LVwG-550547/15/Wim/IH

Linz, 22.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn K K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G O G, E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Mai 2015, GZ: AUWR-2014-90435/33-Gra/Lei, betref­fend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die Marktgemeinde P für die Ableitung von Niederschlagswässern im Trennsystem in den R Bach nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. Mai 2015 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 11. Mai 2015, GZ: AUWR-2014-90435/33-Gra/Lei, wird aufgehoben und die Ange­legenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechts-behörde zurückverwiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Marktgemeinde P die (nach­trägliche) wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Niederschlags­wässern im Trennsystem in den R Bach erteilt.

 

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) führte in einer schriftlichen Eingabe vor der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde aus, dass die Ent­wässerungsanlagen der Wassergenossenschaft O beeinträchtigt würden (und damit eine Vernässung seines Grundstückes befürchtet werde). Bei der münd­lichen Verhandlung wurde von ihm erklärt, keinen Einwand zu haben, in weiterer Folge wurde jedoch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter wiederum ausge­führt, dass die Entwässerungsanlagen der Wassergenossenschaft O beeinträch­tigt worden seien bzw. nicht werden dürften.

 

Die Stellungnahmen der Amtssachverständigen, aus welchen hervorgeht, dass durch die bewilligungsgegenständliche Anlage keine negativen Auswirkungen auf fremde Rechte hervorgerufen werden, wurden auch dem Bf durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. Februar 2015 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde diesen ebenfalls nicht entgegengetreten bzw. keine weiteren Einwendungen vorgebracht.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeführt: „Da der für den Betrieb der Drainagen durch Herrn K K namhaft gemachten Wassergenossenschaft die Funktionsuntüchtigkeit ihrer Anlagen nicht bekannt ist, die Regenwasserkanalisation S im Eigentumsbereich von Herrn K K jedoch über Jahre betrieben wird, hatte die Behörde davon aus­zugehen, dass ein entsprechender positiver Nachweis bezüglich der Funktions­tüchtigkeit vorliegt, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten ist, dass eine Wassergenossenschaft wissentlich die Beeinträchtigung ihrer Anlagen durch Dritte über Befragen nicht reklamieren würde.“

Darüber hinaus wurde die Entscheidung auf die angeführten Gesetzesstellen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014, die Gutachten der Amtssachverständigen und die Erwägung, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt werden, gestützt.

 

2. Dagegen hat der Bf rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid nicht wirklich auf die Einwendung eingegangen worden sei, dass durch die bewilligte Anlage die Drainagierung beeinträchtigt sei bzw. werde. Es sei nur dargelegt worden, dass eine Funktionstüchtigkeit der Drainagen am Grundstück des Bf vorliege, wobei dieser Schluss nur daraus gezogen worden sei, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten sei, dass eine Wassergenos­senschaft wissentlich die Beeinträchtigung ihrer Anlagen durch Dritte über Befragen nicht reklamieren würde. Dies bedeute, dass sich die bescheid­erlassende Behörde nicht wirklich mit dem vom Bf aufgeworfenen Problem auseinandergesetzt habe. Auf die Ausführungen des Bf, dass bereits wieder eine vermehrte Versumpfung und Vermoosung des Gebietes erkennbar sei, sei nicht eingegangen worden bzw. seien diese auch negiert worden. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls nicht auf die Nichterhebung von Einwendungen durch eine Wassergenossenschaft berufen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, den vom Bf aufgeworfenen Einwand einer ordnungsgemäßen Behand­lung zuzuführen und hierüber ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

Es ergebe sich aus dem der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten hinsichtlich der am Grundstück des Bf befindlichen Drainageanlage, dass dieses ergänzungs- bzw. verbesserungsbedürftig sei. Die Behörde könne nämlich die Bewilligung nur dann erteilen, wenn eine Beein­trächtigung dieser Drainageanlage durch die Bewilligung für die Ableitung von Niederschlagswässern ausgeschlossen werden könne. Dass dies der Fall sei, sei derzeit keinesfalls nachvollziehbar bzw. sei aufgrund wieder eintretender Versumpfung auch nicht davon auszugehen.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt, das Oö. Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit - zur Verfahrens­ergänzung - an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amts­sachverständigen für Wasserbautechnik.

 

In dieser Verhandlung wurde von der Marktgemeinde P eine Erklärung der Vor­eigentümer des Grundstückes des Bf vorgelegt, wonach diese ausdrücklich bestätigen, dass die Verlegung des gegenständlichen Rohrkanals auf ihrem Grundstück mit deren Zustimmung erfolgt sei, um die Oberflächenwässer ordnungsgemäß und ohne nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück abzu­leiten. Bis zum Verkauf des Grundstückes im Jahr 2003 habe es bei der Bewirt­schaftung durch den bestehenden Regenwasserkanal keinerlei Nachteile gege­ben.

 

Vom Bf bzw. seinem Rechtsvertreter wurde dazu nachstehendes Vorbringen erstattet:

 

„Der Bf spricht sich gegen die Kanalführung über seine Liegenschaft aus. Durch die oberflächennahe Verlegung der Regenwasserrohre auf seinem Grundstück nur etwa ca. 30 cm unter Bodenniveau wird die Bewirtschaftung der Fläche beeinträchtigt, insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine Bearbeitung der Fläche mit einem sogenannten Maulwurfpflug nicht mehr möglich ist.

 

Zur vorgelegten Erklärung der Voreigentümer wird angemerkt, dass diese irrelevant ist, da derartige Erklärungen auf den Neuerwerber bzw. Bf nicht übergegangen sind und eine Erkenntlichkeit in der Natur nicht gegeben war.

 

Das bisherige Vorbringen wird aufrechterhalten.“

 

Seitens der Konsenswerberin wurde u.a. vorgebracht:

 

„Seitens der Marktgemeinde P besteht ein klares öffentliches Interesse der weiteren Erhaltung dieses Anlagenbestandes und wird daher ausdrücklich auch der Antrag der Einräumung des Zwangsrechtes gestellt.“

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde an das Verwaltungs-gericht zu enthalten: Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechts­widrigkeit stützt und das Begehren.

 

§ 27 VwGVG lautet:

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

§ 42 Abs. 1 AVG lautet:

 

Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kund­gemacht wurde.

 

4.2. Da der Bf schon vor der Verhandlung durch die belangte Behörde schriftliche Einwendungen erhoben hat, er zwar in der Verhandlung dem Vorhaben zuge­stimmt, aber anschließend noch vor Erlassung des Bescheides wiederum schrift­liche Einwendungen erhoben hat, ist der Bf nach Ansicht des Landesverwal­tungsgerichtes Oberösterreich keinesfalls als präkludiert im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG anzusehen.

 

Sowohl in den Einwendungen als auch in der schriftlich vorgebrachten Beschwerde hat der Bf immer nur eine Verletzung bzw. Beschädigung der in seinem Grundstück verlegten Drainagen und eine daraus folgende Vernässung seines Grundstückes behauptet. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat er sich grundsätzlich gegen die Verlegung des Niederschlagswasserkanals in seinem Grundstück ausgesprochen.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich handelt es sich dabei um eine zulässige Ergänzung der Beschwerdegründe, da vom Bf bereits vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Verletzung seines Eigentums­rechtes behauptet wurde und daher auch die nunmehrige völlige Ablehnung des Kanalverlaufes über sein Grundstück als Auswuchs dieser behaupteten Rechts­verletzung anzusehen ist.

 

4.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig unge­eignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

 

4.3.2. Nach § 60 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist ein Zwangsrecht im Sinne dieses Abschnittes u.a. die Enteignung. Nach Abs. 2 sind diese Maßnahmen nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Bestimmung werden Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet.

 

Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geord­neten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer die Wasser­rechtsbehörde in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangs­rechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die not­wendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienst­barkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

 

Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten die Wasserrechtsbehörde. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist gegen Entscheidungen der Wasserrechts­behörde nach Abs. 1 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

 

4.4. Im bisherigen gesamten Verfahren wurde (durchaus berechtigt mangels Erkennbarkeit der Relevanz) die Einräumung von Zwangsrechten noch nicht behandelt. Es wurden deshalb auch von der belangten Behörde keinerlei Ermittlungsschritte zur Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Einräumung gesetzt. Weiters wurde auch nicht über eine (allfällige) Entschädigung abge­sprochen, gegen die der Rechtszug nicht zum Verwaltungsgericht, sondern zu den ordentlichen Gerichten geht. Diesbezüglich wurde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

 

Es waren daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gegeben, wobei auszuführen ist, dass der belangten Behörde das Fehlen obiger Ermittlungsschritte mangels Vorbringen im bisherigen Verfahren nicht vorzuwerfen ist, worauf es allerdings für eine Zurückverweisung nicht ankommt.

 

Auch da dem Bf durch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich über die Zulässigkeit eines Zwangsrechtes eine Instanz genom­men würde und außerdem eine Feststellung einer allfälligen Entschädigungs­leistung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in quasi erster Instanz nicht zulässig wäre und überdies der Rechtszug dagegen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit führt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Überdies wäre zusätzlich zur oben beschriebenen Problematik die Setzung der notwendigen Ermittlungsschritte durch das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

 

4.5. Im weiteren ergänzenden Ermittlungsverfahren wird daher die belangte Behörde vorweg die Prüfung der Einräumung eines Zwangsrechtes samt Entschä­digung durchzuführen haben und im Falle einer positiven Beurteilung auch die Frage der ordnungsgemäßen Ausführung des betroffenen Kanalstranges, insbe­sondere hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Drainagen und dadurch vermuteten Vernässung auch durch die Anordnung von Suchschlitzen, zu denen der Bf seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, durchzuführen haben.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer