LVwG-650618/10/ZO/HK
Linz, 11.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn S M, geb. 19xx, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H & Partner vom 15.4.2016, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22.3.2016, GZ: Verk-291.325/14-2016 wegen Widerrufes der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.6.2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von „der Firma S M“ richtig zu lauten hat: „Herrn S M“.
II. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid der Firma S M (gemeint wohl: Herrn S M) die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.2.2014, Verk-291.325/8-2014-Atz erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Stempelkarte für die Begutachtungsstelle mit der Nummer 4LL1xx umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden und die in der Werkstätte noch vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückzustellen. Die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle (Tafel) ist zu entfernen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe am 16.1.2014 bei einem KFZ der Marke Nissan Terrano II R 20 SGX eine wiederkehrende Begutachtung durchgeführt und dabei lediglich einige leichte Mängel festgestellt. Das Fahrzeug sei als verkehrs- und betriebssicher und den Erfordernissen der Umwelt entsprechend beurteilt worden. Dasselbe Fahrzeug sei am 14.4.2015 von einer anderen Werkstätte einer neuerlichen wiederkehrenden Begutachtung unterzogen worden, wobei zahlreiche schwere Mängel sowie Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt worden seien. Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass ein Großteil dieser Mängel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch den Beschwerdeführer vorhanden gewesen sein musste und dieser die Mängel auch hätte erkennen können.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er seit ungefähr 9 Jahren eine Autowerkstätte betreibe und seit Februar 2014 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung besitze. Bei der Überprüfung des Nissan Terrano sei der Unterboden des Fahrzeuges offenbar mit einer dicken Schicht Unterbodenschutz versehen gewesen, welcher die gravierenden Mängel überdecken sollte. Bei einer neuerlichen Begutachtung seien beim Fahrzeug schwere Mängel festgestellt worden. Aus dem Amtssachverständigengutachten ergebe sich, dass zwischen den beiden Überprüfungen mit dem PKW über 3 Monate 347 km gefahren worden seien, weshalb bei mehreren Mängeln nicht mehr festgestellt werden konnte, ob diese auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beschwerdeführer vorhanden waren. Der Amtssachverständige habe auch festgehalten, dass es Hinweise auf Reparatur- bzw. Schweißversuche gebe, deren Ursprung jedoch nicht weiter verfolgt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass es ihm aufgrund der Schutzschicht auf dem Unterboden nicht möglich gewesen sei, die Schäden zu erkennen, dennoch habe die Behörde die Ermächtigung entzogen.
Der Beschwerdeführer beschäftige in seiner Autowerkstatt einen Lehrling sowie 2 Angestellte im Rahmen eines Förderungsprogrammes des AMS, die Entziehung der Ermächtigung würde seinen Ruin bedeuten, auch die angeführten Arbeitsplätze seien gefährdet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens nur bei Vorliegen besonderer Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Gewerbetreibenden erschüttern, dies könne auch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung hätte erkennen müssen. Er habe die Mängel jedoch aufgrund der auf dem Unterboden aufgebrachten Schutzschicht nicht erkennen können. Mit diesem Vorbringen habe sich die Behörde nicht weiter auseinandergesetzt, weshalb der Bescheid mangelhaft begründet sei.
Die Behörde habe weiters nicht ausgeführt, welche besonderen Umstände beim Beschwerdeführer vorliegen würden, die bereits bei einem einmaligen unrichtigen Gutachten seine Vertrauenswürdigkeit ausschließen würden. Er habe sich bisher wohlverhalten und bei den bisher ausgestellten 2.410 Prüfplaketten habe es keine weiteren Mängel gegeben. Er führe seinen Betrieb ordentlich und habe keine für die Ermächtigung nach § 57a KFG relevanten Verwaltungsübertretungen begangen. Der Widerruf der gegenständlichen Ermächtigung sei daher rechtswidrig.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 22.4.2016 ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, die von der belangten Behörde nachgereichte Stellungnahme vom 2.5.2016 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.6.2016. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen und es wurde das Gutachten des Sachverständigen erörtert.
4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:
4.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.2.2014, Verk-291.325/8 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt:
Krafträder (Klasse L)
Kraftwagen (Klasse L)
Kraftwagen zur Personenbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (M1, M2)
Kraftwagen zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (N1)
Spezialkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg
Leichte ungebremste Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf (Klasse O1).
Der Beschwerdeführer hat seit dieser Zeit ca. 2.400 wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt.
4.1.2. Am 16.1.2015 hat der Beschwerdeführer ein KFZ, Nissan Terrano II R 20 SGX bei einem Kilometerstand von 198.474 wiederkehrend begutachtet. Dabei wurden folgende Mängel festgestellt und vermerkt:
„1.1.11 Starre Bremsleitungen leichter Mangel
5.1.1 Achsen / Achskörper leichter Mangel
Bem. Korrosion
6.2.1 Führerhaus, Karosserie - Zustand leichter Mangel
6.2.4 Boden leichter Mangel
Bem. Korrosionsschäden
8.4.1 Flüssigkeitsverlust leichter Mangel
Bem. Ölverlust
Abschließend wurde angeführt:
Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
leichte Mängel“
4.1.3. Dieses Kraftfahrzeug wurde in weiterer Folge vom Eigentümer verkauft und – nachdem kurz darauf ein Defekt aufgetreten war – vom Käufer bei der Auto S GmbH am 14.4.2015 bei einem Kilometerstand von 198.821 einer weiteren wiederkehrenden Begutachtung unterzogen.
Dabei wurden folgende Mängel festgestellt:
„1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben schwerer Mangel
Bem. Bremsscheiben vorne stark angerostet
2.1.3 Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke schwerer Mangel
Bem. Spurstangenkopf rechts stark ausgeschlagen
4.5.1 Nebelscheinwerfer/Nebelschlussleuchten – schwerer Mangel
Zustand und Funktion
Bem. Nebelscheinwerfer links und rechts nicht befestigt
5.1.1 Achsen / Achskörper Gefahr im Verzug
Hinterachse durchgerostet
5.2.2 Räder schwerer Mangel
Bem. Radmuttern fehlen - bei jedem Rad ein Stück.
5.3.1 Federn und Stabilisatoren schwerer Mangel
Bem. Stabilisator-Gummi rechts stark rissig.
6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer schwerer Mangel
Bem. Auspuff abgerostet.
6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen Gefahr in Verzug
(einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) undicht Bem. Kraftstofftank undicht
6.1.7 Getriebe / Kraftübertragung Gefahr im Verzug
Bem. Getriebe stark undicht, Differenzial hinten defekt
6.2.1 Führerhaus/Karosserie - Zustand schwerer Mangel
Bem. Radhaus links vorne und rechts vorne durchgerostet.
Unterboden links und rechts hinten durchgerostet.
Kotflügel im Motorraum links und rechts durchgerostet.
Rahmen bei Kühler durchgerostet.
6.2.2 Führerhaus/Karosserie - Befestigung schwerer Mangel
Bem. Stoßstangen vorne und hinten nicht befestigt
Abschließend wurde angeführt:
Das Fahrzeug entspricht nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit
Gefahr in Verzug !“
4.1.4. Im Zuge eines Gerichtsverfahrens wurde vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen, Herrn E L, am 22.9.2015 ein Gutachten zum gegenständlichen Kraftfahrzeug erstellt. Dabei stellte der Sachverständige folgende Mängel fest:
„Pkt. 1 1.1.14 Bremstrommel/Bremsscheiben
Bem. Bremsscheiben vorne stark angerostet
Die Bremsscheiben eines Kraftfahrzeuges sind sehr beanspruchte Teile und unterliegen einer starken Abnutzung.
Es kann durchaus sein, dass der angehende Rost an den Bremsscheiben der Hinterachse erst durch das Stehen aufgetreten ist.
Der Rost an den vorderen Bremsscheiben ist schon weit fortgeschritten (tiefe Rostkerben) und hat schon zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden. Es hätte keine positive Überprüfung geben dürfen.
Pkt. 2 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke
Bem. Spurstangenkopf rechts stark ausgeschlagen
Der Verschleiß einer Spurstange ist ein Gebrechen über einen längeren Zeitraum.
Dieser Mangel hat schon bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden und es hätte keine positive Überprüfung geben dürfen.
Pkt. 3 4.5.1 Nebelscheinwerfer/Nebelschlussleuchten-Zustand und Funktion
Bem. Nebelscheinwerfer links und rechts nicht befestigt
Die Befestigung der Nebelscheinwerfer kann jederzeit abmontiert oder gelockert werden.
Es kann daher nicht gesagt werden ob dieser Mangel bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden hat.
Pkt. 4 5.1.1 Achsen / Achskörper
Bem. Hinterachse durchgerostet
Die Durchrostungen an der Hinterachse sind gravierende Mängel und wird mit Gefahr inVerzug beurteilt. Ein Achsträger darf nicht geschweißt werden. Die durchgerostete Achse muss durch einen Austausch der Achse repariert werden.
Es gibt deutliche Hinweise, dass versucht worden ist diese Schäden unsachgemäß zu reparieren und zu schweißen. Im Gutachten der Fa. S M wurde nur ein leichter Mangel gesetzt. Das wahre Ausmaß der Schäden wurde nicht erkannt.
Diese Mängel haben schon bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden und es hätte keine positive Überprüfung geben dürfen.
Zu den Rostschäden wird generell bemerkt:
Rosten ist ein chemischer Vorgang, der durch äußere Einflüsse, wie insbesondere Feuchtigkeit oder Streusalz, beschleunigt wird. Die Rostgeschwindigkeit beträgt bei bereits von Rost befallenen Blechteilen zwischen 0,1 - 0,3 mm/Jahr. Die Blechdicke bei den Rahmenteilen, Bodenblech bzw. Radhaus beträgt ca. 0,8 mm. Es bedarf daher eines längeren Zeitraumes, bis ein bereits stark angerosteter Blechteil völlig durchrostet.
Pkt. 5 5.2.2 Räder
Bem. Radmuttern fehlen
Die einzelnen Radmuttern können jederzeit entfernt werden.
Es kann daher nicht gesagt werden ob dieser Mangel bei der wiederkehrenden Begutachtungdurch die Fa. M S bestanden hat.
Pkt. 6 5.3.1 Federn und Stabilisatoren
Bem. Stabilisator
Das Ausschlagen einer Stabilisatorlagerung erstreckt sich über einen längeren Zeitraum.
Dieser Mangel hat schon bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden und es hätte keine positive Überprüfung geben dürfen.
Pkt. 7 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer
Bem. Auspuff abgerostet
Das Abrosten eines Auspuffrohres erstreckt sich über einen längeren Zeitraum.
Das Foto, das zur Beurteilung herangezogen worden ist, ist acht Monate später am 15. September 2015 gemacht worden. Es hätte zumindest ein leichter Mangel unter Punkt 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer im Gutachten der Fa. M S gesetzt werden müssen.
Es kann daher nicht gesagt werden ob dieser Mangel bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden hat.
Pkt. 8 und 9 6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)
Bem. Kraftstofftank undicht und
6.1.7 Getriebe / Kraftübertragung
Bem. Getriebe stark undicht, Differenzial hinten defekt
Das Undichtwerden verschiedenster Antriebskomponenten kann bei älteren Fahrzeugen jederzeit vorkommen und ist nicht vorhersehbar.
Laut Gutachten von Hr. E L kann nicht gesagt werden ob das Differenzialgetriebe an der Hinterachse defekt ist oder nicht.
Der Tank war erst bei einer Volltankung undicht. Das Fahrzeug kann bei der Begutachtung nicht vollgetankt gewesen sein und daher der Mangel nicht aufgetreten sein.
Es kann daher nicht gesagt werden ob diese Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden haben.
Pkt. 10 6.2.1 Führerhaus/Karosserie - Zustand
Bem. Radhaus links vorne und rechts vorne durchgerostet.
Unterboden links und rechts hinten durchgerostet.
Kotflügel im Motorraum links und rechts durchgerostet.
Rahmen bei Kühler durchgerostet.
Die diversen gravierenden Durchrostungen an den Radhäusern links und rechts, an den unteren Seitenholmen, am Rahmen vorne und am gesamten Fahrzeug haben schon bei der wiederkehrenden Begutachtung bestanden. Solche Durchrostungen treten über einen längeren Zeitraum auf. Im Gutachten der Fa. M S wurde nur ein leichter Mangel gesetzt.
Diese Mängel haben schon bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden und es hätte keine positive Überprüfung geben dürfen.
Pkt. 11 6.2.2 Führerhaus/Karosserie - Befestigung
Bem. Stoßstangen vorne und hinten nicht befestigt
Die vordere und hintere Stoßstange waren schon bei der Begutachtung der Fa. M S unzureichend befestigt.
Dieser Mangel hat schon bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. M S bestanden und es hätte keine positive Überprüfung geben dürfen.
Abschließend kann gesagt werden, dass die Punkte 1, 2, 4, 6, 10 und 11 schon zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung gem. §57a KFG 1967 durch die Fa. M S am 16.01.2015 bestanden haben.
Auf Grund dieser gravierenden Mängel hätte keine positive wiederkehrende Begutachtung erstellt werden dürfen.“
4.3. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige sein Gutachten zusammengefasst wie folgt:
Bezüglich Punkt 1 waren die Rostschäden an den vorderen Bremsscheiben bereits weit fortgeschritten und haben auch zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits bestehen müssen. Dies erläuterte er dahingehend, dass auf den Fotos ersichtlich ist, dass die Bremsscheibe glänzt. Die glänzenden Bereiche sind jene, welche von den Bremsbelägen beim Bremsen berührt werden. Die dunklen Flächen sind hingegen Kerben, welche auf der Bremsscheibe so tief sind, dass sie von den Bremsbelägen beim Bremsen nicht mehr erreicht werden. Zwischen der wiederkehrenden Begutachtung und der Überprüfung durch den Sachverständigen verstrich eine Zeit von 9 Monaten, in denen mit dem Fahrzeug fast nichts gefahren wurde. Nach Ansicht des Sachverständigen können derartig große Kerben, wie sie auf dem Foto ersichtlich sind, in dieser kurzen Zeit nicht entstehen. Der Sachverständige räumte auf Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers ein, dass er nicht ausschließen kann, ob diese Bremsscheiben zwischen der wiederkehrenden Begutachtung im Jänner 2015 und der Erstellung des Gutachtens im September 2015 getauscht wurden.
Bezüglich Punkt 2 – stark ausgeschlagener Spurstangenkopf – befinden sich keine Fotos im Akt, weshalb sich die Ausführungen des Sachverständigen ausschließlich auf die verbale Beschreibung im Gerichtsgutachten beziehen. Der Sachverständige führte aus, dass auch bei einer starken Belastung im Gelände bei der geringen Laufleistung von 347 km der Verschleiß nicht so stark sein kann, dass der Mangel bei der Überprüfung durch den Gerichtssachverständigen so viel stärker war als zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch den Beschwerdeführer.
Bezüglich Punkt 4 führte der Sachverständige aus, dass die Hinterachsaufhängung rechts oben provisorisch geschweißt wurde. Das Schweißen eines Achsträgers ist jedoch nicht zulässig, ein beschädigter Achsträger muss getauscht werden. Zur Erkennbarkeit der Schweißnaht führte der Sachverständige aus, dass diese eine deutliche Erhöhung gegenüber dem sonstigen Achskörper darstellt und daher auch dann festgestellt werden muss, wenn das Fahrzeug mit Unterbodenschutz behandelt wurde. Die Schweißnaht wäre nur dann nicht erkennbar, wenn der Unterbodenschutz so dick aufgetragen worden wäre, dass die Erhöhung der Schweißnaht überhaupt nicht mehr ersichtlich ist.
Zu Punkt 6 führte der Sachverständige aus, dass das Ausschlagen einer Stabilisatorlagerung ein typischer Verschleiß ist, welcher sich über einen längeren Zeitraum verstärkt. Bei den zwischen den Überprüfungen gefahrenen 347 km schloss der Sachverständige einen derartig starken Verschleiß auch dann aus, wenn das Fahrzeug in einer Schottergrube gefahren worden wäre. Die Überprüfung der Stabilisatorlagerung müsse auf einer Rüttelplatte erfolgen, bei welcher der Verschleiß festgestellt werden könne. Es sei nicht realistisch, dass bei der Überprüfung durch den Beschwerdeführer noch kein relevanter Verschleiß vorhanden gewesen sei und dieser nachher so stark gewesen sei, dass bei der wiederkehrenden Überprüfung durch die S GmbH im April 2015 sowie der Überprüfung durch den Sachverständigen im September 2015 ein schwerer Mangel festgestellt wurde.
Bezüglich Punkt 10 – Rostschäden – führte der Sachverständige aus, dass diese so gravierend waren, dass sie aus seiner Sicht hätten festgestellt werden müssen. Bei der Radmulde handle es sich um einen Teil, welcher vom Hersteller grundsätzlich nicht mit Unterbodenschutz ausgestattet werde. Wenn dort nachträglich Unterbodenschutz aufgebracht werde, könne das ein Hinweis darauf sein, dass damit versucht werde, einzelne Roststellen zu verstecken. Zu dem auf Foto Nr. 6 des Gerichtsgutachtens ersichtlichen Loch führte der Sachverständige aus, dass in diesem Bereich auch Metallteile ersichtlich sind, auf denen kein bzw. nur sehr wenig Unterbodenschutz angebracht ist. Wenn an einer anderen Stelle massiv Unterbodenschutz aufgebracht wurde, müsste das bei der Überprüfung auffallen und dieser Bereich genauer betrachtet werden.
Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, dass diese Löcher offenbar durch aufgeklebte Blechteile überdeckt wurden und über diese dann Unterbodenschutz aufgebracht wurde, führte der Sachverständige aus, dass eine derartige „Reparatur“ im Unterbodenbereich nur sehr schwierig erkennbar sei, bei der Radmulde müsse das aber sichtbar sein, weil beim ordnungsgemäßen Anschweißen von Blechteilen Schweißpunkte sichtbar sein müssten.
Zu den Rostschäden führte der Sachverständige insgesamt aus, dass vom Rost befallene Blechteile mit einer Geschwindigkeit von 0,1 – 0,3 mm pro Jahr weiterrosten. Es braucht daher einen längeren Zeitraum, bis ein angerosteter Blechteil völlig durchrostet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Gutachten bei den Punkten 5.1.1 (Achsen / Achskörper) sowie 6.2.4 (Boden) jeweils einen leichten Mangel mit der Anmerkung „Korrosion bzw. Korrosionsschäden“ vermerkt hat. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter, weshalb er diese Schäden im Gutachten vermerkt hat, obwohl er nach seinen Behauptungen aufgrund des aufgebrachten Unterbodenschutzes keine Roststellen gesehen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er tatsächlich keine Rostschäden gesehen habe. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn er den Unterbodenschutz entfernt hätte.
4.4. Aus der von der belangten Behörde nachgereichten Stellungnahme vom 2.5.2016 ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer am 1.7.2014 die wiederkehrende Begutachtung eines PKW, BMW 535, Fahrgestellendnummer 96xx, mit einem Km-Stand von 266.827 durchgeführt wurde. Dabei wurde Ölverlust beim Motor, oberflächliche Roststellen im Bereich der Rahmen – Boden – Gruppe sowie der Ausbau des Frontairbags festgestellt. Dies wurde als leichte Mängel beurteilt. Dasselbe Fahrzeug wurde am 1.10.2014 bei der Landesprüfstelle mit einem Kilometerstand von 267.159 vorgeführt, wobei der Sachverständige weitere Mängel, insbesondere einen Defekt des linken Längslenkerlagers an der Vorderachse feststellte. Dieser Defekt hat nach Einschätzung des Sachverständigen bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung am 1.7.2014 bestehen müssen, weshalb kein positives Anmeldegutachten hätte ausgestellt werden dürfen. Der Sachverständige hat daraufhin mit dem Beschwerdeführer die festgestellten Mängel besprochen und diesen darauf hingewiesen, dass er in Zukunft bei der wiederkehrenden Begutachtung sorgfältiger sein müsse.
Bei einem weiteren Fahrzeug, BMW 346, Fahrgestellendnummer: 22xx, hatte der Beschwerdeführer am 30.1.2015 eine wiederkehrende Begutachtung bei einem Kilometerstand von 255.791 durchgeführt, wobei insgesamt 5 leichte Mängel festgestellt wurden. Bei einer Überprüfung dieses Fahrzeuges am 9.2.2015 bei der Landesprüfstelle wurden jedoch neben zahlreichen leichten Mängeln auch 4 schwere Mängel festgestellt. Dazu führte der Sachverständige allerdings aus, dass bei keinem dieser Mängel mit Sicherheit gesagt werden kann, dass dieser auch 10 Tage vorher bei der wiederkehrenden Begutachtung bereits bestanden hat. Es sei zwar unwahrscheinlich, dass diese Mängel in so kurzer Zeit und bei dieser geringen Kilometerleistung (32 km zwischen den beiden Überprüfungen) auftreten würden, ausschließen konnte der Sachverständige dies allerdings nicht.
4.5. Soweit in den obigen Ausführungen auf Fotos Bezug genommen wird, handelt es sich um jene, welche dem Gutachten des Gerichtssachverständigen L beiliegen. Auf Foto 6 ist ersichtlich, dass hier der Unterbodenschutz augenscheinlich teilweise entfernt wurde und so das große Loch in diesem Bereich sichtbar wurde. Ob dieses Loch allenfalls zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch den Beschwerdeführer durch ein provisorisch aufgeklebtes Blech abgedeckt und dieses mit Unterbodenschutz überdeckt war, kann nicht festgestellt werden, auffällig ist jedoch, dass in unmittelbarer Nähe dieses Loches (auf Foto 6 im rechten oberen Bereich) auf sonstigen Metallteilen kein bzw. nur ganz wenig Unterbodenschutz aufgebracht ist. Die Schweißnaht des Achsträgers ist auf den Fotos 11 und 12 deutlich ersichtlich, in diesen Bereichen ist zwar Unterbodenschutz aufgebracht, dieser ist jedoch nicht so dick, dass die Schweißnaht nicht trotzdem klar erkennbar wäre. Zu diesen Rostschäden ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass der Unterbodenschutz im Bereich der Achsen und des Bodens jedenfalls nicht durchgängig und auch nicht so dick aufgetragen sein konnte, dass überhaupt kein Rost ersichtlich gewesen wäre, weil sonst nicht erklärbar wäre, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Bereichen leichte Rostschäden in seinem Gutachten hätte vermerken können. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er mehrere andere Mängel (ausgeschlagener Spurstangenkopf und Stabilisatorlagerung) nicht bemerkt haben will. Für den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Raum gestellten Tausch der Bremsscheiben gibt es keinerlei objektiven Hinweise. Es ist auch nur schwer vorstellbar, dass der Käufer ordnungsgemäße Bremsscheiben gegen stark beschädigte ausgetauscht haben sollte.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1 Gemäß § 57a Abs.2 KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros – Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
5.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter besonderen Umständen bereits die Erstellung (nur) eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern (VwGH 2.7.1991, 91/11/0026 sowie 22.11.1994, 94/11/0221). Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen. Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Zu II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zur Vertrauenswürdigkeit ermächtigter Gewerbetreibender sowie zu deren Verlust durch das Ausstellen unrichtiger Gutachten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern es handelt sich um eine Einzelfallbeurteilung aufgrund der konkret vom Beschwerdeführer übersehenen oder nicht beachteten Mängel an den Kraftfahrzeugen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl