LVwG-601370/8/KLi/HK

Linz, 30.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 3. Mai 2016 des M L,
geb. x,
R, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. April 2016,
GZ: VStV/915301697002/2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. April 2016,
GZ: VStV/915301697002/2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen,

 

Sie haben am 8.11.2015, um 16:28 Uhr, in 4020 Linz, A-W-W, PKW war in der U abgestellt und ragte in den A-W-W, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-x, dieses Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder entfernt, abgestellt gehabt.“

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 24 Abs. 1 lit. d StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO werde über ihn eine Geldstrafe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Ferner habe er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 Euro zu leisten.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt sei durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Gegen die Strafverfügung vom 4.2.2016 habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben und diesen sinngemäß damit begründet, dass bei einer Hauseinfahrt eines Wohngebäudes kein 5m-Abstand einzuhalten sei. Weder im Parkbereich, noch in der Einfahrt und auch nicht im Hofbereich sei eine Querstraße kenntlich gemacht. Der Einspruch sei der anzeigenden Beamtin zur Stellungnahme vorgelegt worden. Diese habe in ihrer Stellungnahme vom 20.2.2016 sinngemäß angegeben, dass, wie schon in der Anzeige angeführt, der PKW am 8.11.2015 um 16:28 Uhr in der U abgestellt gewesen sei, wobei der PKW in den A-W-W geragt sei. Die zu beachtenden 5 m vom Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder sei dabei nicht eingehalten worden. Die Anzeige bleibe vollinhaltlich aufrecht.

 

Der Beschwerdeführer sei für den 16.3.2016, 08:30 Uhr zur belangten Behörde geladen worden, um das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln. Er habe dabei niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er bei seinen Angaben bleibe, die er auch schon im Einspruch vom 15.2.2016 gemacht habe. Diese Hauseinfahrt sei nicht als Straße erkennbar und somit würde er dabei verbleiben, dass er sein Fahrzeug nicht rechtswidrig abgestellt habe.

 

Auf seinen Wunsch hin sei darüber hinaus die Zeugin I P einvernommen worden. Diese habe sinngemäß angegeben, dass sie am 08.11.2015 zum Tatzeitpunkt mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, da an diesem Tag ein Konzert im Volkshaus B stattgefunden habe, bei dem sie und der Beschwerdeführer mitgewirkt hätten. Nach 18:00 Uhr, als das Konzert zu Ende gewesen sei, sei die Zeugin mit dem Beschwerdeführer zum Fahrzeug gegangen um nach Hause zu fahren. Der Beschwerdeführer habe auf dem Fahrzeug ein bargeldloses Organmandat gefunden und habe dieses gleich bezahlen wollen. Die Zeugin sei mitgefahren zur Polizeiinspektion, wo gesagt worden sei, dass die Angelegenheit bereits an die Behörde weitergegeben worden sei und eine Bezahlung nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer habe die Übertretung zwar eingesehen, habe es jedoch als Schikane empfunden, dass bei einem Konzert in einer Gegend mit bekannter Parkplatznot strikt durchgegriffen werde und sodann eine rasche Erledigung mittels sofortiger Bezahlung nicht möglich wäre.

 

Unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass kein Grund dafür bestehe, am Sachverhalt zu zweifeln, da dieser von einer zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamtin angezeigt worden sei, welcher zugemutet werden müsse, dass sie eine Übertretung der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen könne. Von der Meldungslegerin sei eindeutig sowohl in der Anzeige als auch in der Stellungnahme angeführt worden, dass das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei. Eine Hauseinfahrt, wie vom Beschwerdeführer im Einspruch angeführt, sei in keiner Weise vorgelegen.

 

Dazu sei den Angaben der Meldungslegerin, die überdies bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätte, doch mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Beschuldigten, der sich ebenso verantworten könne, wie es ihm für den Ausgange des Verfahrens am günstigsten erscheine. Darüber hinaus sei von der namhaft gemachten Zeugin ausdrücklich angegeben worden, dass der Beschwerdeführer die Begehung einer Übertretung eingesehen habe, das ausgestellte Organmandat jedoch als Schikane betrachtet hätte. Weiters sei von der Zeugin festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer wegen der angeführten Übertretung ein Organmandat in der zuständigen Polizeiinspektion bezahlen habe wollen. Damit habe der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck gebracht, dass er die angeführte Übertretung begangen hätte.

 

Im Hinblick auf die Strafhöhe sei auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspreche und notwendig erscheine, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 3. Mai 2016, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass vor Ort einfach und klar ohne viel Aufwand und eindeutig die Nichterkennbarkeit einer behaupteten Straßenkreuzung besehen werden könne, sondern vielmehr eine Hofeinfahrt.

 

Sinngemäß beantragt der Beschwerdeführer insofern die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 22. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Meldungslegerin und die Zeugin P geladen wurden. Ferner hat sich das erkennende Gericht durch Einsichtnahme in einen Auszug aus „DORIS“ ein Bild von der Örtlichkeit gemacht und einen entsprechenden Ausdruck beigeschafft, auf welchem der Bereich U/A-W-W deutlich ersichtlich ist. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte insofern unterbleiben.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 8.11.2015 um 16:28 Uhr stellte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen L-x in L im Bereich U/A-W-W ab. Das Fahrzeug befand sich im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.

 

II.2. Die Örtlichkeit stellt sich derart dar, dass die U und der A-W-W einander kreuzen. Der A-W-W mündet in weiterer Folge in die Parallelstraße zur U, nämlich die H; mit anderen Worten verbindet der A-W-W die U mit der H.

 

Im Bereich der U ist der A-W-W von einem Torbogen überbaut. Es handelt sich bei diesem Torbogen aber weder um eine Hauseinfahrt noch um die Zufahrt in einen Innenhof. Wenngleich der Bereich der A-W-Wim Bereich der U nicht mittels Straßenschild als solcher bezeichnet wird, ist dennoch erkennbar, dass es sich dabei um eine Straße bzw. um eine Fahrbahn handelt.

 

Dies wäre bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Die Behauptung, es handle sich bei dem vorhandenen Torbogen um eine Hauseinfahrt bzw. eine Zufahrt zu einem Innenhof, stellt insofern eine Schutzbehauptung dar.

 

II.3. Der Beschwerdeführer und die in der Verhandlung vernommene Zeugin P wirkten am 8.11.2015 an einem Konzert mit, das im nahegelegenen Volkshaus stattfand. In der Umgebung besteht Parkplatznot. Offensichtlich um doch noch rechtzeitig zu den Vorbereitungen zum Konzert bzw. zum Konzert selbst zu kommen, sah der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit, als sein Fahrzeug am Tatort abzustellen.

 

II.4. Ob der Beschwerdeführer in weiterer Folge zur nächstgelegenen Polizeiinspektion fuhr, um ein bargeldloses Organmandat zu bezahlen bzw. in welcher zeitlichen Abfolge er zunächst mit der Zeugin P zum Abendessen gefahren und dann zur Polizeiinspektion gefahren ist, kann dahingestellt bleiben. Relevant ist einzig und allein, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit seinen PKW am Tatort abgestellt hat. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten. Die Frage inwiefern der Beschwerdeführer sein Fahrzeug dort abstellen durfte, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung (V.).

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort sowie zum Inhalt des Straferkenntnisses ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

 

III.2. Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt sowie ferner aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Meldungslegerin, welche die Örtlichkeit aus eigener Erinnerung beschreiben konnte. Darüber hinaus wurde vom erkennenden Gericht ein Übersichtsfoto der Örtlichkeit U/A-W-W beigeschafft. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin gaben übereinstimmend an, dass dieses Übersichtsfoto die Örtlichkeit richtig wiedergibt.

 

III.3. Die bestehende Parkplatznot im Bereich der Örtlichkeit wurden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Zeugin bestätigt. Auch das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass eine solche Parkplatznot im innerstädtischen Bereich – insbesondere bei Veranstaltungen – besteht. Ob der Beschwerdeführer deshalb aber sein Fahrzeug am Tatort abstellen durfte, ist wiederum eine Frage der rechtlichen Beurteilung (V.).

 

III.4. Der Beschwerdeführer versuchte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die zeitliche Abfolge seiner Vorsprache bei der Polizeiinspektion sowie die chronologische Abfolge der mit der Zeugin verbrachten Zeit zu rekonstruieren. Derartige Rekonstruktionen sind allerdings für den Tatvorwurf völlig unerheblich. Letztendlich hat ja auch der Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten, sein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben. Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung konnten daher unterbleiben.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. §24 Abs. 1 lit. d StVO bestimmt, dass das Halten und das Parken unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist.

 

IV.2. § 99 Abs. 3 lit. a StVO regelt das Strafausmaß: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Die Feststellungen zur Örtlichkeit ergeben, dass es sich bei der Stelle U/A-W-W um einen Kreuzungsbereich iSd § 24 Abs. 1
lit. d StVO handelt. Schon aus dem aus DORIS beigeschafften Übersichtsfoto lässt sich dies ohne Weiteres erkennen. Darüber hinaus ist auch ersichtlich, dass der A-W-W in weiterer Folge in die Parallelstraße zur U, nämlich die H, mündet.

 

Wenngleich es (wie auch die Meldungslegerin angegeben hat) nicht besonders günstig erscheint, dass ein Straßenschild mit der Bezeichnung „A-W-W“ nicht angebracht ist, war jedenfalls deutlich erkennbar (zumindest bei entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit), dass es sich beim Bereich U/A-W-W um zwei einander kreuzende Fahrbahnen handelt. Hiefür ist es in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, dass eine konkrete Bezeichnung mit einem konkreten Straßennamen vorhanden ist.

 

V.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Kreuzung iSd § 24 Abs. 1 lit. d StVO das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen voraus, die dort aufeinander stoßen; wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen (VwGH 20.2.1981, 22775/80; 27.11.1987, 85/18/0343; 4.3.1994, 93/02/0280) [VwGH 26.5.1999, 99/03/0101; Pürstl, StVO 13, § 24 E 79].

 

V.3. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich insofern, dass am Tatort U/A-W-W zwei einander kreuzende Fahrbahnen vorliegen. Eine konkrete Straßenbezeichnung mithilfe des Aufstellens eines Straßenschildes ist hiefür jedoch nicht gefordert. Ausschlaggebend ist vielmehr die optische Erscheinung der einander kreuzenden Fahrbahnen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit war es insofern erkennbar, dass zwei Fahrbahnen einander kreuzen. Die Kenntnis konkreter Straßennamen oder Bezeichnungen ist hiefür unerheblich.

 

V.4. Zusammengefasst ergibt sich insofern, dass der Beschwerdeführer die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Angesichts einer gesetzlichen Höchststrafe von bis zu 726 Euro kann die verhängte Geldstrafe von 40 Euro auch nicht als unangemessen befunden werden. Die verhängte Geldstrafe beträgt 5,5% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und liegt somit im alleruntersten Bereich.

 

V.5. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 10 Euro zu bezahlen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß
§ 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Lidauer