LVwG-600186/3/Kof/CG/SA

Linz, 13.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x gegen den Herabsetzungsbescheid der Landespolizeidirektion OÖ. vom 13. Februar 2014, GZ: S-37134/13-4, wegen Übertretungen des KFG, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.             

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass der Herabsetzungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem
OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Herabsetzungs-bescheid über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen zwei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG Geldstrafen von insgesamt 440 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt
8 Tage + 18 Stunden – verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag
von 44 Euro vorgeschrieben.

 

 

 

Gegen diesen Herabsetzungsbescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine  begründete – als „Einspruch“ bezeichnete -  Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat mit Schreiben (E-Mail) vom 11. März 2014 die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 iVm § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG war daher

· die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

· das Beschwerdeverfahren einzustellen,

· festzustellen, dass das behördliche Herabsetzungsbescheid

 in Rechtskraft erwachsen ist  und

· auszusprechen, dass für das Verfahren vor dem Oö. LVwG

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten ist.

 

 

II.          DDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler