LVwG-601189/17/KLi/CG
Linz, 15.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 18.12.2015 des M L,
geb. x, R, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion von Oberösterreich vom 17.11.2015,
GZ.: VStV/915300889233/2015, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Führerscheingesetzes (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Tatvorwurf 1 wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass als Tatort „Linz, der Radweg in der Salzburger Straße zwischen dem Angerholzerweg und dem Reitzenbeckweg in Fahrtrichtung Reitzenbeckweg“ als Tatort festgestellt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf Tatvorwurf 1 einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10,00 Euro sowie im Hinblick auf Tatvorwurf 2 in Höhe von 10,00 Euro zu leisten; insgesamt daher 20 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Tatvorwurf 1 gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Tatvorwurf 2 gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.11.2015, GZ: VStV/915300889233/2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16.06.2015, um 22:30 Uhr, in Linz, Angerholzerweg x, Richtung stadteinwärts, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen
L-x, dieses Fahrzeug auf einem Radweg gelenkt, obwohl die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorgelegen seien. Er habe den Radweg in Längsrichtung für etwa 20 Meter befahren; ferner habe er am 16.06.2015, um 22:32 Uhr, in Linz, Reitzenbeckweg x, es unterlassen, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-x, trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht den Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf Tatvorwurf 1 § 8
Abs 4 StVO und im Hinblick auf Tatvorwurf 2 § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG verletzt. Über ihn werde deshalb im Hinblick auf Tatvorwurf 1 eine Geldstrafe von 50,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt; im Hinblick auf Tatvorwurf 2 werde eine Geldstrafe von 30,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 37 Abs. 1 und 2a FSG verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Spruch
BI S gab dazu an, den Beschwerdeführer noch mehrmals darauf hingewiesen zu haben, dass eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt werde und dass er seinen Führerschein vorzeigen solle. Der Beschwerdeführer habe seinen Führerschein aber dennoch nicht vorgezeigt (Protokoll ON 16, Seite 5, Abs. 6).
IV.1. Zum Befahren des Radweges:
§ 8 Abs. 4 StVO regelt, dass die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten ist.
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO regelt das Strafausmaß: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
IV.2. Zum Nichtvorweisen des Führerscheines:
§ 14 Abs. 1 Z 1 FSG regelt, dass jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein […] mitzuführen hat und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen hat.
§ 37 Abs. 1 FSG regelt das Strafausmaß: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. § 37 Abs. 2a FSG bestimmt, dass eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen ist, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und § 17a Abs. 1 letzter Satz.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Zum Befahren des Radweges mit einem PKW:
Hinsichtlich des Befahrens eines Radweges mit dem PKW, Kennzeichen L-x, hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer den in der Salzburger Straße zwischen dem Angerholzerweg und dem Reitzenbeckweg befindlichen Radfahrweg befahren hat, und zwar aus Richtung Angerholzerweg kommend in Richtung Reitzenbeckweg.
Diese Angaben wurden von den beiden Zeugen, BI S und Insp. H, einwandfrei abgelegt und haben diese auch anhand von Orthofotos dargelegt, dass dies der Tatort war. Auch der Zeuge Insp. K konnte (wenn auch ohne Nennung der Straßennamen) diesen Tatort identifizieren. Letztendlich hat der Beschwerdeführer selbst außer Streit gestellt, in der Salzburger Straße vom Angerholzerweg kommend in Richtung Reitzenbeckweg auf dem Radweg entlang gefahren zu sein.
Nachdem sich bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und aller drei Zeugen der Tatort zweifelsfrei identifizieren ließ, konnte die Durchführung eines Ortsaugenscheines unterbleiben.
Wenngleich der Beschwerdeführer versucht, die Verwendung des Radweges damit zu erklären (zu rechtfertigen oder zu entschuldigen), dass er die dort befindlichen Haustüren überprüfen wollte und ob diese verschlossen sind, so stellt diese Erklärung weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar.
Der Beschwerdeführer hätte zur Überprüfung dieser von ihm erklärten Beweggründe den Radfahrweg nicht mit dem PKW – sondern mit einem Fahrrad – befahren dürfen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tat des Beschwerdeführers zu einer verkehrsberuhigten Zeit erfolgte und keine Radfahrer unterwegs waren. Auch diese Erklärung stellt weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar. Allenfalls kann im Wege der Strafzumessung gewürdigt werden, dass dadurch, dass die Tat zu einer verkehrsberuhigten Zeit stattfand und keine Radfahrer unterwegs waren bzw. gefährdet wurden, bei der Höhe der Strafe als Strafmilderungsgrund gewertet wird. Andererseits hat der Beschwerdeführer angegeben, den Radweg bewusst gewählt zu haben, weshalb ihm vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist, die einen Erschwerungsgrund darstellt (was die belangte Behörde zutreffend erwogen hat).
In Hinblick auf die Strafzumessung ist festzuhalten, dass über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe von 50,00 Euro verhängt wurde. In Anbetracht der möglichen Höchststrafe von 726,00 Euro stellt diese lediglich
6,9% der möglichen Gesamtstrafe dar. Sie ist also im alleruntersten möglichen Bereich gelegen. Eine weitergehende Herabsetzung war insofern weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten.
Ganz im Gegenteil hinterließ der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht den Eindruck, dass ihm die Rechtswidrigkeit des Befahrens des Radweges vor Augen geführt worden wäre. Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist insbesondere aus spezialpräventiven Gründen daher nicht geboten.
Die Richtigstellung des Tatortes auf „Linz, Salzburger Straße, zwischen dem Angerholzerweg und dem Reitzenbeckweg in Fahrtrichtung Reitzenbeckweg“ konnte innerhalb der immer noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) erfolgen.
V.2. Zum Nichtvorweisen des Führerscheines:
Im Hinblick auf das Nichtvorweisen des Führerscheines ist auszuführen, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein entgegen mehrmaliger Aufforderungen der drei Zeugen nicht vorgewiesen hat.
Zwar gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Zeugen Insp. K an, seinen Führerschein sogleich nach der Aufforderung aus der Geldtasche genommen zu haben, allerdings sagte der Zeuge Insp. K in Übereinstimmung mit den beiden weiteren Zeugen aus, dass der Beschwerdeführer in der Folge trotz mehrfacher Aufforderung aller drei Zeugen den Führerschein nicht vorgezeigt hatte. Dem steht auch die Aussage der beiden weiteren Zeugen BI S und Insp. H nicht entgegen, welche lediglich angaben, nicht gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer sogleich nach der Aufforderung seinen Führerschein aus der Geldtasche genommen hatte. Etwas nicht gesehen zu haben ist aber nicht automatisch damit gleichzusetzen, dass der Beschwerdeführer dies nicht getan hätte.
Allerdings kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seinen Führerschein aus der Geldtasche genommen hat oder nicht, letztendlich hat er diesen den Polizisten jedenfalls nicht vorgewiesen. Vielmehr ergab sich im Zuge der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer darauf bestand, dass die erhebenden Beamten Dokumente von ihm entgegennehmen würden, bevor er ihnen den Führerschein zeigen würde. In diesem Zusammenhang ist noch darauf einzugehen, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers die Aussage der Zeugin BI S er habe diese Dokumente im Haus, sich auf den Führerschein beziehen würden. Diese Aussage war offenbar nicht auf seinen Führerschein, sondern auf die von ihm genannten anderen Dokumente, bezogen.
Letztendlich haben aber alle drei Zeugen glaubhaft versichert, den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert zu haben, seinen Führerschein vorzuzeigen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer letztendlich nicht nachgekommen ist. Dass die Polizisten im Zuge des Gespräches darauf vergessen hätten – so wie der Beschwerdeführer es darzustellen versucht – ist nicht glaubwürdig. Die drei Polizisten hatten keine Veranlassung, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu Unrecht zu belasten, sondern haben vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich glaubwürdig (unter Wahrheitspflicht und dienstrechtlicher Verantwortlichkeit) versichert, den Beschwerdeführer mehrfach zum Vorweisen des Führerscheines aufgefordert zu haben. Dass sie dies sodann im Laufe des Gespräches vergessen hätten, ist insofern ausgeschlossen.
§ 37 Abs.1 FSG regelt, dass für Verstöße gegen das FSG eine Geldstrafe von 36,00 Euro bis zu 2.180,00 Euro bzw. gemäß § 37 Abs. 2a FSG eine Mindeststrafe von 20 Euro zu verhängen ist. Über den Beschwerdeführer wurde für das Nichtvorweisen des Führerscheines eine Strafe von 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt. Diese Geldstrafe liegt nur geringfügig über der möglichen Mindeststrafe von 20,00 Euro. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe erscheint auch hier aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht geboten.
V.3. Im Hinblick auf die Strafzumessung bildet gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.4. Unter Zugrundelegung aller Strafzumessungsgründe ergibt sich daher, dass über den Beschwerdeführer jeweils im untersten möglichen Bereich festgesetzte Geldstrafen verhängt wurden. Eine Herabsetzung der Geldstrafen kam insofern nicht in Betracht.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer (auch nach Belehrung eingangs der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) immer wieder versuchte, seinen Vorwurf an die einschreitenden Beamten, diese hätten Dokumente von ihm nicht entgegengenommen, zum Beschwerdegegenstand zu machen. Nach den Bestimmungen des VwGVG können aber nur die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Verwaltungsübertretungen (Fahren auf einem Radweg mit einem PKW, Nichtvorweisen des Führerscheines) Gegenstand des Verfahrens sein. Auf die darüberhinausgehenden Behauptungen des Beschwerdeführers war daher nicht einzugehen.
V.5. Zusammengefasst war somit spruchgemäß zu entscheiden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG Kostenbeiträge in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens aber 10 Euro, an; im vorliegenden Fall daher jeweils 10 Euro; insgesamt also 20 Euro.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Tatvorwurf 1:
Bezüglich Tatvorwurf 1 ist die ordentliche Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung hinsichtlich Tatvorwurf 1 gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
Tatvorwurf 2:
Bezüglich Tatvorwurf 2 ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Tatvorwurf 1:
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Tatvorwurf 2:
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer