LVwG-850422/16/Re/BHu LVwG-850425/2/Re/BHu

Linz, 06.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerden von 1.) Herrn J E, x, P sowie 2.) Herrn K P W, MBA, P, vertreten durch die H R GmbH, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. Juli 2015, GZ: Ge20-34-41-2013, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. Juli 2015, GZ: Ge20-34-41-2013, wird bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Bescheid vom 23. Juli 2015, GZ: Ge20-34-41-2013, über Antrag der E M GmbH, P, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in P, x, durch Errichtung neuer Produktions- und Lagerhallen auf dem Grundstück Nr. x mit Zufahrt auf Grundstück Nr. x der KG G, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies auf Grundlage der im Spruch aufgelisteten Projektunterlagen sowie dem Ergebnis der anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere der im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen aus dem technischen Bereich, Gewerbetechnik, Maschinentechnik sowie Lärmtechnik samt nachträglich eingeholter Gutachten aus den Bereichen Immissionsschutz-Luft sowie Medizin sowie verbunden mit der Vorschreibung von Auflagen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach dem Ergebnis des Verfahrens, insbesondere der Verhandlung am 17. März 2015, Verhandlungsschrift zu GZ: Ge20-34-28-2013, sowie bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen sei eine Beeinträchtigung der durch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geschützten Interessen nicht zu erwarten. In der Folge begründet die belangte Behörde im Detail die Verfahrensergebnisse zu den einzelnen von Nachbarn vorgebrachten Stellungnahmen, Forderungen bzw. Einwendungen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn J E und K P W innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

2.1. Herr J E begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die mündliche Verhandlung sei unter anderem auf der Grundlage eines schalltechnischen Projektes der X x-GmbH vom 3. März 2015 behandelt worden. Nach der Verhandlung und vor Erlassung des Bescheides sei es zu Änderungen, nämlich teilweisem Ersatz der Lärmschutzwälle durch Lärmschutzwände, gekommen. Diese Änderungen seien im Verfahren als gleichwertig bezeichnet worden, dies in Bezug auf Immissions- bzw. Anrainerschutz. Zu dieser Rechtsansicht sei ihm, als betroffener Anrainer, keine Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen. Es sei ihm die Möglichkeit, dem Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen, verwehrt worden. Erdwälle hätten gegenüber Lärmschutzwänden das ungleich bessere Dämpfungsvermögen. Ob die nunmehr vorgesehenen Lärmschutzwände als gleichartig zu bezeichnen sind, sei für ihn nicht prüfbar und sei die Feststellung nur durch umfangreiche Berechnungen nachweisbar. Eine Prüfung durch einen Fachkundigen sei nicht möglich gewesen. Zum Begründungshinweis auf eine Zurückweisung des Amtes der Oö. Landesregierung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, mit Bescheid vom 22. Juni 2015, wird entgegnet, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im gegenständlichen Verfahren eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war bzw. noch sei. Einem neuesten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, hätte die Bezirkshauptmannschaft die sehr komplexe Frage der UVP-Pflicht aus eigenem beurteilen müssen.

 

2.2. Gegen den Genehmigungsbescheid vom 23. Juli 2015 hat auch Herr K P W, P, vertreten durch die H R GmbH, W, Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG G, so auch Eigentümer des Grundstückes Nr. x der KG G, welches unmittelbar an jenes Grundstück angrenze, auf welchem die neuen Hallen sowie die Lärmschutzmauer errichtet werden sollen. Er habe eingewendet, dass es durch Lärmschutzwände bzw. -wälle sowie durch die Hallen zu Beeinträchtigungen, konkret durch Beschattungen der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, komme. Die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen werde beantragt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, eine mögliche Beschattung der Grund­stücke sei nicht Gegenstand des gewerberechtlichen, sondern des baurechtlichen Verfahrens, sei unrichtig, die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen stelle einen Verfahrensfehler dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2002/04/0073) seien auch Beschattungswirkungen zu einschlägigen Nachbar­belästigungen zu zählen. Die Nichtauseinandersetzung der Behörde mit diesem Einwand verursache einen Verfahrensmangel und sei daher der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) K P W betreffend Beschattung festgestellt, dass das betroffene angrenzende Grundstück unbebaut ist, landwirtschaftlich genutzt wird und eine Größe von ca. 7 ha aufweise. Sofern ein kleiner Teil dieses Grundstückes durch Halle bzw. Lärmschutzwand teilweise beschattet werde, sei dies im Verhältnis zur Größe des Grundstückes so geringfügig, dass dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes keinesfalls gefährdet würde. Eine Minderung des Substanzwertes in diesem Zusammenhang sei auf dem Zivilrechtsweg zu klären und nicht im gewerbebehördlichen Verfahren. Die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen sei nicht notwendig.

 

Zum Vorbringen des Bf J E wird von der Behörde festgehalten, dass sich durch die Änderung der Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwände anstatt Erdwälle) keine nachteiligen Auswirkungen für Anrainer ergäben. Dies wurde vom Amts­sachverständigen des Bezirksbauamtes W schlüssig beurteilt.

Zum Feststellungsverfahren wegen UVP-Pflicht wird auf den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22. Juni 2015, GZ: AUWR-2015-137629/5-Si/Tre, verwiesen, in dem der Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Bf haben dagegen Beschwerde eingebracht.

 

4. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-34-41-2013 und Wahrung des Parteiengehörs gegenüber der Anlageninhaberin.

 

4.1. Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird von der belangten Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich vom 7. September 2015 vorgelegt. In diesem Erkenntnis wird die Beschwerde von G und J E gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22. Juni 2015, GZ: AUWR-2015-137629-Si/Tre, betreffend die Zurückweisung des Antrages, dass für die Widmung eines Gewerbeparks eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet diese Abweisung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg.cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Nachbarn haben jedoch im UVP-Feststellungsverfahren (Ergänzung durch das LVwG: nach der damaligen Rechtslage) weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsge­richtshofes und des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde. Das Bundes­verwaltungsgericht habe diese Judikaturlinie bereits mit mehreren ergangenen Entscheidungen beibehalten.

Zusammenfassend könne dahingestellt bleiben, ob es sich in diesem Fall um ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle und dieses unter einen darin angeführten Tatbestand falle; es könne auch dahingestellt bleiben, ob Schwellenwerte des UVP-G 2000 im Hinblick auf das Urteil des EuGH C-244/12 in Umsetzung der UVP-Richtlinie unionskonform umgesetzt worden seien. Die Fest­stellungsanträge seien daher von der UVP-Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Nachbarn hatten weder Parteistellung, noch Antrags­legitimation.

 

4.2. Zudem wurde dem Bf J E, dessen Beschwerdevorbringen zu einem wesentlichen Teil die lärmtechnische Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes betrifft, das von ihm in der Beschwerde angesprochene Berechnungs­ergebnis des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen­büros X Sachverständigenbüro für X A x-GmbH vom 26. Juni 2015 betreffend Auswirkungen der geplanten Änderungen für Anrainerbereiche zur Kenntnis gebracht, wonach zusammenfassend die projektierten Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwälle-Schallschutzwände) in Bezug auf den Immissions- und Anrainerschutz als gleichwertige Ersatzmaßnahme bezeichnet werden können. Für den Bf werden sich dadurch niedrigere projektbedingte Immissionsauswir­kungen ergeben und seien sie daher auch aus diesem Grunde in schalltechnischer Hinsicht vorzuziehen.

 

Hierzu hat der Bf im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass er dieses lärmtechnische Ermittlungsergebnis zur Kenntnis nehme. Es sei aus Sicht der Firma zwar verständlich, da Dämme in dieser Höhe grundintensiv und zu erhalten seien, andererseits sei das Parteiengehör vermisst worden. Die Ausfüh­rungen des Sachverständigen, wonach die geplanten Änderungen als gleichwertig bezeichnet werden können, da keine nachteiligen Auswirkungen für die Nachbarn auftreten, ließen eine befundmäßige Beschreibung der Ausführung der Lärm­schutzwände vermissen. Auch im Projekt der X x-GmbH werde nur von Lärm­schutzwänden gesprochen. Es ergebe sich daraus nicht, ob die Lärmschutzwand stark absorbierend sein müsse oder auch in Beton ausgeführt werden könnte.

 

4.3. Der Bf weist darüber hinaus darauf hin, dass von ihm gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 7. September 2015 eine zulässige Revision erhoben wurde.

 

4.4. Von der Antragstellerin wurde zum Beschwerdevorbringen des Herrn K P W im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs festgehalten, dass nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer Bäume in jeglicher Höhe in einem Abstand von 5 m zur Grundgrenze eines Grünlandgrundstückes erlaubt seien. Der Abstand der Halle zum Nachbargrund sei 8 m.

 

Insgesamt wurden somit verfahrenswesentliche ergänzende Sachverhalts-elemente, die in den vorliegenden Verfahrensakten nicht enthalten sind, nicht vorgebracht.

 

5. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Grunde des § 24 VwGVG nicht erforderlich war. Ergänzend ist festzustellen, dass die vorliegenden Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies zum einen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen des Bf K P W (rechtlich wird hierzu weiter unten eingegangen), zum anderen im Beschwerdevorbringen des J E der Antrag auf Durchführung einer solchen nicht enthalten war. Darüber hinaus stehen auch aus diesen Gründen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegen.

 

6. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in an­derer Weise zu belästigen,

 

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vor­schriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1. in vierfacher Ausfertigung

a)   eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)   die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)   ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.   Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.   eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.   eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.   organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.   eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2. in einfacher Ausfertigung

a)   nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zu­nächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungs­verfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreich­unterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

6.1. Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass die E M GmbH, P, mit Antrag vom 20. Februar 2015 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung von zusätzlichen Produktions- und Lagerhallen im Standort P, Grundstück Nr. x der KG G, Zufahrt über Grundstück Nr. x, angesucht hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektunterlagen eine mündliche Verhandlung für Dienstag, den 17. März 2015 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Anwesend waren neben den Behördenvertretern, darunter auch der gewerbe-, lärm- und bautechnische Amtssachverständige, auch die nunmehrigen Bf. Letztere haben im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben und somit ihre Parteistellung aufrechterhal­ten. Lage und Größe der Betriebsgrundstücke sowie der Liegenschaften der Bf sind den Projektunterlagen zu entnehmen.

 

6.2. Der beigezogene Amtssachverständige hat insbesondere auch zu den schalltechnisch relevanten Ausführungen der Bf Stellung bezogen, dies auch in Bezugnahme auf das eingereichte und den Projektunterlagen angeschlossene lärmtechnische Projekt der X x-GmbH. Im Detail hat zu den Vorbringen der Nachbarn auch der technische Vertreter der X x-GmbH, welcher bei der mündlichen Verhandlung anwesend war, Stellung bezogen.

 

Lärmtechnische Einwände blieben letztlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr offen. Das Beschwerdevorbringen des Bf E in Bezug auf die Ausführung der Schallschutzwände ist dahingehend zu beantworten, als den lärmtechnischen Ausführungen, die von der X x-GmbH eingeholt wurden, ausdrücklich zu entnehmen ist, dass es sich bei den projektierten Lärmschutz­wänden um solche hochabsorbierende Lärmschutzwände handelt, wie im schall­technischen Projekt vom 3. März 2015 samt schalltechnischer Stellungnahme vom 26. Juni 2015 zu den beantragten Änderungen beschrieben. Diesen Projektunterlagen ist ausdrücklich die hochabsorbierende Ausführung der Lärm­schutzwände zu entnehmen, gilt demnach für alle, so auch für die sich aus der Änderung ergebenden Teile der LWS.

 

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene Gutachten des gewerbe- und lärmtech­nischen Amtssachverständigen und die damit im Zusammenhang vorgeschrie­benen Auflagen, wonach einerseits die Umsetzung der im schalltechnischen Projekt unter Punkt 4.3.1. angeführten Schallschutzmaßnahmen vom Projek­tanten nach Abschluss der Arbeiten zu bestätigen ist, andererseits die Umset­zung der im schalltechnischen Projekt unter Punkt 4.3.2. angeführten Schall­schutzmaßnahmen vom Projektanten nach Abschluss der Arbeiten zu bestätigen ist. Auch daraus ist im Zusammenhang mit den Projektunterlagen eine hoch­absorbierende Ausführung mit einem Schalldämmwert von > 25 dB abzuleiten.

 

6.3. Soweit der Bf J E seine Einwendungen zur Frage des Erfordernisses der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 aufrechterhält, ist hierzu zunächst auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die sich daraus ergebende Reaktion des Gesetz­gebers hinzuweisen, wonach das UVP-G 2000 in der Novelle 2016 in seinem § 3 Abs. 7 bzw. 7a dahingehend abgeändert wurde, als den Nachbarn im Feststel­lungsverfahren ein Beschwerderecht zukommt bzw. zuvor ergangenen Feststel­lungsbescheiden keine Bindungswirkung gegenüber der materiellrechtlichen Genehmigungsbehörde zukommt.

 

Zum konkreten Beschwerdevorbringen des Bf J E ist jedoch festzustellen, dass sich dieses nicht gegen eine UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens betreffend die Erweiterung einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage der E M GmbH richtet, sondern die UVP-pflichtige Schaffung eines Industrie- oder Gewerbeparks im Sinne der Z 18 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 behauptet. Die Schaffung eines solchen ist jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Der Inhalt der Tätigkeit der Anlageninhaberin wiederum kann nicht im Zusam­menhang mit einem Tatbestand aus dem Anhang 1 zum UVP-G 2000 gebracht werden. Das Unternehmen E M GmbH ist auf die Herstellung von Hackern spezialisiert und handelt es sich hierbei teilweise um handbeschickte Hacker, teilweise um kranbeschickte Hacker, welche sich wiederum zum Teil auf Last­kraftfahrzeugen befinden. Durch dieses Vorhaben ist aus Anhang 1 zum VP-G 2000 kein erfüllter Tatbestand ersichtlich, auch wurde vom Bf kein konkreter Tatbestand angesprochen. Soweit vom Bf auf den Tatbestand der Z 18 lit. a bzw. lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Industrie- oder Gewerbeparks) Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass diese Tatbestände nicht die bloße Genehmigung eines gewerblichen Betriebes im Fokus haben, sondern die Schaf­fung eines „Gesamtverbundes“ von mehreren Betrieben, die in einem detailliert geplanten Gebiet geschaffen werden sollen. Diesen Betrieben soll dann eine bereits genehmigte Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Das Vorliegen eines derartigen Vorhabens (Industrie- oder Gewerbepark) im Sinne dieser Bestimmung wurde auch im behördlichen Zurückweisungsbescheid vom 22. Juni 2015, GZ: AUWR-2015-137629/5, verneint. Ergänzendes Vorbringen hierzu liegt nicht vor.

Allfällige Änderungen des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde stellen Akte der örtlichen Raumordnung dar.

 

6.4. Der Bf K P W, P, befasst sich in seiner durch die H R GmbH eingebrachten Beschwerde ausschließlich mit dem Beschwerdegrund der Beschattung seiner Liegenschaft durch Halle bzw. Lärmschutzwände/-wälle. Er selbst bestätigt in seiner Beschwerde, dass es sich bei seinem Grundstück Nr. x der KG G um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt.

 

Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem oben zitierten § 74 Abs. 2 GewO 1994, ist zunächst den Beschwerdeausführungen insofern Recht zu geben, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beläs­tigungen durch Beschattungen nicht von vornherein als unzulässig zurückgewie­sen werden dürfen. Der Judikatur ist zu entnehmen, dass Lichteinwirkungen bzw. Beschattungswirkungen grundsätzlich geeignet sein können, zu Nachbarbeläs­tigungen oder -gefährdungen zu führen.

Zur konkreten Situation ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Bf W Eigentümer des Grundstückes Nr. x der KG G ist, nicht jedoch dort wohnt und er somit eine persönliche Belästigung oder Gefährdung seiner Gesundheit nicht zulässig einwenden kann.

 

Die Einwendungsmöglichkeit beschränkt sich aus diesem Grunde auf § 74 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, wonach das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nach­barn nicht gefährdet werden dürfen.

 

Hinsichtlich des Begriffes der Gefährdung des Eigentums ist auch auf § 75 Abs. 1 GewO 1994 zu verweisen, wonach unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrs­wertes des Eigentums nicht zu verstehen ist.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hierzu vielmehr zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Eigentum eines Nachbarn vor der Vernichtung der Substanz oder vor dem Verlust der Verwertbarkeit der Substanz zu schützen ist. Eine derartige Vernichtung oder ein derartiger Verlust der Verwertbarkeit ist dann gegeben, wenn die übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung vollständig ausgeschlossen ist (VwGH 21.11.2001, 98/04/0075, u.v.a.). Es kann von der Gefährdung des Eigentums nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist bzw. jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich gemacht werden würde. Davon ist auch dann auszugehen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Sach­nutzung oder -verwertung ausgeschlossen ist.

 

Eine derartige völlige Unmöglichkeit einer Verwertung bzw. Nutzung, geschweige denn eine vollständige Substanzvernichtung, wurde vom Bf nicht dargelegt, liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch nicht vor. Die am Nachbargrundstück des Bf projektinhaltliche Lagerhalle wird in einem Abstand von 8 m zur Grundgrenze errichtet, dies mit einer Traufenhöhe von 8,40-8,60 m. Bereits aus diesen Daten ist ersichtlich, dass eine Schattenwirkung durch die Halle nur in geringfügigem Ausmaß an der Südgrenze des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes zu erwarten ist, dies auch nur zu ausgewählten Tages- bzw. Jahreszeiten.

 

Ob bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang diese Schattenwirkung eine Wert­verminderung oder ähnliches darstellt, wäre allenfalls von den Zivilgerichten zu klären. Die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen war aus diesen Gründen nicht erforderlich, zumal eine Eigentumsgefährdung im oben zitierten Umfang zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.

 

6.5. Aus den angeführten Gründen, der dargestellten Sach- und Rechtslage unter Bezugnahme auf den vorliegenden Akteninhalt konnte den Beschwerden keine Folge gegeben werden und war der bekämpfte Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu bestätigen, insgesamt somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger