LVwG-350213/2/GS/PP
Linz, 06.06.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau Mag. C.F., vertreten durch Notar Dr. G.F., x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Dezember 2015, BHGR-2015-23334/18-LD, wegen Kostenersatzbescheid nach Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG 1998) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zurückverwiesen wird.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.12.2015, BHGR-2015-23334/18-LD, wurde der Beschwerdeführerin (Bf) Mag. C.F. der Ersatz von Sozialleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Oö. SHG 1998 wie folgt vorgeschrieben:
Die Beträge sind nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto des Sozialhilfeverbandes G. (IBAN: x, BIG: x) zu x zu überweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens versucht habe, den Wert des Grundstückes zu ermitteln und bei der betreffenden Gemeinde die Lage der Liegenschaft und die dort üblichen Quadratmeterpreise erfragt habe. Der Bf wäre im Schreiben vom 22.7.2015 Möglichkeiten eingeräumt worden, die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Sozialhilfeverband G. abzuwickeln. Dabei gäbe es die Möglichkeit, den monatlichen Differenzbetrag zwischen der 80%igen Eigenleistung von Frau W. und den tatsächlichen Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim zu übernehmen. Diese Kosten würden sich derzeit auf zirka 660,90 Euro monatlich belaufen. Die seit 1.6.2014 bis 31.8.2015 entstandenen Kosten des SHV G. (= Kostenersatz) würden sich auf 7.250,96 Euro belaufen. Auch das Abschließen eines Vergleiches mit der Behörde wäre der Bf als Variante angeboten worden. Um einen Vergleich abschließen zu können, sei es notwendig, persönlich bei der Behörde vorzusprechen und eine beim SHV G. aufgenommene Niederschrift zu unterzeichnen. Eine weitere abschließende Beurkundung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sei ebenfalls erforderlich. Ebenso wäre der Bf die Darlegung von bereits erbrachten Gegenleistungen angeboten worden. Im Schreiben vom 29.7.2015 habe die Bf mitgeteilt, dass im Zuge des Schenkungsvorganges vom 11.7.2013 keine aufrechenbaren Gegenleistungen seitens Frau Mag. C.F. erbracht worden wären. Ein Verkauf des Grundstückes sei weder von der Geschenkgeberin noch seitens Frau Mag. F. geplant gewesen. Die Schenkung sei in Vorwegnahme einer Erbfolgeregelung erfolgt. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sei ein objektiver Marktwert nach Ansicht der Bf mittels Schätzung kaum feststellbar. Der von der Behörde angenommene Wert der Liegenschaften mit 22.500 Euro werde daher von Frau W. nur anerkannt, wenn sich herausstelle, dass es Käufer gäbe, die diesen Preis zu zahlen bereit wären. Infolgedessen habe die Bf der Behörde mitgeteilt, dass sie der Namhaftmachung von Kaufinteressen und deren Preisvorstellungen durch die Behörde mit Wohlwollen und Interesse entgegensehe. Die Behörde habe daraufhin am 7.10.2015 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Darin wäre der Bf der Verfahrensverlauf nochmals erläutert und ihr mitgeteilt worden, dass ihrem Anbringen (Namhaftmachung von Kaufinteressen und deren Preisvorstellungen) seitens des Sozialhilfeverbandes nicht entsprochen werde könne. Der Vergleichsversuch sei als gescheitert zu betrachten bzw. wären diesen nicht zugestimmt worden. Es wäre der Bf nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum Ergebnis zur Beweisaufnahme schriftlich binnen einer Woche Stellung zu nehmen. In der an die Behörde gerichteten Stellungnahme vom 12.10.2015 habe die Bf angegeben, dass sie dem aufgetragenen Vergleich sofort zugestimmt und in den Verkauf der Liegenschaft eingewilligt habe, sobald ein oder mehrere Käufer von der Behörde namhaft gemacht werden würden. Demnach sei die Feststellung der Behörde, wonach der Vergleichsversuch als gescheitert zu betrachten sei und diesem nicht zugestimmt werde, nach Ansicht der Bf als aktenwidrig zu bezeichnen. Es sei somit ein rechtsgültiger Vergleich zustande gekommen. Rechtlich wurde begründend weiter ausgeführt, dass es seitens der Behörde irrelevant sei, ob ein Verkauf der Liegenschaft durch den Übernehmer erzielt werde. Die Kostenersatzpflicht treffe in jedem Fall zu. Der Verkauf der Liegenschaft sei zwar zulässig, da das Grundstück nicht zur Sicherung eines Einkommens durch Bewirtschaftung benötigt werde und es auch keinen dringenden Wohnzweck diene. Soweit sei es auch als verwertbares Vermögen anzusehen. Ein Verkauf sei jedoch im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht nicht zwingend. Frau A.W. wäre mit Bescheid vom 15.9.2014 rückwirkend soziale Hilfe ab 1.6.2014 zur Abdeckung der Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim G. gewährt worden. Der Schenkungsvertrag wäre am 1.7.2013 zwischen Frau A.W. und Frau Mag. C.F. abgeschlossen worden. Aufgrund dieser Regelung treffe diese Ersatzpflicht zu, da einerseits die Übertragung der Liegenschaft innerhalb der 5-Jahres-Frist liege und andererseits der Wert des Vermögens den Freibetrag überschreite. Darüber hinaus sei der Vergleichsversuch gescheitert. Da dem Vergleichsversuch nicht nachgekommen worden wäre, der Auftrag der Bf an den SHV G. nicht nachvollziehbar sei bzw. auch die von der Bf gehaltenen Angaben zu keiner Klärung des Sachverhaltes beigetragen hätten, wäre dem Antrag des SHV G. auf Entscheidung über den Ersatzspruch stattzugeben gewesen.
I.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nach bloß unvollständiger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen habe. Der ungefähre Wert der Liegenschaft sei beim zuständigen Gemeindeamt von der belangten Behörde erfragt worden und mit 22.500 Euro beziffert worden. Dieser Wert sei aus ortsüblichen Quadratmeterpreisen für Wiese bzw. Ackerland und verbuschter Fläche errechnet worden. Im Schreiben vom 29.7.2015, worin seitens der Bf der von der belangten Behörde angebotene Vergleich angenommen worden wäre, habe die Bf nachvollziehbar dargestellt, dass ein potenzieller Käuferpreis für das oa. Grundstück sich in der Regel auf Landwirte beschränke, die ganz in der Nähe gelegenen Eigengrund oder Pachtgrund bewirtschaften würden. Dies ergebe sich schon aus der so kleinen Ackerfläche. Es werden seitens der Bf als nachvollziehbar vorgebracht, dass das Grundstück nur von einem Landwirt gekauft werden könne, der Eigen- oder Pachtgrund in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Bf bewirtschaftet werde, woraus resultiere, dass sich dieser Umstand auf den tatsächlichen Wert des Grundstückes massiv auswirke. Die belangte Behörde habe es ungeachtet dessen unterlassen, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu führen, dass der wahre Wert des Grundstückes, der aus dem auf dem Markt hierfür erzielbaren Preis bestehen, erhoben werde. Die bei der Gemeinde erhobenen Durchschnittspreise werden auf den gegenständlichen Fall aufgrund der geringen Größe des Grundstückes, dessen spezifische Lage und Beschaffenheit und des Umfeldes des Grundstückes nicht anwendbar. Die belangte Behörde habe daher nachlässigerweise auch nicht erhoben und nicht berücksichtigt, dass in W./S. derzeit ein Grundzusammenlegungsverfahren anhängig sei, das sich maßgeblich auf den Wert der Haftungsimmobilie auswirken könne. Die belangte Behörde habe Willkür dadurch geübt, dass sie den gemeinen Wert der Haftungsimmobilie nicht durch amtliche Schätzung, sondern offenbar nur als Durchschnittswert mittels oberflächlich allgemeiner, vermutlich bloß fernmündlicher Auskunft bei der zuständigen Gemeinde annähernd erhoben habe, sowie keinerlei Erhebungen bezüglich des anhängigen wertbeeinflussenden Zusammenlegungsverfahren (Flurbereinigungsverfahren) gepflogen habe sowie das Parteivorbringen der Bf ignoriert und den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen habe, wonach die Haftungsimmobilie aufgrund ihrer Größe, besonderen Lage und Beschaffenheit nur von einem Landwirt gekauft werden könne, der Eigen- oder Pachtgrund in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Bf bewirtschafte, woraus resultiere, dass sich dieser Umstand auf den tatsächlichen Wert der Haftungsimmobilie massiv auswirke. Die belangte Behörde gebe im angefochtenen Bescheid auch selbst zu, im Zuge des Ermittlungsverfahrens bloß versucht zu haben, den Wert der Haftungsimmobilie zu ermitteln. Die belangte Behörde habe der Bf die Möglichkeit eingeräumt, ein Schätzgutachten der Haftungsimmobilie vorzulegen. Dem ist zu entgegnen, dass das Ermittlungsverfahren stets von Amts wegen nach dem Untersuchungsgrundsatz zu führen sei. Aktenwidrigkeit werde auch betreffend die Einkünfte der Sozialhilfeempfängerin vorgebracht. Unter 5.2. des angefochtenen Bescheides führe die belangte Behörde unter den Einnahmen einen Betrag von 4.804 Euro als „Gutschrift 2014 (freiwilliger Ersatz)“ an. Diese Bezeichnung als freiwilliger Ersatz sei falsch und irreführend. Tatsächlich handle es sich bei diesem Betrag um ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung für 2014. Es handle sich bei dem Betrag von 4.804 Euro um Mittel (Einkünfte) der Sozialhilfeempfängerin A.W. Wenn die belangte Behörde das Guthaben aus Arbeitnehmerveranlagung 2014 der Sozialhilfeempfängerin nicht als solches und vor allem nicht als Einkünfte der Sozialhilfeempfängerin beurteilt habe, sondern fälschlich als „freiwilligen Kostenersatz“ resultiere daraus, dass die belangte Behörde verkenne, dass aus Arbeitnehmerveranlagungen der Sozialhilfeempfängerin regelmäßig Einkünfte zufließen würden, die einen Großteil der im Veranlagungsjahr anfallenden Heim- und Pflegeentgelte ohnehin abdecken würden. Der Kostenersatzanspruch der belangten Behörde sei überschießend, weil laufende und erwartbare Einkünfte der Sozialhilfeempfängerin nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden würden. Betreffend das Zustandekommen eines Vergleiches mit der Bf wird vorgebracht, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass ein Vergleichsversuch mit der Bf gescheitert sei, nicht der wahren Aktenlage entspreche. Mit Schreiben an die Bf vom 22.7.2015 habe die belangte Behörde alternativ die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen 80%igen Eigenleistungen der Sozialhilfeempfängerin und den tatsächlichen Heim- und Pflegeentgelten angeboten, einen vorbestimmten Vergleich des Inhaltes abzuschließen, dass das Haftungsgrundstück verkauft würde und aus dem Erlös die ungedeckten Heim- und Pflegeentgelte beglichen werden würden. Einzige Voraussetzung für diese Vergleichsvariante wäre laut zitiertem Schreiben, dass die Bf mit dem Ersatz der Kosten aus eigenen Mitteln nicht einverstanden sein sollte. Es wäre ersucht worden zu diesen Vorschlägen Stellung zu beziehen. Am 29.7.2015 habe die Bf der belangten Behörde durch ihren ausgewiesenen Machthaber schriftlich mitgeteilt, dass die Bf dem von der belangten Behörde unterbreiteten Vorschlag zustimme, die Liegenschaft zu verkaufen und den Verkaufserlös zur Abdeckung der monatlichen Differenzbeträge zwischen Eigenleistung und tatsächlichen Heim- und Pflegeentgelten zu verwenden. Diese Antwort der Bf entspreche exakt dem Vorschlag der belangten Behörde, woraus folge, dass ein Vergleich auf Basis des Vorschlages der belangten Behörde zustande gekommen sei. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch andere Gründe für das angeblich nicht zustande kommen eines Vergleiches (angeblicher Dissens und mangelnde Form) anführe, werde diese im Rahmen der Anfechtung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ziehe die belangte Behörde nur die diejenigen Teile und Passagen des Schreibens der Bf vom 29.7.2015 zur Beurteilung heran, die sich mit allgemeinen Feststellungen bezüglich des Wertes der Haftungsimmobilie und dem potenziellen Käuferkreis für die Haftungsimmobilie befasse, nicht jedoch die oben bereits angeführte eindeutige und unmissverständliche Zustimmung der Bf die Haftungsimmobilie im Sinne des Vergleichsvorschlages verkaufen zu wollen. Die belangte Behörde stelle den Sachverhalt so dar, als wenn die Bf die Zustimmung zum Verkauf der Haftungsimmobilie von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht hätte (z.B. der Namhaftmachung eines Käufers seitens der belangten Behörde) und komme aufgrund dieser unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu einer ebenso unrichtigen Beweiswürdigung, wonach ein Vergleich nicht zustande gekommen sei. Das Oö. SHG sehe in § 52 Abs. 2 zweierlei vor: Einerseits müsse der Vergleichsversuch von Seiten der Behörde unternommen werden und andererseits müsse ein strittiges oder zweifelhaftes Recht vorliegen. Im gegenständlichen Fall wäre die Tatsache der Kostenersatzpflicht der Bf unstrittig. Allenfalls strittig wäre die Frage der Höhe des Kostenersatzes aufgrund der mangelnden Feststellung des Wertes der Haftungsimmobilie. Die Bf habe mit Schreiben vom 29.7.2015 an die belangte Behörde dem Vorschlag der belangten Behörde, die Haftungsimmobilie zu verkaufen, definitiv zugestimmt. Folgender Sachverhalt stehe eindeutig fest: 1. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 22.7.2015 an die Bf den Abschluss eines Vergleiches vorgeschlagen, worin zu vereinbaren wäre, dass die Haftungsimmobilie von der Bf (naturgemäß als der grundbücherlichen Eigentümerin) verkauft werden solle, um mit dem Verkaufserlös die ungedeckten Heim- und Pflegeentgelte begleichen zu können. Die belangte Behörde habe dabei keinen bestimmten Verkaufserlös als Mindesterfordernis für einen Vergleich festgesetzt. 2. Die Bf habe diesen Vergleichsvorschlag mit Gegenbrief vom 29.7.2015 angenommen. Das für einen Vergleich typische beiderseitige Nachgeben habe nun im gegenständlichen Fall darin bestanden, dass einerseits die belangte Behörde auf eine monatliche Differenzzahlung der Bf zugunsten der Variante mit dem Verkauf der Haftungsimmobilie verzichtet habe und außerdem den am Markt erzielbaren Verkaufserlös als Haftungsobergrenze anerkannt, sowie andererseits die Bf ihr Haftungsmaß bis zum Wert des tatsächlichen Verkaufserlöses der Haftungsimmobilie (ohne Schätzung der Haftungsimmobilie) anerkannt und dem Verkauf der Haftungsimmobilie als deren bücherliche Eigentümerin zugestimmt habe. Damit lägen alle materiellrechtlichen Erfordernisse für einen Vergleich vor. Das genannte Formerfordernis der Protokollierung durch die Behörde bestehe gemäß § 52 Abs. 2 Oö. SHG nur bezüglich der Vollstreckbarkeit des Vergleiches als Exekutionstitel, nicht aber hinsichtlich des materiellrechtlichen Zustandekommens des Vergleiches. Im gegenständlichen Fall sei der Vergleich mittels Brief vom 22.7.2015 und Gegenbrief vom 29.7.2015 zustande gekommen. Das die Bf in dem Gegenbrief vom 29.7.2015 erwähnt habe, die belangte Behörde würde wohl mögliche Kaufinteressenten kennen, weil sie bei der zuständigen Gemeinde ja auch einen fiktiven Kaufpreis habe erfragen können, tue dem Zustandekommen des Vergleiches keinen Abbruch. Die allgemein gehaltene Bitte der Bf, den Verkaufsvorgang tunlichst ohne großes Aufsehen in der Gemeinde H. abzuwickeln, tue dem Zustandekommen des Vergleichs ebenfalls keinen Abbruch. Es sei daher in keinster Weise nachvollziehbar, warum die belangte Behörde in diesen Ausführungen der Bf einen „Auftrag“ an die belangte Behörde erblicken hätte können, Kaufinteressenten namhaft zu machen und Preisvorstellungen bekannt zu geben. Es handle sich dabei logischerweise bloß um eine Anfrage an die belangte Behörde, ob potentielle Kaufinteressenten bekannt seien und welche Preisvorstellungen diese denn hätten. Eine entsprechende Mitteilung der belangten Behörde hätte selbstverständlich zum Gegenstand des bei der Behörde protokollierten, vollstreckbaren Vergleiches gemacht werden sollen. Die belangte Behörde habe stattdessen am 7.10.2015, mehr als zwei Monate nach Vergleichsannahme durch die Bf mitgeteilt, dass die Bf die Abwicklung des Verkaufes der Haftungsimmobilie durch die belangte Behörde verlange. Dies entspreche in keinster Weise den Tatsachen. Die Feststellung der Bf im Vergleichsannahmeschreiben vom 29.7.2015, wonach die Haftungsimmobilie verkauft werden müsse, um deren Marktwert festzustellen, sei objektiv richtig und widerspreche nicht dem von der belangten Behörde vorgeschlagenen Vergleich, sondern bestätige diesen. Hätte die belangte Behörde den Vergleich richtig rechtlich beurteilt, wäre ein Kostenersatzverfahren nicht eingeleitet worden und der angefochtene Kostenersatzbescheid nicht erlassen worden. Aus den angeführten Gründen werde der Antrag an das Oö. LVwG gestellt, den angefochtenen Bescheid vom 15.12.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vollinhaltlich aufzuheben, in eventu die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen.
I.3. Mit Schreiben vom 1.2.2016 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Oö. LVwG. In diesem Vorlageschreiben wurde beantragt, das Oö. LVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, in eventu gem. § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen (Widerspruch).
I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charter der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.
II. Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest:
Frau A.W., geb. x, wird seit 19.5.2014 auf Kosten des SHV G. im Bezirksalten- und Pflegeheim G. betreut. Für diese Betreuung leistet Frau A.W. einen nicht kostendeckenden Beitrag aus ihrem Einkommen. Der tatsächliche Aufwand des SHV G. für die Heimunterbringung beträgt monatlich durchschnittlich 2.979,98 Euro (Werte für das Jahr 2015). Diese Kosten errechnen sich wie folgt: Heim- und Pflegeentgelte täglich 80,50 Euro zuzüglich 80 % des jeweiligen Pflegegeldes (derzeit Pflegestufe 4: 664,30 Euro) abzüglich 80 % der Eigen- und Witwenpension und Pflegegeld. Die Heim- und Pflegeentgelte betragen im Zeitraum 1.6.2014 bis 31.12.2015 laut Heimabrechnung netto 55.690,09 Euro. 80 % der Pension von Frau W. und 80 % Pflegegeld ergeben im Zeitraum 1.6.2014 bis 30.11.2015 einen Betrag von 43.635,13 Euro. Aus der Arbeitnehmerveranlagung erhielt Frau W. im Jahr 2014 einen Betrag von 4.804 Euro.
Mit Schenkungsvertrag vom 11.7.2013 wurde von Frau A.W. an ihre Nichte Frau Mag. C.F. das Grundstück EZ x KG W. im Gesamtausmaß von 1.979 m2 übertragen.
Mit Schreiben vom 22.7.2015, GZ: BHGR-2015-23334/9-LD, teilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Geschäftsstelle des SHV G. der Bf Folgendes mit:
Sollten Sie im Zuge der Schenkung Gegenleistungen erbracht haben, welche Sie uns nachvollziehbar und schlüssig darlegen können, ersuchen wir Sie, der Behörde diese zu schildern bzw. darzulegen.
Für den Obmann des Sozialhilfeverbandes G.“
Mit Schreiben vom 29.7.2015 teilte der rechtliche Vertreter der Bf der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Geschäftsstelle des SHV dazu Folgendes mit:
Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist ein objektiver Marktwert nämlich mittels Schätzung kaum feststellbar, weil einerseits wegen des naturgemäß niedrigen Kaufpreises grundsätzlich sehr selten jemand ein Grundstück als landwirtschaftlich genutztes und gewidmetes Grundstück mittels Verkauf veräußert (wesentlich häufiger erfolgt ein Arrondierungstausch mit Nachbarn) und andererseits der Käuferkreis sich in der Regel auf Landwirte beschränkt, die ganz in der Nähe gelegenen Eigengrund oder Pachtflächen bewirtschaften. Zum Zwecke der Bewirtschaftung einer so kleinen Ackerfläche, wie es das Grundstück x Feld/Wiese der Katastralgemeinde W. darstellt, würde wohl kein Landwirt lange Anfahrtswege in Kauf nehmen. Der von der Behörde angenommene Wert der Liegenschaft mit € 22.500,-- wird daher von meiner Mandantin nur anerkannt, wenn sich herausstellt, dass es Käufer gibt, die diesen Preis zu zahlen bereit sind.
IV.1. § 28 VwGVG lautet:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ...“
Gemäß § 45 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG) haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
1. der Empfänger sozialer Hilfe;
2. die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;
3. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;
4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;
5. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
Nach § 48 Abs. 1 Oö. SHG sind zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
Gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. ist die Ersatzpflicht nach Abs. 1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
§ 52 leg. cit. besagt:
(1) Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichten Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.
(2) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz – sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird – einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
1. durch ihn der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird,
2. er zu besonderen Härten für die kostenersatzpflichtige Person führt oder
3. das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den Kosten der in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.
Empfängerinnen und Empfänger sozialer Hilfe (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.
Für die Bf ist das Vorliegen ihrer Kostenersatzpflicht im Grunde nach unstrittig (Seite 8 Mitte der Beschwerde). Unstrittig ist weiters, dass von der Bf keine anrechenbaren Gegenleistungen erbracht wurden (Schreiben v. 29.7.2015). Strittig ist, ob bereits ein Vergleich zustande gekommen ist und die Frage der Höhe des Kostenersatzes.
IV.2. Die Bf wendet ein, dass mit dem SHV bereits ein Vergleich über den Kostenersatz zustande gekommen wäre, konkret mittels Brief vom 22.7.2015 und Gegenbrief vom 29.7.2015.
Gemäß § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilet.
Mit Schreiben vom 22.7.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Geschäftsstelle des SHV G. mehrere Möglichkeiten unterbreitet, um der Kostenersatzpflicht gegenüber dem SHV G. nachzukommen.
Strittig ist die Höhe des Geschenkwertes, der wiederum die Ersatzpflicht begrenzt.
Aufgrund beim Gemeindeamt ermittelter ortsüblicher Quadratmeterpreise kam der SHV G. zu einem Wert des an die Bf von der Sozialhilfeempfängerin geschenkten Grundstückes von zirka 22.500 Euro. Der Bf wurde im genannten Schreiben aber zur Ermittlung des strittigen Liegenschaftswertes auch die Möglichkeit gegeben, ein eigenes Schätzgutachten vorzulegen. Weiters beinhaltet das genannte Schreiben ein Anbot zum Abschluss eines Vergleiches. Präzisierend lautet dieses Anbot, dass die Bf binnen zwei Wochen bei der Behörde zum Abschluss eines Vergleiches vorsprechen sollte, mit welchem der Verkauf des Grundstückes durch die Bf (!) vereinbart werden sollte, um mit dem erzielten Verkaufserlös die ungedeckten Heim- und Pflegeentgelte zu begleichen.
Entscheidend ist die Frage, ob von einer Annahme dieses Anbotes durch die Bf in ihrem Brief vom 29.7.2015 auszugehen ist. In diesem Schreiben stimmte die Bf jedoch lediglich grundsätzlich einem Verkauf der Liegenschaft zu. Die Bf hat jedoch nie behauptet, auch tatsächlich binnen der gesetzten Frist zum Abschluss des Vergleiches vorgesprochen zu haben. Die Bf gibt vielmehr bekannt, dass sie der Namhaftmachung von Kaufinteressenten und deren Preisvorstellungen durch die Behörde mit Wohlwollen und Interesse entgegensieht. Eine Annahme des vom SHV angebotenen Vergleichsanbotes (Vorsprache bei der Behörde binnen Frist zum Abschluss eines Vergleiches über den Verkauf der Liegenschaft) kann darin von der erkennenden Richterin nicht gesehen werden.
Prinzipiell ist den Beschwerdeausführungen jedoch dahingehend beizupflichten, dass gewissen Formerfordernisse für das Zustandekommen eines Vergleiches nach ABGB nicht erforderlich sind. Die Erwähnung in § 52 Abs. 2 Oö. SHG, dass einem Vergleich über den Kostenersatz, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zukommt, besagt, dass der Vergleich in diesem Fall einen Exekutionstitel bildet und somit vollstreckbar ist.
Aus den angeführten Gründen ist kein Vergleich zwischen dem Träger sozialer Hilfe und der Bf zustande gekommen.
Folglich hat die Behörde auf Antrag des Trägers Sozialer Hilfe zu Recht über den Kostenersatz mit schriftlichem Bescheid abgesprochen.
IV.3. Ermittlung des strittigen Wertes des Grundstückes:
Der von der Behörde angenommene (ungefähre) Liegenschaftswert basiert jedoch nicht aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen. Da der Wert der Liegenschaft von der Bf bestritten wurde, ist ein solches von der Behörde zur Wertermittlung einzuholen. Verfahrensgegenständlich ist es dem Oö. LVwG es jedoch verwehrt in der Sache selbst zu entscheiden, da die belangte Behörde im Vorlageschreiben vom 1.2.2016 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Widerspruch eingelegt hat. Da im verfahrensgegenständlichen Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend erforderlich ist, war der angefochtene Bescheid vom Oö. LVwG aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Da zur Ermittlung des Grundstückswertes u.a. ein Lokalaugenschein notwendig sein wird, liegt in der Fortführung des Verfahrens vor der Behörde eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
IV.4. Im nunmehr von der Behörde in Auftrag zu gebenden Gutachten ist folgender Bewertungsstichtag maßgeblich:
Vom Sachverständigen zu ermitteln ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Bewertungsstichtag. Grundlage für die Heranziehung des Kostenersatzes ist verfahrensgegenständlich die Schenkung der betreffenden Liegenschaft an die Bf. Die Liegenschaft EZ x, KG W., wurde mit Schenkungsvertrag vom 11.7.2013 von Frau A.W. an die Bf geschenkt. Maßgeblich ist der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Übertragung. Das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erlangte die Bf durch die grundbücherliche Einverleibung der EZ x, KG W. Deshalb ist das Datum der grundbücherlichen Einverleibung als Bewertungsstichtag heranzuziehen.
Nachträgliche (d.h. nach dem Bewertungsstichtag) eingetretene Wertminderungen bzw. Werterhöhungen sind deshalb rechtlich irrelevant (vgl. VwGH 2004/12/20 v. 20.12.2004). Dies trifft insbesonders in Bezug auf das in der Beschwerde genannte Grundzusammenlegungsverfahren zu. Diesbezüglich wertmindernde Einwände der Bf gehen demnach ins Leere.
IV.5. In der Beschwerde wurde weiters thematisiert, ob ein Guthaben einen Einkommensbestandteil der Sozialhilfeempfängerin iSd Oö. SHG darstellt.
Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. LVwG, LVwG-350172/2/KLi/DO, vom 4.11.2015 zu verweisen:
§ 4 Abs. 1 Z 2 Oö. SHV definiert bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen als die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen.
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Die Frage, ob auch das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung darunter zu subsumieren ist, lässt sich einfacher beantworten, wenn man anstelle des Wortes „Arbeitnehmerveranlagung“ die (vormalige) Bezeichnung „Lohnsteuerausgleich“ setzt. Demnach stellt die Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Lohnsteuerausgleich die Möglichkeit des Steuerzahlers dar, durch Geltendmachung von steuerreduzierenden Abzugsposten die eigene Steuerlast zu verringern und dadurch sein Einkommen zu erhöhen.
Im Sinne dieser Definition bildet das sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergebende Guthaben einen Einkommensbestandteil iSd § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. SHV, der für die Beitragspflicht zur Sozialhilfe zu berücksichtigen ist.
Diese Rechtsansicht steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist:
Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. E vom 18. März 2003, Zl. 2003/10/0009). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme betreffend Familienzuschläge zum Arbeitslosenentgelt sind diese dem Einkommen zuzurechnen, das dem Hilfe Suchenden zur Befriedigung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stand (VwGH 14.05.2007, 2005/10/0187).
Das Oö. SHG und die aufgrund der Ermächtigung des § 9 Abs. 9 leg. cit. erlassene Oö. SHV (sowie § 46 Oö. BehG) gehen von einem weiten, umfassenden Begriff des „Einkommens“ aus, der über den Inhalt des Begriffes „Einkommen“ nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 hinausgeht. Demgemäß führen die Gesetzesmaterialien (Blg. LT XXV. GP, Nr. 3/1997) zu § 9 Oö. SHG aus, dass „zum Begriff des Einkommens davon auszugehen (ist), dass es sich um einen umfassenden Einkommensbegriff handelt, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen“ (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0236; vgl. auch 18.03.2003, 2001/11/0091 zum Wr. SHG, 23.05.2002, 98/03/0164 zum Nö. SHG, 30.05.2001, 97/08/0435 zum Stmk. SHG und 21.09.1999, 97/08/0144 zum Ktn. SHG).
Es dürfen aber nur tatsächlich anfallende und für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkünfte berücksichtigt und angerechnet werden, also z.B. nicht ein Bruttoeinkommen, sondern nur um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Bezüge. Auch müssen die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen (Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988) vom Anrechnungsbetrag abgezogen werden (VwGH 23.02.2000, 97/08/0156).
Im Sinne dieses weiten und umfassenden Einkommensbegriffes ist daher auch ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung unter den Begriff des Einkommens zu subsumieren.
IV.6. Höhe der Beitragspflicht:
Insofern stellt sich im Weiteren die Frage, in welcher Höhe der Sozialhilfeempfänger einen Beitrag zu leisten hat bzw. ob ein bestimmter Betrag von der Beitragspflicht ausgenommen ist. § 5 Oö. SHV regelt den Einsatz der eigenen Mittel und die Freibeträge.
Gemäß § 5 Abs. 2 Oö. SHV sind bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen: (1.) 20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe, (2.) die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und (3.) der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz – BPGG nicht erfasste Betrag.
Da nach § 5 Abs. 2 Oö. SHV bei der Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen lediglich die dort taxativ aufgezählten Einkommen oder Einkommensbestandteile nicht zu berücksichtigen sind, stellt sich die Frage, ob ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung sogar zu 100 % oder doch nur zu 80 % unter den Einsatz der eigenen Mittel fällt.
Im gegenständlichen Fall leitet sich ein allfälliges Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung aus dem damit in Zusammenhang stehenden Pensionsbezug ab.
Durch eine Gutschrift des Finanzamtes würde sich insofern der Pensionsbezug des Beschwerdeführers erhöhen. Daraus resultiert wiederum, dass sich seine Beitragspflicht ebenfalls mit 80 % bemisst und dem Beschwerdeführer ein Betrag im Ausmaß von 20 % verbleibt.
Folglich hat die belangte Behörde dies bei der Darstellung des Kostenersatzes im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen.
IV.7. Zusammenfassung:
Aufgrund des von der belangten Behörde gemäß § 28 VwGVG eingelegten Widerspruches, war der angefochtene Bescheid vom Oö. LVwG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen. Im fortzusetzenden Verfahren hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten über die Bewertung der geschenkten Liegenschaft in Auftrag zu geben. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, die das Oö. LVwG im verfahrensgegenständlichen Beschluss dargelegt hat.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger