LVwG-650620/11/ZO

Linz, 27.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn R M, geb. 19xx, vertreten durch KR L D, L, vom 13.4.2016, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 16.3.2016, Zl. FE-295/2016, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Entzugsdauer auf 18 Monate, gerechnet ab Zustellung des behördlichen Bescheides (das ist bis 22.9.2017) herabgesetzt, Punkt 5 wird aufgehoben; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 22 Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung entzogen und er wurde verpflichtet, seinen Führerschein und den Mopedausweis unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einem Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Bf am 22.1.2016 einen versuchten Raubüberfall auf eine Tankstelle verübt habe, wobei er den Haupttäter mit dem PKW zum Tatort gebracht habe. Am nächsten Tag habe er diese Tankstelle dann gemeinsam mit einem weiteren Täter tatsächlich ausgeraubt. Diese Verbrechen stellten eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG dar, weshalb er nicht verkehrszuverlässig sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Bf zusammengefasst geltend, dass die Entzugsdauer zu hoch sei. Er habe bis zu seiner Verurteilung (gemeint wohl: bis zu den Taten) einen ordentlichen Lebenswandel gepflegt und im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt sowie den Schaden wieder gut gemacht. Das Strafgericht habe eine  30-monatige Freiheitsstrafe verhängt, jedoch 20 Monate davon bedingt nachgesehen. Er verspüre erstmals das Haftübel. Das Strafgericht habe eine positive Zukunftsprognose gestellt und mehrere Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass er seine Verkehrszuverlässigkeit nach 15, spätestens aber nach 18 Monaten wieder erlange.

 

In seiner Vorsprache führte der Vertreter des Bf zusätzlich aus, dass der Bf eine Lehrstelle bei der Fa. M in Ansfelden gefunden habe. Derzeit sei er als „Freigänger“ dort beschäftigt. Er könne seinen Arbeitsplatz mit einem eigenen Kraftfahrzeug leichter erreichen als mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Anhörung des Vertreters des Bf. Dabei wurde weder der für die Entscheidung wesentliche aktenkundige Sachverhalt noch die Rechtslage bestritten, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Der ursprüngliche Verhandlungsantrag wurde mit Zustimmung der belangten Behörde zurückgezogen, weshalb diese gemäß § 24 VwGVG entfallen konnte.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Bf wurden der Mopedausweis am 15.9.2011 sowie die Lenkberechtigung für die Klasse B am 20.1.2015 erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.4.2016, Zl. 30 Hv 11/16s wurde über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wobei 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, nachgesehen wurden. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Ein Bekannter des Bf, D G, versuchte am 22.1.2016 gegen 22.00 Uhr in 4060 S eine Mitarbeiterin der J-Tankstelle mit Sturmhaube maskiert und einem Gasrevolver bewaffnet zu berauben. Der Bf hatte seinen Bekannten in Kenntnis des gesamten Tatplanes mit einem PKW zum Tatort und nach dem misslungenen Versuch wieder weg gebracht. In derselben Nacht um ca.       24.00 Uhr brachte der Bf mit demselben PKW den G nochmals zu dieser Tankstelle, wobei er wusste, dass dieser nochmals versuchen werde, die Tankstelle zu berauben. Auch dieser Versuch schlug fehl.

 

In der nächsten Nacht überfielen G und der Bf neuerlich die Tankstelle, wobei G wieder mit der Sturmhaube maskiert und mit einer Gaspistole bewaffnet war. Der Bf nahm diesmal als unmittelbarer Täter am Raub teil, er war mit einem „Palästinensertuch“ maskiert und einem Notfallhammer bewaffnet und betrat gemeinsam mit G die Tankstelle. Beim Überfall erbeuteten sie     320 Euro und drei Stangen Zigaretten. Zu diesem Überfall wurden sie von einem dritten Beteiligten ebenfalls mit einem PKW gebracht.

 

Der Bf befindet sich derzeit in Haft und wird nach seiner Entlassung wieder bei seinen Eltern in Linz, P, wohnen. Er ist als Lehrling in der Spedition M in Ansfelden beschäftigt.

 

Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter des Bf unter 21 Jahren. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen gewertet.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z10 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen nicht EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

5.2. Aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsurteiles steht bindend fest, dass der Bf strafbare Handlungen gemäß § 143 StGB begangen hat. Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z10 FSG verwirklicht. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen, wofür insbesondere die Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten in dieser Zeit maßgebend sind.

 

Raubdelikte zählen zu den verwerflichsten Tathandlungen. Sie verstoßen gegen wesentliche Grundwerte unserer Gesellschaftsordnung und stellen wegen der Androhung von Gewalt (im konkreten Fall unter Verwendung eines Gasrevolvers) einen besonders schweren Eingriff in die Sphäre dritter Personen dar. Im konkreten Fall ist zum Nachteil des Bf weiters zu berücksichtigen, dass er an zwei versuchten und einem vollendeten Raubüberfall teilgenommen hat.

 

Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit ist anzuführen, dass die Taten keinesfalls eine Unbesonnenheit darstellten, sondern vorweg entsprechend geplant wurden und der Bf nach zwei erfolglosen Versuchen als unmittelbarer Täter am dritten Raubversuch teilnahm. Daraus wird offenbar, dass er eine zu schweren Eingriffen in die Rechte Dritter neigende Sinnesart hat und sich in keiner Weise mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeigt. Derartige Straftaten zählen zu jenen strafbaren Handlungen, deren Begehung durch die Benützung von Kraftfahrzeugen in vielen Fällen erleichtert wird. Auch im gegenständlichen Fall haben die Täter in allen drei Fällen den Tatort mit einem PKW erreicht und sind mit diesem wieder geflohen. In zwei Fällen hat sogar der Bf selbst das Tatfahrzeug gelenkt, was aus verkehrsrechtlicher Sicht nachteilig ins Gewicht fällt.

 

Das Strafgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilweise gemäß § 43a Abs.4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht geht also davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Bf werde keine weiteren Straftaten begehen. Dennoch ist auch das Gericht der Ansicht, dass es der Vollstreckung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe bedarf. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf in zwei Fällen das Tatfahrzeug selbst gelenkt hat, davon aus, dass es einer Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, damit der Bf nicht wegen der erleichternden Umstände, welche mit dem Lenken eines Kfz verbunden sind, weitere schwere Straftaten begehen wird.

 

Zu Gunsten des Bf ist seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, sein Wohlverhalten seit der Tat kann nur geringfügig zu seinen Gunsten gewertet werden, weil dieses noch zu kurz ist und einem Wohlverhalten während der Haft – wenn überhaupt – nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Zu seinem Nachteil sind – wie bereits oben dargestellt – die mehrfache Tatwiederholung innerhalb kürzester Zeit und der Umstand zu berücksichtigen, dass er selbst das Tatfahrzeug gelenkt hat.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher zur Auffassung, dass es im konkreten Fall einer Entziehungsdauer von 18 Monaten bedarf, bis der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Beschwerdebegehren konnte damit in diesem Sinne teilweise Erfolg beschieden werden. Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf beträgt somit gerechnet ab der begangenen Straftat rund 20 Monate. Diese Dauer erscheint im Hinblick auf die Verwerflichkeit der Tathandlung durchaus angemessen und steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 22 Monaten, welche einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf von insgesamt 24 Monaten ab Tatbegehung entsprechen würde, ist mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund von gerichtlich strafbaren Handlungen“ nicht (mehr) vereinbar und wurde vom Höchstgericht in ähnlich gelagerten Fällen als zu lang erachtet (vgl. dazu z. B. VwGH 20.9.2001, 2001/11/0119).

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166). Der Bf kann seinen Arbeitsplatz von der (zukünftigen) Wohnadresse aus ohnedies auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, auch wenn dies zeitaufwändiger ist als mit dem eigenen PKW.

 

Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung stützt sich auf   § 30 Abs. 2 FSG, die Verpflichtung zur Abgabe des Mopedausweises sowie des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs. 3 FSG. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nach der Rechtsprechung des VwGH zu Recht aberkannt. Spruchpunkt 5 war aufzuheben, weil der Mopedausweis aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 41a Abs. 6 FSG ex lege als Lenkberechtigung der Klasse AM gilt und es dafür keiner behördlichen Anordnung bedarf.

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei gerichtlich strafbaren Handlungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer handelt es sich darüber hinaus um eine Einzelfallentscheidung auf Grund eines konkreten Sachverhaltes, welche nicht verallgemeinerungsfähig ist. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Gottfried Zöbl