LVwG-600146/10/Br/GD/SA

Linz, 12.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 10.1.2014, GZ: Verk96-21552-2013,  nach der am 12.3.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer nach §  134 Abs. 1b KFG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 (wohl auch § 102 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden  verhängt. Es wurde ihm  zur Last gelegt, er habe, am 20.11.2013, um 10:00 Uhr, Roßleithen, Autobahn A9 bei km 47.500, Salzsilo Roßleithen, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen x und dem Anhänger  mit dem Kennzeichen x,  welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt gewesen cei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t überstieg, kein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut gehabt, wobei das Fahrzeug auch nicht unter die im Art. 3 EG-Verordnung 561/06 genannten Ausnahmen gefallen sei.

 

I.1. Die Behörde sah den Tatbeweis mit der Anzeige der einschreitenden Beamten der Autobahnpolizei als erwiesen. Demnach habe es sich wohl um eine Fahrzeugkombination mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 t gehandelt. Diese Fahrzeugkombination habe der Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen gedient, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt habe. Die Behörde folgte der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht dahingehend,  dass im Lenken dieser Kombination für den Fahrer nicht dessen Haupttätigkeit dargestellt hätte, wobei das Fahrzeug in einem Umkreis von mehr als 50 km vom Standort des Unternehmens verwendet worden sei.

Dabei verwies die Behörde auf die Aussagen der Polizeibeamten, welche detailliert und überzeugend  gewesen wären und die Behörde daher keine Veranlassung gesehen habe diesen keinen Glauben zu schenken. Sie verwies diesbezüglich auf die Wahrheitspflicht welche die Beamten in derartigen Aussagen gegenüber der Behörde unterlägen. Demgegenüber hätte sich der Beschwerdeführer frei verantworten können.

Schließlich habe der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs.1 Fall VStG nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen hätte.

Hinsichtlich der Strafzumessung verwies die Behörde auf § 19 VStG, wobei die konkrete Strafe als der Tatschuld angemessen erachtet worden ist. Gegen ein geringeres Strafausmaß hätten insbesondere General- und bezahlt präventive Erwägungen gesprochen. Die Strafe solle nämlich als spürbares Übel sowohl den Täter und als auch andere Personen von der Begehung derartiger Übertretungen abhalten.

 

II. Mit der fristgerecht gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wird eingangs wohl ausgeführt, dass diese sich bloß gegen das Strafausmaß richte. Er habe niemals die Ausführungen des anzeigenden Organs bestritten, so der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Ausführungen.

In seiner weiteren Verantwortung wendet er sich insbesondere auch gegen die Feststellung der Behörde, er hätte ein fehlendes Verschulden an der angeblichen Verletzung von Verwaltungsvorschriften nicht glaubhaft machen können. Diesbezüglich verweise er ausdrücklich auf seine Stellungnahme in seinen Einspruchsangaben. Zudem seien die unterschiedlichen Zulassungsgewichte des Anhängers seitens der Behörde unberücksichtigt geblieben.

Ausdrücklich wolle er festhalten, dass bei ihm niemals Tatvorsatz vorhanden gewesen sei, und er sowie sein Arbeitgeber als Zulassungsinhaber keine Kenntnis von dieser Rechtsvorschrift haben hätten können. Diesbezüglich wolle er sein Bedauern darüber ausdrücken, dass der Gesetzgeber solche Rechtsvorschriften nicht entsprechend über die Führerscheinausbildung bzw. an die betreffenden Unternehmen publiziere. Seine Beschwerde richte sich daher auch gegen die Ausführungen der Behörde bezüglich des Strafausmaßes dahingehend, dass bei der im vorgeworfenen „Tat“ es zu keinerlei Schädigung oder Gefährdung schutzwürdiger Interessen gekommen sei.

Abschließend beantragte er

1. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sofern dies von der zuständigen Verwaltungsinstanz für die Entscheidung als erforderlich erachtet werde.

2. wolle die zuständige Verwaltungsinstanz das vorliegende Straferkenntnis aufheben.

Als Beilage wurde auf das Einspruch Schreiben vom 5.12.2013 und seine abschließende Stellungnahme vom 21.12.2013 hingewiesen.

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 7.2.2014 ohne weitere Hinweise betreffend eine Beschwerdevorentscheidung oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.1.2014 (Rückschein) zugestellt. Die Beschwerde langte bei der Behörde am 5.2.2014 (Eingangstampilie) ein. Sie ist demnach rechtzeitig erhoben worden.

 

III.1. Angesichts der mehrdeutigen Beschwerdeausführungen wurde der Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 18.2.2014 zur Klarstellung seiner Beschwerde im Hinblick auf die vorläufig zu vermutende bloße Strafberufung aufgefordert. Darin wurde die Vorlage einer Einkommensbestätigung eingefordert, welche bereits vor der Verhandlung per E-Mail dem Landesverwaltungsgericht übermittelte.

 

 

 

III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nach § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen. Die Behörde entschuldigte sich betreffend ihre Nichtteilnahme. Der Beschwerdeführer nahm in Begleitung des Geschäftsführers seines Arbeitgebers persönlich an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil. Der Vertreter der Behörde entschuldigte die Nichtteilnahme mit Schreiben vom 26.2.2014 mit terminlichen Gründen.

 

 

 

III.3. Beweiserhebung durch das Landesverwaltungsgericht:

 

In diesem Beschwerdeverfahrens wurde im Vorfeld der zuständige Meldungsleger ersucht Handaufzeichnungen zur hinreichenden Darstellung über den Verlauf der stattgefundenen Amtshandlung zur Verfügung zu stellen. Diesem Ersuchen wurde in der Weise entsprochen, als der Hinweis vorgelegt wurde, dass im Zulassungsschein des betreffend dieses LKW die Verwendungsbestimmung der Ziffer 19 (= Werkverkehr) eingetragen  gewesen sei. Auch ein Transport im Werkverkehr sei ein gewerblicher Transport und falle daher nicht unter die Ausnahme des Art. 3 lit. h der EG-VO 561/2006. Des Weiteren wurde auf die Stellungnahme vom 11.12.2013 an die zuständige BH verwiesen.

Handaufzeichnungen über die vor Ort erhobenen Zulassungsdaten vermochte der Meldungsleger nicht vorzuweisen. 

 

 

 

III. 4. Sachverhalt:

Laut dem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Zulassungsschein beträgt das Eigengewicht des Zugfahrzeuges 2030 kg und  Eigengewicht des mitgeführten Anhängers 560 kg. Das ergibt zusammengerechnet ein Gesamteigengewicht der Fahrzeugkombination von 2590 kg. Der höchstzulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges beträgt 2965 kg und die des Anhängers 1060 kg.

Das Transportgut habe aus sogenannten Lüftungskanälen bestanden, die auf einer Baustelle in K verbaut werden sollten.

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers baut und vertreibt Lackierkabinen. Es handelt sich offenkundig um keinen dem Transportwesen zuzuordnenden Firmenzweig.

 

 

IV. Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer verweist im Rahmen seiner Verantwortung einerseits abermals auf die 3,5 t nicht übersteigenden Eigengewichte der von ihm gelenkten Fahrzeugkombination und im Ergebnis auch darauf, dass es sich bei diesem Transport um keinen gewerblichen Gütertransport, sondern um einen solchen im Rahmen des von seiner Firma betriebenen Gewerbes gehandelt habe, dessen Firmenprofil im Vertrieb und in der  Montage von sogenannten Lackierkabinen  gelegen ist. Er berichtet etwa auch, bereits einmal mit diesem Fahrzeuggespann in Kärnten kontrolliert worden zu sein, wobei es ebenso um die Überprüfung der Gewichte gegangen sei. Damals sei er ich nicht beanstandet worden. Es schien dabei das Kontrollgerät kein wie immer geartetes Thema gewesen zu sein, bzw. wurde in dieser Fahrzeugkombination ohne Kontrollgerät kein Problem gesehen.

Die  Auslegung dieser über mehrere Regelungswerke verstreuten und alles andere als klar definierten und mit einer Fülle von Ausnahmen gestalteten Rechtsvorschriften lässt sogar den täglich damit befassten Fachkreis offenbar zu keinem einhelligen Ergebnis gelangen. Dies macht nicht zuletzt der Geschäftsführer und Verantwortliche des Zulassungsbesitzers klar, welcher sich im Rahmen der Zulassung dieses Fahrzeuges sogar den Rat von Experten der Wirtschaftskammer geholt haben soll. Das vor dem Hintergrund dieses Regelungswerkes über die Ausrüstungsverpflichtung und Sozialvorschriften, der Verbotsumfang für den Normunterworfenen kaum mehr nachvollziehbar ist und eine darauf gestützt Strafe an sich mit den Grundsätzen des Strafrechtes (keine Strafe ohne Schuld und des Analogieverbotes im Strafrecht iVm § 5 Abs.2 VStG „Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte“),  wohl nur mehr schwer vereinbar scheint, sei an dieser Stelle am Rande auch noch erwähnt.

Es wäre wohl wünschenswert in diesem Zusammenhang die sogenannte Ausnahmeverordnung für Gewerbebetriebe deren Ziel nicht der Gütertransport mit Kleinlastwagen ist, sondern der Transport von Gütern im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes ist, praxisgerechter zu regeln.

Die vom Gemeinschaftsrecht mit diesen Vorschriften gesetzlich geschützten Interessen können mit diesen Transport wohl kaum nachteilig berührt gewesen sein. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Lenker das von ihm beförderte Material zur Ausübung seines Berufes benötigt hat.

 

 

V. Rechtslage:

Nach § 24 Abs.2 KFG müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg und Omnibusse  mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können;

mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein:

…..

Abs.2b leg.cit. im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen freigestellt,

 

Z2:, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt:

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.

 

Für Handwerker mit Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen gilt die sogenannte „Handwerkerregelung (50-Kilometer-Radius um den Betrieb)“.  Konkret bedeutet dies, dass ein Unternehmen innerhalb dieses Radius „Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit“ benötigt, ohne Aufzeichnungen und Kontrollgerät befördern darf. Der Radius der Handwerkerausnahme soll im Jahr 2015  von 50 auf 100 km ausgedehnt werden. In diesem Radius um den Firmenstandort herum besteht keine Nutzungspflicht für digitale Tachographen beim Transport eigener Materialien durch nicht hauptberufliche Fahrer in Fahrzeugen bis 7,5 t Masse.

Da der Gesetzgeber durch § 24 Abs.2 KFG Fahrzeugkombination mit einem Eigengewicht von weniger als 3,5 Tonnen ex lege von dieser Ausrüstungsverpflichtung ausnimmt, legt er damit das die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Straßenverkehr betreffende gemeinschaftsrechtliche Regelungswerk  - das auf den gewerblichen Güterverkehr und vorrangig nicht auf den Gütertransport im Rahmen eines Gewerbes abzielt – dahingehend aus, dass eben diese „minderschwere Fahrzeugkategorie“ noch nicht den Ausrüstungsvorschriften für den internationalen Warentransport zufällt. 

 

 

Gemäß Artikel 3 h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt ferner diese Verordnung (zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) nicht für …

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

 

Hinsichtlich dieser Ausnahmebestimmung stellt sich die Frage, ob der im gegenständlichen Fall vorliegende Werkverkehr (im Zulassungsschein als solcher eingetragen) unter die Ausnahmebestimmung der „nichtgewerblichen Güterbeförderung“ fallen könnte.

Nach der zitierten Bestimmung sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden ausgenommen. Dem praktischen Verständnis in Österreich zufolge ist der Werkverkehr zwar Wirtschaftsverkehr, aber kein gewerblicher Güterverkehr. Allerdings unterscheidet die zitierte EU-Verordnung in dieser Hinsicht nicht; die Verordnung kennt den Begriff des Werkverkehrs nicht. Die Verordnung hat als Grundtenor die Sicherheit im Straßenverkehr, die für alle gilt. Einzige Ausnahme sind Privattransporte bis 7,5 t, womit private, Freizeittransporte von z. B. Pferden erfasst werden sollten, was im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Aus den dargelegten Gründen greift diese Ausnahmebestimmung nicht.

Dem ist offenbar vom Kraftfahrgesetzgeber mit der Normierung des Eigengewichtes von weniger als 3,5 t Rechnung getragen worden.

Dem Beschwerdeführer war demnach in seiner Rechtsüberzeugung zu folgen gewesen.

 

 

 

V.1. Nach § 45 Abs.1 VStG die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Z1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, soweit dies überblickbar ist, die hier im Sinne des Beschwerdeführer gelöste Rechtsfrage hinsichtlich der Ausrüstungsvorschriften einer Fahrzeugkombination mit einem Eigengewicht unter 3,5t, die nicht dem Gütertransport im engeren Sinn, wohl aber den Transport von Gütern im Rahmen eines Gewerbebetriebes betroffen hat, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet scheint.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r