LVwG-600084/13/Bi/GD/SA
Linz, 13.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, vom 24. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. November 2013, VerkR96-7517-2013-Dg, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 13. Februar 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt mit der Maßgabe, dass im Punkt 1) der Schuldspruch geändert wird auf: „Sie haben sich … geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie verdächtig waren, den Pkw x am 4. Oktober 2013 um 17.25 Uhr in Braunau/Inn, x, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. …“.
II. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 1) 360 Euro und 2) 40 Euro, insgesamt 400 Euro, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.800 Euro und 2) 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 14 Tagen und 2) 92 Stunden verhängt sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 200 Euro auferlegt, weil er
1) sich am 4. Oktober 2013 um 17.40 Uhr in Braunau/Inn, x, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt, nämlich zur Lenkzeit 4. Oktober 2013, 17.25 Uhr, von der x zur x den Pkw x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, und
2) am 4. Oktober 2013, 17.25 Uhr, im Ortsgebiet Braunau/Inn, x, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht OÖ zu entscheiden hat. Am 13. Februar 2014 wurde in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren LVwG-650044 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Behördenvertreters Herrn x, der Zeugen x (S), x (F), x (W), GI x (GI S), Meldungsleger x (Ml) sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers Frau x (D), die nachträglich als Zeugin benannt wurde, durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnis wurde verzichtet.
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe dieses Auto an diesem Tag nicht gefahren, deswegen sehe er eine Bestrafung und den Scheinentzug überhaupt nicht ein. Er wolle das alles vor Gericht bringen, damit die Wahrheit ans Licht komme, da der Bearbeiter der belangten Behörde falsch liege und er nicht gelogen habe von Anfang an. Der Grund, warum er von dort weggefahren sei, sei, dass der zu ausländerfeindlich gewesen sei, er habe ihn und alle Ausländer beleidigt. Wenn er geblieben wäre, wäre es zu einer Schlägerei gekommen, aber er habe sich selber versprochen, er werde allen Problemen aus dem Weg gehen und sich bessern. Wenn er angetrunken gefahren wäre, wäre er gleich nach Hause gefahren und niemand hätte etwas mitbekommen. Er sei nur rein, um Bescheid zu sagen, aber er müsse sich nicht beschimpfen und zu Unrecht beschuldigen lassen. Er werde niemandem etwas zahlen, weil er mit dem Unfall nichts zu tun habe. Er beantrage, mit sofortiger Wirkung seinen Führerschein freizugeben und von diesem Unfall rauszuhalten. Wenn er diese Strafe zu Unrecht bekommen sollte, werde er das Arbeiten aufgeben, seine Familie verlassen und in Österreich nicht mehr arbeiten.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die oben genannten Zeugen einvernommen wurden – die Zeugin D unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Ehefrau sowie nach ihrer dezidierten Erklärung, sie wolle aussagen, wie die anderen Zeugen – unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Zeuge W, der im ehemaligen x in Braunau, x, eine Werkstätte betreibt, war am Freitag, dem 4. Oktober 2013, gegen 17.25 Uhr mit Arbeiten an einem seitlich des Hauses abgestellten Pkw beschäftigt, als ihm zunächst ein mit sehr lauter Musik auf der Straße fahrender gelber Pkw auffiel, der offenbar zum Umdrehen auf seinen Parkplatz fuhr; kurze Zeit später nahm er nach eigenen Angaben ein Anstoßgeräusch wahr und ging nachschauen. Als er um die Ecke des Hauses bog, sah er, dass der gelbe Pkw mit dem Heck gegen seine Hauswand gefahren war – er zeigte in der Verhandlung die Fotos vom Schaden an der Mauerkante und der Dachrinne – und darin am Lenkersitz ein Mann saß, der dann ausstieg und sofort anfing, herumzuschreien. Er habe diesen definitiv von Lenkerplatz aus aussteigen gesehen, sonst sei niemand da gewesen. Der Mann, nämlich der Beschwerdeführer, sei sofort aggressiv geworden und habe geschrien, er zahle sowieso nichts. Der Zeuge W beschloss daraufhin, die Polizei zu verständigen und ging in sein Büro, um zu telefonieren. Als der Beschwerdeführer ihm folgte und bedrängte, er sei sowieso alkoholisiert und ihm sei alles egal, sei es ihm gelungen, diesen auf den Parkplatz „hinauszubitten“.
Die Zeugin F, die Lebensgefährtin des Zeugen W, kam wegen des Lärms nachschauen; sie verständigte schließlich auf Ersuchen des Zeugen W die Polizei. Als der Beschwerdeführer mitbekam, dass die Polizei geholt wurde, stieg er in den Pkw und fuhr weg. Der Zeuge W merkte sich das Kennzeichen.
Der Zeuge S, der in der Werkstätte arbeitet, besichtigte, als der Beschwerdeführer dem Zeugen W nachgegangen war, den Pkw und den Schaden und bestätigte in der Verhandlung – ebenso wie die Zeugin F – dass sich im Pkw und auch auf dem Parkplatz niemand befunden habe. Er sah dann das Auto mit dem Beschwerdeführer wegfahren. Die Zeugin F bekam nach eigenen Angaben mit, dass der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz im Streit mit dem Zeugen W äußerte, das sei ihm „scheißegal“, weil er sowieso betrunken sei. Sie habe wahrgenommen, dass außer diesem Mann niemand auf dem Parkplatz war und zunächst etwas gezögert, aber dann auf nachhaltigeren Wunsch des Zeugen W die Polizei von der Wohnung aus angerufen.
Die Zeugen W, F und S haben später anhand eines von den Polizeibeamten gezeigten Fotos den Beschwerdeführer als den Mann wiedererkannt. In der Verhandlung haben diese Zeugen bestätigt, dass außer dem Beschwerdeführer niemand anwesend war, insbesondere sei keine Frau mit einem Kind im Pkw gesessen.
Der Ml und der Zeuge GI S besichtigten den Schaden am Haus, stellten im beschädigten Bereich gelbe Lackspuren fest und forschten über das vom Zeugen W mitgeteilte Pkw-Kennzeichen den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer aus, wobei ihnen auch mitgeteilt wurde, dass sich der Mann selbst als alkoholisiert bezeichnet hatte. Die Zeugin F teilte ihnen mit, sie kenne den Mann vom Sehen und wisse, dass er in derselben Straße nicht weit weg wohne. Als die Beamten ca eine halbe Stunde nach dem Unfall bei der Adresse x ankamen, trafen sie den Beschwerdeführer im Hof an und der hinten beschädigte gelbe Pkw war dort abgestellt. Auf den Vorhalt des Verkehrsunfalls antwortete der Beschwerdeführer, damit habe er nichts zu tun, mit dem Pkw sei seine Frau gefahren. Der Ml stellte beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch aus dem Mund fest und forderte ihn zum Alkotest auf, worauf dieser antwortete, das interessiere ihn nicht, er sei nicht gefahren, und auch nach Zureden bei seiner Weigerung blieb. Die Beamten beschrieben in der Verhandlung, dass eine Frau beim Fenster heruntergeschaut und der Beschwerdeführer mit ihr gesprochen habe; sie hätten aber nicht verstanden, worum es gegangen sei. Fotografiert wurden der Schaden am Auto und der Beschwerdeführer – die Fotos wurden den Zeugen W, F und S gezeigt, die daraufhin den Beschwerdeführer als den Mann von vorhin wiedererkannten. GI S bestätigte, dass diese Frau nicht auf den Unfall angesprochen wurde, weil die Zeugen W, F und S immer nur von einem Mann als einzigen Anwesenden gesprochen haben.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung mit der offensichtlich ihm eigenen lautstarken Vehemenz dar, er sei an diesem Freitag mit seiner Frau einkaufen gefahren, wobei seine Frau den Pkw gelenkt habe. Auf dem Weg sei ihr eingefallen, dass sie die Geldbörse daheim vergessen habe; daraufhin sei sie auf dem Parkplatz beim Zeugen W im Zuge eines Umkehr- und Rückwärtsfahrmanövers leicht an der Hausmauer angefahren; es sei nur ein Kratzer gewesen, aber sicher nicht der auf den Fotos vorhandene Schaden an der Hauswand und der Dachrinne. Er sei ausgestiegen und habe mit dem ihm bekannten Zeugen W reden wollen, worauf dieser gleich auf die Ausländer zu schimpfen begonnen habe. Der Zeuge W habe sich den Schaden nicht dezidiert angesehen, sodass er sich nur 1 oder 2 Minuten in der Halle aufgehalten habe, weil er sich das nicht anhören wolle. Außerdem hätten ihm bei der letzten Gerichtsverhandlung in Ried/I. der Richter und der Staatsanwalt klargemacht, dass er bei einem neuerlichen Vorfall mit Alkohol strengere Konsequenzen zu befürchten habe. Daher sei er sofort hinausgegangen und hinten in den Pkw eingestiegen, und seine Frau sei heimgefahren. Sie seien dann nicht mehr einkaufen gefahren. Seine Frau habe beim Unfall den Pkw gelenkt. Er sei um 16.00 Uhr von der Arbeit gekommen, habe noch Arbeitskleidung getragen und vielleicht ein Bier getrunken gehabt, sodass er möglicherweise nach Alkohol gerochen habe. Als ein halbe Stunde später die Polizei gekommen sei, habe er ihnen klargemacht, dass er mit dem Vorfall nichts zu tun habe, daher habe er auf die Frage, ob er einen Alkotest machen wolle – eine Aufforderung in diesem Sinn sei nicht ergangen – auch geantwortet, nein, weil er mit dem Ganzen nichts zu tun habe. Die Beamten hätten im schon gesagt, dass die drei Zeugen gemeint hätten, er sei gefahren. Mit seiner Frau habe zu dieser Zeit niemand gesprochen, auch er nicht, die gegenteilige Behauptung der Beamten sei unzutreffend. Er habe seiner Frau nichts erklären müssen, da hätte er ja schon eine halbe Stunde Zeit gehabt. Er sei bei diesem Gespräch ganz ruhig gewesen, sicher nicht aggressiv, und er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Die Beamten hätten nur ihn und das Fahrzeug fotografiert und nicht einmal seinen Führerschein verlangt.
In der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Zeugeneinvernahme seiner Gattin, obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese möglicherweise die Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des § 288 StGB zu tragen haben werde. Wörtlich meinte er daraufhin, dann solle man seine Frau einsperren, dann wäre endlich Ruhe.
Die Zeugin D gab in der Verhandlung nach ausdrücklicher Belehrung über ihr Entschlagungsrecht als Ehegattin des Beschuldigten an, sie wolle aussagen und wurde gemäß § 288 StGB belehrt. Sie bestätigte, das verstanden zu haben und wiederholte sinngemäß die Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihre angebliche Lenkereigenschaft und die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden am Haus des Zeugen W. Sie bestätigte auch, dass ihr gatte nach dem Anstoß ausgestiegen und in die Werkstätte gegangen sei, um den Schaden mit dem Zeugen W zu regeln, aber schließlich wieder zurückgekommen sei , sich hinter sie in das Fahrzeug gesetzt zu haben und sie sei heimgefahren. Sie widersprach sich im Hinblick auf die Zeit, die der Beschwerdeführer mit den Zeugen w in der Werkstatt verbracht haben soll insofern, als sie vor der belangten Behörde am 28. Oktober 2013 angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei etwa 5 bis 10 Minuten dort gewesen, nämlich 2 oder 3 Lieder im Radio; sie habe während dieser Zeit ihren kleinen Sohn beruhigt. In der Verhandlung gab sie zunächst an, ihr Mann sei nur ganz kurz weg gewesen, um auf Vorhalt ihrer früheren Zeugenaussage letztlich zu erklären, sie habe nicht auf die Ihr gesehen und wisse nicht, ob es 2 oder 5 Minuten gewesen seien. Sie bestätigte auch, sie habe, als die Beamten im Hof ihres Hauses gewesen seien, nur hinuntergeschaut, weil die Kinder sie darauf aufmerksam gemacht hätten; sie habe nicht mit ihrem Gatten gesprochen, sie habe nur das Polizeifahrzeug wegfahren gesehen.
Als der Beschwerdeführer in der Verhandlung zu lamentieren begann, er müsse der Versicherung gegenüber angeben, wer beim Unfall gefahren sei, und warte daher den Ausgang des ggst Verfahrens ab, erklärte die Zeugin D, im Jänner 2014 seien 500 Euro Schadenersatz an den Zeugen W bezahlt worden.
Weiters trat in der Verhandlung zutage, dass der Zeuge W und seine Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer sogar noch am Morgen des Verhandlungstages beschimpft wurden wegen ihrer Bestätigung seiner damaligen Lenkereigenschaft.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht keinerlei Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen W, F und S, die aus eigener Wahrnehmung bestätigt haben, dass der Pkw des Beschwerdeführers allein auf dem Parkplatz stand. Insbesondere besteht keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen W, der den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Anstoß in Unfallendlage persönlich aus dem Pkw vom Lenkersitz aussteigen gesehen hat. Niemand der genannten Zeugen hat die Zeugin D mit einem kleinen Kind gesehen; alle bestätigten, der Pkw sei wie der Parkplatz leer gewesen, als der Beschwerdeführer mit den Zeugen W in die Werkstatt gegangen sei.
Andererseits ist die Aussage des Beschwerdeführers insofern erklärbar, als er – nach seinen Aussagen ganz offensichtlich – die ihm bereits angekündigten Konsequenzen bei einer neuerlichen strafrechtlichen Verurteilung wegen gerichtlich strafbarer Taten unter Alkoholeinfluss fürchtet und daher mit allen Mitteln – auch solchen der vermeintlichen Einschüchterung von Zeugen – versucht, für ihn nachteilige Zeugenaussagen um jeden Preis zu verhindern. Sein in der Verhandlung ohne unmittelbaren Anlass fortgesetzt zur Schau gestelltes verbal-aggressives Verhalten, sein Herumbrüllen ohne jeglichen Anstand und sein frontales Angehen sowohl der Zeugen als auch des Vertreters der belangten Behörde, das darin bestand, dass er (trotz nachhaltiger Aufforderung zuzuhören) niemanden ausreden ließ sondern allen ins Wort fiel und keiner sachlichen Argumentation im Sinne einer objektiven Verhandlungsführung zugänglich war, wobei er letztlich versuchte, eventuell nachteilige Aussagen von Vornherein niederzubrüllen und sich vielmehr selbst als bemitleidenswertes Opfer von Falschbeurteilungen hinzustellen, wirft ein Bild auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Seinen in der Verhandlung zunächst gestellten Beweisantrag auf Einvernahme nicht namentlich genannter Zeugen, die er gebeten habe, selbst zur Verhandlung zu kommen, um die Lenkereigenschaft seiner Gattin vor dem Unfall zu bestätigen, die aber nicht erschienen seien, wofür er nichts könne, hielt er schließlich nicht aufrecht.
Die Aussage der Zeugin D, die vom Beschwerdeführer bereits zu einer Aussage vor der belangten Behörde „begleitet“ wurde und die in der Verhandlung trotz ausdrücklicher Belehrung über die Konsequenzen einer Falschaussage wiederum von ihm beantragt bei ihrer Behauptung der eigenen Lenkereigenschaft blieb, muss hingegen in freier Beweiswürdigung als mit den Aussagen der Zeugen W, F und S in keiner Weise korrespondierend und schlichtweg als falsch bezeichnet werden. Wenn sie, wie sie sagt, tatsächlich die ganze Zeit über mit ihrem Kind im Pkw geblieben wäre, hätten die Zeugen sie sehen müssen. Mit der bloßen Behauptung des dem Beschwerdeführer bekannten und offensichtlich an sie weitergegebenen Gegenteils zum Inhalt der Zeugenaussagen von W, F und S vermag sie in keiner Weise zu überzeugen.
Die beiden Polizeibeamten haben die Schilderungen der Zeugen W, F und S über den Unfallhergang und das darauffolgende Verhalten des Beschwerdeführers, den sie auf einem Foto als den Mann, der mit dem Zeugen W zu schreien begann und den dieser als Unfalllenker bezeichnet hat, durch Vorhalt dem Beschwerdeführer gegenüber zu verifizieren versucht. dabei fiel dem Ml am Beschwerdeführer Alkoholgeruch aus dem Mund auf, den dieser selbst mit einem zuvor konsumierten Bier erklärte. Der Beschwerdeführer hat auch nie bestritten, keinen Alkotest durchgeführt zu haben, weil „er nichts mit dem Unfall zu tun“ gehabt habe. Er hat auch nie bestritten, dass es nach dem Unfall zu keinem vernünftigen Gespräch mit dem Zeugen W als Geschädigtem gekommen sei, und er daher „hinten in den Pkw gestiegen“ und „weggefahren“ sei. Lenkerin sei aber seine Gattin gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz Z1 StVO 1960 sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Darauf, dass im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl E 23.2.1996, 95/02/0567; 28.2.1997, 95/02/0348; 21.1.1998, 97/02/0190; 30.6.1999, 99/03/0188; ua).
So wie die jederzeitige Atemalkoholprüfung von Lenkern von Fahrzeugen zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer als grundrechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, bestehen auch gegen die Möglichkeit der Atemalkoholprüfung in dem Fall, dass nur ein Verdacht besteht, dass ein Kraftfahrzeug in einem solchen Zustand gelenkt wurde, im Hinblick auf die genannten Schutzgüter keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VwGH 29.4.2003, 2002/02/0042).
Eine von einem Straßenaufsichtsorgan im Sinne des § 5 Abs.2 gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges "Begehren" zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit ist, zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (vgl VwGH 7.8.2003, 2000/02/0089; ua).
Der Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch den Beschwerdeführer gründet sich auf die Aussagen der Zeugen W, F und S über die Lenkereigenschaft bzw seine alleinige Anwesenheit beim Streit mit dem Zeugen W, wobei der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, alkoholisiert zu sein, weshalb ihm alles egal sei. Da es sich aber um keine unmittelbare Beobachtung des Lenkens des Pkw durch den auffordernden Ml handelte, bestand „lediglich“ der Verdacht des Lenkens, wobei die übereinstimmenden Schäden samt gelbem Lackabrieb an der Hauswand und der Schaden am gelben Pkw des Beschwerdeführers geeignet sind, beim Ml zur Zeit der Aufforderung des Beschwerdeführers zum Alkotest einen begründeten Verdacht, dieser habe beim Lenken den Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, nachvollziehbar machen. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ist aufgrund des von Beschwerdeführer zugestandenen Alkoholgeruchs aus dem Mund nach Bierkonsum schlüssig. Beide Beamte haben in der Verhandlung bestätigt, dass ihnen das aufbrausende lautstarke Verhalten des Beschwerdeführers auch unter „normalen Umständen“ geläufig sei.
Die Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, die der Beschwerdeführer lediglich als unverbindliche Frage verstanden haben will, die zu verneinen er für straflos gehalten habe, wurde von den beiden Beamten nach ihren – absolut glaubhaften – Aussagen mehrmals wiederholt, worauf der Beschwerdeführer bei seiner Weigerung geblieben sei. Seine Verantwortung, er habe die als Frage formulierte Aufforderung nicht als solche verstanden, ist damit unglaubwürdig.
Nach der vom Ml damit völlig zu Recht ergangenen Aufforderung hätte der Beschwerdeführer dieser nachkommen müssen. Durch seine Weigerung hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand – mit der Maßgabe des „Verdachts“ des Lenkens, auf den sich die auf § 44a Z1 VStG gestützte Änderung der Formulierung des Schuldspruchs bezieht – erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde bei der erstmaligen Verweigerung der Atemluftprobe nur die Mindeststrafe verhängen dürfte (VwGH 16. 12. 1981, 1742/80).
Die belangte Behörde hat laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides – zutreffend – die Sorgepflichten für die Gattin und vier Kinder berücksichtigt und ist vom Nichtbestehen einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen. Die Verhängung einer gegenüber der Mindeststrafe erhöhten Geldstrafe ist aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt, die sogar so weit geht, dass er Zeugen einzuschüchtern versucht, um sie von ihrer Aussage abzubringen. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Oktober 2013 wurde sein Einkommen als Arbeiter auf 1500 Euro geschätzt; er hat sich dazu nicht geäußert, sodass davon auch im Beschwerdeverfahren auszugehen war.
Die verhängte Strafe spiegelt die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat wieder. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der BH Braunau/Inn als Vollstreckungsbehörde um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen gemäß seinem nachzuweisenden Einkommen anzusuchen.
Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe fanden sich nicht; die Ersatzfreiheitsstrafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein kann.
Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Zweck des § 4 ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben der am Unfall Beteiligten stimmen und das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (vgl VwGH 26.1.2002, 2001/02/0240; uva). Sinn der Verständigungspflicht des Abs.5 ist es, gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden – aus welchen Gründen immer – nicht zustande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen (vgl E 11.5.2004, 2004/02/0064).
Unter dem Begriff "ohne unnötigen Aufschub" kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach einem vergeblichen Versuch eines Identitätsnachweises zu erfolgen hat (vgl E 12.11.1970, 1771/69).
Das der Beschwerdeführer als Lenker des Pkw x den mit Sachschaden an der Mauerkante und der Dachrinne des Hauses x verbundenen Anstoß verursacht hat, steht aufgrund der in der Verhandlung ausführlich erörterten Ergebnisse des Beweisverfahrens ohne jeden Zweifel fest. Fest steht aber auch, dass ihm der Schadenseintritt bekannt war und er vom Zeugen W konkret darauf angesprochen wurde, worauf er lautstark darauf bestand, er sei alkoholisiert, das sei ihm sowieso egal und er werde nichts bezahlen. damit ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass ihm der Schadenseintritt bestens bekannt war, wobei er zwar den Zeugen W möglicherweise kannte, aber nicht der Zeuge W ihn. Da es letztlich nicht zu einem Identitätsnachweis kam, allerdings der Beschwerdeführer im Wissen, dass der Geschädigte die Polizei holen werde, vom Unfallort wegfuhr, wäre er verpflichtet gewesen, den Unfall bei der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu melden. In der Realität hätte das für den Beschwerdeführer bedeutet, dass er entweder persönlich oder telefonisch die PI Braunau/Inn verständigen hätte müssen, jedenfalls als die Polizeibeamten eine halbe Stunde nach dem Vorfall bei ihm zu Hause erscheinen sind, diesen den Unfall melden müssen. Er hat hingegen darauf bestanden, er habe mit dem Unfall nichts zu tun, und seine Gattin als Lenkerin bezeichnet.
Damit hat er auch diesen ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da auch hier von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1) vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall bewegen.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Die Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Punkt 2) ist eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers überdies auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger