LVwG-850456/5/Re/IH - 850457/4 LVwG-850460/4/Re/IH - 850466/4

Linz, 22.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. April 2016, GZ: LVwG-850255/21/Re/AK, LVwG-850456/2/Re/AK - 850472/2,
LVwG-850478/2/Re/AK - 850482/2, betreffend die Genehmigung einer Erweite­rung der Rohstoffgewinnung in der Quarzkiesgrube „F“ im Ausmaß von ca. 17,5 ha nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) abgeschlossenen Verfahrens folgenden

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.         Der Antrag wird im Grunde der §§ 31 und 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dem Erkenntnis vom 5. April 2016, GZ: LVwG-850255/21/Re/AK, LVwG-850456/2/Re/AK - 850472/2, LVwG-850478/2/Re/AK - 850482/2, durch seinen Richter Dr. Werner Reichen­berger in Erledigung der Berufungen (in der Folge: Beschwerden) der darin namentlich angeführten, alle von Rechtsanwalt Dr. E K, L, vertretenen Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Dezember 2012, GZ: EnRo10-2-26-2012, mit der Maßgabe einer Änderung in Bezug auf die im Spruch aufgezählten Projektsunterlagen bestätigt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit den wesentlichen Verfahrensergebnissen, dass für die Genehmigung der beantragten Erweiterung der Rohstoffgewinnung in der genannten Quarzkiesgrube „F“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G nicht erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach den Bestimmungen des MinroG bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen vorliegen.

 

Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 14. April 2016 zugestellt.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis haben die nunmehrigen Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, L, mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist am 27. Mai 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

3. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich persönlich eingebracht am 24. Mai 2016, haben J A, M A, C und M A, M und J S, H G A, J A und J K, alle H, einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. April 2016, GZ: LVwG-850255/21/Re/AK, LVwG-850456/2/Re/AK - 850472/2,
VwG-850478/2/Re/AK - 850482/2, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, den Beschwerdeführern sei mitgeteilt worden, dass in der Entscheidung über die nunmehr zu behandelnde Beschwerde über alle Beschwerdevorbringen inhaltlich abzusprechen sei. Im Verfahren sei sowohl auf die Einwendungen betreffend die Notwendigkeit des Durchführens einer Umweltverträglichkeitsprüfung als auch hinsichtlich Lärmproblematik bzw. Immissionsneutralität hingewiesen worden. Vom unterfertigten Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sei sinngemäß zu verstehen gegeben worden, dass vorerst eine Abklärung der Frage UVP-Pflicht und in der Folge Einwendungen in Sachen MinroG behandelt würden. Parteistellung und Parteiengehör seien zugesagt worden. In der Folge sei ein privates Lärmgut­achten in Auftrag gegeben worden. Das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich habe sich in seinem Urteil vom 5. April 2016 zunächst mit den Argumenten betreffend die Notwendigkeit der Durchführung eines UVP-Verfahrens ausein­andergesetzt, in der Folge in Bezug auf die eingebrachten Rechtsmittel im Wesentlichen auf nicht unschlüssige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde sowie des Landeshauptmannes verwiesen. Diese seien auf den Seiten 27 bis 43 wiederholt worden.

Das private in Auftrag gegebene Lärmgutachten sei mit Ausführungsdatum vom 11. Mai 2016 versehen. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich sei zeitlich bereits vorher an die Antragsteller ergangen (14. April 2016). Die Einhaltung der gesetzlichen Frist gemäß § 32 (gemeint wohl: § 32 VwGVG) sei schlüssig nachvollziehbar.

Bei Berücksichtigung des schalltechnischen Lärmgutachtens kämen neue Tatsachen und Beweismittel hervor, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei aufgrund der zeitlichen Komponente nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich bei dessen Vorliegen in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis und Ergebnis des Gerichtes geführt hätten.

 

4. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergibt sich aus § 32 VwGVG.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

 

Nach § 32 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Im Sinne dieser zitierten Gesetzesbestimmung des § 32 VwGVG weisen die Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich vom 5. April 2016 am 14. April 2016 an sie ergangen ist, somit vor Erstellung des schalltechnischen Privatgutachtens des Univ. Doz. Mag. Dr. G H vom 11. Mai 2016.

 

Diese Zustellung des Erkenntnisses am 14. April 2016 ergibt jedoch auch, dass für die Antragsteller binnen sechs Wochen ab Zustellung, somit bis 26. Mai 2016, aufgrund des Feiertages am 26. Mai 2016 bis 27. Mai 2016, die Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig war.

 

Eine entscheidende Voraussetzung nach § 32 Abs. 1 VwGVG, einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlos­senen Verfahrens stattzugeben, ergibt sich bereits aus dem ersten Satz dieser Bestimmung und erfordert, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

Da jedoch im gegenständlichen Fall die Einbringung einer ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof bis zum 27. Mai 2016 zulässig war (von den Antrag­stellern wurde eine solche auch eingebracht), ergibt sich schon daraus, dass der zitierte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 24. Mai 2016 allein aus diesem Grunde nicht zulässig eingebracht werden konnte.

 

Aufgrund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu ent­scheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechts­frage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger