LVwG-150941/30/AL -150942/2 LVwG-150992/3/AL – 150993/2
Linz, 01.07.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerden der 1. S T und 2. S H, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Windischgarsten vom 7.12.2015, GZ: Bau-2/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben sowie gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Windischgarsten vom 29.2.2016, GZ: Bau-2/2015, betreffend Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerden werden gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der antragsstellende Bauwerber B A hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 183,60 Euro zu entrichten.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ansuchen vom 30.1.2015 beantragte B A (in der Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde Windischgarsten die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch des Gebäudes S x und x sowie für den Neubau eines Wohnhauses mit einer Garage im Untergeschoß, einer Garage im Erdgeschoß, 16 Wohnungen, 14 Abstellräumen im Untergeschoß, 2 Abstellräumen im Erdgeschoß, einem Abstellraum für Fahrräder und Kinderwägen im Erdgeschoß, einem Haustechnikraum im Erdgeschoß und Treppenhäusern auf dem Bauplatz in W, Grundstücke Nr. x, x, x (durch Erteilung einer Bauplatzbewilligung jetzt x), je KG x, EZ x, Grundbuch W. Die Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. x erfolgte mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Windischgarsten vom 16.3.2015, GZ: Bau-3/2015.
2. Am 13.5.2015 fand eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein statt, in der das baubehördliche Ansuchen behandelt wurde.
3. Mit Bescheid vom 7.7.2015 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Windischgarsten als Baubehörde 1. Instanz die beantragte Abbruchsbewilligung und Baubewilligung unter Vorschreibung von näher konkretisierten Bedingungen und Auflagen.
4. Den dagegen erhobenen Berufungen ua auch der Beschwerdeführerinnen gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Windischgarsten (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 7.12.2015, GZ: Bau-2/2015, keine Folge.
5. Mit Schreiben vom 29.2.2016 legte die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor (protokolliert zZlen LVwG-150941 und LVwG-150942).
6. Mit Bescheid vom 29.2.2016 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde keine Folge gegeben.
7. Mit Schreiben vom 27.5.2016 legte die belangte Behörde auch die dagegen erhobene Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor (protokolliert zZlen LVwG-150992 und LVwG-150993).
8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zum Thema der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen am 22. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt.
II. Feststellungen, Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten (inklusive die vorliegenden Planunterlagen) sowie Einholung aktueller Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszüge. Weiters wurde am
22. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt.
Bezüglich der strittigen Frage nach dem Abstand zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen und des Bauwerbers (Grundstücksnummern x und x) hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen x (Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung) hinsichtlich der zur Verfügung stehenden digitalen Kataster-Mappe im digitalen oberösterreichischen Raum-Informationssystem eingeholt, der im Ergebnis in einem entsprechenden Abstandsprofil einen Abstand von mehr als 10 Meter konstatierte.
Die Beschwerdeführerinnen stellten diese gutachterlichen Darstellungen des Amtssachverständigen x in Zweifel. Weiters wurde seitens der Beschwerdeführerinnen (erstmals) im Verfahren vorgebracht, dass „der Gutachter zu Unrecht nur die Grenze der Baufläche x seinen Messungen zum Abstand unserer Grundstücksgrenze (Baufläche x) zugrunde gelegt hat“. Da die Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage des in Rede stehenden Bauvorhabens über das Grundstück Nr. x führe, sei vielmehr dessen Grenze maßgebend; dieser Abstand betrage allenfalls 8 Meter.
Aufgrund dieser Streitpunkte hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen wurde am 22. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Dieser Verhandlung wurde der Amtssachverständige x (Abteilung Geoinformation und Liegenschaften, Gruppe Vermessung und Fernerkundung, des Amtes der
Oö. Landesregierung) beigezogen. Dieser maß unter Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter sowie Vertretern der belangten Behörde und des Bauwerbers vom vermessenen Grenzpunkt x der Parzelle x mit dem elektronischen Distanzmesser zum Sockel des bestehenden Gebäudes auf Grundstück x 11,57 Meter. Anschließend wurde vom Grenzpunkt x des Grundstücks Nr. x zur Gebäudeecke zwischen Grundstück x und x hin eine Distanz von 7,93 Meter gemessen. Diese vom Amtssachverständigen vor Ort festgestellten Abstände wurden in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise bestritten und war die diesbezügliche Vorgehensweise des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar.
2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Bauwerber beantragte den Abbruch des Gebäudes S x und x sowie den Neubau eines Wohnhauses mit einer Garage im Untergeschoß, einer Garage im Erdgeschoß, 16 Wohnungen, 14 Abstellräumen im Untergeschoß, 2 Abstellräumen im Erdgeschoß, einem Abstellraum für Fahrräder und Kinderwägen im Erdgeschoß, einem Haustechnikraum im Erdgeschoß und Treppenhäusern auf dem Bauplatz in Windischgarsten, Grundstücke Nr. x, x, x (durch Erteilung einer Bauplatzbewilligung jetzt x), je KG x, EZ x, Grundbuch W. Der Bauplatz liegt im Zentrum der Marktgemeinde W in einem geschlossen bebauten Gebiet. Das gegenständliche Baugrundstück liegt im Süden mit der Gerichtsgasse und im Osten mit der S begrenzt. Die im Westen des Baugrundstückes x geplante Tiefgarage samt Rampenabfahrt ist den Projektunterlagen zufolge mit einem automatischen Garagentor an der Bauplatzgrenze zu Grundstück Nr. x hin abgegrenzt. Die ebene Zufahrt zu dieser Tiefgarage ist den Planunterlagen zufolge über das Grundstück Nr. x, KG x, das grundbücherlich im Eigentum der Gemeinde Windischgarsten steht, vorgesehen. Diesbezüglich wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 6.3.2016 (ON 14 zu LVwG-150941) einstimmig „die Übertragung des gemeindeeigenen Grundstückes Nr. x ... von der EZ x in die EZ x – öffentliches Gut – unter der Voraussetzung der Verwirklichung des Wohnhausprojektes“ beschlossen; ein „entsprechender Nutzungsvertrag ist ebenfalls erstellen zu lassen“.
Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümerinnen des Grundstücks mit der Grundstücksnummer x, KG x, das im Südwesten des Baugrundstückes Nr. x, EZ x, KG x – getrennt durch andere Liegenschaften – gelegen ist.
Am 13.5.2015 fand eine Bauverhandlung zum gegenständlichen Vorhaben statt. Dazu wurden auch die Beschwerdeführerinnen geladen. Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung wurde das Bauvorhaben näher erörtert und diverse Sachverständigengutachten dargelegt. Unter anderem erhoben auch die Beschwerdeführerinnen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben betreffend Grundstücksnummer x.
Die beiden in Rede stehenden Grundstücke der Beschwerdeführerinnen und des Bauwerbers (x und x) sind entsprechend den unter II.1. dargelegten sachverständigen Erhebungen auch an der engsten Stelle jedenfalls mehr als 10 Meter voneinander entfernt.
3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten und den eingeholten aktuellen Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszügen sowie den Erörterungen und dem Ortsaugenschein in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Wie sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Erhebungen des Amtssachverständigen x eindeutig und auch von den Beschwerdeführerinnen, die bei der Messung an Ort und Stelle anwesend waren, in keiner Weise bestritten ergibt, ist das Grundstück Nr. x mehr als 10 Meter vom zu bebauenden Grundstück x entfernt.
Die Beschreibung des geplanten Vorhabens ergibt sich aus den Ausführungen des bautechnischen Befundes laut Protokoll zur mündlichen Bauverhandlung sowie den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Projektunterlagen und den Ausführungen in den vorliegenden Schriftsätzen der Beschwerdeführerinnen.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
[...]“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitigen Beschwerden – die gemäß § 39 Abs. 1 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein durch seine zuständige Einzelrichterin erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 sind Nachbarn bei Wohngebäuden wie dem vorliegenden Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind. Dabei knüpft nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung der „Begriff des Grundstückes im Sinne des § 31 Oberösterreichische Bauordnung 1994 ... an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes an“ (VwGH vom 14.12.2007, 2006/05/0194 mwN).
Aus dem Bauplatzbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Windischgarsten vom 16.3.2015, GZ: Bau-3/2015 und dem grundbuchs-gerichtlichen Beschluss vom 13.8.2015, GZ: TZ 2673/2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass das Grundstück Nr. x, KG x, EZ x, ein "zu bebauendes Grundstück" im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 ist.
Seitens der Beschwerdeführerinnen wurde (erstmals) in ihrer Stellungnahme vom 17.5.2016 (in LVwG-150941 protokolliert zu ON 11) sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor Ort am 22.6.2016 der Standpunkt vertreten, dass die projektierte Zu-/Ausfahrt der Tiefgarage des Bauvorhabens auf Grundstück Nr. x über das im Eigentum der Gemeinde befindliche Grundstück Nr. x führe, weshalb dieser Abstand für die Beurteilung der Parteistellung der Nachbarn ebenfalls maßgeblich sei.
Dazu ist vorweg festzustellen, dass sich das projektierte Bauvorhaben, insbesondere auch die eingereichten Baupläne samt Baubeschreibung, ausschließlich auf das Grundstück Nr. x beschränken. Die vom Bauwerber beantragte Baubewilligung beschränkt sich daher dem Grunde nach ausschließlich auf dieses Grundstück.
Für die Begründung einer Parteistellung nach § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 ist die Entfernung der Nachbargrundstücke vom „zu bebauenden Grundstück“ maßgeblich. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – auch Zu- und Abfahrten unter diese Begrifflichkeit zu subsumieren sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einem verstärkten Senat (VwGH 2001/05/0175 vom 22.5.2001) zur – diesbezüglich vergleichbaren niederösterreichischen Rechtslage – Folgendes konstatiert:
„Mit dem Begriff ‚Baugrundstück‘ ... ist jenes Grundstück gemeint, das dem grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes entspricht und das bebaut werden soll. Die Beurteilung, dass in dem Begriff ‚Baugrundstück‘ auch Zufahrten zu dem zu bebauenden Grundstück zu subsumieren sind, findet im Gesetz keine Deckung. Ob die Zufahrt mit dem zu bebauenden Grundstück eine ‚rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Einheit‘ bildet, ist hinsichtlich der Frage der Parteistellung von Nachbarn irrelevant.“
Unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht die erkennende Richterin auch im vorliegenden Fall davon aus, dass die in Rede stehende ebenerdige Zufahrt über Grundstück Nr. x zur Tiefgarage des geplanten Bauprojektes nicht unter die Begrifflichkeit des „zu bebauenden Grundstücks“ iSd § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 zu subsumieren ist. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Relevanz, ob der Bereich der in Rede stehenden Zufahrt über das gemeindeeigene Grundstück Nr. x als öffentliches Gut gewidmet ist oder nicht. Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung von Nachbarn ist es unerheblich, ob die Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist oder im Eigentum eines Dritten steht, weshalb die Klärung der Frage der Wirksamkeit des zitierten Gemeinderatsbeschlusses vom 6. März 2015 im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben konnte.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die Frage der Aufschließung eines Baugrundstückes in Oberösterreich Gegenstand eines gesonderten Bauplatzbewilligungsverfahrens ist (vgl. § 5 iVm § 4 Abs. 1 Z 5 iVm § 6 Abs. 3 Oö. BauO 1994). Die Bauplatzbewilligung für das in Rede stehende Grundstück Nr. x wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Windischgarsten vom 16.3.2015, GZ: Bau-3/2015 erteilt und ist somit nicht Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Als „zu bebauendes Grundstück“ iSd § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 ist daher ausschließlich Grundstück Nr. x, KG x, zu qualifizieren. Für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen ist daher allein der Abstand zwischen diesen beiden Grundstücken (Grundstück Nrn. x und x) maßgeblich.
In weiterer Folge war daher zu prüfen, ob die in Rede stehenden Grundstücke x und x, jeweils KG x, höchstens zehn Meter voneinander entfernt sind.
Im Berufungsbescheid der belangten Behörde ist die Entfernung der beiden genannten Grundstücke (erstmals im Verfahren) mit „zumindest 11,38 m“ festgehalten.
Dies wird in der vorliegenden Beschwerde bestritten: „Vielmehr ist es so, dass die beiden Grundstücke ... keine zehn Meter entfernt sind“. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sei „nicht erkennbar, woher die belangte Behörde ihre Erkenntnisse über die genaue Entfernung nimmt“.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein unter Zugrundelegung sachverständiger Erhebungen festgestellt, dass die beiden in Rede stehenden Grundstücke x und x, jeweils KG x, ohne jeden Zweifel mehr als zehn Meter voneinander entfernt sind.
Da somit die beiden Beschwerdeführerinnen keine Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 sind, vermögen deren Beschwerden eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide schon aus diesem Grund nicht zu begründen. Dass dabei die fälschliche Behandlung der beiden Beschwerdeführerinnen als Parteien im bisherigen gemeindebehördlichen Verfahrensgang keine Parteistellung begründen kann, steht außer Zweifel. So gehen Lehre und Rechtsprechung einhellig davon aus, dass Personen, die von der Behörde zu Unrecht als Parteien behandelt werden, dadurch nicht zu Parteien werden. Weder die Beiziehung zum (erstinstanzlichen) Verfahren noch die Tatsache, dass einer Person eine Abschrift des Bescheides zugestellt und das dagegen erhobene Rechtsmittel einer sachlichen Erledigung zugeführt wird, begründet daher die Parteistellung. (vgl nur Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 89 mN aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung). Auch schadet es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils mit der Sache selbst inhaltlich befasst hat (vgl. mwN aus der Rspr Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 334).
Zum Verfahren betreffend die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung ist ergänzend festzuhalten, dass nach § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 auch in diesem Zusammenhang die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen Voraussetzung ist. Mangels einer solchen war daher auch im diesbezüglichen Verfahren, protokolliert zu LVwG-150992 ua., spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerden waren daher mangels Parteistellung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückzuweisen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen.
V. Ergebnis:
Die Beschwerdeführerinnen sind keine Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Kommissionsgebühren:
Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Dem Bauwerber (= Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Die mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein, bei der sowohl die erkennende Richterin, eine Schriftführerin als auch ein Amtssachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung anwesend waren, dauerte drei halbe Stunden, weshalb eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 183,60 Euro zu entrichten ist.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu insbesondere die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Astrid Lukas