LVwG-150616/52/VG
Linz, 27.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der A F, vertreten durch H-W Rechtsanwälte OG, U x, x G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hartkirchen vom 15. Dezember 2014, GZ. 131-9/Hac-7/7/2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Administrativverfahren – erster Rechtsgang:
Mit Eingabe vom 22. März 2011 (eingelangt am 18. April 2011) beantragte Ing. G K (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung des Bauvorhabens „Zubau einer neuen landwirtschaftlichen Lagerhalle an die bestehende Lagerhalle“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG H.
Am 3. Mai 2011 fand die erste mündliche Verhandlung statt, bei der u.a. auch die nunmehrige Beschwerdeführerin anwesend war und Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben erhob.
In der Folge legte der Bauwerber über Aufforderung der Erstbehörde ein schalltechnisches Projekt der K. & P ZT-GmbH (in der Folge auch: schalltechnischer Projektant), GZ 3747, datiert mit 30. August 2011, vor. Zudem wurden der Erstbehörde die geforderten Projektergänzungsunterlagen, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Betriebsbeschreibung, Fahrbewegungen, Zufahrtsrichtungen etc., übermittelt.
Mit Schreiben vom 28. November 2011 erstattete der seitens der Erstbehörde beauftragte agrarfachliche Amtssachverständige Dipl.-Ing. B. ein Gutachten.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2012 legte der schalltechnische Projektant über Aufforderung der Erstbehörde eine ergänzende Stellungnahme zum schalltechnischen Projekt vor.
Auf Basis dieser ergänzten Unterlagen erstattete der medizinische Amtssachverständige Dr. E. das Gutachten vom 24. Februar 2012, GZ. Ges-290279/2-2012.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergänzte der Bauwerber – aufgrund einer hier nicht weiter relevanten Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft – sein Projekt um die Errichtung einer Lärmschutzwand (Einreichplan vom 13.7.2012).
Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Rahmen des Parteiengehörs sowie Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 24. September 2012 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Hartkirchen als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) die Beschwerdeführerin Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens erstattete der schalltechnische Projektant eine ergänzende Stellungnahme, datiert mit 21. November 2012, die u.a. auch (aufgrund eines Rechenfehlers) korrigierte Immissionslisten enthielt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 erstattete der beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. G. ein Gutachten.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 gab der Gemeinderat der Gemeinde Hartkirchen der Berufung keine Folge.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung (u.a.) der Beschwerdeführerin hob die Oö. Landesregierung (in der Folge: Vorstellungsbehörde) diesen Berufungsbescheid mit Bescheid vom 12. September 2013 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Tragende Aufhebungsgründe waren die Verletzung des Parteiengehörs, weil den Parteien das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 19. Februar 2013 nicht zur Kenntnis gebracht wurde und weil die Stellungnahme des schalltechnischen Projektanten vom 21. November 2012, die nach Ansicht der Vorstellungsbehörde eine Projektänderung darstellte, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt wurde.
2. Administrativverfahren – Zweiter Rechtsgang:
Im fortgesetzten Berufungsverfahren führte der Gemeinderat der Gemeinde Hartkirchen (in der Folge: belangte Behörde) ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Soweit hier noch relevant, wurde der Bauwerber (aufgrund der verfahrensökonomischen Ausführungen der Vorstellungsbehörde) aufgefordert, einen zusätzlichen Messpunkt beim Grundstück der Beschwerdeführerin, Grst. Nr. x, festzulegen. Zudem präzisierte der Bauwerber sein Betriebskonzept. Dieses Betriebskonzept, datiert mit 8. Dezember 2013, wurde dem agrarfachlichen Amtssachverständigen neuerlich zur Begutachtung übermittelt.
Die am 20. Februar 2014 eingelangten schalltechnischen Unterlagen des Bauwerbers sowie ein von der Beschwerdeführerin – noch im Zuge des Vorstellungsverfahrens – vorgelegtes lärmtechnisches Privatgutachten von Dir. Prof. Dipl. Ing. K. (in der Folge auch: Privatsachverständiger) wurden dem lärmtechnischen Amtssachverständigen zur neuerlichen Prüfung übermittelt. Anschließend wurde die eingelangte Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen dem medizinischen Amtssachverständigen zwecks Erstellung eines Gutachtens übermittelt.
Der agrarfachliche Amtssachverständige erstattete daraufhin das Gutachten vom 2. Juni 2014. Im Befund wurde im Wesentlichen festgehalten, dass [d]ie Liegenschaft [des Bauwerbers] eine eigene landwirtschaftliche Nutzfläche von 4 ha [umfasst], zusätzlich werden 21 ha Pachtgründe bewirtschaftet, sodass insgesamt eine Flächenbasis von 25 ha für die Bewirtschaftung vorhanden ist. Die bauliche Substanz des Anwesens [des Beschwerdeführers] wird derzeit durch ein kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie ein Hallengebäude im Ausmaß von 14 x 26 m gebildet. Für die Bewirtschaftung sind 4 Traktoren, 3 Anhänger, Bodenbearbeitungsgeräte, Sämaschinen und Erntegeräte vorhanden. Der Betrieb [des Bauwerbers] ist auf die Produktion von Speisekartoffeln spezialisiert, wofür jährlich auf einer Fläche von 15 ha Kartoffel angebaut werden. Für die Aufbereitung, Lagerung, Verpackung und Maschineneinstellung ist nunmehr die Errichtung einer Lagerhalle mit deckenlastige Bergeraum im Ausmaß von 42 x 25 m als Anbau an die bestehende Halle geplant. In der bestehenden und neuen Lager/Maschinenhalle ist die Aufbereitung der Erntemengen (Lagerung, Sortierung und Abpackung) sowie die Lagerung von Großkisten und die Einstellung von eigen Maschinen und Geräten vorgesehen. Zusätzlich ist die Lagerung von Saatmaterial und eine Ladezone erforderlich.
Im Gutachten wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
„Im vorliegenden Fall werden insgesamt jährlich 25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. Von diesen 25 ha werden jährlich 15 ha über Speisekartoffelanbau genutzt, wodurch maßgebliche Einnahmen erzielt werden. Die Produktionsbasis stellen 4 ha Eigenflächen und 21 ha Pachtflächen dar, die von den Bauwerbern als Grünland auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Hofverband bilden eine räumliche, funktionelle, selbstständige Wirtschaftseinheit, sodass ein landwirtschaftlicher Betrieb als Grundvoraussetzung für einen Bau im Grünland vorliegt. Es erfolgt, außer naturgemäßem Zukauf von Saatkartoffel, kein Zukauf von oder Handel mit Speisekartoffel, sodass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Der Betrieb [des Bauwerbers] ist auf die Erzeugung von Speisekartoffeln spezialisiert. Für die Erfüllung der bestehenden Lieferverträge wurde eine entsprechende Aufbereitungskette mit Reinigung, Sortierung, Abpackung und Palettierung vorgesehen, um einen arbeitswirtschaftlich zweckmäßigen Ablauf zu erhalten. Die erzeugten Produkte werden versandfertig hergerichtet und mit Stapler auf die abnehmenden Transporter überladen.
Durch die Erntemengen, ca. 500 t, ist eine ausreichende Vor- und Nachlagerung der Kartoffeln erforderlich. Ebenfalls werden Räumlichkeiten für die Aufbereitung, die Unterstellung der eigenen landwirtschaftlichen Geräte sowie des Leergebindes benötigt.
Aus agrarfachlicher Sicht ist festzustellen, dass am Betrieb [des Bauwerbers] für die Erzeugung und Vermarktung der eigenen Speisekartoffeln die entsprechenden maschinellen Voraussetzungen gegeben sind. Für eine arbeitswirtschaftlich zweckmäßige Vorgangsweise sind auch die geplanten Baumaßnahmen erforderlich, da in den bestehenden Räumlichkeiten der vorgesehene Arbeitsablauf nicht mehr durchgeführt werden kann. Insgesamt ist von einer planvollen Vorgangsweise auszugehen.
Hinsichtlich einer eventuellen Befangenheit des agrarfachlichen Amtssachverständigen ist anzuführen, dass der gegenständliche Bauwerber dem Amtssachverständigen bis zur Erstgutachtensbearbeitung nicht bekannt war und es davor auch keinerlei Kontakt geben hat. Aus hiesiger Sicht besteht daher aus dem alleinigen Grund, dass der Bauwerber Landesbediensteter ist, keine Befangenheit.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die gegenständliche Baumaßnahme auf Basis der vorgelegten Unterlagen aus Sicht des agrarfachlichen Sachverständigen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb [des Bauwerbers] als notwendig im Sinne des § 30 (5) Oö. ROG 1994 zu bezeichnen ist.“
Der lärmtechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 27. August 2014 im Wesentlichen Folgendes aus:
„Vorweg wird festgehalten, dass die Aussagen aus der Beurteilung vom 19. Februar 2013 vollinhaltlich aufrecht bleiben. Diese sind im Folgenden der Vollständigkeit halber nochmals angeführt:
‚Die im Projekt verwendeten Innenpegel der Halle mit der Sortieranlage wurden aus einer Messung der bestehenden Halle ermittelt. Der gemessene Wert erscheint plausibel und ist damit für die Berechnung geeignet. Ebenso sind die anderen Annahmen hinsichtlich der Emissionen und die Schalldämmmaße der raumbegrenzenden Flächen plausibel und nachvollziehbar.
Die Fahrbewegungen wurden entsprechend der gültigen RVS 04.02.11 Lärmschutz modelliert und berechnet.
Weiters wurde schlussendlich im Hinblick auf das angrenzende Nachbargrundstück x eine Lärmschutzwand projektiert, die vor allem im Hinblick auf die Traktor- bzw. LKW-Fahrten eine Minderung der schalltechnischen Immissionen bewirkt.
Die Berechnung erfolgte entsprechend den gültigen österreichischen Normen und Richtlinien.
Ohne die projektierte Lärmschutzwand wurde ein LA,eq = 50,7 dB mit einem Spitzenpegel LA,max = 79 dB ermittelt. Die Spitzenstunde wird mit 51,8 dB angegeben. Berücksichtigt man die Minderung durch die Lärmschutzwand so liegt der LA,eq noch einige Zehntel dB unter dem angegebenen Wert bei rund 50 dB.
Hinsichtlich der Beurteilung wurde die derzeitige Ist-Situation der zukünftigen Prognosesituation gegenübergestellt. Hier zeigt sich in der Prognose eine Verbesserung gegenüber der Ist-Situation.
Bei der schalltechnischen Beurteilung ist aber auf jeden Fall auch zu prüfen, inwieweit die Planungsrichtwerte des Nachbargrundstückes an der Grundstücksgrenze eingehalten werden. Das relevante Nachbargrundstück ist als Dorfgebiet ausgewiesen.
Somit ergeben sich folgende Planungsrichtwerte entsprechend ÖNORM S5021:
Tag (06.00 -19.00 Uhr) 55 dB, Abend (19.00 - 22.00 Uhr) 50 dB und Nacht (22.00 - 06.00 Uhr) 45 dB.
Betrachtet man nun die Prognosesituation mit den Planungsrichtwerten, so zeigt sich, dass zur Tageszeit der Planungsrichtwert eingehalten wird und im Abendzeitraum genau erreicht ist. Somit gibt es gegen dieses Bauvorhaben aus schalltechnischer Sicht keine Einwände.‘
Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Messung am MP1 durch die [K. & P ZT-GmbH] am 05.11.2013, dokumentiert im Schalltechnischen Prüfbericht 3745p.2 der [K. & P ZT-GmbH] vom 14.01.2014, die Immissionen am Rechenpunkt ermittelt wurden. Der gemessene Wert des Ist-Bestandes stimmt gut mit dem Ergebnis der Berechnung zum Ist-Bestand (Schalltechnisches Projekt, Zubau einer Halle, [K. & P ZT-GmbH], GZ 3745 vom 30.08.2011) überein.
Im Folgenden wird die schalltechnische Situation für das Grundstück Nr. x betrachtet.
Entsprechend des gültigen Flächenwidmungsplanes ist ein Teil des Grundstückes, insbesondere im Bereich des Gebäudes als Dorfgebiet gewidmet, der ganz westliche Teil und die östliche Hälfte des Grundstückes sind Grünland. In der weiteren Betrachtung werden für das gesamte Grundstück die Planungsrichtwerte für das Dorfgebiet zugrunde gelegt. Damit ergeben sich folgende Planungsrichtwerte entsprechend ÖNORM S 5021:
Tag (06.00 - 19.00 Uhr) 55 dB, Abend (19.00 - 22.00 Uhr) 50 dB und Nacht (22.00 - 06.00 Uhr) 45 dB.
Im Hinblick auf die Ist-Situation liegt der Immissionswert an der südwestlichen Grundstücksecke (MP2), dokumentiert im Schalltechnischer Prüfbericht 3745p.2 der [K. & P ZT-GmbH] vom 14.01.2014 vor. Dabei wurde ein LA,eq = 61,5 dB ermittelt, wobei hier bei einer Messzeit von einer Stunde das Tor für fünf Minuten geöffnet war. Weiters ist bei der Ist-Situationserhebung auch eine Zu- und eine Abfahrt mit einem Traktor erfasst. Dieser Immissionspunkt ist, bezogen auf das Grundstück Nr. x, der ungünstigst gelegene und damit maßgebliche Immissionspunkt für die Beurteilung.
Aus dem Schalltechnischen Messbericht ist ersichtlich, dass die Vorbeifahrten von Fahrzeugen einen großen Einfluss auf den Messwert hatten. Damit ist das Messergebnis für die Ist-Situation nur sehr bedingt aussagekräftig. Aus dem Vergleich des Messergebnisses am MP1 mit den Berechnungsergebnissen an diesem Immissionspunkt ist aber ersichtlich, dass das Rechenmodell gut modelliert ist und die Ergebnisse gut übereinstimmen, wobei die Berechnung etwas höhere Werte ergibt. Dies bedeutet jedoch auch, dass damit eine ungünstigere Situation der Beurteilung zugrunde liegt.
Aus den oben genannten Gründen, wird daher für den Immissionspunkt (MP2) die berechnete Ist-Situation als Grundlage herangezogen.
Vergleicht man die berechnete Ist-Situation mit der Berechnung des geplanten Projektes, so ist ersichtlich, dass sich durch das geplante Projekt am Immissionspunkt (MP2) eine Verbesserung gegenüber der Ist-Situation ergibt.
Bei der schalltechnischen Beurteilung eines Bauvorhabens im Sinne der Baugesetzgebung ist aber auf jeden Fall auch zu prüfen, inwieweit die Planungsrichtwerte des Nachbargrundstückes an der Grundstücksgrenze eingehalten werden. Das relevante Nachbargrundstück Nr. x wird im Gesamten als Dorfgebiet betrachtet.
Somit ergeben sich folgende Planungsrichtwerte entsprechend ÖNORM S5021.
Tag (06.00 - 19.00 Uhr) 55 dB, Abend (19.00 - 22.00 Uhr) 50 dB und Nacht (22.00 - 06.00 Uhr) 45 dB.
Vergleicht man nun die Prognosesituation mit den Planungsrichtwerten, so zeigt sich, dass zur Tageszeit und Abendzeit die Planungsrichtwerte eingehalten werden. Bei dieser Betrachtung ist die projektierte Lärmschutzwand zum Grundstück Nr. x noch nicht berücksichtigt. Nimmt man diese hinzu, so hat diese Lärmschutzwand für den Immissionspunkt MP2 kaum Auswirkungen, doch zum Gebäude auf Grundstück Nr. x ergibt sich hier ein zusätzliches Minderungspotential. Grundsätzlich ist jedoch, da die Planungsrichtwerte eingehalten werden, kein weiterer Lärmschutz erforderlich.
Somit gibt es gegen dieses Bauvorhaben aus schalltechnischer Sicht keine Einwände.
Abschließend wird von meiner Seite festgehalten, dass eine Befangenheit meinerseits nicht vorliegt.“
Auf Basis dieses lärmtechnischen Gutachtens erstattete der medizinische Amtssachverständige das Gutachten vom 13. Oktober 2014. Darin führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
„Im eigenen Gutachten Ges-290279/2-2012 wurde eine Beurteilung abgegeben, die durch Lärm verursachte Wirkungen auf den menschlichen Organismus berücksichtigt. Diese Feststellungen bleiben sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Dauerschallpegel als auch Spitzenpegel vollinhaltlich aufrecht.
In der neuerlichen Betrachtung der konkreten Situation ergibt sich, dass anhand der schalltechnischen Ergänzungen und deren Überprüfung durch den Amtssachverständigen jene immissionswerte, die als Planungsrichtwerte zum Schutz vor Belästigungen Grundstück-Nr. x mit LSW bzw. am Grundstück-Nr. x ohne LSW eingehalten werden.
Nachdem unter Beachtung der schalltechnischen Aussagen zu den Immissionspunkten mit/ohne LSW bereits jene Immissionswerte, die einen Schutz vor Belästigungen darstellen, eingehalten werden, wird das Maß einer erheblichen Belästigung nicht erreicht.
Immissionswerte, die in der Beurteilung als Übergang zur Gesundheitsgefährdung heranzuziehen sind, werden keinesfalls erreicht.
Daraus ergibt sich, dass sich aus den schalltechnisch beurteilten Projektsangaben keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben. Da die Planungsrichtewerte am Grundstück-Nr. x auch ohne LSW eingehalten werden ist die Errichtung einer solchen nicht erforderlich.
Zur Frage der Befangenheit: Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Befangenheit begründen würden.“
Im Zuge des den Parteien eingeräumten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin zunächst die mit 13. November 2014 datierte Stellungnahme in der gleichzeitig - unter Vorlage der entsprechenden Auftragsbestätigung - ersucht wurde, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu verlängern, da der Privatsachverständige Dir. Prof. Dipl.-Ing. K. mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt worden sei und zudem auch geplant sei, eigene Lärmmessungen durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 legte die Beschwerdeführerin die angekündigte Stellungnahme des Privatsachverständigen samt Messbericht vom 28. November 2014 vor.
Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 teilte der lärmtechnische Amtssachverständige zum Messbericht des Privatsachverständigen Folgendes mit:
„Wie bereits in meiner Stellungnahme im August ausgeführt, werden bei der Beurteilung einmal die Situation vor und die Situation nach dem Umbau verglichen, und, entsprechend der Baugesetzgebung wichtiger, die Einhaltung der Widmungswerte geprüft.
In dieser Stellungnahme ist auch ausgeführt, dass die Messung des Büros [K. & P ZT-GmbH] am Messpunkt MP2 nur sehr bedingt aussagekräftig ist, da Vorbeifahrten am Messpunkt großen Einfluss auf das Messergebnis haben. Daher wurde, da durch die Messungen am Messpunkt MP1 gut abgesichert, die Berechnung als Grundlage für die weitere Beurteilung herangezogen. Die Messung am MP2 ist daher keine Grundlage der Beurteilung.
Auch eine Messung über mehrere Tage liefert hier keine bessere Aussagekraft, insbesondere wenn nicht genau die vorbeifahrenden Fahrzeuge, aufgeteilt nach Kategorien, gezählt werden und dann, auf den jährlichen durchschnittlichen täglichen Verkehr (JDTV) hochgerechnet werden. Ebenfalls ist eine Messung nur dann aussagekräftig, wenn die relevanten Betriebszustände einer zu betrachtenden Anlage genau dokumentiert werden.
Daher liefert die Messung von Herrn [K.] keine zusätzlich relevanten Informationen für die Beurteilung der Situation.“
Mit der Ersatzentscheidung vom 15. Dezember 2014 wies die belangte Behörde die Berufung (u.a) der Beschwerdeführerin neuerlich ab und erteilte die Baubewilligung mit neu gefasstem Spruch unter Anführung der Projektunterlagen (insbesondere unter Anführung der Stellungnahme des schalltechnischen Projektanten vom 21. November 2012, die nach den tragenden Aufhebungsgründen der Vorstellungsbehörde eine Projektänderung darstellte).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2015 Beschwerde. Zusammenfassend wird vorgebracht, dass das projektierte Vorhaben mit der Flächenwidmung des zu bebauenden Grundstückes nicht vereinbar sei, da einerseits aufgrund der Lohnverpackung fremder Kartoffel das Vorhaben keine landwirtschaftliche Tätigkeit darstelle und zudem überdimensioniert und für die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig sei. Andererseits könne aufgrund fehlender Angaben im Betriebskonzept und einem mangelhaften agrarfachlichen Gutachten u.a. zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nicht eruiert werden, ob im gegenständlichen Fall zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege. Der Spruch nehme auf die Projektänderungen nicht ausreichend Bezug. Das Betriebskonzept sei bezüglich der Logistik (LKW-Fahrten) unschlüssig und nicht eindeutig. Bezüglich der Lärmimmissionen würden zwei divergierende Messergebnisse vorliegen, wobei die Behörde lediglich von den Angaben des schalltechnischen Projektanten des Bauwebers ausgegangen sei. Es seien auch keine Angaben zur Dämmung der Außenwände gemacht worden. Zudem seien die Wirkungen der neu projektierten Lärmschutzwand auf das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden. Die belangte Behörde hätte ein neuerliches Amtssachverständigengutachten einholen müssen.
Beantragt werden die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Widmungskonformität, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung von Akteneinsicht vor Durchführung der Verhandlung.
Mit Vorlageschreiben vom 13. Februar 2015 (eingelangt am 19. Februar 2015) wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht übermittelten Beschwerdemitteilung erstattete der Bauwerber die Stellungnahme vom 18. März 2015.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und legte das Gutachten ihres Privatsachverständigen vom 20. April 2015 vor. Zusammengefasst wird moniert, dass an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin keine Lärmmessung erfolgt sei und der nach der entsprechenden ÖNORM geforderte Messbericht nicht vorliege. Es stehe somit nach den vorliegenden Unterlagen gerade nicht fest, ob genau an der Grundgrenze oder in welcher Höhe gemessen worden sei. Es stehe auch gerade nicht fest, ob die Verkehrssituation während der Messzeit repräsentativ gewesen sei. Weiters sei die meteorologische Grundsituation am Unternehmensstandort nicht ausreichend dokumentiert. Angaben zu den verwendeten Messgeräten würden zur Gänze fehlen und das Rechenprogramm werde nicht dokumentiert. Zur Widerlegung der Messungen des Bauwerbers habe der Privatsachverständige eine 24-stündige Erhebung durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen samt Messbericht vom 28. November 2014 verwiesen. Der belangten Behörde wird vorgeworfen zur Vorlage des Privatgutachtens vom 28. November 2014 mit Urkundenvorlage vom 4. Dezember 2014 kein Amtssachverständigengutachten eingeholt zu haben. Zudem wird die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens durch das Landesverwaltungsgericht beantragt.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme samt Urkundenvorlage der belangten Behörde sowie dem Bauwerber übermittelt. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2015 ersuchte die belangte Behörde darum, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten seitens des Landesverwaltungsgerichts durch einen Amtssachverständigen überprüfen zu lassen. Der Bauwerber erstattete zum vorgelegten Privatgutachten die Stellungnahme vom 28. Mai 2015 unter Vorlage der Stellungnahme des schalltechnischen Projektanten vom 26. Mai 2015. In der Stellungnahme wird zudem auf eine Stellungnahme des schalltechnischen Projektanten vom 9. Dezember 2014 verwiesen, die im vorgelegten Verwaltungsakt jedoch nicht aufgefunden werden konnte und – über Aufforderung der erkennenden Richterin - mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 (gemeint: 2016) nachgereicht wurde.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2016 wahrte das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Beschwerdeführerin neuerlich das Parteiengehör. Aufgrund des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Gewährung der Akteneinsicht in den Behördenakt wurde die Beschwerdeführerin zugleich darauf hingewiesen, dass der Behördenakt dem Landesverwaltungsgericht vorliege und darin Einsicht genommen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, legte die fachliche Stellungnahme des Privatsachverständigen vom 5. Februar 2016 vor und ersuchte um Fristerstreckung, da dem Privatsachverständigen die Prüfberichte 3745p.1 und 3745p.2 des schalltechnischen Projektanten nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde der Antrag zur Einholung eines Amtssachverständigengutachtens wiederholt.
Nach zweimaliger Fristerstreckung durch Landesverwaltungsgericht erstattete die Beschwerdeführerin sodann mit Schriftsatz vom 8. März 2016 eine ergänzende Stellungnahme unter Vorlage des Gutachtens des Privatsachverständigen vom 3. März 2016. Der Antrag auf Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zum gesamten Beschwerdevorbringen wurde aufrechterhalten.
Mit Schreiben jeweils vom 8. März 2016 beauftrage das Landesverwaltungsgericht die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren befassten Amtssachverständigen für die Fachbereiche Lärm und Medizin mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens im Rahmen der geplanten mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdeführerin nahm am 6. und 9. Mai 2016 Akteneinsicht.
Am 13. Mai 2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige ein ergänzendes Gutachten. Der medizinische Amtssachverständige gelangte in der Verhandlung zu dem Ergebnis, dass sich an den schalltechnischen Grundlagen keine Veränderungen ergeben haben, sodass die aktenkundigen Beurteilungen aus medizinischer Sicht ohne Abänderungen vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Die Beschwerdeführerin beantragte noch in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme um insbesondere dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Zudem sei der vom Landesverwaltungsgericht als ON 23 beigeschaffte ursprüngliche Baukonsens zum Zeitpunkt der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen. Diesem Antrag wurde von der erkennenden Richterin noch in der Verhandlung stattgegeben.
Am 20. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin neuerlich Akteneinsicht und übermittelte sodann den Schriftsatz vom 13. Juni 2016 unter Vorlage der angekündigten Stellungnahme ihres Privatsachverständigen, datiert mit 9. Juni 2016.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 übermittelte die belangte Behörde einen hier nicht weiter relevanten Auszug aus der Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hartkirchen am 9. April 2014.
II. Feststellungen:
1. Zum Bauvorhaben:
Der Bauwerber plant auf dem Grundstück Nr. x, KG H, die Errichtung eines Zubaus einer neuen landwirtschaftlichen Halle an die bestehende Halle. Das Grundstück Nr. x, das die Flächenwidmung „Grünland“ aufweist, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hartkirchen vom 18. April 2011 mit dem östlich davon gelegen Grundstück Nr. x, welches die Widmung „Bauland – Dorfgebiet“ aufweist, vereinigt. Das Baugrundstück weist somit eine gemischte Widmung („Grünland“ bzw. „Dorfgebiet“) auf. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG H, welches nordöstlich des zu bebauenden Grundstückes – getrennt durch das öffentliche Gut (Straße) – gelegenen ist. Das Grundstück der Beschwerdeführerin weist ebenfalls eine gemischte Widmung „Grünland“ bzw. „Dorfgebiet“ auf, wobei die Grünlandwidmung überwiegt. Im Bereich des Baugrundstückes und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (Ortsteil H) ist überwiegend eine Grünlandwidmung, mit vereinzelt ausgewiesenen Dorfgebietswidmungen, festgelegt [unstrittiger Akteninhalt; siehe auch die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts].
Derzeit befindet sich am südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. x eine landwirtschaftlich genutzte Halle. Diese Halle wurde aufgrund des Ansuchens des Bauwerbers vom 6. November 2001 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hartkirchen vom 28. Mai 2002 nach Maßgabe des Einreichplanes vom 6. November 2001 bewilligt. Dieser Bescheid ist seit 12. Juni 2002 rechtskräftig. Nach dem Einreichplan wurde ein Wirtschaftsgebäude genehmigt, wobei ausdrücklich ein Kartoffellager, ein Sortierraum, eine Maschinenhalle und eine Werkstätte deklariert werden [beigeschaffter Bauakt]. Die Baubewilligung enthält keine schalltechnischen Festlegungen [beigeschaffter Bauakt, Aussagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht]. Die Baufertigstellungsanzeige erfolgte mit Anzeige vom 17. August 2007 unter Vorlage des Befundes des Bauführers, mit dem bestätigt wird, dass das ausgeführte Bauvorhaben dem Baukonsens vom 28. Mai 2002 entspricht [beigeschaffter Bauakt].
Die bestehende Halle (in den hier gegenständlichen Einreichplänen als „Kartoffellager und Aufbereitungshalle“ bezeichnet) soll Richtung Osten und Richtung Norden (zur Beschwerdeführerin hin) erweitert werden. Im Erdgeschoß ist im nördlichen Bereich die Nutzung als Maschinenhalle vorgesehen. Hier sind in der westlichen und östlichen Außenwand Tore vorgesehen. Anschließend an den Raum mit der Bezeichnung „Maschinenhalle“ wird in Richtung Süden ein als „Ladezone“ bezeichneter Raum situiert, die ebenfalls wieder in der westlichen und östlichen Außenwand Toröffnungen enthält. Somit sind in der Westseite und in der Ostseite jeweils zwei Toröffnungen geplant. Zum nördlich gelegenen Grundstück der Beschwerdeführerin sind keine neuen Toröffnungen geplant. Im südlichen Bereich ist in Verlängerung des Bestandes unter Beibehaltung der nördlichen und südlichen Außenflucht der „Aufbereitungsbereich NEU“ geplant. Dieser wird sowohl vom Bestand als auch von der Ladezone über eine Öffnung erschlossen. Vom Hallenbestand werden in den „Aufbereitungsbereich NEU“ drei Durchbrüche hergestellt. Das bisherige Richtung Norden führende östliche Tor der bestehenden Halle mündet aufgrund der Erweiterung ebenfalls in die neu geschaffene Ladezone. In einem Teil der bestehenden Halle sowie im „Aufbereitungsbereich NEU“ wird eine Kartoffelaufbereitungsanlage situiert, die in Teilbereichen (Bunker, Bürstmaschine, Steigband, Sortierer, Verlesetisch, Absackwaage, Kiste) bereits derzeit im Bestand im Bereich des nunmehr geplanten Durchbruchs zum „Aufbereitungsbereich NEU“ aufgestellt ist. So soll nun der Bunker in der bestehenden Halle neu situiert werden, daran anschließend werden die folgenden Maschinenteile (durch den geplanten Durchbruch hindurch im geplanten „Aufbereitungsbereich NEU“) aufgestellt: Bürstmaschine, Steigband, Sortierer, Verlesetisch. Im Anschluss an den Verlesetisch werden eine Kiste sowie ein weiteres Steigband situiert. An dieses Steigband anschließend wird eine Waage und eine Nähstraße sowie ein Palettierer aufgestellt. Als zusätzliche Maschine wird isoliert von dieser Anlage an der östlichen Außenwand im „Aufbereitungsbereich NEU“ ein Wickelgerät aufgestellt. Über diese Anlagen werden die Kartoffel sortiert, gereinigt und zur Verpackung gebracht. Nach Fertigstellung des Zubaus ist folgender Arbeitsablauf geplant: Sämtliche Staplerfahrbewegungen zum Zwecke der Manipulation der zum Trocknen aufgestellten Kartoffelboxen werden entweder in der Halle oder im durch den Zubau entstehenden Hofbereich durchgeführt. Der Arbeitsablauf zum Zwecke der Aufbereitung der Kartoffel bleibt gleich wie bisher. Lediglich die Verwiegung, Abpackung und Palettierung der Kartoffelsäcke soll statt händisch nunmehr mechanisch erfolgen. Die palettierten Kartoffelsäcke werden mit einem Stapler entweder in der Ladezone direkt auf den Anhänger verladen oder für den Abtransport in der Ladezone zwischengelagert. Der Abtransport der Kartoffel erfolgt vorwiegend mit dem Traktor. Einige Käufer holen sich die Kartoffel mit ihren eigene Traktoren oder PKWs ab. Der Abtransport durch die Gemüsehändler selbst mit LKW ist die Ausnahme. Insgesamt ist mit rund 240 Fahrbewegungen pro Jahr zu rechnen. Diese verteilen sich jedoch saisonal unterschiedlich und sind auch witterungsabhängig und abhängig von der Erntemenge. Die Haupterntezeit liegt zwischen Ende August und Anfang November. Der Bauwerber beantragt das gegenständliche Bauvorhaben zum Zwecke der Verarbeitung der von seinem Familienbetrieb selbst gezogenen Produkte. Seine als Familienbetrieb geführte Landwirtschaft ist auf Kartoffelanbau spezialisiert. Das heißt konkret, dass auf den Feldern Kartoffel gepflanzt, großgezogen, geerntet und dann am eigenen Hof sortiert und abgepackt werden um diese eigenen Erzeugnisse vermarkten zu können. Auf der Gesamtanbaufläche von insgesamt rund 25 ha (4 ha Eigen- und 21 ha Pachtgrund) werden ca. 15 ha Kartoffel gepflanzt, die Restfläche teilt sich auf andere Kulturen auf. Der Bauwerber verarbeitet keine Fremdkartoffel und nimmt keine Lohnarbeit für dritte Unternehmen vor [Einreichpläne; schematische Darstellungen lt. Betriebsbeschreibung vom 6.6.2011; präzisierte Betriebsbeschreibung vom 8.12.2013 - ON 134 des Verwaltungsaktes; Mitteilung des Bauwerbers vom 15.4.2014 - ON 140 des Verwaltungsaktes; Stellungnahme des Bauwerbers vom 3.11.2014 - ON 164 des Verwaltungsaktes].
2. Zum Thema Lärmimmissionen:
Die Arbeiten werden in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr durchgeführt (Montag bis Sonntag). Bei diesen Zeiten handelt es sich um saisonbedingte Maximalzeiten [schalltechnisches Projekt vom 30.8.2011].
Das geplante Bauvorhaben führt hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verglichen mit der derzeitigen Ist-Situation zu einer Verbesserung der Lärmsituation. An der südwestseitigen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. x der Beschwerdeführerin bewirkt das Bauvorhaben einen Immissionspegel von LA,eq < 50 dB. Damit werden auch die Planungsrichtwerte für Dorfgebiet gemäß ÖNORM S 5021 zur Tageszeit (6.00 - 19.00 Uhr: 55 dB) eingehalten und im Abendzeitraum (19.00 - 22.00 Uhr: 50 dB) genau erreicht. Die geplante Lärmschutzwand führt zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation beim Grundstück der Beschwerdeführerin [Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 19.2.2013, 27.8.2014, 12.2.2015 sowie insbesondere seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht].
3. Zum Thema Gesundheitsgefährdungen/Belästigungen:
Das Bauvorhaben bewirkt keine Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen durch Lärm in der Nachbarschaft. Die Lärmimmissionen sind aus medizinischer Sicht zumutbar, insbesondere weil das Bauvorhaben Tätigkeiten umfasst, die typischerweise in landwirtschaftlich genutzten Regionen vorkommen und in diesen Gebieten als unvermeidlich angesehen werden müssen. Dazu kommt, dass es sich zum einen um Tätigkeiten in einer Halle handelt, zum anderen um Fahrbewegungen, die saisonbedingt gehäuft, dann aber wieder über weite Zeiträume nur vereinzelt auftreten [Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 24.2.2012 und vom 13.10.2014, die mit den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aufrechterhalten wurden].
III. Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den beigeschafften Flächenwidmungsplan der Gemeinde H, in den beigeschafften Bauakt zum Bauvorhaben „Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG H“, in den beigeschafften Akt der Vorstellungsbehörde, in sämtliche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingelangten Stellungnahmen und damit vorgelegte Unterlagen der Verfahrensparteien und durch Einholung von Grundbuchsauszügen. Weiters wurde am 13. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilgenommen. Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatsachverständige Dir. Prof Dipl.-Ing. K. war nicht anwesend. Der Bauwerber nahm mit seiner Lebensgefährtin, seinem Rechtsvertreter sowie seinem lärmtechnischen Projektanten an der Verhandlung teil. Seitens der belangten Behörde waren der Bauamtsleiter sowie ein Sachbearbeiter anwesend. Der bautechnische Amtssachverständige wurde seitens der belangten Behörde der Verhandlung beigezogen. Das Landesverwaltungsgericht hat der Verhandlung die Amtssachverständigen für die Fachbereiche Lärm und Medizin beigezogen.
2. Die Feststellungen gründen sich auf die in Klammer angeführten Beweismittel.
3. Die Feststellungen zu den Toröffnungen ergeben sich klar aus dem Einreichprojekt. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorträgt, sie fühle sich durch das Bauvorhaben dadurch beeinträchtigt, dass das Bauvorhaben zwei Tore in ihre Richtung aufweise, so widerspricht dies klar dem eingereichten Projekt, das neue Tore nur auf der West- und Ostseite des projektierten Gebäudes vorsieht. Die Tore in Richtung Norden (und damit zum Grundstück der Beschwerdeführerin gerichtet) sind bereits Bestand. Das östliche dieser Tore in Richtung Norden wird im Übrigen nunmehr in den geplanten Innenraum „Ladezone“ integriert.
4. Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich der Lärmimmissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin folgt das Landesverwaltungsgericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen (ASV) Dipl.-Ing. G. vom 19. Februar 2013, vom 27. August 2014 und vom 12. Februar 2015 sowie insbesondere seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erstatteten Ausführungen. Dort hat der ASV über Auftrag der erkennenden Richterin konkrete Beweisfragen beantwortet und sich insbesondere mit der Kritik des Privatsachverständigen am schalltechnischen Projekt des Bauwerbers umfassend auseinandergesetzt. Damit hat der ASV eine Gesamtbeurteilung des schalltechnischen Projekts unter Berücksichtigung der Einwände des Privatsachverständigen vorgenommen. Demgegenüber beschränken sich die Ausführungen des Privatsachverständigen auf das Aufzeigen von seiner Ansicht nach unrichtigen bzw. fehlenden Beurteilungsgrundlagen, wobei es seinen Ausführungen - anders als den Ausführungen des ASV - an Begründungstiefe, Schlüssigkeit sowie Nachvollziehbarkeit mangelt. Zudem schwankt der Privatsachverständige in seinen Aussagen, welche Normen seiner Ansicht nach anzuwenden sind, was nicht für seine Glaubwürdigkeit spricht. Dies zeigt auch die jüngste Stellungnahme vom 9. Juni 2016 [ON 51 des Gerichtsaktes] in der er nun vorbringt, er sei der Ansicht gewesen, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes von der Anlage ähnlich eines Gewerbebetriebes auszugehen sei, weshalb er von der Anwendbarkeit der ÖAL Richtlinie 3 ausgegangen sei. Aufgrund der Ausführungen des ASV in der mündlichen Verhandlung gehe er aber nun davon aus, dass das Bauvorhaben nach einer anderen Richtlinie – konkret der vom ASV erwähnten ÖNORM S 5021 – zu beurteilen sei und fordert, dass ein „komplett neues Gutachterverfahren auf Grundlage der ÖNORM S 5021:2010“ durchgeführt wird. Die Beschwerdeführerin ergänzt dazu, dass auch das schalltechnische Projekt offenbar von der Anwendbarkeit der ÖAL Richtlinie 3 ausgegangen sei. Das ergebe sich aus dem schalltechnischen Projekt vom 30. August 2011, das auch Teil der bewilligten Projektunterlagen sei. Mit diesem Vorbringen wird jedoch im Ergebnis übersehen, dass die Grundlagen der Erhebung der bestehenden Lärmbelästigungen unabhängig von ihrer Beurteilung erfolgen. Im gegenständlichen Fall ist aus rechtlicher Sicht (siehe dazu unter Punkt V.) ausschließlich relevant, ob das gegenständliche Vorhaben zu erheblichen Lärmbelästigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin führen wird und deshalb allenfalls zusätzliche Auflagen erforderlich wären. Die dazu erforderliche Ermittlung der Vorbelastung betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin erfolgte zunächst durch Berechnung, später aber auch durch konkrete Messung an der relevanten Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Damit erfolgte im Beschwerdefall jedenfalls eine individuelle schalltechnische Beurteilung bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis, dass die Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 jedenfalls eingehalten werden (dazu sogleich).
Der Privatsachverständige hat auch im Verfahren zum Teil die Anwendung von Normen gefordert, ohne nachvollziehbar zu begründen, warum diese für die Beurteilung der Lärmimmissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin relevant sein sollen. So hat etwa auch der ASV in der mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen des Privatsachverständigen festgehalten, dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, warum die ÖNORM B 8115-4 zum Einsatz kommen muss. Auch verwendet der Privatsachverständige – wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte – Begriffe, die nicht den Definitionen gemäß der von ihm herangezogenen Norm entsprechen. So verwendet er etwa im Messbericht S 2014 152 Begriffe wie Mindestpegel für Lmin oder Grundlärmpegel für L95, die nicht den Definitionen der ÖNORM S 5004 für Messungen entsprechen. Trotz dieser unpräzisen Angaben konnte der ASV zwar nachvollziehen, was der Privatsachverständige meinte und hielt daher im Ergebnis fest, dass das Gutachten/Messbericht S 2014 152, grundsätzlich der fachtechnischen Norm entspricht. Jedoch führen auch die zum Teil unpräzisen Angaben des Privatsachverständigen und insbesondere das Nennen von Normen, ohne nachvollziehbare Begründung, warum diese für die Beurteilung der Lärmimmissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin relevant sein sollen, aber letztlich dazu, dass die erkennende Richterin den Aussagen des Amtssachverständigen eine höhere Glaubwürdigkeit beimisst.
Der gegenständlichen Entscheidung waren daher die Ausführungen des Amtssachverständigen zu Grunde zu legen:
Der lärmtechnische ASV hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass im schalltechnischen Prüfbericht 3745 p.2 dokumentiert ist, dass an der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. x der Beschwerdeführerin eine Messung durchgeführt wurde. Dies ist der Messpunkt MP2. Dabei wurde die Situation bei Betrieb der derzeit vorhandenen Sortieranlage bei 55 min geschlossenem Tor und 5 min geöffnetem Tor gemessen. An diesem Messpunkt ist ein Messwert von LA,eq = 61,5 dB ermittelt worden. Da im gemessenen Zeitraum aber auf der vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorbeiführenden öffentlichen Straße auch Verkehrsbewegungen stattfanden, liefert die Messung am Messpunkt MP2 an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin einen Wert, der zwar die Auswirkungen der Sortieranlage beinhaltet, aber maßgeblich durch die vorbeifahrenden PKW und Traktoren geprägt ist. Der Amtssachverständige konnte auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass zwischen der Messung des schalltechnischen Projektanten und den Messungen des Privatsachverständigen kein Widerspruch besteht, sondern vielmehr eine unterschiedliche Aufgabenstellung bestand: Die Messungen des schalltechnischen Projektanten, Prüfbericht 3745p.2, dienten der „Ermittlung des schalltechnischen Ist-Bestands unter definierten Öffnungszuständen im Bereich der meist exponierten Nachbarn beim Sortieren von Erdäpfeln.“ Hier wurden bei Betrieb der Anlage unter bestimmten Betriebsbedingungen Messungen zu den Auswirkungen der bestehenden Sortieranlage durchgeführt. Wie bereits erwähnt, zeigten aber die Messungen bei MP2, dass diese durch den Verkehr auf der vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorbeiführenden Straße geprägt sind. Die Messung des Privatsachverständigen, Gutachten/Messbericht S 2014 152, hatte als Gegenstand die „Durchführung einer Langzeitmessung samt Auswertung sowie Analyse der Emissionsquellen in der Umgebung.“ Diese, von 19. bis 22. November 2014 durchgeführte Messung hatte also die Aufgabe alle Umgebungsgeräusche über einen gewissen Zeitraum aufzuzeichnen, ohne dokumentierte Zustände der bestehenden Sortieranlage oder vorbeifahrender Fahrzeuge. Es handelt sich für den definierten Messpunkt also um eine Gesamtlärmmessung im beschriebenen Zeitraum. Vergleicht man nun den Messwert am MP2, Prüfbericht 3745p.2, mit LA,eq = 61,5 dB, der maßgeblich von den Fahrbewegungen mitbestimmt ist, mit den Messwerten der Langzeitmessung des Privatsachverständigen, wo entsprechend des Pegelschriebes immer wieder Werte deutlich über 60 dB auftreten, so ist ersichtlich, dass die beiden Messungen sich nicht grundsätzlich widersprechen.
Der ASV hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass im schalltechnischen Projekt GZ 3745 als worst-case Betrachtung angenommen wurde, dass alle Fahrbewegungen von der ostseitigen Zufahrt, durch die Halle und über den bestehenden Verladeplatz durchgeführt werden. Im Lageplan, x, in diesem Projekt sind diese Fahrwege auch grafisch dargestellt. Hier sieht man auch, dass die Fahrwege auch noch auf dem öffentlichen Gut modelliert sind und damit in den Berechnungen dargestellt werden. Alle Zu- und Abfahrten auf öffentlichem Gut orientieren sich Richtung Osten und stellen damit ebenfalls in diesem Zusammenhang eine worst-case Betrachtung dar. Die im schalltechnischen Projekt angeführte Anzahl an Fahrbewegungen entspricht den Angaben des Projektwerbers in der Betriebsbeschreibung vom 8. Dezember 2013.
Der ASV hat auch bereits in seinem Gutachten vom 27. August 2014 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass für den Immissionspunkt MP2 die berechnete Ist-Situation als Grundlage herangezogen wurde. Dass das Rechenmodell gut modelliert ist, ergibt sich für den ASV aus einem Vergleich mit den Messungen zum Messpunkt MP1, der nicht durch Vorbeifahrten von Fahrzeugen beeinflusst ist. Die Berechnung liefert etwas höhere Werte, dass bedeutet aber auch, dass damit ohnehin eine ungünstigere Situation der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Der ASV kommt zu dem Ergebnis, dass – vergleicht man die berechnete Ist-Situation mit der Berechnung des geplanten Projekts – es durch das geplante Projekt am Immissionspunkt MP2 zu einer Verbesserung gegenüber der Ist-Situation kommt.
Daraus folgt aber für die erkennende Richterin, dass etwa weitere Messungen an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin zur Abklärung der Ist-Situation im konkreten Fall nicht zweckdienlich sind, weil Messungen an der Grundstücksgrenze durch Fahrbewegungen auf dem öffentlichen Gut, das zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, geprägt werden.
Relevant ist vielmehr, dass es – wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf das schalltechnische Projekt nochmals betonte - durch den Zubau und die damit geänderten Betriebsabläufe, insbesondere, dadurch, dass Manipulationen großteils in der Halle stattfinden werden, zu einer Reduktion der Immissionen gegenüber den durch die bestehende Sortieranlage verursachten Immissionen kommt. Bereits in seinem Gutachten vom 27. August 2014 hat der lärmtechnische ASV dargelegt, dass die im schalltechnischen Projekt verwendeten Innenpegel der Halle mit der Sortieranlage aus einer Messung der bestehenden Halle ermittelt wurde und der gemessene Wert plausibel und damit für die Berechnung geeignet ist. Ebenso sind die anderen Annahmen hinsichtlich der Emissionen und die Schalldämmmaße der raumbegrenzenden Flächen plausibel und nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der ASV, dass alle relevanten Maschinen und Tätigkeiten in und um die Halle beschrieben wurden. Auf Basis der schalltechnischen Berechnung ergibt sich an der südwestseitigen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. x der Beschwerdeführerin ein Immissionspegel von LA,eq < 50 dB. Die Bauweise der Produktionshalle ist über die Modellierung im Berechnungsprogramm mitberücksichtigt. Alle berechnungsrelevanten Parameter sind im schalltechnischen Projekt angeführt.
Weiters legte der ASV in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Meteorologie im Prüfbericht 3745p.2 beschrieben wird und eine Berechnung unter Mitwindbedingungen im Sinne einer worst-case Betrachtung erfolgte. Die Fahrzeuge wurden entsprechend der RVS 04.02.11 modelliert. Der Prüfbericht enthält auch Angaben über das verwendete Messequipment. Im schalltechnischen Projekt sind die Berechnungsparameter und das verwendete Programm beschrieben.
Bezüglich der geplanten Lärmschutzwand hat der lärmtechnische ASV in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese entsprechend dem Einreichplan hochabsorbierend auszuführen ist. Dies bedeutet grundsätzlich eine Schallabsorption an der Lärmschutzwand von mind. 8 dB. Entsprechend der ÖNORM EN 1793-1, Lärmschutzvorrichtungen an Straßen-Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften, Teil 1: Produktspezifische Merkmale der Schallabsorption, bedeutet das die Schallabsorptionskategorie A3. Diese Ausführung gewährleistet, dass für die Immissionsbetrachtung keine relevanten Reflexionen auftreten. Damit bewirkt die geplante Lärmschutzwand auch keine Verschlechterung der Situation bei der Beschwerdeführerin.
5. Die Feststellungen betreffend Gesundheitsgefährdung/Belästigung stützt das Landesverwaltungsgericht auf die Ausführungen des medizinischen ASV. Aus dem Gutachten vom 24. Februar 2012 geht für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass es für die Beurteilung von Lärmimmissionen nicht nur auf die Einhaltung von in Richtlinien zahlenmäßig festgelegten Obergrenzen ankommt, sondern auch darauf, wie eine Geräuschimmission eine bestehende Umgebungsgeräuschsituation verändert. Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen stellte der ASV fest, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird. Bezogen auf den konkreten Beschwerdefall legte der ASV nachvollziehbar dar, dass - vergleicht man die zugrundeliegenden Beurteilungswerte mit den als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung definierten Schallpegeln von LA,eq = 55 dB untertags im Freien - die für das gegenständliche Bauvorhaben prognostizierten Werte diesen Wert deutlich unterschreiten. Wesentlich ist weiters, dass das Bauvorhaben Tätigkeiten umfasst, die typischerweise in landwirtschaftlich genutzten Regionen vorkommen und in diesen Gebieten als unvermeidlich angesehen werden müssen. Dazu kommt, dass es sich zum einen um Tätigkeiten in einer Halle handelt, zum anderen um Fahrbewegungen, die saisonbedingt gehäuft, dann aber wieder über weite Zeiträume nur vereinzelt auftreten. Die Nachtzeit und damit Schlafqualitätsbeeinträchtigungen sind mit den beantragten Betriebszeiten bis 22:00 Uhr nicht berührt. Somit gelangte der ASV zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben nicht zu Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen durch Lärm in der Nachbarschaft führt.
IV. Maßgebliche Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994),
LGBl. Nr. 66, idF LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[…]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 1994 (Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67 idF 34/2011 lauten auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;
§ 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß
[…]
4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;“
V. Rechtliche Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts:
1. Allgemeines:
Die Beschwerde vom 14. Jänner 2015 ist rechtzeitig (Datum der Postaufgabe bzw. elektronischer Eingang und Eingang per Telefax am 14.1.2015) und zulässig, da die Beschwerdeführerin unstrittig Nachbarin iSd Bestimmung des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist.
Als Nachbarin ist ihr Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren aber in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständliche Nachbarbeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
2. Zur Widmungskonformität:
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie mehrfach die mangelnde Widmungskonformität eingewendet habe. In diesem Zusammenhang führt sie zusammengefasst aus, dass die Errichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes im Dorfgebiet oder im Grünland nur dann zulässig sei, wenn es für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig sei. Hier sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen würden, dass jemand lediglich ein Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen Landwirtschaft nachgehe und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmte Grünfläche zersiedle. Im Ergebnis vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass das gegenständliche Bauvorhaben nur dann wirtschaftlich sein könne, wenn der Bauwerber gewerblich für dritte Unternehmen eine Lohnverpackung vornehme. Für die reine Urproduktion sei das Bauvorhaben wesentlich überdimensioniert.
Vorweg ist klarzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Judikatur, nur für Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, nicht aber auch für Dorfgebiet gilt. Da das Bauvorhaben eine gemischte Widmung aufweist, wurde ohnehin bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein agrarfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.
Nach § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) in der hier noch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4 leg. cit.). „Bestimmungsgemäß“ im Sinne der zitierten Bestimmung bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Unter „bestimmungsgemäßer Nutzung“ im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 kommt im Beschwerdefall nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht gesondert im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 gewidmet ist.
Aus den eingangs zitierten Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass das beantragte Bauvorhaben der Grünlandwidmung entspricht, weil es aus fachlicher Sicht des agrarfachlichen Amtssachverständigen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers notwendig ist.
Mit ihrem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Einhaltung der Flächenwidmung „Grünland“ ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient, weil diese Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz bietet. Die Beschwerdeführerin kann durch die Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens im Grünland daher nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. VwGH 27.1.2004, 2001/05/1062; 15.5.2014, 2013/05/0023).
Daraus folgt, dass auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines neuerlichen agrarfachlichen Gutachtens durch das Landesverwaltungsgericht nicht nachzukommen war, da die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen können, als ihre materiellen Rechte (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054).
Wenn die Beschwerdeführerin offenbar vermeint, dass der Bauwerber in Wahrheit durch Lohnarbeit einen Gewerbebetrieb betreiben wird, so ist dazu festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025). Damit ist es aber auch Sache des Bauwerbers den Umfang seines Projekts festzulegen. Dies ist im konkreten Fall u.a. durch die präzisierte Betriebsbeschreibung vom 8. Dezember 2013 erfolgt, in der der Bauwerber erklärte, dass das gegenständliche Bauvorhaben dazu dient, die selbst angebauten, großgezogenen und geernteten Kartoffel zu verarbeiten.
3. Zum Thema Lärmimmissionen:
Das gegenständliche Bauvorhaben soll auf einem Grundstück mit gemischter Widmung „Grünland“ bzw. „Dorfgebiet“ errichtet werden. Beide Widmungskategorien gewähren im hier zu beurteilenden Beschwerdefall der Nachbarin aber keinen Immissionsschutz (vgl. bezüglich „Grünland“ etwa VwGH vom 20.4.2001, 99/05/0247, bzw. die bereits zitierte Entscheidungen vom 27.1.2004 und 15.5.2014; bezüglich „Dorfgebiet“ betreffend landwirtschaftliche Betriebe etwa die vom Rechtsvertreter des Bauwerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VwGH vom 13.12.2011, 2009/05/0255). Die Beschwerdeführerin hat aber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen durch Lärm, der sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG betreffend den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ableitet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2016 sagt die vom Rechtsvertreter des Bauwerbers zitierte Entscheidung des VwGH vom 13. Dezember 2011 auch nichts Gegenteiliges aus. Wenn die Beschwerdeführerin dem Bauwerber vorhält, dass mit dieser Entscheidung dem Nachbarn Recht gegeben und der angefochtene Bescheid im Ergebnis aufgehoben worden sei, so lässt sich daraus für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen. Dies deshalb, weil es dort – anders als hier – darum ging, ob aufgrund einer beabsichtigten Taubenhaltung eine erhebliche Verschmutzung der Liegenschaft der Nachbarn durch Taubenkot in einem das ortsübliche Ausmaß wesentlich überschreitenden Maß zu erwarten war. Mit anderen Worten wurden dort die von den Nachbarn vorgebrachten Immissionseinwendungen (Taubenkot) nicht geprüft. Dass im gegenständlichen Fall die zu erwartenden Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zu prüfen waren, wird hier gar nicht in Abrede gestellt, sondern wurde vom Bauwerber diesbezüglich sogar ein eigenes Lärmprojekt vorgelegt.
Zu den vom geplanten Bauvorhaben auf das Grundstück der Beschwerdeführerin einwirkenden Lärmimmissionen ist aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass diese keinesfalls als erhebliche Belästigung iSd § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG anzusehen sind, da das Bauvorhaben für das Grundstück der Beschwerdeführerin eine Verbesserung der Lärmsituation bewirkt. Davon abgesehen, ist der Ortsteil H, in dem das Bauvorhaben und das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin liegen, wie sich aus dem Flächenwidmungsplan ergibt, großteils als Grünland mit bloß vereinzelten Dorfgebietsfestlegungen gewidmet und damit gerade für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Damit sind aber auch die mit dem Bauvorhaben verbundenen landwirtwirtschaftlichen Tätigkeiten als ortsüblich anzusehen, vor allem auch deshalb, weil durch das Bauvorhaben die Planungsrichtwerte für Dorfgebiet nicht überschritten werden. Überdies sind die Fahrbewegungen zwar saisonbedingt gehäuft, treten dann aber wieder über weite Zeiträume nur vereinzelt auf.
Wenn die Beschwerdeführerin offenbar bezweifelt, dass der vom ASV herangezoge Ist-Bestand (Höhe, Größe der Halle etc.) auch genehmigt ist, so ist dazu festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Bestand abweichend vom Konsens errichtet wurde bzw. betrieben wird, vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dem beigeschafften Akt zum ursprünglich im Jahr 2001 eingereichten Bauvorhaben, dass die konsensgemäße Bauausführung durch den Bauführer bestätigt wurde. Der bewilligte Einreichplan enthält auch eindeutig den angeführten Verwendungszweck Sortierraum, Maschinenraum und Werkstätte. Damit besteht aber auch kein Zweifel daran, dass die bestehende Sortieranlage und die damit umfassten Lärmemissionen, die bei der Ermittlung der Vorbelastung in die Messergebnisse eingeflossen sind, vom bestehenden Konsens umfasst ist. Jedenfalls enthält der damalige Baubewilligungsbescheid vom 28. Mai 2002 keinerlei schalltechnische Festlegungen und damit aber auch keine Beschränkungen der Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen.
Abschließend ist festzuhalten, dass – da das gegenständliche Vorhaben in der gegebenen Widmung zweifellos zulässig ist – der Schutz der Beschwerdeführerin vor Immissionen jedenfalls auch nicht zu einer Versagung der gegenständlichen Baubewilligung führen könnte. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994. Vielmehr wären allenfalls Auflagen zu erteilen gewesen. Zusätzliche Auflagen erachtete der lärmtechnische ASV in der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung aber ausdrücklich für nicht erforderlich. Der medizinische ASV hielt im Gutachten vom 13. Oktober 2014 fest, dass eine zusätzliche Lärmschutzwand (LSW) auch aus seiner Sicht nicht erforderlich ist. Diese fachlichen Einschätzungen sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, da der lärmtechnische ASV in seiner Gesamtbeurteilung – wie ausgeführt – zu dem Ergebnis kam, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ohnehin zu einer Verbesserung der Lärmsituation führt und die Planungsrichtwerte für Dorfgebiet jedenfalls eingehalten werden. Davon abgesehen sind – wie dargelegt – die zu erwartenden Lärmimmissionen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch keinesfalls erheblich iSd Bestimmung des § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG.
4. Zum Thema Gesundheitsgefährdung/Belästigung:
Unabhängig davon, dass das Bauvorhaben zu einer Verbesserung der Lärmsituation am Grundstück der Beschwerdeführerin führen wird, hat das Landesverwaltungsgericht nochmals den medizinischen ASV befasst. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen ASV ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
5. Zur Ausgestaltung des Spruchs des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführerin vermeint, von der Vorstellungsbehörde sei gefordert worden, sämtliche Antragsänderungen und Projektmodifizierungen im Spruch zu erwähnen. Dies sei nicht erfolgt. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorstellungsbehörde in den tragenden Aufhebungsgründen die Stellungnahme des schalltechnischen Projektanten vom 21. November 2012 als Antrags- bzw. Projektmodifizierung wertete, die in den Bescheidspruch hätte aufgenommen werden müssen. Dieser verbindlichen Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde wurde auch entsprochen, indem die genannte Stellungnahme nun ausdrücklich im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt wird.
Darüber hinaus wurden auch sämtliche sonstigen Projektunterlagen im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt. Das Landesverwaltungsgericht vertritt, jedenfalls nicht die Ansicht, dass klarstellende Stellungnahmen des Bauwerbers bzw. des schalltechnischen Projektanten oder sonstige fachliche Stellungnahmen in den Spruch aufgenommen werden müssten.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass im Rahmen des Befundes (gemeint offenbar: des bautechnischen Amtssachverständigen) der Verhandlungsschrift vom 24. September 2012 festgehalten worden sei, dass entgegen den Einreichunterlagen in der Aufbereitung eine Beheizung in Form einer wasserbetriebenen Deckenstrahlheizung vorgesehen werde, die an die bestehende Heizungsanlage angeschlossen werden soll. Diese Heizungsanlage habe – mangels Anführung der Verhandlungsschrift im Spruch – nun nicht mehr Eingang in die Bewilligung gefunden. Auch das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Heizung von der gegenständlichen Baubewilligung nicht umfasst ist. Durch eine vom Baukonsens nicht umfasste Heizungsanlage kann die Beschwerdeführerin aber keinesfalls in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch festzuhalten, dass für Heizungsanlagen grundsätzlich nicht die Oö. BauO 1994, sondern das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 anzuwenden ist. Die früher für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Heizungsanlagen geltende baurechtliche Anzeigepflicht gemäß der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 11 Oö. BauO 1994 wurde bereits mit § 53 Abs. 2 Z 5 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114, aufgehoben.
6. Zu den behaupteten Verfahrensfehlern:
6.1. Sofern in der Beschwerde noch vorgebracht wird, dass die belangte Behörde den Fristverlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 13. November 2014 nicht berücksichtigt habe, wird damit ein allfälliger Verfahrensfehler geltend gemacht. Selbst wenn man einen solchen annehmen würde, ist dieser aber jedenfalls durch das durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren als geheilt anzusehen: Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit sich zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat sie auch umfassend – sowohl schriftlich als auch mündlich in der durchgeführten Verhandlung – Gebrauch gemacht. Die im Fristverlängerungsantrag angekündigte und später auch vorgelegte Stellungnahme des Privatsachverständigen samt Messbericht wurde jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer Gesamtbeurteilung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen unterzogen.
6.2. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin noch vorgebracht, dass die Entscheidung, die gegenständliche Beschwerde ohne Befassung des Gemeinderates dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Checkliste vom 19. Februar 2015 der Bürgermeister getroffen habe, obgleich dieser in erster Instanz den Baubewilligungsbescheid erlassen habe. Eine allfällige Übertragungsverordnung sei insofern gesetzwidrig, da nicht dem Organ eine Entscheidungsmöglichkeit übertragen werden könne, der in zweiter Instanz befangen sei. Hilfsweise werde die Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung ins Treffen geführt. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensfehler des Beschwerdevorentscheidungs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht vor.
Mit diesem Vorbringen spricht die Beschwerdeführerin jedenfalls keine etwaige Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte an.
Der Vollständigkeit halber sieht sich das Landesverwaltungsgericht aber zu folgender Bemerkung veranlasst: Dem Gemeinderat stand es schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG frei innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das heißt mit anderem Worten, dass eine solche Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen werden muss. Da unzweifelhaft keine Beschwerdevorentscheidung getroffen wurde, ist das Landesverwaltungsgericht nun aber jedenfalls – schon wegen des eingetretenen Ablaufs der normierten zweimonatigen Frist – für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Damit erübrigen sich aber auch Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Übertragungsverordnung. Es soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass der Gemeinderat gemäß § 43 Abs. 4 Oö. Gemeindeordnung 1990 jedenfalls dazu ermächtigt ist, im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird, auf den Bürgermeister zu übertragen.
VI. Ergebnis:
Die Beschwerdeführerin vermochte im Ergebnis keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VII. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Jedenfalls stellt die Auslegung zum Umfang eines bestehenden Konsenses eine Einzelfallbeurteilung dar. Darüber hinaus betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2116/05/0093-5