LVwG-601076/7/FP
Linz, 13.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von R C M, geb. x, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden, vom 25. August 2015, GZ: VerkR96-7601-2014, wegen eines Verstoßes gegen die StVO,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 25. August 2015 verhängte die belangte Behörde eine Strafe iHv 100 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) über den Beschwerdeführer (Bf) und warf ihm vor, er sei an einem im Straferkenntnis näher bezeichneten Ort, zu einer bestimmten Zeit mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Die belangte Behörde begründete auf das Wesentliche zusammengefasst, dass der Unfall als wahrnehmbar einzustufen gewesen sei und die Schadenstellen an den Fahrzeugen korrespondieren würden.
Zeugenaussagen und Gutachten erschienen der belangten Behörde schlüssig. Die Behörde komme zum Schluss, dass der Bf die Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit E-Mail vom 23. September 2015 rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er keine Sachbeschädigung am Fahrzeug des Geschädigten verursacht habe. Der Bf bestritt die Angaben des Geschädigten und seines Bruders und führte aus, dass die Schadenbilder nicht zusammenpassen würden. Die Stoßstange seines Fahrzeuges müsste bleibende Verformungen aufweisen und müsste die Stoßstange im Bereich der Aufhängungen verschoben sein, weil die Türe des Geschädigtenfahrzeuges den Schaden im Bereich der B-Säule aufweise und dort besonders stabil sei. Es seien keine Lackspuren am Geschädigtenfahrzeug gefunden worden. Die Stoßstangenhöhe sei bei 90% aller Limousinen ident.
I.3. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht den Verfahrensakt samt Beschwerde mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 zur Entscheidung vor. Dieses entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Verwaltungsgericht beschaffte die bezughabenden Schadensfotos in digitaler Form und holte ein kfz-technisches Sachverständigengutachten Dipl.-HTL-Ing. R H (Amt der Oö. LReg.), sowie eine diesbezügliche Ergänzung ein.
Gutachten und Stellungnahme ergaben im Ergebnis, dass die Schäden am Geschädigtenfahrzeug im Hinblick auf das vorliegende Fahrmanöver nicht plausibel nachvollziehbar sind.
Die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gutachten.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung eines KFZ-Sachverständigengutachtens.
Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das zugrundeliegende Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 44 Abs 2 VwGVG. Im Übrigen hat keine der Parteien eine Verhandlung beantragt.
II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest.
Eine Nachbarin (M V) des Geschädigten (R S) nahm am 3. März 2014 gegen 21.00 Uhr einen lauten Knall wahr. Der Knall hörte sich an, als ob etwas gegen Blech gefallen wäre. Sie ging in der Folge am Fahrzeug des Geschädigten vorbei und nahm wahr, dass der Spiegel hinzugeklappt war. Frau V und Hr S gingen in der Folge zum Fahrzeug und nahmen an diesem Schäden wahr (Aussage M V vom 1. August 2014).
Auf den Schadenfotos im Akt sind folgende Schäden am Fahrzeug des Geschädigten erkennbar:
- Ein Z-förmiger Schaden und eine darüberliegende kurze waagrechte Spur unmittelbar oberhalb des unteren Falzes an der Fahrertüre. Es kann nicht festgestellt werden, ob eine Deformation (Eindellung) vorlag. (Gutachten Dipl.-HTL-Ing. H vom 3. Mai 2016, Fotos)
- Eine Eindellung und eine kurze waagrechte Spur in gerader Linie oberhalb des Z-förmigen Schadens, ca. 850 mm über der Fahrbahn, nahe des oberen Türfalzes auf Höhe des Türgriffes. (E-Mail Dipl.-HTL-Ing. H vom 7. Juni 2016, Schadenbilder)
Das Fahrzeug des Bf wies am linken hinteren Stoßstangeneck eine horizontal verlaufende Streifspur, die im Wesentlichen aus drei praktisch parallel verlaufenden, nicht zusammenhängenden Streifspuren besteht, auf.
Die Entstehung der z-förmigen Spur am Geschädigtenfahrzeug ist im Hinblick auf das gegenständliche Ausparkmanöver nicht plausibel nachvollziehbar. Da der z-förmige Linienzug durchgängig erscheint, handelt es sich möglicherweise um eine Formspur. Am Bf-Fahrzeug befindet sich im Heckbereich kein passendes Gegenstück, das die z-förmige Spur am Skoda verursachen hätte können.
Technisch möglich wäre, dass die schräg verlaufende Spur bereits bestand und die beiden waagrechten Spuren durch die Streifung hinzugekommen sind.
Die Deformationstiefe kann aus dem Schadenfoto alleine nicht beurteilt werden. (Gutachten Dipl.-HTL-Ing. H vom 3. Mai 2016, Fotos)
Das Beschädigungsbild auf Höhe des Türgriffs liegt ca. 850 mm über der Fahrbahn.
Beim Bf-Fahrzeug liegt das Rücklicht auf dieser Höhe. Im Hinblick auf die Ausprägung der Heckstoßstange kommt das Rücklicht des Mercedes mit dem Skoda bei einem Anstoßwinkel von 60-70 Grad erst in Kontakt wenn die Stoßstange des Mercedes ca. 100 mm in die Türe des Skoda eingedrungen ist.
Bei einer Eindringtiefe von ca. 10 cm ist bei der Türe des Geschädigtenfahrzeuges im Anstoßbereich eine bleibende Verformung zu erwarten. Im Hinblick auf die Stoßstange des Bf-Fahrzeuges müsste beim Geschädigtenfahrzeug ca. 50 cm über der Fahrbahn eine bleibende Deformation vorliegen. Eine derartige Verformung ist auf den Schadensbildern nicht einwandfrei erkennbar. Wenn eine entsprechende Deformation vorliegen würde, müsste die z-förmige Spur durch das Heck bzw. durch die Cellone (Rücklicht) des Mercedes verursacht worden sein. Da die von der Cellone, wenn sie verschmutzt war, eher waagrechte Streifspuren oder mehrere Streifspuren unter gleichen Neigungswinkel zu erwarten sind, ist der z-förmige Verlauf nicht plausibel.
(E-Mail Dipl.-HTL-Ing. H vom 7. Juni 2016)
Der Schaden am Geschädigtenfahrzeug wurde bereits vor Längerem auf Kosten des Geschädigten repariert. Ein Zivilprozess wurde bislang nicht angestrengt.
(Telefonat mit dem Geschädigten vom 9. Mai 2016)
II.3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere den in Klammern genannten Beweismitteln.
Wahrnehmungen von Augenzeugen liegen nicht vor. Im Hinblick auf einen allfälligen Verkehrsunfall sind lediglich Angaben der im behördlichen Verfahren vernommenen Zeugin V vorhanden, die, im Keller des Hauses befindlich, einen Knall wahrgenommen hat. Die Wahrnehmung erfolgte um ca. 21.00 Uhr und ergab sich aus einer späteren Nachschau gemeinsam mit dem Geschädigten, dass dessen Fahrzeug Schäden aufweist. Zwar lässt der zeitliche Konnex die Vermutung aufkeimen, dass ein Zusammenhang bestehen mag, jedoch steht dieser nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest. Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen Geräusch und Schaden besteht, kann allein aufgrund der bloß auditiven Wahrnehmung der Zeugin kein Schluss dahingehend gezogen werden, dass der Bf die Schäden verursacht hat. Sämtlichen anderen Aussagen im Verfahren, insbesondere die des Bruders des Geschädigten, waren nicht von Relevanz, zumal auch diese keine gesicherten Feststellungen zu einem allfälligen Verkehrsunfall zuließen, sondern im Wesentlichen die Angabe des Bf zu seinen Anwesenheitszeiten am Ort des Geschehens zum Inhalt hatten. Selbst wenn man dem Bf diesbezüglich aber unwahre Angaben unterstellen möchte, ließe dieser Umstand noch keine positive Feststellung zur Frage der Schadensverursachung zu.
Ein allf. Nachweis war daher über ein KFZ-Sachverständigengutachten zu führen.
Das Gutachten, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde, war dabei für das Gericht nicht verwertbar, zumal es sich im Wesentlichen mit der Frage der Wahrnehmbarkeit eines Anstoßes auseinandersetzte, jedoch nicht in ausreichendem Maß darauf einging, ob die Schäden an den beiden Fahrzeugen korrespondieren. Das Gutachten führt dazu im Rahmen einer schlichten Feststellung aus, dass „die gegenständlichen Schadenstellen korrespondieren und der Schaden am Fahrzeug des Herrn S R durch das Fahrzeug des Herrn M verursacht werden konnte“. Dem Gutachten fehlt jedoch ein diesbezüglicher Befund, sowie ein nachvollziehbares Gutachten im engeren Sinn, also die Darstellung, wie der Sachverständige seine Feststellung, dass die „Schadensstellen korrespondieren“ und der Schaden „verursacht werden konnte“ begründet (Beschreibung der Schadensbilder, Entstehung Schäden etc.). Die Darstellung „Aufgrund der geometrischen Abmessungen kann aus technischem Aspekt festgestellt werden, dass die gegenständlichen Schadenstellen korrespondieren und der Schaden am Fahrzeug des Herrn S R durch das Fahrzeug des Herrn M verursacht werden konnte“, konnte vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Zudem fehlten jegliche Feststellungen zum Schaden im Bereich des oberen Türfalzes.
Demgegenüber steht das in seinen relevanten Punkten schlüssige und nachvollziehbare Gutachten Dipl.-HTL-Ing. H (Unklarheiten, die durch Spielgelungen im Lack verursacht wurden, konnten ausgeräumt werden). Der ASV kommt zwar zum Schluss, dass die Angaben des Geschädigten über den Standort seines Fahrzeuges plausibel erscheinen, er kommt jedoch zum Schluss, dass die Schäden an den beiden vermeintlich beteiligten Fahrzeugen nicht mit einander in Einklang gebracht werden können. Der Sachverständige stellt dabei die Schäden an beiden Fahrzeugen dar (z-förmiger Schaden, 3-teilige Schleifspur) und kommt zum Schluss, dass die z-förmige Beschädigung am Geschädigtenfahrzeug im Hinblick auf das Ausparkmanöver nicht nachvollziehbar ist. Der ASV verweist dabei auf eine denkbare Konstellation, nämlich, dass die schräg verlaufende Spur bereits bestanden haben könnte. Dem stehen jedoch die Angaben des Geschädigten selbst entgegen, der in ON 8 angibt, sein Fahrzeug sei vorschadenfrei gewesen. Nach Ersuchen des Gerichtes um Ergänzung im Hinblick auf den weiter oben liegenden Schaden, stellte der ASV im Übrigen klar, dass dieser Schaden ein ca. 10 cm tiefes Eindringen des Fahrzeuges des Bf in die Türe des Geschädigtenfahrzeuges erfordern würde und eine solche nicht erkennbar ist. Der ASV betonte neuerlich die mangelnde Plausibilität im Hinblick auf das z-förmige Schadenbild.
Das Gutachten war für das Gericht gut nachvollziehbar. Insbesondere erscheint unerklärbar, wie die auf den Fotos deutlich erkennbare z-Struktur am Geschädigtenfahrzeug verursacht werden sollte und geht das Gericht, dem ASV folgend, davon aus, dass doch eine deutliche Eindellung im unteren Schadensbereich erkennbar sein müsste, wenn das Fahrzeug des Bf das Geschädigtenfahrzeug doch auch im oberen Bereich berührt haben soll. Das deutliche Hervorspringen des Stoßfängers am Fahrzeug des Bf ist auch für den Laien erkennbar und liegt auf der Hand, dass dieser Teil zuerst in die Tür des Geschädigtenfahrzeuges eindringen muss. Zumal das Geschädigtenfahrzeug bereits repariert ist, kann keine Begutachtung mehr durchgeführt werden.
Es ergibt sich, dass ein Zusammenhang zwischen den Schäden an den Fahrzeugen nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hergestellt werden kann. Die Schadenbilder lassen die positive Feststellung, dass der Bf den Schaden verursacht hat schlicht nicht zu.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Nach § 4 Abs 5 StVO haben die in Abs 1 des § 4 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von einem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Nach § 99 Abs 3 lit b begeht derjenige, der in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
III.2. Nach der Rsp des VwGH ist ein Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, welches einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl etwa nur VwGH 15. November 2000, Zl. 2000/03/0264; VwGH 20. März 2001, Zl. 99/02/0176 mwN.).
Voraussetzung für eine Verletzung der Pflichten des § 4 Abs 5 StVO ist somit das Vorliegen eines Sachschadens, also dass eine Person einer anderen einen Vermögensschadens zugefügt hat (vgl etwa VwGH 18. Dezember 1979, Zl. 1880/79).
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist fraglich, ob der Bf einen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht hat. Eine Korrespondenz zwischen den Schäden an den Fahrzeugen ist nach dem Gutachten des ASV nicht plausibel. Da insofern das Vorliegen eines Verkehrsunfalles gemäß der oben dargestellten Judikatur des VwGH nicht feststeht, kann nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bf die sich aus § 4 Abs 5 StVO ergebende Verpflichtung verletzt hat. Die bloße Möglichkeit der Verursachung eines Schadens reicht für eine Bestrafung des Bf jedenfalls nicht aus.
III.4. Das Verwaltungsverfahren war daher iSd Grundsatzes „in dubio pro reo“ gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gem § 25a Abs 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l