LVwG-601342/9/KOF/HK
Linz, 07.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerden des Herrn A C, geb. 19xx, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H H, H, K gegen
- das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. März 2016, GZ. VerkR96-11255-2015 wegen Übertretungen der StVO und
- den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
30. Mai 2016, GZ. Verk96-11255-2015 wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis
vom 15. März 2016, VerkR96-11255-2015 mittels Beschluss als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid
vom 30. Mai 2016, VerkR96-11255-2015 als unbegründet abgewiesen.
III.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist sowohl gegen den Beschluss nach Punkt I.,
als auch gegen das Erkenntnis nach Punkt II. eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen fünf näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach der StVO jeweils nach der Strafbestimmung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO Geldstrafen von 250 + 250 + 250 + 100 + 100
= 950 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 95 Euro vorgeschrieben.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ..................... 1.045 Euro.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Bf
am Mittwoch, dem 16. März 2016 nachweisbar zugestellt;
siehe die unterfertigte Übernahmebestätigung.
Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in diesem Straferkenntnis ist eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.
Im vorliegenden Fall war somit Ende dieser Frist: Mittwoch, 13. April 2016.
Gemäß der – nach Maßgabe des § 13 AVG – erfolgten Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sind die Amtsstunden an einem Mittwoch von 07:00 – 12:30 Uhr und wird in dieser Kundmachung ausgeführt:
Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden.
Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits
in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten.
Der Bf hat die Beschwerde gegen das oa. Straferkenntnis am letzten Tag
der Rechtsmittelfrist: Mittwoch, 13. April 2016 um 14:13 Uhr – somit nach Ablauf der Amtsstunden – mittels Telefax eingebracht.
Außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Schriftsätze gelten daher
erst nach Beginn der Amtsstunden am nächsten Werktag als eingelangt;
VwGH vom 17.05.2016, Ra 2016/11/0070; vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0209;
vom 05.11.2015, Ra 2015/02/0204; vom 19.11.2015, Ra 2015/11/0094;
vom 24.11.2015, Ra 2015/05/0062; vom 20.10.2015, Ra 2015/05/0058;
vom 11.08.2015, Ra 2015/10/0045
Dies wurde dem Rechtsvertreter des Bf mit Schreiben des LVwG Oö.
vom 28. April 2016, LVwG-601342/2 mitgeteilt (= sog. „Verspätungsvorhalt“) und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist
eine Stellungnahme abzugeben.
Der Bf hat in der Stellungnahme vom 04.05.2016 folgende
entscheidungswesentliche Tatsachen nicht bestritten:
- Zustellung des Straferkenntnisses am Mittwoch, dem 16. März 2016 sowie
- Einbringung der Beschwerde am Mittwoch, dem 13. April 2016 um 14.13 Uhr mittels Telefax
Es war daher die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Der Bf hat in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVH) beantragt. –
Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist; siehe die zur inhaltlich gleichen „Vorgängerbestimmung“ nach § 51e Abs.2 Z1 VStG ergangene Rechtsprechung
VfGH vom 28.11.2003, B 1019/03; VwGH vom 03.09.2008, 2005/03/0171.
II.
Der Bf hat – nach Zustellung des oa. „Verspätungsvorhaltes“ – mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und im Ergebnis Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerde gegen das oa. Straferkenntnis sei am letzten Tag der Frist – Mittwoch 13. April 2016 – morgens verfasst und vom Rechtsanwalt unterfertigt worden. Die zuverlässige Kanzleimitarbeiterin, Frau M.H. sei teilzeitbeschäftigt (Dienstschluss 12.00 Uhr) und habe übersehen, die gegenständliche Beschwerde an die belangte Behörde per Fax zu senden.
Der Rechtsanwalt persönlich sei – von Auswärtsterminen – um ca. 13.00 Uhr in die Kanzlei zurückgekehrt und habe festgestellt, dass die Beschwerde noch nicht abgesendet worden sei.
Daraufhin habe der Herr Rechtsanwalt persönlich um 14.13 Uhr die Beschwerde per Fax an die belangte Behörde gesendet.
Einem Rechtsanwalt ist es zumutbar, sich mit im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vertraut zu machen.
Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtschutz, ist doch durch
die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können; VwGH vom 24.11.2015, Ra 2015/05/0062 mit Vorjudikatur;
vgl. auch VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0209.
Dem Rechtsvertreter persönlich hätte somit am Mittwoch, dem 13. April 2016 um/ab ca. 13:00 Uhr auffallen müssen, dass betreffend die Einbringung einer Beschwerde mittels Fax (oder hier nicht relevant: E-Mail) die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist.
Mit Datum: 13. April 2016 begann somit die in § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG bzw. § 33 Abs.3 VwGVG vorgesehene zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte daher spätestens am Mittwoch, dem 27. April 2016 erhoben werden müssen. –
Da der Wiedereinsetzungsantrag jedoch erst mit Schriftsatz vom 04. Mai 2016 gestellt wurde, wäre dieser von der belangten Behörde
als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Durch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages – anstelle
dessen Zurückweisung – wird der Bf jedoch nicht in seinen Rechten verletzt;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 104,
E 105 und E106 (Seite 1263), zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2016, VerkR96-11255-2015 war somit als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mVh war nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf mit Schriftsatz vom 06. Juli 2016 darauf ausdrücklich verzichtet hat; VwGH vom 24.04.2014, 2013/09/0047
Zu III. Absolute Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro und wurde über den Bf – je Einzelfall, siehe VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0048;
vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; vgl. VwGH vom 04.04.1986, 85/03/0155 –
eine Geldstrafe von höchstens 250 Euro verhängt.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist daher eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – sowohl in materiellrechtlichen, als auch in verfahrensrechtlichen Entscheidungen – absolut unzulässig;
VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;
vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 15.05.2015, Ra 2014/02/0135;
vom 05.03.2015, Ra 2015/02/0012; vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023;
vom 17.04.2015, Ra 2015/02/0046; vom 28.04.2015, Ra 2015/02/0064;
vom 16.06.2015, Ra 2015/02/0106; vom 03.12.2015, Ra 2015/02/0219;
vom 01.12.2015, Ra 2015/02/0223; vom 01.12.2015, Ra 2015/02/0224;
vom 05.02.2016, Ra 2015/02/0248; vom 09.02.2016, Ra 2016/02/0017.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss sowie dieses Erkenntnis besteht innerhalb von
sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler