LVwG-410692/7/Gf/Mu

Linz, 13.07.2016

B E S C H L U S S

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                    

LVwG-410692/7/Gf/Mu                                                                             Linz, 13. Juli 2016

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des Finanzamtes Linz (Mitbeteiligte Partei: H D) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. April 2015, Zl. Pol96-483-2012, wegen Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz

 

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

 

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß den § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

 

 


 

B e g r ü n d u n g

 

 

I.

 

1. Am 25. Juli 2012 haben Exekutivorgane der Finanzpolizei in einem Lokal in x eine Kontrolle wegen des Verdachtes des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz durchgeführt. Laut deren Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei im Zuge dieses Augenscheins festgestellt worden, dass in der Zeit von 9. Juni 2012 bis 25. Juli 2012 in diesem Lokal insgesamt fünf Geräte ohne erforderliche behördliche Konzession betriebsbereit aufgestellt gewesen seien, an dem nach entsprechender Geldeingabe unterschiedliche Spiele (virtuelle Walzenspiele), die – weil keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen gezielt Einfluss zu nehmen – nach dem Glücksspielgesetz als Glücksspiele zu qualifizieren seien, hätten durchgeführt werden können. Um weitere derartige Verstöße gegen das Glücksspielgesetz zu verhindern, seien diese Geräte vorläufig in Beschlag genommen worden (und zwar derart, dass diese vor Ort belassen, jedoch mit amtlichen Siegeln versehen worden seien).

 

2. Hierauf hat die Finanzpolizei die Mitbeteiligte Partei als Verfügungsberechtigten über die vorläufig beschlagnahmten Geräte ermittelt und am 30. August 2012 gegen diese einen Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG gestellt. In der Folge hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land gegenüber der Amtspartei und Mitbeteiligten Partei den Einstellungsbescheid vom 14. April 2015, Zl. Pol96-483-2012, erlassen.

 

3. Gegen diesen der Amtspartei am 14. April 2015 zugestellten Bescheid richtete sich die am 6. Mai 2015 damit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – zunächst vorgebracht, dass der VfGH bereits mit Erkenntnis vom 10. März 2015, Zl. G 203/2014-16 u.a., klargestellt habe, dass die Anwendung des § 168 StGB gegenüber den Verwaltungsstraftatbeständen gemäß § 52 Abs. 1 GSpG subsidiär sei und sohin auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK vorliege.

 

Da sich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sohin als rechtswidrig erweise, wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

4. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 vorgelegt.

 

5. In der Folge hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (u.a.) mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, LVwG-410600/10/Gf/Mu, ausgesprochen, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem unionsrechtswidrig ist.

 

Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so hat diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben. Dieser Grundsatz ist von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene des Verfahrens zu beachten.

 

Konkret bedeutet dies insbesondere, „dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist“ (vgl. EuGH vom 30. April 2014, C‑390/12 [EU:C:2014:281], RN 64, m.w.N.).

 

Daraus resultiert, dass eine Beschlagnahme von Glücksspielgeräten wegen des Verdachtes der Begehung einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG ausgeschlossen ist, weil sich die Eingriffsnorm des § 53 GSpG rechtssystematisch als eine auf dem Glücksspielmonopolregelung des GSpG fußende und mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Bestimmung darstellt.

 

6. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

In gleicher Weise wurde auch gegen eine Vielzahl anderer Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich, mit denen das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig festgestellt wurde (vgl. z.B. LVwG-410287/42/Gf/Mu vom 29. Mai 2015, LVwG-410601/6/Gf/Mu vom 7. Juli 2015, LVwG-410602/6/Gf/Mu vom 7. Juli 2015, LVwG-410622/7/Gf/Mu vom 7. Juli 2015, LVwG-410623/6/Gf/Mu vom 7. Juli 2015, LVwG-410702/5/Gf/Mu vom 8. Juli 2015, LVwG-410647/6/Gf/Mu vom 10. Juli 2015, LVwG-410701/6/Gf/Mu vom 10. Juli 2015), jeweils vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

7. Aus Anlass dieser Amtsrevisionen wurde u.a. das gegenständliche Verfahren mit hg. Beschluss vom 9. September 2015, LVwG-410692/2/Gf/Mu, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zum Einlangen des über diese Revisionen absprechenden Erkenntnisses des VwGH ausgesetzt; dies wurde dem VwGH mit Schreiben vom 14. September 2015, LVwG-410809/3/Gf/Mu u.a., mitgeteilt.

 

8. Im Gefolge der Rücksendung dieses Aussetzungsbeschlusses wurde bekannt, dass die Mitbeteiligte Partei am 25. Oktober 2015 in der Türkei verstorben ist.

 

9. Das intentional auf eine Strafverfolgung der Mitbeteiligten Partei gerichtete Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG durch Beschluss (vgl. § 31 Abs. 1 VwGVG) einzustellen.


 

II.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Ein-gabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

Dr.  G r o f