LVwG-550759/45/Wg – 550760/5
Linz, 12.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F (Vorsitzende: Mag. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über die Beschwerde des J H, vertreten durch den Sachwalter F H, x, A, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 24. August 2015, GZ: LNO-100985/168-2015-Oh/Ko, betreffend Flurbereinigungsplan W
(mitbeteiligte Parteien:
1. Flurbereinigungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann K A, x, P,
2. J und A A, x, N,
3. A D, x, G,
4. K und W A, x, P)
zu Recht e r k a n n t :
I. Die im bekämpften Bescheid, betreffend die EZ x, GB x T (Eigentümer K A und W, x, P) lit. AA, im C-Blatt angeordnete Eintragung mit dem Wortlaut „7. die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes hinsichtlich des Gst. Nr. x, KG T, die Lage der Quellfassung und der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten des Gst. Nr. x, KG T, vorgetragen in der EZ x, GB x T, hier als Last einverleibt.“ wird präzisiert und lautet nunmehr wie folgt: „7. die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes hinsichtlich des Gst. Nr. x, KG T, die Lage der Quellfassung und der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten des Gst. Nr. x, KG T, vorgetragen in der EZ x, GB x T, - soweit und in jenem Umfang als diese Dienstbarkeit vor Erlassung des Flurbereinigungsplanes dem Rechtsbestand angehörte - hier als Last einverleibt.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich mit drei Beschwerdepunkten gegen den bekämpften Bescheid.
Unter Punkt I. der Beschwerde begründet der Bf die Notwendigkeit eines – im bekämpften Bescheid nicht eingeräumten - Geh- und Fahrtrechtes zum Erreichen der Altgrundstücke Nr. x und x (in der Neuordnung Grundstück Nr. x des Abfindungskomplexes AF01) über die Altgrundstücke Nr. x, x und x (in der Neuordnung: Grundstück Nr. x des Abfindungskomplexes AC06 sowie Grundstück Nr. x des Abfindungskomplexes AE03). Eigentümer des Abfindungskomplexes AC06 ist die drittmitbeteiligte Partei (drittmP) D A. Eigentümer des Abfindungskomplexes AE03 sind die zweitmitbeteiligten Parteien (zweitmP) J und A A. Der Bf begründet die Notwendigkeit vor allem mit den Geländeverhältnissen auf Abfindungskomplex AF01 im östlichen Teilbereich und der damit einhergehenden Notwendigkeit eines solchen Geh- und Fahrtrechtes von Norden her.
Unter Punkt II. richtet sich die Beschwerde gegen eine Löschungsanordnung betreffend ein Wasserrecht in der EZ x, Grundbuch x T. Die künftige Belastung mit dem Brunnenstandort und dem Wasserleitungsrecht trifft den Eigentümer des Abfindungskomplexes AA2, K und W A. Im C-Blatt wird die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes hinsichtlich des Grundstückes Nr. x (Abfindungskomplex AA1), KG T, zugunsten des Grundstückes Nr. x, KG T (Eigentümer Beschwerdeführer J H), als Last einverleibt. Die Gegenbuchung im A-Blatt erfolgte in der EZ x, Grundbuch T, des Beschwerdeführers. Die Löschung in der EZ x, Grundbuch T, des Eigentümers D A wird einverleibt, da A D in diesem Bereich lt. bekämpften Bescheid keinen Abfindungskomplex mehr erhält. Im Servitutenplan wurde der koordinativ verortete Brunnenstandort festgelegt sowie auch die Wasserleitung zur Hofstelle H. Im Wesentlichen richtet sich die Beschwerde gegen die Einverleibung der Altgrundstücke Nr. x (Hausbrunnen) und Nr. x (Quellgebiet) in das neue Grundstück Nr. x. Weitere Beschwerdepunkte richten sich gegen Maßnahmen, die der Bautrupp der OÖ. Wasserwirtschaft im Herbst 2010 vorgenommen habe. Die Beschwerde richtet sich auch gegen eine koordinative Festlegung des Brunnenstandortes, da gemäß Angaben des Beschwerdeführers dieser Standort nicht mehr als Brunnenstandort geeignet ist und die Belastung auf das gesamte Grundstück Nr. x, KG T, auszudehnen wäre. Aus Sicht des Beschwerdeführers wurde durch die durchgeführten Drainagearbeiten die Quellfassung zerstört und die ursprüngliche Quellader sei nicht mehr aufzufinden.
Unter Punkt III. richtet sich die Beschwerde gegen die Ableitung des Oberflächenwassers bei hm 2 + 40 beim M. Der Bf beanstandet die durchgeführten wasserhaltenden Maßnahmen beim sogenannten M und fordert Ergänzungen bzw. konkrete weitere Maßnahmen, um einen geordneten und schadlosen Wasserabfluss sicherzustellen.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) führte antragsgemäß am 4. Juli 2016 eine öffentliche Verhandlung durch. Das LVwG verwertete in der Beweisaufnahme folgende Beweismittel: Akteninhalt, Parteiangaben, Angaben des ASV für Forstwirtschaft, DI P, Angaben des Ing. H G (Beratungsstelle Oö. Wasser), Angaben des Sachverständigenorganes der Agrarbehörde, DI A M. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Zu Pkt. I der Beschwerde:
Die Anwesen D und H waren bis zum Jahr 1928 eine gemeinsame Landwirtschaft. Fest steht, dass über die auf den Grundstücken Nr. x (neu) und Nr. x (neu) verlaufende Wegtrasse – wie sie im Lageplan M 1:1000, Beilage zum Gutachten DI P vom 27. Mai 2016, dargestellt ist – schon immer zu in Grundstück Nr. x (neu) zusammengefasste Flächen zugefahren wurde (Aussagen D, H und A Tonbandprotokoll).
So ist der Bereich, für den das Fahrtrecht beansprucht wird, Teil des Abfindungskomplexes AF01, Neugst. Nr. x. Dieser Abfindungskomplex ist das Kernstück der Abfindung des Bf und enthält an Altkomplexen neben dem Hauskomplex af01 die Besitzkomplexe af02, af11, af12 und af13. Für den Hauskomplex af01 war als agrartechnische Problemstellung eine beengte Hofstelle zu konstatieren. Der Komplex af02 war vom Hauskomplex vor der Flurbereinigung durch einen Weg getrennt und die Komplexe af11, af12 und af13 waren an sich isoliert als Enklaven durch Fremdgrundstücke abgetrennt. Die angesprochenen Grundstücke x und x waren Teil des Besitzkomplexes af11. Zum Hauskomplex af01 oder einem öffentlichen Gut bestand für diese Grundstücke keine Verbindung. Zwangsläufig war daher eine Erschließung über Fahrtrechte erforderlich, da ansonsten keine Zugangsmöglichkeit bestanden hätte. Als Ergebnis der Neueinteilung liegt der Großteil jener Komplexe aus dem Besitzstand, für die das Fahrtrecht früher erforderlich war, als geschlossene Fläche im Eigenbesitz und ist Teil des Abfindungskomplexes AF01 (Stellungnahme des DI M vom 29. Dezember 2015, ON 45 des Behördenaktes).
2.1.1. Zur Erschließung des Altgrundstückes Nr. x nach der Neuordnung:
Auf dem Abfindungskomplex AF01 befindet sich die Hofstelle und darüber hinaus wird der Komplex im Westen, etwa ausgehend von der Hofstelle, nach Norden durch ein neu ausgebautes öffentliches Gut begrenzt und ausgehend von der nördlichen Spitze verläuft ein Weg, dessen Befahrung durch z.T. wechselseitige Fahrtrechte geregelt ist, im Osten des Komplexes AF01 bis in den Bereich der Ökofläche AF04. Die äußere Erschließung, in Form der Anbindung dieses Komplexes an das ÖG und die ergänzende Besicherung der Erschließung über die im bekämpften Bescheid angeordneten Fahrtrechte, ist aus fachlicher Sicht als ausreichend zu beurteilen. Die Wiesenfläche Nr. x (alt) ist daher ausreichend über Eigengrund erschlossen. Die Wiesenfläche ist aus fachlicher Sicht ausreichend erschlossen, ohne dass man auf die vom Bf geforderte Wegtrasse über Grst. Nr. x und x angewiesen ist (Stellungnahme des DI M vom 29. Dezember 2015, ON 45 des Behördenaktes, Ausführungen DI M Tonbandprotokoll).
2.1.2. Zur Erschließung des Altgrundstückes Nr. x nach der Neuordnung:
Das Altgrundstück Nr. x ist Teil des Grundstückes Nr. x (neu) und jedenfalls seit dem Jahr 1820 bewaldet. Zwischen den Grundeigentümern D und A einerseits und dem Bf andererseits ist strittig, ob in den letzten 30 Jahren tatsächlich eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Altgrundstückes Nr. x über diese Wegtrasse erfolgt ist und sichergestellt wurde. Es steht nicht fest, ob und in welchem Umfang in den letzten 30 Jahren die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. x über diese Wegtrasse erfolgt ist (Gutachten DI P vom 27. Mai 2016, Beilage zu ON 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes, Aussagen D, H und A Tonbandprotokoll).
Es handelt sich um eine ca. 5.000 m2 große Waldfläche, die sich am südöstlichen Ende des Abfindungskomplexes AF01 (Neugrundstück x) befindet. Beschreibung des Baumbestandes und Schätzung der zu erwartenden, jährlich erntbaren Holzmenge: Es handelt sich um einen gesunden, vitalen Laub-Nadelmischwald. Im Plateaubereich überwiegen Kiefern, im Unterhang Eichen, Linden, Lärchen, Birken und vereinzelt Fichten. Das Alter der Bäume beträgt ca. 80 – 100 Jahre, es handelt sich vorwiegend um Starkholz. Holzvorrat: ca. 340 Efm/ha (Ertragstafel Buche B) 0,5 ha x 340 Efm = 170 Efm am Ort : 100 Jahre (Umtriebszeit) = 1,70 fm/Jahr. Unter Berücksichtigung des etwa ertragreicheren Nadelholzes ca. 2 Efm/Jahr (Gutachten DI P vom 13. April 2016, Beilage zu ON 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
Dieser Wald gliedert sich topografisch in eine annähernd ebene, traktorbefahrbare Plateaulage (nördlicher Teil) und eine mäßig steil bis steil nach Süden bzw. Osten abfallende, nicht traktorbefahrbare Hanglage, das ist der südliche bis südöstliche Waldteil. Ausgehend von diesem Plateau kann mittels Seilwinde Holz aus der nicht traktorbefahrbaren Hanglage auf einer Länge von ca. 20 m bergauf gezogen werden, sodass von diesem Plateau ca. 2/3 des anfallenden Holzes zeitgemäß und mit ortsüblichen Maschinen geschlägert und vorgerückt werden kann. Das Holz des restlichen Waldes (südlicher Waldteil, ca. 1/3 der Waldfläche) kann am besten nach Süden (bergab) zur Wiesenmulde gerückt werden. Nun gilt es, das Holz zum nächsten öffentlichen Gut zu bringen. Dafür gibt es die von der Agrarbehörde vorgeschlagene Variante über Eigengrund in Richtung Nordwesten zur bestehenden, im bekämpften Bescheid angeordneten, Dienstbarkeitstrasse und auf dieser weiter nach Norden zum öffentlichen Gut Gst. x. Der Verlauf ist im dem Gutachten des DI P vom 13. April 2016 angeschlossenen Lageplan bzw. Orthofoto, M 1:2000, in roter Farbe dargestellt. In Längsrichtung gesehen fällt das Gelände ab dem Waldrand erst mit ca. 5%, später mit ca. 7% ab (Länge ca. 150 m). Die Trasse folgt dann bergauf einer Geländemulde, wobei die maximale Steigung des Geländes zwischen 11% und 13% beträgt. Die gesamte Rückedistanz über Eigengrund ca. 330 m bis zur Dienstbarkeitstrasse, auf dieser ca. 193 m mit einer Steigung von ca. 4 % zum LKW-befahrbaren öffentlichen Gut. Im Bereich der Einmündung zum öffentlichen Gut kann das anfallende (gegebenenfalls zum Verkauf stehende) Holz auf Eigengrund (Gst. Nr. x) gelagert werden. Der Boden dieser Erschließungsvariante ist weitgehend trocken, in der Geländemulde jedenfalls traktorbefahrbar. Die Querneigung in Richtung Süden beträgt auf den ersten hundert Metern, vom Wald aus gesehen, zwischen 18 und 27 %, von dort bis zur Geländemulde noch ca. 10 bis 18 %, wobei das Gelände in Falllinie zuerst gleichmäßig, nach 20 m aber in Form einer sehr steilen Böschung nach Süden hin abfällt. Die Lage dieser Gefahrenstellen ist im, dem Gutachten vom 13. April 2016 beiliegenden, Panoramafoto dargestellt (Gutachten DI P vom 13. April 2016 und vom 27. Mai 2016, Beilagen zu ON 7 und ON 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
Die vom Bf beantragte Dienstbarkeitstrasse beansprucht Fremdgrund auf einer Länge von ca. 220 m und einer Breite von ca. 3,5 m. Sie führt aus den ersten 80 m, vom Wald aus gesehen, in Richtung Norden, quer über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dann folgt sie ca. 140 m einem bestehenden Wiesenweg entlang einer Hecke in Richtung Nordwesten. Der Verlauf ist im, dem Gutachten vom 13. April 2016 beiliegenden, Plan in schwarzer Farbe bzw. im, dem Gutachten vom 27. Mai 2016 beiliegenden, Plan dargestellt. Die Längsneigung beträgt hier zwischen 3 und 13 %, die Querneigung im Wiesenbereich zwischen 0 und 15 %. Der Boden ist trocken und gut traktorbefahrbar (Gutachten DI P vom 13. April 2016 und vom 27. Mai 2016, Beilagen zu ON 7 und ON 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
Der südliche Waldteil (ca. 1/3 des Waldes) kann generell über Eigengrund (rote Trasse, südliche Abzweigung lt. Gutachten vom 13. April 2016) bewirtschaftet werden. Was das vom Bf vorgebrachte Aufbäumen der Zugmaschine bei der Holzrückung betrifft, so stellt dies aus forstfachlicher Sicht kein wesentliches Problem dar. Die größten Steigungen auf Eigengrund betragen ca. 12 – 13 %. Man kann beim Durchdrehen der Räder das angehängte Holz durch Lösen der Seilwindenbremse am Boden liegen lassen, fährt mit dem Traktor alleine 10 - 20 m weiter und seilt dann das Holz wieder nach. Auf diese Weise können auch gröbere Flurschäden vermieden werden. Auch bestünde die Möglichkeit, den Traktor beim Aufbäumen mittels Lenkbremse (Hinterräder sind einzeln bremsbar) in der Spur zu halten (Gutachten DI P vom 13. April 2016, Beilage zu ON 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
Zur Erschließung des nördlichen Waldteiles (ca. 2/3 des Waldes): Auf der roten Trasse (Lagepläne Beilage zu ON 7) über Eigengrund gibt es eine Stelle mit 27 % Querneigung. In diesem Bereich ist der Traktor im Alleingang schon gefährdet umzukippen. Diese Gefahr wird durch angehängte Lasten, wie z.B. Holzstämme, noch wesentlich erhöht. Wird Rundholz mittels Traktor und Seilwinde gerückt, so rutschen oder rollen diese Stämme wegen Geländeneigung und Schwerkraft talwärts und erhöhen so zusätzlich die Gefahr des Kippens oder Abrutschens der Zugmaschine. Das trifft besonders bei gefrorenem Boden und geringer Schneeauflage zu. Kommt der Traktor erst einmal ins seitliche Abgleiten, so rutscht er den steilen Böschungen (Steilstufen) entgegen und womöglich über diese hinunter, ein schwerer Unfall ist unvermeidbar. Durch das stockende Starkholz kann die Lastbildung nicht so klein gewählt werden, dass ein Befahren dieser Trasse im kalkulierbaren Gefahrenbereich möglich ist. Die übrige Trasse in der Tiefenlinie würde für die Bewirtschaftung des Waldes durchaus aus forstfachlicher Sicht ausreichen, zumal die anfallende Holzmenge mit ca. 2 Efm/Jahr bedeutet, dass pro Jahr maximal 4 – 5 mal mit dem Traktor mit schwerer Last bergauf gefahren werden muss. Ohne Geländekorrektur (Bau eines unbefestigten Weges) scheidet die „rote Trasse“ als Erschließungsvariante des nördlichen Waldteiles aus. Eine solche Gefahrenstelle gibt es bei der im, dem Gutachten vom 13. April 2016 beiliegenden, Plan in schwarzer Farbe bzw. im, dem Gutachten vom 27. Mai 2016 beiliegenden, Plan dargestellten Wegtrasse über die Grundstücke Nr. x und x, nicht. Der einzige Grund, warum die „schwarze Trasse“ über Fremdgrund zur Erschließung des gegenständlichen Waldes der „roten Trasse“ über Eigengrund bei den bestehenden Verhältnissen aus forstfachlicher Sicht vorgezogen werden muss, ist die zu große Querneigung des Geländes der „roten Trasse“ auf einer Länge von ca. 100 m. Das Befahren mit Traktoren, insbesondere mit angehängter Last ist bei den bestehenden Geländeverhältnissen viel zu gefährlich. Den Gefahrenbereich dieser Zufahrtsmöglichkeit markierte DI P in der Verhandlung am 4. Juli 2016 im Lageplan, Beilage zu ON 7, mit schwarzem Kugelschreiber. Im Ergebnis müsste man hier eine Geländeanpassung über eine Strecke von ca. 100 m durchführen, und zwar in einer Breite von ca. 3,5 m, wie bereits im Gutachten vom 13. April 2016 erwähnt. Es handelt sich dabei im Ergebnis um keine Geländeanpassung bzw. Niveauveränderung von über 1 m. An der steilsten Stelle, es handelt sich dabei um einen Bereich von ca. 20 m, würde es hier einer Niveauänderung von 90 cm bedürfen. Aus meiner Sicht wäre hier keine naturschutzrechtliche Bewilligung oder ähnliches erforderlich, es handelt sich hier um eine grundsätzlich im Rahmen der Landwirtschaft mögliche Geländeanpassung, für die keine weitere Bewilligung erforderlich wäre (Gutachten DI P vom 13. April 2016 und vom 27. Mai 2016, Beilagen zu ON 7 und ON 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes, Ausführungen DI P Tonbandprotokoll).
Der Vertreter des Bf erklärte in der Verhandlung am 4. Juli 2016, dass er die Gefahrenstelle selber entfernen wird (Tonbandprotokoll).
Nur unter der Annahme, dass die Gefahrenstelle nicht beseitigt wird, wäre aus forstfachlicher Sicht ein „Winterfahrtrecht“ für forstliche Zwecke, befristet vom 1. November bis 31. März jeden Jahres zur ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung des betreffenden Waldteiles erforderlich. Es wäre nicht notwendig, die dienstbaren Grundstücke, welche landwirtschaftlich genutzt werden, auch im Sommer zu befahren. Dies würde die Bewirtschaftung wesentlich beeinträchtigen, auch mit Bodenverwundungen ist mangels Schnee und Frost eher zu rechnen. Sollte es notwendig sein, dass außerhalb der Wintermonate mit Zugmaschinen zu diesem Waldteil zugefahren werden muss (z.B. Entfernung eines mit Schadinsekten befallenen Baumes, Windwurf, behördlichen Auftrag zur Entfernung eines Baumes, etc.) so könnte die Bezirksverwaltungsbehörde ein zeitlich befristetes Fahrtrecht einräumen (Gutachten DI P vom 27. Mai 2016, Beilage zu ON 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes)
2.2. zu Pkt. II der Beschwerde:
Die gegenständliche Wassernutzung geht auf einen verbücherten Servitutsvertrag aus dem Jahr 1923 zurück. Die von dieser Wassernutzung betroffenen vormaligen Grundstücke bilden einen kleinen Teil des Neugrundstückes Nr. x (unstrittig).
Festzuhalten ist, dass in etwa im Jahr 1951 im Zuge der Errichtung des Drainagesystems der Wassergenossenschaft ein Drainageabschnitt in diesen Brunnenstandort eingebunden wurde. Dieser Drainageabschnitt ist in der Beilage 7 der Niederschrift mit Kugelschreiber markiert. Im Jahr 2010 führte der Bautrupp der Beratungsstelle Oö. Wasser für die WG Sanierungsarbeiten am Drainagesystem durch. Dabei konnte der Bautrupp den ursprünglichen Brunnenstandort nicht auffinden. Es waren aber Vernässungen im Bereich der vormaligen Brunnenstelle ersichtlich, die Steinschlichtung der Brunnenstelle wurde dann vom Bautrupp gefunden. Es handelt sich dabei um einen Brunnen mit etwa 80 cm Tiefe, einer Tiefe, in der eben Drainagerohre eingespeist werden. Die Vernässung war darauf zurückzuführen, dass hier Drainagewässer eingespeist wurden, ein Ablauf bzw. ein Wasserbezug aber nicht mehr erfolgte. Der Bautrupp errichtete daher einen Überlauf, das heißt, es wurde durch ein Drainagerohr sichergestellt, dass die Wässer nicht oberflächlich abfließen, sondern sobald ein gewisser Wasserstand erreicht wird, dieser eben gesichert in die Drainage abgeleitet wird. An der Wasserbezugsstelle selber wurde seitens des Bautrupps nichts verändert. Die Zuleitungssituation war bei Abschluss der Bauarbeiten unverändert aufrecht (Angaben Ing. G, Tonbandprotokoll).
Nach diesen Arbeiten wurde, ausgehend von Uneinigkeiten, am 28. Oktober 2010 ein Schlichtungstermin zwischen den Parteien A, D, R und H durchgeführt und in einer Niederschrift das Ergebnis zusammengefasst. Dieses hat folgendes Übereinkommen zum Inhalt: ‚Auf dem Wertabschnitt x befindet sich eine Quelle. Diese Quelle darf durch Herrn H J gefasst werden und die erforderliche Wasserleitung zu seinem Anwesen verlegt werden. Im Anschluss an die Bauarbeiten ist von Herrn H der ursprüngliche Zustand der betroffenen Grünflächen wiederherzustellen. Vereinbart wurde weiters, dass in der Umgebung der Quellfassung vom Grundeigentümer Drainagen errichtet werden dürfen, um die Bewirtschaftung dieses Bereiches zu ermöglichen. Durch die Drainagen darf es aber zu keiner wesentlichen Verminderung der Quellschüttung kommen. Die Quellfassung ist jedenfalls in einer solchen Tiefe zu errichten, dass es zu keiner Kollision mit den erwähnten Drainagen kommt. Im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens ist ein entsprechendes Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht zugunsten von Herrn H im Grundbuch einzuverleiben.‘ (Akteninhalt, unstrittig).
Mit dem Wertklassenabschnitt x auf den Neukomplex AA2 wurde der erwähnte Brunnenstandort genau verortet. Im Servitutenplan wurde diese vorliegende Regelung der gegenständlichen Dienstbarkeit festgelegt und im Flurbereinigungsplan verfügt. Dabei verläuft die Wasserbezugsleitung ausgehend vom exakt verorteten Brunnenstandort in Richtung Südosten und anschließend in Richtung Südwesten bis zur Hofstelle des Bf (Servitutenplan).
Der Bf bzw. sein Sachwalter führten im Jahr 2014 drei größere Grabungen im Bereich der Brunnenstelle durch. Derzeit wird kein Wasser aus diesem Brunnen bezogen (unstrittig).
Es steht fest, dass von diesem Brunnen ursprünglich Nutzwasser für die Hofstelle des Bf bezogen wurde. Seit wann keine Wassernutzung mehr erfolgt, steht nicht fest (Parteiangaben).
2.3. zu Pkt. III der Beschwerde:
Im GMA-Plan wurde die Errichtung des M angeordnet. Im GMA-Plan war vorgesehen, entlang der Westseite des Weges eine Wiesenmulde anzulegen, um Oberflächenwässer abführen zu können. Bei hm 2 + 40 war ein Einlaufschacht und ein Rohrdurchlass angeordnet, der in der östlich des Weges angrenzenden Ökofläche auslaufen sollte (Akteninhalt, unstrittig).
Es gibt, betreffend die Wiesenmulde, keine konkreten Vorgaben im GMA-Plan. Es hat sich damit nicht ergeben, dass die bestehende Wiesenmulde dem GMA-Plan widersprechen würde. Der M wurde samt Wiesenmulde kollaudiert. Der M wurde als öffentliches Gut im maßgeblichen Bereich hm 2 +40 ausgeschieden (Ausführungen DI M Tonbandprotokoll).
Es handelt sich bei der entlang des M errichteten Drainage streng genommen um keine Seitengrabendrainage, sondern um eine Anpassung der bestehenden Drainageanlage der WG, die im Zuge der Errichtung des Mitterfeldweges erforderlich geworden ist. Seitengrabendrainage ist insoweit eine unrichtige Bezeichnung, als Seitengrabendrainage implizieren würde, dass hier Oberflächenwässer, unmittelbar des M bzw. der Wiesenmulde, abgeleitet würden, was aber nicht der Fall ist. Diese Drainage entlang des M ist Teil der Anlage der WG und dient dazu, die Drainagewässer der WG auch im System der WG zu erhalten und im Drainagesystem abzuführen. Richtig ist, dass bei dem erwähnten Wegdurchlass bei hm 2 + 40 ein Kontrollschacht errichtet wurde. Über diesen Kontrollschacht hat man Zugang zum Drainagesystem. Es werden über diesen Schacht aber keine Oberflächenwässer auf unterliegende Grundstücke abgeleitet, die Wässer bleiben hier im Drainagesystem der WG (Angaben Ing. G, Plan Beilage 8 der Niederschrift).
Der Sachwalter des Bf stellte in der Verhandlung am 4. Juli 2016 klar, dass es ihm um den Schacht und nicht um die Wiesenmulde geht. Ihm wäre es ein Anliegen, dass hier die Oberflächenwässer, die sich hier oberhalb des M sammeln, in das Drainagesystem der WG eingeleitet werden. Dazu ist festzustellen: Eine Fassung der Oberflächenwässer und Einleitung in das Drainagesystem über den erwähnten Kontrollschacht ist zwar diskutiert worden, kommt aber nicht in Betracht, da dies zu einer Überlastung des Drainagesystems führen würde. Diese Variante wurde ausdrücklich seitens der Beratungsstelle Oö. Wasser abgelehnt. Festzuhalten ist, dass ein zusätzlicher Drainagestrang in keinem Bescheid angeordnet wurde. Es handelt sich hier um einen Diskussionsstandpunkt (Ausführungen F H, Angaben Ing. G Tonbandprotokoll).
3. Beweiswürdigung:
Einleitend (1) werden Beschwerdegegenstand und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wiedergegeben. In der Sache selbst (2) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel.
3.1. zu Pkt. I der Beschwerde:
Der Bf verlangt die Einräumung einer Dienstbarkeit zur Erschließung der Altgrundstücke Nr. x und x. Dazu wurde am 4. Juli 2016 erörtert: „Herr J D erklärt in Vertretung seines Sohnes A D sowie Herr J A auch in Vertretung seiner Gattin A A: „Aus unserer Sicht ist unstrittig, dass grundsätzlich über die Wegtrasse immer zugefahren worden ist.“ Der Berichter hält fest, dass in der Folge über weitere Diskussion seitens der Grundeigentümer D und A festgehalten wird: „Es ist hier allenfalls zum nördlichen Bereich bzw. nördlich an das Grundstück Nr. x anschließenden Bereich des Grundstückes Nr. x zugefahren worden, aber nicht zur Waldfläche Nr. x. Insoweit möchten wir festhalten, dass eine Waldbewirtschaftung über diese dargestellte Wegtrasse bislang nicht sichergestellt wurde. Herr H erklärt dazu: „Es ist aus unserer Sicht sehr wohl immer über die dargestellte Wegtrasse zum Waldgrundstück Nr. x zugefahren worden und wurde hier auch insoweit das Waldgrundstück Nr. x bewirtschaftet.“ ... Seitens der Grundeigentümer D und A wird ergänzt: „Festzuhalten ist, dass das Waldgrundstück Nr. x in den letzten Jahrzehnten aus unserer Sicht sicher nicht forstwirtschaftlich bewirtschaftet worden ist.“ Der Berichter richtet an Herrn H die Frage, ob in den letzten Jahrzehnten die Waldfläche Nr. x nun bewirtschaftet wurde oder nicht. Herr H sagt dazu als Parteienvertreter aus: „Dazu kann ich nichts im Detail sagen. Ich gehe davon aus, dass, wenn es notwendig war, hier sehr wohl auch Bäume geschnitten wurden.“
Es steht für das LVwG fest, dass – wie sich aus den ersten Angaben der Grundeigentümer A und D sowie dem Umstand, dass Grst. Nr. x jedenfalls seit 1820 bewaldet ist - immer schon zu den Altgst. Nr. x und x, die Teil des Grst. x (neu) sind, zugefahren wurde. Strittig war aber die Frage, ob hier tatsächlich eine Bewirtschaftung des Grst. Nr. x über diese Wegtrasse erfolgte bzw. sichergestellt wurde. Da der Sachwalter H in der Verhandlung auf die erwähnte Frage keine konkrete Antwort geben konnte bzw. dazu im Detail nichts sagen konnte, steht nicht fest, ob und in welchem Umfang in den letzten 30 Jahren die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. x über diese Wegtrasse erfolgt ist.
Wie sich aus den angeführten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des forstfachlichen ASV DI P ergibt, ist bei Altgrundstück Nr. x (Waldparzelle) zwischen einem nördlichen und einem südlichen Abschnitt zu unterscheiden. Der südliche Abschnitt kann sicher über Eigengrund - der Großteil jener Komplexe aus dem Besitzstand, für die das Fahrtrecht früher erforderlich war, ist eine geschlossene Fläche im Eigenbesitz und ist Teil des Abfindungskomplexes AF01 – bewirtschaftet werden. Will man den nördlichen Abschnitt über Eigengrund bewirtschaften, müsste man zunächst eine von DI P näher beschriebene Geländeanpassung vornehmen. Der Sachwalter des Bf erklärte, eine solche Geländeanpassung auch durchzuführen. Würde man diese Geländeanpassung nicht durchführen, bliebe nur die Zufahrt über die beschriebene Wegtrasse.
Altgst. Nr. x ist durch die Neuordnung jedenfalls über Eigengrund ausreichend erschlossen. Dies wurde vom sachverständigen Organ, DI M, schlüssig ausgeführt und bestätigt sich durch das Gutachten des DI P, wonach eine Zufahrt und Erschließung des angrenzenden Altgst. Nr. x über Eigengrund möglich ist. Lediglich zur Erschließung der nördlichen Waldfläche wäre eine Geländeanpassung erforderlich.
3.2. zu Pkt. II der Beschwerde:
Die im Servitutenplan verortete und eingetragene Wasserbezugsstelle geht unstrittig auf einen verbücherten Servitutsvertrag zurück. Die vormals belasteten Grundstücke wechseln mit der Neuordnung den Eigentümer, woraus sich die im Bescheid angeordnete Löschung betr. den Voreigentümer D ergibt. Die Ehegatten A werden dagegen als Eigentümer des Gst. x (neu) mit dem bestehenden Wasserbezugsrecht belastet. Dieses diente ursprünglich (auch) dem Nutzwasserbezug für die Hofstelle des Bf. Auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Ing. G, steht für das LVwG fest, dass im Jahr 2010 bei Durchführung der Bauarbeiten des Bautrupps kein Wasser bezogen wurde und nach Beendigung der Bauarbeiten jedenfalls Wasser im Brunnenstandort zur Verfügung stand. Seit wann keine Wassernutzung mehr erfolgt, steht nicht fest. Der Bf vermeint, dies sei auf die Grabungsarbeiten des Bautrupps Oö. Wasser im Jahr 2010 zurückzuführen. Die Bedenken des Bf, es sei vom Bautrupp Oö. Wasser der Brunnenstandort im Jahr 2010 beseitigt worden, sind nicht nachvollziehbar. Die Ehegatten A halten dem entgegen, es sei zumindest bis zu den Grabungsarbeiten des Bf im Jahr 2014, Wasser zeitweise geronnen. Der Obmann der WG bestätigte im Übrigen in der Verhandlung am 4. Juli 2016, dass die von Herrn G beschriebene Situation betreffend Überlauf an das Drainagesystem nach wie vor zutreffend ist und in dieser Weise auch vorhanden ist. Nach den Arbeiten im Jahr 2010 wurde auf Grund von Unstimmigkeiten am 28. Oktober 2010 eine Übereinkunft zwischen den Grundeigentümern geschlossen.
3.3. zu Pkt. III der Beschwerde:
Für die Errichtung der Geländemulde gibt es im GMA-Plan keine konkreten Anordnungen, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass die errichtete Geländemulde dem Bescheid widersprechen würde. Die vom Bf verlangte Drainage ist in keinem Bescheid vorgesehen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. zu Pkt. I der Beschwerde:
Die angesprochenen Grundstücke x und x waren Teil des Besitzkomplexes af11. Zum Hauskomplex af01 oder einem öffentlichen Gut bestand für diese Grundstücke keine Verbindung. Zwangsläufig war daher eine Erschließung über Fahrtrechte erforderlich, da ansonsten keine Zugangsmöglichkeit bestanden hätte. Im Jahr 1928 wurden die landwirtschaftlichen Anwesen D und H voneinander getrennt. Infolge der beschriebenen Situation vor der Neuordnung, insb. dem Umstand, dass zwangsläufig eine Zufahrt nur über die dargestellte Wegtrasse auf Fremdgrund erfolgen konnte, haben die Eigentümer des Anwesens H ein Wegerecht im dargestellten Umfang ersessen.
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen gemäß § 24 Abs. 1 Oö. FLG mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
Altgst. Nr. x ist aus fachlicher Sicht jedenfalls ausreichend erschlossen und insoweit eine Zufahrt über Fremdgrund nicht erforderlich iSd § 24 Abs. 1 2. Satz Oö. FLG. Hinsichtlich Altgst. Nr. x ist eine Geländeanpassung zur Beseitigung einer in den Feststellungen näher beschriebenen Gefahrenstelle erforderlich. Der Sachwalter des Bf erklärte, diese Gefahrenstelle zu beseitigen. Es ist daher auch insoweit die Aufrechterhaltung einer Zufahrtsmöglichkeit über Fremdgrund nicht notwendig.
Der Antrag auf Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes wurde daher im bekämpften Bescheid zu Recht als unbegründet abgewiesen.
4.2. Zu Pkt. II der Beschwerde:
Das bezeichnete Wasserrecht ist im Grundbuch eingetragen und geht auf einen Servitutsvertrag aus dem Jahr 1923 zurück. Im Jahr 1951 wurde ein Drainagestrang in die verortete Brunnenstelle eingeleitet. Bei den Bauarbeiten der Beratungsstelle Oö. Wasser im Jahr 2010 konnte die Brunnenstelle aufgefunden werden und wäre ein Wasserbezug – bei Vorhandensein einer funktionierenden Ableitungsvorrichtung – möglich gewesen. Der Zustand im Jahr 2010 ist genau dokumentiert. Lageplan Beilage 7 der Niederschrift enthält den maßgeblichen Drainagenplan aus dem Jahr 1951. Daraus ist der Verlauf der in die Wasserbezugsstelle eingebundenen Drainagen ersichtlich. Mit dem Wertklassenabschnitt x auf dem Neukomplex AA02 wurde der erwähnte Brunnenstandort genau verortet. Im Servitutenplan wurde diese vorliegende Regelung der gegenständlichen Dienstbarkeit festgelegt und im Flurbereinigungsplan verfügt. Die in der Verhandlung geäußerten Bedenken des Sachwalters, es sei unklar, wie der Bf nun zum Wasser kommen könne, sind nicht nachvollziehbar. Einer (Wieder)herstellung der vom Bautrupp Oö. Wasser im Jahr 2010 errichteten Wasserbezugsstelle, scheinen keine Hindernisse im Weg zu stehen. So ist insbesondere nach Angaben des Obmannes der WG der Überlauf in das Drainagesystem nach wie vor vorhanden.
In der Vereinbarung vom 28. Oktober 2010 wurde dem Bf das Recht eingeräumt, die Quelle zu fassen und es sollte letztlich ein entsprechendes Wasserbezugsrecht im Grundbuch einverleibt werden. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass man dem Bf das Recht einräumen wollte, die Anlage (insbesondere die Ableitung zur Hofstelle) ordnungsgemäß instand zu setzen. Das alte Recht sollte erkennbar fortgeschrieben und kein neues begründet werden. Es steht jedenfalls nicht fest, dass das Nutzwasser schon längere Zeit nicht mehr aus dieser Wasserbezugsstelle bezogen wurde.
Das alte Recht hat nach wie vor Bestand und ist daher – zumal es zum Bezug von Nutzwasser dient – nach wie vor notwendig iSd § 24 Abs. 1 2. Satz Oö. FLG. Zur Klarstellung, dass kein neues Recht begründet wird, war die Übertragung um - soweit und in jenem Umfang als diese Dienstbarkeit vor Erlassung des Flurbereinigungsplanes dem Rechtsbestand angehörte – anzuordnen. Ein von den viertmP beantragtes explizites Abstellen auf das Übereinkommen vom 28. Oktober 2010 war nicht notwendig, zumal mit diesem Übereinkommen kein neues Recht begründet werden sollte.
4.3. Zu Pkt. III der Beschwerde:
Der M war samt Wiesenmulde im GMA-Plan rechtskräftig angeordnet. Nach den Feststellungen wurde dem GMA-Plan entsprochen und sind hier keine Abweichungen erkennbar, zumal keine konkreten Vorgaben für die Wiesenmulde im GMA-Plan getroffen wurden. Der GMA-Plan ist gegenüber dem Bf in Rechtskraft erwachsen und von ihm daher zu dulden. Die von ihm verlangte Errichtung einer eigenen Drainage unterhalb des M ist in keinem Bescheid vorgesehen. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine solche Drainage zu errichten. Abschließend verzichtete der Sachwalter am 4. Juli 2016 auf eine weitere Erörterung dieses Beschwerdepunktes.
Zusammengefasst besteht kein Anlass, das in Pkt. I der Beschwerde verlangte Wegerecht aufrecht zu erhalten, abgesehen von einer Klarstellung, das in Pkt. II der Beschwerde erwähnte Wasserbezugsrecht abzuändern oder die in Pkt. III verlangten Änderungen in Zusammenhang mit der rechtskräftig anordneten Errichtung des M zu veranlassen. Der Bf wird durch den Bescheid in keinen Rechten verletzt.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer