LVwG-601394/8/Sch/KA/HK
Linz, 08.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn I J, G, D- M, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. A S, M, W, vom 18. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. April 2016, GZ: VerkR96-3840-2015, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. Juni 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 18. April 2016, GZ: VerkR96-3840-2015, im Hinblick auf eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 durch Herrn I J, G, D- M, im Verwaltungsstrafverfahren vertreten durch Rechtsanwätlin Dr. A S, M, W, Folgendes ausgesprochen:
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Diese ist dem Landesverwaltungsgericht samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Am 28. Juni 2016 wurde in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer war durch Rechtsanwalt Mag. A K vertreten. Teilgenommen hat weiters der technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. H.
3. Anlässlich der oben angeführten Beschwerdeverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert worden. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat hiebei unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Vorweg ist zu sagen, dass nur ein Fahrzeug am Foto erkennbar ist, das sich im abfließenden Verkehr befindet. Dies stimmt mit der Bildleiste des Fotos überein, wonach die Aufnahme im abfließenden Verkehr gemacht wurde. Augenscheinlich ist auf beiden Fotos nur ein Fahrzeug, dieses Fahrzeug fährt auf beiden Fotos am rechten Fahrstreifen. Der Zeitunterschied zwischen beiden Fotos ist 0,5 Sekunden, das ist ein in ganz Österreich üblicher eingestellter Standardwert bei Autobahnen. Man kann anhand der Bodenmarkierungen erkennen, dass das Heck des Fahrzeuges zwischen erstem und zweitem Foto ungefähr 20 Meter gefahren ist. Diese Grobanalyse ergäbe schon eine Geschwindigkeit von 144 km/h. Die fotogrammetrische Auswertung bestätigt die 149 km/h mit einer Genauigkeit von +/- 1,6 %, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Auswertung ungenauer ist als die Messgenauigkeit des Radargerätes. Wenn der Auswertewert nicht mehr als 10 % vom Messwert abweicht, geht man von einer korrekten Radarmessung aus, weil die Auswertung nicht so genau durchgeführt werden kann.“
Der Amtssachverständige ist bei der Verhandlung noch auf mehrere Details des Vorganges eingegangen, im Ergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit aus fachlicher Sicht schlüssig und einwandfrei gestützt worden ist.
Wenngleich konzediert werden muss, dass eine 100%ige Zuordnung des im Akt einliegenden Eichscheines zum in Verwendung gewesenen Radargerät mangels einer Identifikationsnummer am Radarfoto nicht möglich war, so ist damit im Umkehrschluss allerdings auch nicht ausgesagt, dass es sich nicht um den richtigen Eichschein handelt. Aufgrund der übrigen Übereinstimmungen zwischen den Angaben in der Anzeige bzw. auf dem Radarfoto mit dem Eichschein ist vielmehr von der Richtigkeit des Dokumentes zum Radargerät passend auszugehen.
Die Aufgabe des Polizeiorganes, das mit der Bedienung des Gerätes betraut ist, besteht im bloßen Herunterladen von Daten. Da eine Eingriffs- bzw. Veränderungsmöglichkeit für den Beamten ansonsten an fixen Radargeräten nicht besteht, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass eine korrekte Messung mit vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ordnungsgemäß aufgestellten und eingerichteten Messgerät am Messort erfolgt ist.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher keinen Grund zur Veranlassung, weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, insbesondere in Hinblick auf den Eichschein bzw. sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Einrichtung des Messgerätes durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bewegt, welcher bis zu 726 Euro reicht. Der Strafrahmen wurde also nicht einmal zu 10% ausgeschöpft. Dabei ist zum einen festzuhalten, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle sind bzw. zumindest die Folgen eines Unfalles beträchtlicher ausfallen als bei Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten. Die Übertretung seitens des Beschwerdeführers hat allerdings zum anderen auch nicht ein Ausmaß erreicht, das ein besonderes Gefährdungspotential begründen könnte. Auch so gesehen trifft die verhängte Geldstrafe das gesetzte pönalisierte Verhalten angemessen.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist dabei hinreichend berücksichtigt worden.
Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, insbesondere seine finanzielle Situation, war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung allfälliger Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier vorliegenden relativ geringen Höhe, ohne weiteres in der Lage ist. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, wenn man sich an die Vorschriften hält.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Für den Beschwerdeführer ist die Revision gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n