LVwG-600889/7/KLi/LR

Linz, 16.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 7. Mai 2015 des M S, geb. x, F, S, vertreten durch die E-N Rechtsanwälte GmbH, M, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden, vom 13. April 2015, GZ: VerkR96-188-2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG reduziert sich der Kostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde auf 10 Euro; im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. April 2015, GZ: VerkR96-188-2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 2.1.2014 um 11:06 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf bei Strkm. 210.420 in Fahrtrichtung Salzburg mit dem PKW, Kennzeichen: x, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten, auch bei plötzlichem Anhalten des vorderen Fahrzeuges möglich gewesen wäre. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,49 Sekunden festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 18 Abs. 1 StVO verletzt.

 

Über ihn werde gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Stunden verhängt. Ferner sei der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 15 Euro zu bezahlen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich habe am 3.1.2014 angezeigt, dass der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen WU-569FM am 2.1.2014 um 11:06 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm. 210.420 in Fahrtrichtung Salzburg zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz) lediglich einen Abstand von 16 Metern eingehalten habe. Dies entspreche einem zeitlichen Abstand von 0,49 Sekunden.

 

Mit Strafverfügung vom 17.2.2014 sei daher die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung angelastet und eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro verhängt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer binnen offener Frist Einspruch erhoben und mittels Schreiben vom 7.4.2014 eingewendet, dass ihm die Einhaltung des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht möglich gewesen sei, da der Lenker dieses Fahrzeuges ihn „ausgebremst“ habe. Weiters habe er den Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges beschuldigt, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen zu haben. Er habe diese Anschuldigung durch die „geringe“ Geschwindigkeit des PKW vor ihm begründet (120 km/h).

 

Aufgrund dieses Einspruches sei im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich samt Video der Abstandsmessung eingeholt worden, die nach Einsicht in das Video der Abstandmessung mit Schreiben vom 15.5.2014 mitgeteilt habe: „Nach nochmaliger Durchsicht der Videoaufnahme, die sich über einen Bereich von ca. 350 Meter erstreckt, konnte kein Fahrstreifenwechsel eines Verkehrsteilnehmers festgestellt werden. Eine aufgelockerte Kolonne bewegte sich am zweiten Fahrstreifen mit ca. 125 km/h bei leicht diesiger Witterung in Fahrtrichtung Salzburg.“ Weiters sei festgestellt worden, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes vom Beschwerdeführer verursacht worden sei und alleine durch Gaswegnahme zu verhindern gewesen wäre, da das nachfolgende Fahrzeug ca. 50 Meter entfernt gewesen sei. Mit Schreiben vom 21.5.2014 sei ihm dieses Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers sei mit Schreiben vom 9.6.2014 eingelangt. Darin habe der Beschwerdeführer die gesamte Beweisaufnahme in Frage gestellt, da auf den ihm zugesandten Fotos ein Fahrstreifenwechsel des Fahrzeuges hinter ihm ersichtlich sei. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Übersendung einer Kopie des Videos. Am 8.7.2014 sei ihm das Video per E-Mail zugesandt worden.

 

Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Schreiben vom 14.7.2014 mitgeteilt, dass nach Durchsicht des Videos die Beweisaufnahme weiter für fehlerhaft gehalten werde, da mehrere Fahrzeuge einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hätten.

 

Von der Behörde sei unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen erwogen worden, dass vom Beschwerdeführer zusammengefasst eingewendet worden sei, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug eine zu geringe Geschwindigkeit gefahren sei, sodass er den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand nicht einhalten habe können. Er habe den Einspruch damit begründet, dass das Fahrzeug vor ihm ohne ersichtlichen Grund und ohne andere zu überholen mit 120 km/h auf der linken Spur gefahren sei. Hinsichtlich dieses Einwandes werde erstens darauf hingewiesen, dass laut Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung zur Tatzeit diesige Witterung geherrscht habe. Schlechte Wetterverhältnisse würden eine geringere Fahrgeschwindigkeit rechtfertigen. Zweitens sei auf dem Video klar ersichtlich, dass das Fahrzeug vor dem Beschwerdeführer einen LKW überholt habe. Einen LKW auf der Autobahn bei diesiger Witterung mit 120 km/h zu überholen, erscheine legitim.

 

In seinem Schreiben vom 9.6.2014 behaupte der Beschwerdeführer, dass die Beweisaufnahme fehlerhaft sei, da Fahrstreifenwechsel von anderen Verkehrsteilnehmern stattgefunden hätten, jedoch in der Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung keine Fahrstreifenwechsel festgestellt worden seien. Seitens dieses Einwandes werde darauf hingewiesen, dass die beiden PKW hinter dem Beschwerdeführer nach erfolgtem Überholvorgang des LKW auf die rechte Seite gewechselt seien. Nach erfolgtem Wechsel sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von den beiden PKW überholt worden sei. Die beiden PKW hätten den geforderten Sicherheitsabstand eingehalten und hätten den Beschwerdeführer in keiner Weise beeinträchtigt. Weitere Fahrstreifenwechsel würden für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Rolle spielen. Der Fokus der Landesverkehrsabteilung liege auf den beteiligten Fahrzeugen (Beschwerdeführer und der vorausfahrende PKW). Es sei weder vom Beschwerdeführer noch von dem vorausfahrenden Fahrzeug ein Fahrstreifenwechsel durchgeführt worden. Auf dem Video seien mehrere Fahrzeuge zu sehen, welche für den Tatbestand nicht relevant seien.

 

Die Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 3.1.2014 im Zusammenhang mit dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens würden ein in sich schlüssiges und widerspruchfreies Bild der Tatbegehung ergeben und es bestünden keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Die Durchführung von Abstandsmessungen mittels geeichtem Messgerät würden ein taugliches und verwertbares Beweismittel darstellen.

 

Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer am 3.1.2014 auf der Autobahn A1 mit seinem PKW zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Aus Sicht der Behörde sei daher der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite komme § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genüge daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies habe in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloß das Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für die „Glaubhaftmachung“ nicht ausreichen.

 

Es sei daher zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer entsprechend sorgfältig verhalten habe, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde. Seine Rechtfertigung, der vorausfahrende PKW wäre ohne Grund mit einer zu geringen Geschwindigkeit auf der linken Fahrbahnseite unterwegs gewesen, gehe aus den oben dargelegten Gründen ins Leere. Auf der gesamten überwachten Wegstrecke sei der Beschwerdeführer gleichbleibend mit zu geringem Sicherheitsabstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren. Dieses geforderte, sorgfältige Verhalten könne daher im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Somit sei auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

 

Grundlage für die Strafbemessung sei gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens seien die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verletzungen des Sicherheitsabstandes würden grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellen. Ein derartiges Verhalten ziehe oftmals Verkehrsunfälle mit schweren Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liege daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, sei grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso seien spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschwerdeführer durch die Bestrafung von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als Milderungsgründe sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die verhältnismäßig lange Verfahrensdauer gewertet worden. Erschwerungsgründe seien aus dem Akt nicht ersichtlich.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten hätten mangels Bekanntgabe nicht erhoben werden können und seien deshalb - wie in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.5.2014 angekündigt - geschätzt worden. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 165 Euro befinde sich im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 726 Euro. Diese erscheine als tat– und schuldangemessen sowie geeignet den Beschwerdeführer im Hinblick von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 7. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem subjektiven Recht verletzt zu werden, weil ihn kein Verschulden treffe und weil dennoch eine Geldstrafe verhängt worden sei. Das Straferkenntnis sei rechtswidrig, zumal die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe.

 

Auf Seite 3 des Straferkenntnisses führe die belangte Behörde aus: Seitens dieses Einwandes wird darauf hingewiesen, dass die beiden PKW hinter ihnen nach erfolgtem Überholvorgang des LKW auf die rechte Seite wechselten. Nach erfolgtem Wechsel ist nicht erkennbar, dass sie von den beiden überholt wurden. Die beiden PKW hielten den geforderten Sicherheitsabstand ein und beeinträchtigten sie in keiner Weise. Weitere Fahrstreifenwechsel spielen für die ihnen zur Last gelegte Tat keine Rolle. Der Fokus der Landesverkehrsabteilung liegt auf den beteiligten Fahrzeugen (Sie und der vorausfahrende PKW). Es wurde weder von Ihnen noch von dem vorausfahrenden Fahrzeug ein Fahrstreifenwechsel durchgeführt. Auf dem Video sind mehrere Fahrzeuge zu sehen, welche für den Tatbestand relevant sind. [gemeint wohl: nicht relevant]

 

Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der belangten Behörde seien unrichtig.

 

Die belangte Behörde lasse völlig außer Acht, dass im Tatzeitpunkt vier Fahrzeuge gleichzeitig, der vorausfahrende PKW mit etwa 120 km/h relativ gesehen langsam, auf der Überholspur unterwegs gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei von zwei hinter ihm fahrenden Fahrzeugen, die sich mit sehr hoher Geschwindigkeit genähert hätten, bedrängt worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Geschwindigkeit zu verringern oder nach rechts auszuweichen, ohne die Gefahr für alle zu erhöhen. Der Beschwerdeführer sei in der Zwickmühle gewesen. Um einen Unfall zu vermeiden und um die Situation nicht eskalieren zu lassen, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, für eine gewisse Zeit, keinesfalls aber für eine Strecke von 350 Meter, den zu gering gewordenen Sicherheitsabstand aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar danach von den beiden nachfolgenden Fahrzeugen rechts überholt worden. Aufgrund der vorliegenden Situation hätte der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit mehr gehabt, sich anders zu verhalten, ohne die Gefahr weiter zu erhöhen.

 

Unrichtig sei weiters die Aussage in der Stellungnahme der Polizei vom 15.5.2014, wonach der Beschwerdeführer die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes einfach durch Gaswegnahme verhindern hätte können und wonach die nachfolgenden Fahrzeuge 50 Meter entfernt gewesen seien. Dies sei unrichtig, die nachfolgenden Fahrzeuge seien dicht hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gewesen. Der Abstand habe etwa drei Fahrzeuglängen, maximal jedoch 20 bis 25 Meter betragen.

 

Zu berücksichtigen sei, dass sich die nachfolgenden Fahrzeuge aufgrund der hohen Geschwindigkeit sehr rasch angenähert hätten. All diese relevanten Umstände habe die Behörde trotz Vorbringens des Beschwerdeführers ignoriert.

 

Die Behörde habe sohin auch ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren zu verantworten.

 

Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen sehr viele Straßenkilometer, ungefähr 50.000 pro Jahr zurücklege. Zudem sei der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger. Dem Beschwerdeführer seien die Gefahren des Drängelns und des zu knappen Auffahrens bestens bekannt. Im Vergleich zu Deutschland gebe es in Österreich weit weniger Drängler. Es sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers unvergleichlich sicherer in Österreich auf der Autobahn zu fahren als in Deutschland. Der Beschwerdeführer sei ein ausgesprochener Gegner von Drängeln und von jeglichem Unterschreiten des Sicherheitsabstandes. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Thema ausreichend sensibilisiert, er würde niemals ein solches Verhalten setzen, ohne dazu durch äußere verkehrsbedingte Umstände gezwungen zu sein.

 

Aus den genannten Gründen sei eine Bestrafung des Beschwerdeführers bereits aus spezialpräventiver Sicht keinesfalls geboten.

 

Zusammengefasst beantragte der Beschwerdeführer daher, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu aufgrund der geringen Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens es bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 2.1.2014 um 11:06 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das KFZ, VW Touran, mit dem Kennzeichen WU-x auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf bei Strkm. 210.420 in Fahrtrichtung Salzburg. Dabei hielt der Beschwerdeführer zu einem vor ihm auf dem gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand ein, dass jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten, auch bei plötzlichem Anhalten des Fahrzeuges möglich gewesen wäre. Mittels Videomessung wurde ein zeitlicher Abstand von 0,49 Sekunden festgestellt.

 

II.2. Aus technischer Sicht ist zu der gegenständlichen Abstandsmessung Folgendes festzustellen:

 

Von der Polizei wurde das gegenständliche Video übermittelt und auf dem amtseigenen, von der Polizei unabhängigen Messsystem des KFZ-technischen Sachverständigen ausgewertet. Die Auswertung auf diesem System ergibt, dass die gegenständliche Messung von 120 km/h, einem Tiefenabstand von 16 Metern und einem Sekundenabstand von 0,49 Sekunden im Sinne des Beschwerdeführers gemessen worden ist.

 

Festzuhalten ist, dass der Abstandswert zwischen den beiden Fahrzeugen mit 15,5 Meter festzustellen ist und dabei ist noch zu ergänzen, dass dieser Abstand der Abstand der Hinterachse des Vordermannes und der Vorderachse des Autos des Beschwerdeführers ist. Das heißt, der tatsächliche Abstand, wenn man von hinterer Stoßstange zu vorderer Stoßstange misst, ist noch um ca. 1 Meter kleiner. Der Abstand der Achsen und nicht der Abstand der Stoßstangen ergibt sich mit 15,5 Meter. Dieser Wert wurde im Sinne des Beschwerdeführers auf 16 Meter aufgerundet. Dazu ist festzuhalten, dass das System so programmiert ist, dass Tiefenabstände immer im Sinne des gemessenen – ohne Beitun des Polizeibeamten – also automatisch aufgerundet werden. Wenn man die
120 km/h, bei denen bereits die Messtoleranz von 3 % berücksichtigt worden sind, auf die 16 Meter bezieht, so ergibt sich rein rechnerisch bei 16 Metern in Bezug auf 120 km/h ein Sekundenabstand von 0,48 Sekunden. Das Programm hat, weil es wahrscheinlich im dritten oder vierten Kommastellenbereich nach der Null eine Ziffer gibt, dann im Sinn des Beschuldigten von 0,48 auf 0,49 Sekunden aufgerundet. Aus den vorstehenden Erläuterungen ist daher zu schließen, dass die Messung im Sinne des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist und dass alle möglichen Unsicherheiten so berücksichtigt worden sind, dass sie sich im Sinne des Beschuldigten zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken.

 

Wie aus der augenscheinlichen Betrachtung des Videos zu sehen ist, fuhr der Beschwerdeführer auf der Überholspur und er überholte mit dem Vordermann einen auf der rechten Fahrspur fahrenden LKW. Als dieser Überholvorgang praktisch abgeschlossen ist, das heißt als sich der Beschwerdeführer auf der Überholspur vor dem LKW befunden hat, hätte er die Möglichkeit gehabt, nach rechts auf die rechte Fahrspur zu wechseln, da dort ein Freiraum von ca. 180 Meter zum nächst vor ihm fahrenden Fahrzeug bestanden hätte. Von diesem Zeitpunkt aus 11.06.47 Sekunden bis zur Messung durch die Polizei und 11.06.51 Sekunden ist noch einmal ein Zeitraum von 4 Sekunden vergangen, bei dem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, entweder einen Spurwechsel nach rechts durchzuführen oder durch eine verkehrsübliche Betriebsbremsung oder zumindest durch „Vom-Gas-Gehen“ den Tiefenabstand zu seinem Vordermann in sehr sehr moderater Weise zu vergrößern.

 

Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das gemacht hätte und die hinter ihm fahrenden PKW einen größeren Tiefenabstand gehabt haben als der Beschwerdeführer zum vor ihm fahrenden Fahrzeug ist auch im Hinblick auf die Fahrbahnverhältnisse, es war der 2. Jänner 2014, aber wie aus dem Video zu sehen ist eine trockene, komplett schneefreie Fahrbahn vorhanden, hätte er mit einer leichten Anpassungsbremsung oder mit nur „Vom-Gas-Gehen“ einen ausreichenden Sicherheitsabstand herstellen können, ohne dass daraus eine Gefährdung der hinter ihm fahrenden Fahrzeuge abzuleiten gewesen wäre.

 

II.3. Zusammengefasst ergibt sich daher der zu I.1. erhobene Tatvorwurf bzw. der zu II.1. festgestellte Sachverhalt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich in Zusammenschau des Aktes der belangten Behörde mit den Beweisergebnissen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Im Zuge dieses Verfahrens wurde das relevante Video eingesehen, welches dem Beschwerdeführer bereits vor der Verhandlung bekannt war. Außerdem wurde ein Gutachten des unabhängigen Sachverständigen, TOAR Dipl.-HTL-Ing. R H, eingeholt.

 

III.2. Im Zuge der Verhandlung wurde das Video mehrmals abgespielt und vom Sachverständigen erörtert. Der Beschwerdeführer hatte in Zuge dieser Verhandlung auch die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten.

 

Die Erörterung des Videos stellt sich wie folgt dar:

 

Sodann wird die beigeschaffte Videoaufnahme dargetan:

Das Video wird abgespielt und wird dargestellt das vor dem Beschwerdeführer befindliche Fahrzeug, der Beschwerdeführer selbst und die beiden nachfolgenden Fahrzeuge. Die beiden nachfolgenden Fahrzeuge lenken zunächst ihre KFZ auf der linken Fahrspur neben einem LKW und setzen sodann an, um auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Vor dem LKW befindet sich eine längere freie Strecke.

 

Über Befragen der Richterin ob berechnet werden kann, welche Strecke für den Beschwerdeführer auf dem rechten Fahrstreifen frei ist:

Dazu gibt der Sachverständige an, das sind 180 m. Dies ist der Abstand auf dem rechten Fahrstreifen.

 

Der Sachverständige erklärt dazu, dass anhand der Mittelleitlinien nachvollzogen werden kann, wie lange der Abstand ist, weil die Länge einer solchen Leitlinie 6 m beträgt und der Abstand zwischen den Leitlinien 12 m. Dies ist EU-weit so genormt.

Damit ist gemeint, dass dies die Längen auf Autobahnen sind.

 

Der Beschwerdeführer gibt an:

Mein Video ist das gleiche. Das Video das wir heute sehen ist auch jenes, welches ich erhalten habe.

 

Der Beschwerdeführer zeigt auf seinem Tablet das ihm zur Verfügung stehende Video vor und werden die beiden Videos miteinander verglichen. Sie sind identisch.

 

Sodann wird die Videosequenz nochmals abgespielt und beim Zeitpunkt 11:06:37:09 angehalten.

 

Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er zu dieser Zeit vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt ist. Einen kleinen Moment später ist ersichtlich, dass auch die nachfolgenden beiden schwarzen Fahrzeuge ebenfalls vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sind. Das sind jene beiden Fahrzeuge, die danach wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sind um den Beschwerdeführer und das davor befindliche Fahrzeug rechts zu überholen.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass bei 11:06:46:22 die beiden schwarzen Fahrzeuge wechseln.

 

Dazu wird erörtert, dass aber die Strecke vor dem Beschwerdeführer frei ist und dass diese Strecke beachtet werden muss.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass dies aus seiner Sicht nicht immer richtig ist, nämlich besonders dann, wenn man einen Fahrstreifenwechsel vornimmt. Viele Personen blinken einfach links und fahren nach links ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten. Der Beschwerdeführer selbst mache dies nicht sondern wechsle nur, wenn die Spur für ihn frei ist.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass man bei 11:06:46:02 ungefähr erkennen kann, dass die hinter ihm fahrenden beiden schwarzen Fahrzeuge vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechseln.

 

Vom Sachverständigen wird dazu erörtert:

Aufgrund der großen Entfernung und der Kameraperspektive ist diese Detailinformation aus Sicht des Sachverständigen nicht ablesbar.

 

Vom Sachverständigen wird dazu ausgeführt:

Der Beschwerdeführer ist 14 Sekunden auf den linken Fahrstreifen hinter dem weißen Fahrzeug gefahren. Innerhalb dieser 14 Sekunden wäre es alleine durch Gaswegnahme möglich gewesen, den Abstand zum Vordermann entsprechend auszubauen und zu vergrößern. Der Fahrzeuglenker hinter dem Beschwerdeführer hätte dann die Möglichkeit gehabt, ebenfalls seinen Abstand mit einer verkehrsüblichen Anpassungs- oder Betriebsbremsung anzupassen.

 

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass 14 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von ca. 125 km/h auf der Autobahn keine sehr lange Zeit sind:

Dazu gibt der Sachverständige an, dass die Reaktionszeit nur 0,8 Sekunden beträgt und es daher für alle Beteiligten möglich gewesen wäre, sich auf die Verkehrssituation einzustellen und durch Gaswegnahme bzw. Geschwindigkeitsreduktion zu reagieren.

 

Der Sachverständige rechnet auch noch nach, unter Berücksichtigung einer sogenannten Schrecksekunde. Es würden sich dann auch zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 Sekunden ergeben, welche zur Reaktion zur Verfügung stehen. Dies ist bei 14 Sekunden immer noch ausreichend.

 

Das Video wird nochmals vorgeführt.

 

Das Video wird nochmals abgespielt und während des Abspielens wird dieses vom Beschwerdeführer kommentiert. Der Beschwerdeführer kommentiert dazu, dass man sieht, dass die beiden hinter ihm folgenden Fahrzeuge dann wieder auf den rechten Fahrstreifen wechseln.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu noch vor, dass man sieht, dass die Fahrzeuge hinter ihm fahren und beschleunigen. Es ist aus Sicht des Beschwerdeführers daher eine Gefährdung gegeben, dass diese Fahrzeuge ihm auffahren, wenn er selber bremst oder langsamer wird. Durch einen solchen Auffahrunfall könnte er verletzt werden. Außerdem würde er durch eine Bremsung ja aus seiner Sicht auch die nachfolgenden Fahrzeuge gefährden. Insofern war eine Bremsung oder Geschwindigkeitsreduktion nicht geboten.

 

Der Beschwerdeführer bringt außerdem noch vor:

Trotz meiner langjährigen Berufserfahrung auf Autobahnen (1 Mio. Kilometer) habe ich keinerlei Beanstandungen, ich bin unbescholten. Ich habe 0 Punkte in Flensburg und man könnte auch in Österreich alle Bezirkshauptmannschaften abfragen, es gibt dort keine Bußgeldbescheide oder Bestrafungen. Ich bin also vollkommen unbescholten, dies auch insbesondere wegen Drängelns.

Außerdem teile ich meine Termine immer so ein, dass ich zeitgerecht dort ankomme und stressfrei fahren kann. Ich habe also keine Veranlassung zu einem derartigen Verhalten.

 

Zunächst gibt der Beschwerdeführer an, dass eine Kommentierung des Videos vorerst nicht weiter erfolgen wird.

 

Über Befragen des Sachverständigen, weshalb der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gesehen hat, vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln:

Dies war mir nicht möglich. Ich habe mich 3 oder 4 Sekunden hinter meinem Vordermann befunden. Sodann sieht man die mir nachfolgenden beiden schwarzen Fahrzeuge und auf dem rechten Fahrstreifen den LKW. Mir war es dadurch nicht möglich, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln.

 

Außerdem ergänzt der Beschwerdeführer noch Folgendes:

Ich möchte außerdem noch festhalten, dass ich meine Stellungnahme abgegeben habe, bevor ich das Video gesehen habe. Dies ist auch im Akt dokumentiert. Ich habe zunächst nur die Standbilder gesehen und meinen Widerspruch erstattet und das Video angefordert. Erst danach habe ich das Video erhalten.

 

Vorerst keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer:

 

Sodann erstattet der verkehrstechnische Sachverständige Befund und Gutachten:

Aus technischer Sicht ist zu der gegenständlichen Abstandsmessung Folgendes festzustellen:

Von der Polizei wurde das gegenständliche Video übermittelt und auf dem amtseigenen, von der Polizei unabhängigen Messsystem ausgewertet.

 

Die Auswertung auf dem amtseigenen System ergibt, dass die gegenständliche Messung 120 km/h Tiefenabstand 16 m Sekundenabstand 0,49 Sekunden im Sinne des Beschwerdeführer gemessen worden ist.

 

Es ist festzuhalten, dass der Abstandswert zwischen den beiden Fahrzeugen mit 15,5 m festzustellen ist und dabei ist noch zu ergänzen, dass dieser Abstand der Abstand der Hinterachse des Vordermannes und der Vorderachse des Autos des Beschwerdeführers ist. D.h. der tatsächliche Abstand, wenn man von hinterer Stoßstange zur vorderen Stoßstange misst, ist um ca. 1 m noch kleiner. Diese 15,5 m, die den Abstand der Achsen und nicht den Abstand der Stoßstangen darstellen, ergibt sich mit 15,5 m. Dieser Wert wurde im Sinne des Beschwerdeführers auf 16 m aufgerundet. Dazu ist festzuhalten, dass das System so programmiert ist, dass Tiefenabstände immer im Sinne des gemessenen ohne Beitun des Polizeibeamten, d.h. also automatisch aufgerundet werden. Wenn man die 120 km/h, bei der bereits die Messtoleranz von 3 % berücksichtigt worden sind, auf die 16 m bezieht, so ergibt sich rein rechnerisch 16 m in Bezug auf 120 km/h ein Sekundenabstand von 0,48 Sekunden. Das Programm hat, weil es wahrscheinlich im dritten oder vierten Kommastellenbereich nach der 0 eine Ziffer gibt dann im Sinne des Beschuldigten von 0,48 auf 0,49 Sekunden aufgerundet. Aus den vorstehenden Erläuterungen ist daher zu schließen, dass die Messung im Sinne des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist und dass alle möglichen Unsicherheiten so berücksichtigt worden sind, dass sie sich im Sinne des Beschuldigten zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken.

 

Wie aus der augenscheinlichen Betrachtung des Videos zu sehen ist, erfolgte vor der Beschwerdeführer auf der Überholspur und er überholte mit dem Vordermann einen auf der rechten Fahrspur fahrenden LKW. Als dieser Überholvorgang praktisch abgeschlossen ist, d.h. dass sich der Beschwerdeführer auf der Überholspur vor dem LKW befunden hat, hätte er die Möglichkeit gehabt, nach rechts auf die rechte Fahrspur zu wechseln, da dort ein Freiraum von ca. 180 m zum nächst vor ihm fahrenden Fahrzeug bestanden hätte. Von diesem Zeitpunkt aus 11.06.47 Sek. bis zur Messung durch die Polizei um 11.06.51 Sek. ist noch einmal ein Zeitraum von 4 Sekunden vergangen, bei dem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, entweder einen Spurwechsel nach rechts durchzuführen oder durch eine verkehrsübliche Betriebsbremsung oder zumindest durch vom Gas gehen den Tiefenabstand zu seinem Vordermann in sehr sehr moderater Weise zu vergrößern.

 

Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das gemacht hätte und die hinter ihm fahrenden PKW einen größeren Tiefenabstand gehabt haben als der Beschwerdeführer zum vor ihm fahrenden Fahrzeug ist auch im Hinblick auf die Fahrbahnverhältnisse, es war der 2. Jänner 2014, aber wie aus dem Video zu sehen ist eine trockene komplett schneefreie Fahrbahn vorhanden, hätte er mit einer leichten Anpassungsbremsung oder mit nur vom Gas gehen einen ausreichenden Sicherheitsabstand herstellen können ohne dass daraus eine Gefährdung der hinter ihm fahrenden Fahrzeuge abzuleiten wäre.

 

Dazu bringt der Beschwerdeführer vor:

Beim Zeitpunkt 11:06:49:19 möchte ich die Frage stellen, wie aus dieser Perspektive die Hinterachse meines Vordermannes für eine Messung zur Verfügung stehen kann, weil man sie aus dieser Perspektive nicht sehen kann.

 

Dazu bringt der Sachverständige zunächst vor, dass die Messung nicht zum Zeitpunkt 11:06:49:19 erfolgt ist, sondern später nämlich um 11:06:48:21, also nachher.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass zu keinem dieser Zeitpunkte die Hinterachse erkennbar ist.

 

Der Sachverständige bringt dazu vor, dass dies richtig ist, aber nicht von der Sichtbarkeit auf dem Lichtbild abhängt sondern vom Messsystem.

 

Der Sachverständige bringt dazu vor, dass man auf den Lichtbildern erkennen kann, dass hier Linien dargestellt sind. Tatsächlich handelt es sich dabei aber nicht um Linien, sondern um Balken. Diese sind bedingt durch das Messsystem. Das Messsystem orientiert sich nämlich am Schatten des Fahrzeuges.

 

Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Messung trotzdem anzweifelt, weil aus seiner Sicht die Kamera nicht richtig aufgestellt ist.

 

Der Sachverständige führt aus, dass der Beschwerdeführer zwar diesbezüglich recht hat, allerdings dies nicht erheblich ist, weil die Messung ja dann auf dem zweiten Bild erfolgt ist, also die Abstandmessung am zweiten Bild erfolgt und nicht am ersten Bild.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu noch vor, dass das Sachverständige selbst erwähnt habe, dass das Verkehrsgeschehen, welches am rechten oberen Bildrand festgehalten wird, nicht genau erkennbar bzw. nachvollziehbar ist. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist dies aber für das Fahrmanöver relevant.

 

Der Sachverständige erwidert dazu, dass aus technischer Sicht dies nicht relevant ist.

 

Der Sachverständige begründet dies damit, dass die am rechten oberen Bildrand ersichtliche Situation ca. 14 Sekunden vor der Abstandsmessung entstanden ist.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass aber genau innerhalb dieser 14 Sekunden sein Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen stattgefunden hat.

 

Der Sachverständige erwidert dazu, dass der Spurwechsel des Beschwerdeführers gar nicht ersichtlich ist und nicht objektivierbar ist.

 

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er selber den Spurwechsel auf dem Video schon sehen kann.

 

Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass er selber ja im Tatzeitpunkt dabei war und daher das Geschehen weiß.

 

Der Beschwerdeführer ergänzt außerdem noch, dass das vor ihm befindliche Fahrzeug knapp an der Mittelleitlinie fährt. Es sei daher zu erwarten, dass er nach rechts wechselt, insbesondere auch, weil er langsamer als 130 km/h gefahren ist.

 

Dem Beschwerdeführer wird ein Ausschnitt aus dem Video vorgehalten, wo eine vergleichbare Situation stattfindet und ein Fahrzeug knapp rechts fährt, welches aber nicht wechselt.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor:

Wenn alleine das Video die Problematik gewesen wäre, wäre ich dem nicht entgegengetreten. Ich beschwere mich aber darüber, dass der Polizist ausgesagt hat, es habe keinen relevanten Fahrstreifenwechsel gegeben. Es stört mich auch, dass die BH daran festgehalten hat. Aus meiner Sicht ist es eine falsche Aussage des Polizisten, weil ich meine, dass ein relevanter Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat. Es waren dazu aus meiner Sicht 5 relevante Fahrstreifenwechsel.

 

Der Sachverständige bringt dazu vor:

Der angesprochene Fahrstreifenwechsel hat ca. 14 Sekunden vor der Messung stattgefunden. Der Fahrstreifenwechsel erfolgte hinter dem Beschwerdeführer.

 

Dazu wird noch erörtert, dass der Fahrstreifenwechsel hinter dem Beschwerdeführer 14 Sekunden zuvor stattgefunden hat, und ob dies den Beschwerdeführer nicht dazu veranlasst hat, den notwendigen Abstand zum Vordermann herzustellen, obwohl die Zeitdauer 14 Sekunden betragen hat und obwohl es möglich gewesen wäre, nach rechts zu wechseln, weil dort frei gewesen wäre.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, weil aufgrund des Nachfolgeverkehrs diese Möglichkeit dann versperrt war, nämlich durch das Rechtsüberholen der nachfolgenden beiden Fahrzeuge.

 

Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass er gegenüber dem Gericht und dem Sachverständigen im Vorteil ist, weil er damals dabei war und deshalb den anderen nicht bekannt ist, was als Gesamtheit stattgefunden hat.

 

Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.

Kein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

 

III.3. Aufgrund der umfassenden Erörterung der Abstandsmessung durch die erhebenden Beamten sowie aufgrund des schlüssigen und vollständigen Gutachtens des KFZ-technischen Sachverständigen, TOAR Dipl.-HTL-Ing. R H konnten allfällige Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit des Messergebnisses ausgeräumt werden. Die Verletzung des Sicherheitsabstandes durch den Beschwerdeführer ist insofern aufgrund der vorliegenden Abstandsmessung sowie des eingeholten KFZ-technischen Sachverständigengutachtens objektiviert.

 

III.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersieht dabei nicht, dass die persönlichen Empfindungen und das persönliche Erleben der Verkehrssituation des Beschwerdeführers von den objektiven Ausführungen des KFZ-technischen Sachverständigen durchaus abweichen (können). Alleine diese subjektiven Erlebnisse des Beschwerdeführers führen allerdings nicht dazu, dass sie Abstandsmessung unrichtig wäre bzw. dass ihm eine Verletzung des Sicherheitsabstandes nicht angelastet werden könnte.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

IV.2. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gegenständlich ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht dergestalt eingehalten hat, dass ihm ein jederzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Der sich ergebende Sicherheitsabstand wurde mit lediglich 0,49 Sekunden berechnet.

 

V.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist im Hinblick auf die Strafzumessung sowie den Antrag des Beschwerdeführers es bei einer Ermahnung zu belassen bzw. die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen Nachfolgendes auszuführen:

 

§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z4 VStG lässt eine Ermahnung nur zu, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und dadurch ein besonders hohes Unfallpotenzial vorhanden ist, steht außer Zweifel. Durch die Norm des § 18 Abs. 1 StVO sollen gerade derartige Unfälle mit Personen- und/oder Sachschaden vermieden werden. Insbesondere das Rechtsgut der körperlichen Integrität aller Verkehrsteilnehmer stellt somit ein besonders hohes Rechtsgut dar. Schon deshalb kann gegenständlich nicht mit einer Ermahnung vorgegangen werden.

 

V.3. Im Hinblick auf die Strafzumessung bildet gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.4. Gegenständlich ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers besonders mildernd zu bewerten. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich bislang noch nie in Erscheinung getreten.

 

Mildernd ist auch die lange Verfahrensdauer. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juli 2008, Zl. B 304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005; 17.582/2005; 17.644/2004). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Gegenständlich hat bereits die belangte Behörde angeführt, dass die lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund zu bewerten ist.

 

Nachdem Milderungsgründe vorliegen, welchen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt, die Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

 

V.5. Zusammengefasst war daher spruchgemäß zu entscheiden und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 10 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG keine Kosten an.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß
§ 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer