abänderung Nr. x des Flächenwidmungsplans Nr. x der Gemeinde Fischlham wegen Gesetz-/Verfassungswidrigkeit beantragen.
Weiter werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
III.2. In der Sache:
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF lautet auszugsweise:
„§ 5
Bauplatzbewilligung
(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
[...]
2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und
3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.
Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.
(2) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Rutschungen, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
[...]“
Die maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idgF, lautet:
„§ 36
Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind
1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2. wenn es das Gemeinwohl erfordert,
zu ändern.
(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn
1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder
2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.
[...]
(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:
IV.1. Maßgebend für die Erteilung oder Versagung einer Bauplatzbewilligung ist im gegenständlichen Fall der § 5 Abs. 1 Z. 2 Oö. BauO 1994. Gemäß dieser Bestimmung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Bauplatzbewilligung, dass dieser nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans oder eines Bebauungsplans entgegenstehen.
Eine Widmung als Grünland steht der Erteilung einer Bauplatzbewilligung entgegen (vgl. VwGH vom 18.10.1983, Zl. 83/08/0111; sowie VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2012/05/0059).
Das gegenständliche Grundstück x, EZ. x, KG F, liegt dem aktuellen Flächenwidmungsplan Nr. x mit der Änderung Nr. x, beschlossen durch den Gemeinderat der Gemeinde Fischlham am 08.05.2014, kundgemacht am 22.05.2014, zur Gänze im Grünland.
Da die Baubehörden im Allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidungen geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden haben, sofern nichts anderes bestimmt ist (vgl. u.a. VwGH vom 29.10.1998, Zl. 96/07/0006, sowie VwGH vom 04.09.2003, Zl. 2003/17/0124, VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2006/05/0259, VwGH vom 04.11.2008, Zl. 2008/22/0056, und VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076), und auch im hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Oö. BauO 1994 mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen nichts anderes zu gelten hat, haben die Baubehörden in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Antrag der Bf auf Bauplatzbewilligung zu Recht nicht Folge gegeben, weil das gegenständliche Grundstück x, EZ. x,
KG F, gänzlich im Grünland liegt (vgl. u.a. VwGH vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0205).
IV.2. Betreffend der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtswidrigkeit der der Entscheidung zugrunde liegenden Änderung Nr. x des Flächenwidmungsplans
Nr. x, kundgemacht am 22.05.2014, ist Folgendes anzumerken:
IV.2.1. Die Hauptargumentation der Bf liegt darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 OÖ. ROG 1994 zur Abänderung eines Flächenwidmungsplans nicht vorgelegen hätten. Unteranderem sei keine wesentliche neue Sach- und Rechtslage vorgelegen und ein schlichter Meinungsumschwung würde keine Rückwidmung rechtfertigen. Die Umwidmung sei nicht nachvollziehbar, willkürlich.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall eine Korrektur in der Form vorgenommen, dass bei der Änderung Nr. x des Flächenwidmungsplans Nr. x, eine offenkundig nicht korrekte Sonderausweisung als „Baubehördlich bewilligtes Gebäude“ zurückgenommen wurde, weil für das gegenständliche Objekt eine baubehördliche Bewilligung weder zum Zeitpunkt der Sonderausweisung noch zum Zeitpunkt der Zurücknahme vorlag.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Änderung des Flächenwidmungsplans jedenfalls nachvollziehbar und nicht willkürlich.
IV.2.2. Dass mangels wesentlicher Änderungen in der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen zu einer Änderung des Flächenwidmungsplans nach § 36 OÖ. ROG 1994 nicht gegeben seien, ist nicht zutreffend, da die Gemeinde schon nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Z. 2 OÖ. ROG 1994 den Flächenwidmungsplan auch ändern kann, wenn die Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage kommt es hierbei nicht an. Eine Verletzung der Rechte der Bf kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Widmungsakt einer Sonderausweisung per se keinen Konsens schafft (also auch einen fehlenden Konsens nicht ersetzt) und die Bf wussten (bzw. bei redlichem Erwerb hätten wissen müssen), dass eine Baubewilligung nicht existiert.
Im gegenständlichen Fall entspricht die Widmung als Grünland zweifellos dem örtlichen Entwicklungskonzept für das Gebiet „A“, insbesondere unter Berücksichtigung seiner (zwischenzeitlich) manifestierten naturschutzfachlichen Bedeutung (weshalb – wenngleich im Ergebnis irrelevant – auch das Argument der unveränderten Sach- und Rechtslage nicht zutrifft).
Allfällige Rechte der Bf wurden durch die Widmung auch deshalb nicht verletzt, weil für das gegenständliche Objekt ein rechtskräftiger Beseitigungsbescheid vorliegt.
IV.2.3. Gleiches gilt für die eingewendete wirtschaftliche Entwertung der Liegenschaft durch die Rückwidmung und die damit verbundene völlige Außerachtlassung der Interessen der Bf. Diese ist vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Beseitigungsbescheides betreffend das Gebäude auf dem Grundstück x, EZ. x, KG F, infolge der konsenslosen Errichtung desselben nicht nachvollziehbar.
Das erkennende Landesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, der Anregung der Bf auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nachzukommen.
IV.3. Die Ansicht der Bf, es liege ein wesentlicher Verfahrensmangels vor, da es Widersprüche zwischen den fachlichen Stellungnahmen und einer erteilten naturschutzrechtliche Genehmigung gäbe, mit denen sich die belangt Behörde auseinander setzten hätte müssen, kann nicht geteilt werden, da eine vorliegende naturschutzrechtliche Genehmigung im gegenständlichen Bauplatzbewilligungsverfahren keine Aussagekraft besitzt, liegen doch beiden Verfahren in wesentlichen Bereichen unterschiedliche materielle Interessen und darauf basierende rechtliche Bestimmungen zugrunde.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die beantragte Bauplatzbewilligung für das Grundstück x, EZ. x, KG F, zu Recht versagt wurde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger