LVwG-601419/2/KOF/KA
Linz, 23.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des A C, geb. x, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H H, H, K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18.05.2016, GZ: VerkR96- 9835-1-2015, wegen Übertretungen der StVO,
zu Recht e r k a n n t :
I./1., 2. und 3:
Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten
des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 76 Euro zu leisten.
I./4.:
Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel angeführte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Beschwerde darauf ausdrücklich verzichtet hat; VwGH vom 24.04.2014, 2013/09/0047 mit Verweis auf ein näher bezeichnetes Urteil des EGMR;
vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090 ua.
· Lenkereigenschaft:
Der Bf bringt vor, es fehle jeglicher Hinweis, dass er als Lenker erkannt worden wäre.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bf – aufgrund der Aufforderung nach
§ 103 Abs.2 KFG – angegeben hat, dass er selbst den auf ihn zugelassenen PKW am 02.10.2015 um 21:30 Uhr auf der B 138 Pyhrnpaß Straße gelenkt hat.
Dass eine andere Person zur Tatzeit und am Tatort den auf den Bf zugelassenen PKW gelenkt habe, behauptet der Bf selbst nicht; geschweige denn, dass er eine konkrete andere Person als Lenker benannt hätte.
VwGH vom 11.10.1995, 93/03/0162
· Tatzeit:
Der Bf bringt vor, „laut angefochtenem Straferkenntnis soll nunmehr die Tatbegehung hinsichtlich Spruchpunkte 1. bis 3. um ca. 21:30 Uhr erfolgt sein, wohin gegen die Begehung der Tat zu Spruchpunkt 4. um 22:35 Uhr erfolgt sei. Dies ist nicht nachvollziehbar. Offenkundig wurde die Tatbegehung auf ca. 21:30 Uhr abgeändert, um hier zumindest eine annähernde Übereinstimmung mit der Lenkerauskunft herbei zu führen.
Dies sei rechtswidrig und jedenfalls unzulässig.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass gemäß § 31 Abs.1 VStG
die Frist für die Verfolgungsverjährung … 1 Jahr beträgt.
Sowohl die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 22.04.2016, VerkR96-9835-2015, als auch das in der Präambel zitierte behördliche Straferkenntnis,
welche zu Punkt 1. bis 3. die Tatzeit 02.10.2015, 21:30 Uhr enthalten,
sind innerhalb der einjährigen Frist nach § 31 Abs.1 VStG ergangen.
Die Richtigkeit der Tatorte und der Tatbestände wurde vom Bf in der Beschwerde nicht bestritten.
Hinsichtlich des Schuldspruches war somit die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Grundsätzlich sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen als angemessen zu bezeichnen; vgl. die vom VwGH in den Erkenntnissen vom 25.05.2007, 2007/02/0144; 20.07.2004, 2002/03/0195 und vom 28.03.2006, 2003/03/0299 als rechtmäßig bestätigten Geldstrafen.
Obwohl der Bf zur Tatzeit noch nicht einmal 20 Jahre alt war und sich
somit noch in der Probezeit nach § 4 FSG befunden hat, sind bei ihm in der Verwaltungsstrafevidenz mehrere Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften vorgemerkt.
Da es sich bei den vom Bf begangenen Übertretungen um schwere Verstöße gegen die Verkehrssicherheit handelt, ist es erforderlich, entsprechende Strafen zu verhängen, um den Bf in Hinkunft von der Begehung weiterer Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften abzuhalten.
Eine Herabsetzung dieser Geldstrafen ist somit – trotz der geringen Einkommens-verhältnisse des Bf – nicht vertretbar und
wird daher die Beschwerde auch betreffend die Strafbemessung abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG betragen die Kosten für das Verfahren
vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. 20 % der verhängten Geldstrafen.
Zu I./4. – Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Bf bringt in der Beschwerde zutreffend vor, dass als Tatzeit
zu Punkte 1., 2. und 3.: 21:30 Uhr und zu Punkt 4.: 22:25 Uhr angeführt ist.
Abgesehen davon, dass die – bereits zitierte – Lenkerauskunft des Bf
die Tatzeit: 22:25 Uhr nicht beinhaltet, ergibt sich,
dass die Tatzeit nach zu Punkt 4. – ca. 1 Stunde nach der Begehung
der Übertretungen nach Punkte 1. bis 3. – nicht zutreffen kann.
Betreffend Punkt 4. war somit der Beschwerde stattzugeben, das Verwaltungs-strafverfahren einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
II.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig;
VwGH vom 16.06.2015, Ra 2015/02/0106; vom 28.04.2015, Ra 2015/02/0064;
vom 17.04.2015, Ra 2015/02/0046; vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023;
vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054 uva.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler