LVwG-000133/2/ER
Linz, 04.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des G K, R, W, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wels vom 12. November 2015, GZ: BZ-Pol-07029-2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Strafe auf € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) reduziert wird. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 10,-- zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 12. November 2015, BZ-Pol-07029-2015 verhängte der Magistrat der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 90,-- wegen Übertretungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz wie folgt:
„Sie haben zumindest im Zeitraum von 28.08.2013 –
(28.08.2013: Anmeldung des Hundes mit dem Rufnamen „T", Hunderasse: English Cocker Spaniel, Farbe: braun, Geschlecht: männlich, Hundemarke-Nummer: 59xx)-
bis zum 10.05.2015,
1. den für das Halten des Hundes erforderlichen Sachkundenachweis (§ 4 Abs 1 oder 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002),
(bis dato) nicht vorgelegt, obwohl dieser Sachkundenachweis der Hundeanmeldung anzuschließen ist.
Sie haben zumindest im Zeitraum von 28.08.2013 -
(28.08.2013: Anmeldung des Hundes mit dem Rufnamen „T", Hunderasse: English Cocker Spaniel, Farbe: braun, Geschlecht: männlich, Hundemarke-Nummer: 59xx) -
bis zum 10.05.2015,
2. den Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs 1 b Oö. Hundehaltegesetz 2002) besteht,
erst am 11.05.2015 vorgelegt, obwohl der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung der Hundeanmeldung anzuschließen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 15 Abs 1 Z 1 a und 15 Abs 2 i.V.m. § 2 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl.Nr. 147i.d.g.F.;
2. §§ 15 Abs 1 Z 1 a und 15 Abs 2 i.V.m. § 2 Abs 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002.
(...)
Begründung:
Wegen der spruchgegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde mit Strafverfügung vom 11.05.2015 eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 13.05.2015 durch „HINTERLEGUNG" ordnungsgemäß zugestellt.
Im Zuge einer Vorsprache (27.05.2015) in der ha. Verwaltungsstrafbehörde wurde - hinsichtlich der oa. Verwaltungsstrafe - eine Strafminderung beantragt.
Mit Schreiben vom 19.06.2015 wurde der Beschuldigte gebeten, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben; ansonsten werde seitens der ha. Verwaltungsstrafbehörde von folgender „Schätzung" ausgegangen:
Einkommen von 1.500,00 Euro pro Monat, kein Vermögen und keine Sorgepflichten; bis zum heutigen Tage wurde zu diesem Schreiben keine Stellungnahme abgegeben. Die in der Strafverfügung beschriebene Verwaltungsübertretung wurde weiters nicht in Abrede gestellt.
Gemäß § 49 Abs 2 VStG 1991 hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird.
Der Beschuldigte hat letztendlich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten, sodass die ha. Verwaltungsstrafbehörde darüber zu entscheiden hat. In inhaltlicher Sicht ist die gegenständliche Strafverfügung jedoch in Rechtskraft erwachsen.
Zu 1.:
Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 a Oö. Hundehaltegesetz 2002 begeht derjenige eine Verwaltungs-übertretung, wer einen Nachweis gemäß § 2 Abs 2 (hier: Z 1 - den für das Halten des Hundes erforderlichen Sachkundenachweis !) Oö. Hundehaltegesetz 2002 nicht erbringt.
Zu 2.:
Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 a Oö. Hundehaltegesetz 2002 begeht derjenige eine Verwaltungs-übertretung, wer einen Nachweis gemäß § 2 Abs 2 (hier: Z 2 - der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht!) Oö. Hundehaltegesetz 2002 nicht erbringt.
Zu 1. und 2.:
Gemäß § 15 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,00 Euro zu bestrafen.
Anmerkung:
Der oa. Hund wurde am 28.08.2013 angemeldet.
Der Sachkundenachweis wurde erst am 01.06.2015 vorgelegt.
Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, wurde erst am 11.05.2015 vorgelegt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG 1991 stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 wurde nicht in Abrede gestellt (Strafmilderungsgrund !);
im Verwaltungsstrafregister der ha. Verwaltungsstrafbehörde scheint hinsichtlich des Be-schuldigten keine (einschlägige) Vormerkung auf (Kein Straferschwernisgrund !). Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die mangels Mitwirkung des Beschuldigten geschätzt werden mußten, wird dem Antrag (27.05.2015) entsprochen. Die Verwaltungsstrafe wird auf 90,00 Euro (zuzüglich Strafverfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro) herabgesetzt.
Zudem ist anzuführen, dass - bei einem Strafrahmen bis zu 7.000,00 Euro - sich die verhängte Verwaltungsstrafe ohnehin im untersten Bereich befindet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, die er hinsichtlich des Vorwurfs des zu spät vorgelegten Sachkundenachweises zur Hundehaltung im Wesentlichen damit begründete, dass er versucht habe, sofort einen Hundekurs zu machen, der von ihm ins Auge gefasste Kurs sei aber überbelegt gewesen, er habe aber binnen eines Jahres den Kurs absolviert.
Hinsichtlich des Vorwurfs der zu spät vorgelegten Versicherungspolizze brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er bereits am 23. Dezember 2013 eine Hundehaftpflichtversicherung für den verfahrensgegenständlichen Hund abgeschlossen habe, was er mit einer Kopie der Polizze belegte.
I.3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 (eingegangen beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 23. Februar 2016) legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde samt Beilagen.
Zumal von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe verhängt wurde, die € 500,-- nicht übersteigt, konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Der Bf meldete am 28. August 2013 seinen Hund, einen braunen, männlichen English Cocker Spaniel mit Rufnamen T, Hundemarkennummer 59xx, beim Magistrat der Stadt Wels an, ohne dieser Anmeldung einen Sachkundenachweis oder einen Nachweis über eine bestehende Hundehaftpflichtversicherung beizulegen.
Am 1. Juni 2015 legte der Bf den Sachkundenachweis für die Hundehaltung vor. Die Haftpflichtversicherung für den verfahrensgegenständlichen Hund schloss der Bf am 23. Dezember 2013 ab, den entsprechenden Nachweis legte er der belangten Behörde am 11. Mai 2015 vor.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde samt Beilagen.
III. Gemäß § 2 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 113/2015, hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden.
Gemäß Abs 2 par.cit. sind der Meldung gemäß Abs 1 sind anzuschließen:
1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs 1 oder 2) und
2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs 1b besteht.
Gemäß § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Nachweis gemäß § 2 Abs 2 nicht erbringt.
Gemäß Abs 2 par.cit. sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Der Bf hat am 28. August 2013 seinen Hund „T“ beim Magistrat Wels angemeldet, ohne dieser Anmeldung die gemäß § 2 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Er hat somit – im Übrigen völlig unbestritten – den objektiven Tatbestand des § 15 Abs 1 Z 1a Oö. Hundehaltegesetz erfüllt.
IV.2.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog „Ungehorsamsdelikt“).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).
Hinsichtlich des zu spät vorgelegten Sachkundenachweises erklärte der Bf, dass der von ihm ins Auge gefasste Kurs überbelegt gewesen sei, weshalb er ihn nicht zeitgerecht absolvieren habe können. Er habe überlegt, den Kurs woanders zu absolvieren, da er aber Stammkunde einer bestimmten Tierklinik sei, wollte der den Kurs auch dort belegen. Außerdem habe er schon früher einen Hund gehalten und habe daher diesbezüglich ohnedies bereits Erfahrung gehabt.
Mit diesen Einwänden gelingt es dem Bf jedoch nicht, das Oö. Landesverwaltungsgericht von mangelndem Verschulden zu überzeugen. Wie der Bf selbst eingeräumt hat, wäre es ihm möglich gewesen, den Kurs ein einer anderen Institution, bei der er nicht Stammkunde ist, zu absolvieren, dies hat er aber bewusst unterlassen. Es ist somit von bewusst fahrlässigem Handeln auszugehen.
Hinsichtlich der Versicherungspolizze konnte der Bf nachweisen, dass er diese am 23. Dezember 2013 abgeschlossen hat, vorgelegt hat er sie aber erst am 11. Mai 2015. Der Bf erklärte die Zeitspanne zwischen Versicherungsabschluss und Vorlage der entsprechenden Urkunde mit nicht näher beschriebenen internen familiären Angelegenheiten, er konnte jedoch nicht darlegen, warum er die Versicherung erst rund 4 Monate nach der Anmeldung des Hundes abgeschlossen hat, obwohl bereits mit Anmeldung eines Hundes Unterlagen betreffend eine Haftpflichtversicherung vorgelegt werden müssen.
Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs, die Versicherungspolizze betreffend gelingt es dem Bf somit nicht, das Oö. Landesverwaltungsgericht von mangelndem Verschulden zu überzeugen. Der Bf hat diesbezüglich keinerlei Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Es ist daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
IV.2.2. Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch das Verschulden des Bf nicht als gering anzusehen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.
IV.3.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.
Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).
IV.3.2. Strafmildernd wertete die belangte Behörde bereits, dass der Bf die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz nicht bestritt. Dass im Verwaltungsstrafregister betreffend den Bf keine einschlägige Vormerkung aufscheint, wertete die belangte Behörde jedoch nicht strafmildernd iSd § 32 StGB, sondern stellte diesbezüglich bloß fest, dass kein Straferschwerungsgrund aufgrund einer einschlägigen Vormerkung vorliege.
Die bisherige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf war jedoch bei der Strafzumessung zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen.
V. Im Ergebnis war die verhängte Strafe daher zu reduzieren, ansonsten war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Reitter