LVwG-601324/3/KOF/CG

Linz, 23.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn T J, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels vom 10.03.2016, VStV/915301509357/2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006, 165/2014 und 3821/85, nach der am 20. Mai 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I./1.,2.:

Betreffend die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses  ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

zu 1.:  450 Euro bzw. 90 Stunden

zu 2.:  300 Euro bzw. 60 Stunden

 

I./3.:

Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

I./4.:

Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

I./5.:

Betreffend Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses wird

von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (450 + 300 + 260 + 0 + 0  =) …………….............. 1.010 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .........  101 Euro

                                                                                                                                 1.111 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(90 + 60 + 52 + 0 + 0 =) .................................................. 202 Stunden.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 6.10.2015 um 14.33 Uhr in Wels, Terminalstraße 100 am Gelände des Wels-Terminal das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen SM-... und den Anhänger mit dem Kennzeichen SM-.... (jeweils internationales Unterscheidungskennzeichen „D“) mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
insgesamt mehr als 3,5 Tonnen – das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient – gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie

 

1.            nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden keine Unterbrechung von mindestens
45 Minuten eingelegt haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes vom 08.09.2015, 04.04 Uhr, nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 06 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, am 10.09.2015 von 04.04 Uhr, nach einer Lenkzeit von 05 Stunden
08 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, am 16.09.2015 09.15 Uhr, nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 44 Minuten ein Lenkpause eingelegt haben, am 21.09.2015 von 07.05 Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 23 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, am 29.09.2015 von 05.59 Uhr nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 56 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, am 30.09.2015 von 06.14 Uhr nach einer Lenkzeit von
10 Stunden 01 Minute eine Lenkpause eingelegt haben, am 05.10.2015 von 10.56 Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 24 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben,

 

2.            die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes vom 08.09.2015 von 04.04 Uhr bis 08.09.2015, 19.59 Uhr eine Tageslenkzeit von 11 Stunden 55 Minuten, von 09.09.2015, 07.57 Uhr bis 10.09.2015, 18.13 Uhr, eine Tageslenkzeit von 18 Stunden
58 Minuten, von 15.09.2015, 04.08 Uhr bis 15.09.2015, 19.30 Uhr, eine Tageslenkzeit von 11 Stunden 52 Minuten, von 05.10.2015, 08.13 Uhr bis 06.10.2015, 14.30 Uhr eine Tageslenkzeit von 14 Stunden 30 Minuten eingehalten haben,

 

3.            innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen  Ruhezeit keine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammen-hängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes am 08.09.2015 ab 04.04 Uhr nur eine Ruhezeit von 08 Stunden und 04 Minuten, am 09.09.2015 ab 07.57 Uhr nur eine Ruhezeit von 07 Stunden und 27 Minuten, am 15.09.2015 ab 04.08 Uhr nur eine Ruhezeit von 08 Stunden 37 Minuten, am 05.10.2015 um 08.13 Uhr, nur eine Ruhezeit von 08 Stunden und 38 Minuten eingelegt haben.

4.            obwohl Sie sich als Fahrer am 11.09.2015, 17.06 Uhr bis am 14.09.2015,
06.39 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

Es fehlte der manuelle Nachtrag Ihrer Ruhezeit.

5.            am 06.10.2015 um 14.33 Uhr das Kraftfahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes, kalibriertes Kontrollgerät eingebaut war.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 34 Abs.3 EG-VO 165/2014

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 13 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                                       Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

 

€ 600,00                                  5 Tage                                                  § 134 Abs.1b KFG                                     

€ 500,00                            4 Tage 4 Stunden                                       § 134 Abs.1b KFG

                                                                    

€ 260,00                            2 Tage 4 Stunden                                       § 134 Abs.1b KFG

                                                                                

€ 100,00                               20 Stunden                                                 § 134 Abs.1b KFG

                                                                        

€ 100,00                            2 Tage 12 Stunden                                       § 134 Abs.1b KFG

                          

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 156 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,

jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .............. € 1.716“.

                                   

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 20. Mai 2016 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf betreffend

-    die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt sowie

-    Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde zurückgezogen.

 

Betreffend die Punkte 1. und 2 des behördlichen Straferkenntnisses

ist der Schuldspruch dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:

Zum Tatvorwurf „am 21.09.2015 von 07.05 Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 23 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben“ ist auszuführen, dass der Bf in diesem Zeitraum eine Lenkpause von insgesamt 54 Minuten mit 1 Minute Unterbrechung eingehalten hat.Zu diesem Tatvorwurf wird daher keine Strafe verhängt.

 

Die Geldstrafe wird somit insgesamt auf 450 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:

Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden; siehe dazu

Art. 1 des Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011

zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der EG-VO 561/2006.

 

Nach Maßgabe dieses Durchführungsbeschluss der Kommission entfallen

somit die Tatbestände

o von 09.09.2015, 07.57 Uhr bis 10.09.2015, 18.13 Uhr eine Tageslenkzeit

von 18 Stunden 58 Minuten  sowie

o von 05.10.2015, 08.13 Uhr bis 06.10.2015, 14.30 Uhr eine Tageslenkzeit

von 14 Stunden 30 Minuten eingehalten zu haben,

da in beiden Fällen die Ruhezeit mehr als 7 Stunden betragen hat.

 

Die Geldstrafe wird auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Tatvorwurf bezieht sich auf das Wochenende,

Freitag 11.09.2015, 17.06 Uhr bis Montag, 14.09.2015, 06.39 Uhr:

Die entsprechende Bestätigung ist nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen, an denen gelenkt hätte werden müssen und nicht auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit.

siehe dazu den Ausschussbericht des Nationalrates zur 30. KFG-Novelle,

zitiert in G, KFG, 3. Auflage, FN 13 zu § 102 KFG (Seite 773).

Da – wie dargelegt – der Tatvorwurf sich nur auf das Wochenende bezieht,

war der Bf nicht verpflichtet, die Ruhezeit manuell nachzutragen.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren

nach § 45 Abs.1 Z4 VStG einzustellen.

 

Zu Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses:

Das Kontrollgerät hat ordnungsgemäß funktioniert und wurden sämtliche Daten ausgewertet – es wird daher nach § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der teilweise neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

 

 

 

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung zugesendeten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler