LVwG-450009/4/Gf/Rt

Linz, 04.02.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf aus Anlass der Beschwerde der F GmbH, G, vertreten durch die RA GmbH, L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 2012-FSA/a, wegen einer Nachforderung von Kommunalsteuer

 

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

 

I. Der Beschwerde kommt gegenwärtig keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 212a BAO zu.

 

II. Gegen diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden.

 

III. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung zur Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird.

 


 

 

B e g r ü n d u n g

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. Jänner 2012, Zl. 852/2005-FSA, wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die für die Jahre 2006 bis 2010 nachzufordernde Kommunalsteuer in Höhe von 3.618,29 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 72,37 Euro, sohin insgesamt den Betrag von 3.690,66 Euro, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.

 

Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 22. Februar 2012, Zl. 852/2005-FSA, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Kommunalsteuer-Nachforderung „bis zur Rechtsmittelentscheidung stattgegeben“.

 

2. Gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. Jänner 2012, Zl. 852/2005-FSA, wurde von der Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben.

 

3. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 690/2012-FSA/a, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen (und damit unter einem der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt); weiters wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verfügt (Spruchpunkt 4.).

 

4. Gegen diesen ihr am 29. Oktober 2012 zugestellten Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 12. November 2012 – und damit rechtzeitig – per Telefax eine Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben und mit dieser die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und unter einem beantragt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 8. Jänner 2013, Zl. IKD(BauR)-08000/3-2014-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt habe werden können.

6. Mit h. Beschluss vom 29. Jänner 2014, LVwG-450009/2/Gf/Rt, wurde die nunmehr als Beschwerde i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu wertende Vorstellung insoweit, als mit dieser der Antrag auf (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf) Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt wurde, gemäß § 50 BAO zuständigkeitshalber an den Stadtsenat der Stadt Linz weitergeleitet.

 

7. Mit e-mail vom 3. Februar 2014 hat der Magistrat der Stadt Linz einen – bislang nicht im Akt der belangten Behörde befindlichen – Bescheid der Oö. Landesregierung vom 11. Juni 2013, Zl. IKD(Gem)-524703/1-2013-Gb/Os, vorgelegt, mit dem dem Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihre Vorstellung keine Folge gegeben wurde.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die nur sehr allgemein und kurz gehaltenen Angaben nicht ausreichen würden, um für den Fall der Vollstreckung des angefochtenen Gebührenbescheides den Eintritt eines nicht wieder gutzumachenden Schadens glaubhaft zu machen.

 

 

II.

 

1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.

 

Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl.Nr. I 33/2013 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 122/2013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zuvor unter I.4. angeführte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. § 250 Abs. 1 BAO) entspricht, als zulässige Beschwerde i.S.d. Art.  130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist.

 

 

III.

 

Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde jeweils inhaltlich übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde – hier: der Stadtsenat der Stadt Linz – die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (bzw. § 262 BAO) intendieren würde, war daher im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe (für ihre Vorstellung; nunmehr für ihre Beschwerde) zu befinden.

 

In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Anders als nach § 102 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 91/1990 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 23/2013, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann).

 

Allerdings sieht die lex specialis des § 2a der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 70/2013 (im Folgenden: BAO), vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach § 1 Abs. 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft; in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen.

 

2.1. Davon ausgehend ordnet § 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.

 

Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche – weil sowohl § 13 VwGVG als auch § 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden.

 

2.2. Nach § 212a Abs. 1 BAO ist jedoch u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

 

Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO).

 

2.3. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Zuge der Einbringung der Berufung ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO und mit Erhebung der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – der Sache nach als ein Aussetzungsantrag zu werten ist – gestellt.

 

Da dieser Antrag von der Oö. Landesregierung jedoch abgewiesen und dagegen bislang keine gesonderte Beschwerde eingebracht wurde, ergibt sich daraus, dass der vorliegenden Beschwerde vom 12. November 2012 gegenwärtig keine aufschiebende Wirkung zukommt bzw. anders gewendet: dass der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 690/2012-FSA/a, einer Vollstreckung zugänglich ist.

 

 

IV.

 

Diese h. Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.

 


 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r ó f