LVwG-601324/3/KOF/CG
Linz, 23.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn T J, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels vom 10.03.2016, VStV/915301509357/2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006, 165/2014 und 3821/85, nach der am 20. Mai 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I./1.,2.:
Betreffend die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
zu 1.: 450 Euro bzw. 90 Stunden
zu 2.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
I./3.:
Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
I./4.:
Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
I./5.:
Betreffend Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses wird
von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (450 + 300 + 260 + 0 + 0 =) …………….............. 1.010 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 101 Euro
1.111 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(90 + 60 + 52 + 0 + 0 =) .................................................. 202 Stunden.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
einem zulässigen Gesamtgewicht von insgesamt mehr als 3,5 Tonnen – das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient – gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie
45 Minuten eingelegt haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes vom 08.09.2015, 04.04 Uhr, nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 06 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, am 10.09.2015 von 04.04 Uhr, nach einer Lenkzeit von 05 Stunden
08 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, am 16.09.2015 09.15 Uhr, nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 44 Minuten ein Lenkpause eingelegt haben, am 21.09.2015 von 07.05 Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 23 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, am 29.09.2015 von 05.59 Uhr nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 56 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, am 30.09.2015 von 06.14 Uhr nach einer Lenkzeit von
10 Stunden 01 Minute eine Lenkpause eingelegt haben, am 05.10.2015 von 10.56 Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 24 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben,
58 Minuten, von 15.09.2015, 04.08 Uhr bis 15.09.2015, 19.30 Uhr, eine Tageslenkzeit von 11 Stunden 52 Minuten, von 05.10.2015, 08.13 Uhr bis 06.10.2015, 14.30 Uhr eine Tageslenkzeit von 14 Stunden 30 Minuten eingehalten haben,
06.39 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .............. € 1.716“.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 20. Mai 2016 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf betreffend
- die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt sowie
- Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde zurückgezogen.
Betreffend die Punkte 1. und 2 des behördlichen Straferkenntnisses
ist der Schuldspruch dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:
Zum Tatvorwurf „am 21.09.2015 von 07.05 Uhr nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 23 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben“ ist auszuführen, dass der Bf in diesem Zeitraum eine Lenkpause von insgesamt 54 Minuten mit 1 Minute Unterbrechung eingehalten hat. – Zu diesem Tatvorwurf wird daher keine Strafe verhängt.
Die Geldstrafe wird somit insgesamt auf 450 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:
Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden; siehe dazu
Art. 1 des Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011
zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der EG-VO 561/2006.
Nach Maßgabe dieses Durchführungsbeschluss der Kommission entfallen
somit die Tatbestände
o von 09.09.2015, 07.57 Uhr bis 10.09.2015, 18.13 Uhr eine Tageslenkzeit
von 18 Stunden 58 Minuten sowie
o von 05.10.2015, 08.13 Uhr bis 06.10.2015, 14.30 Uhr eine Tageslenkzeit
von 14 Stunden 30 Minuten eingehalten zu haben,
da in beiden Fällen die Ruhezeit mehr als 7 Stunden betragen hat.
Die Geldstrafe wird auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Tatvorwurf bezieht sich auf das Wochenende,
Freitag 11.09.2015, 17.06 Uhr bis Montag, 14.09.2015, 06.39 Uhr:
Die entsprechende Bestätigung ist nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen, an denen gelenkt hätte werden müssen und nicht auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit.
siehe dazu den Ausschussbericht des Nationalrates zur 30. KFG-Novelle,
zitiert in G, KFG, 3. Auflage, FN 13 zu § 102 KFG (Seite 773).
Da – wie dargelegt – der Tatvorwurf sich nur auf das Wochenende bezieht,
war der Bf nicht verpflichtet, die Ruhezeit manuell nachzutragen.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren
nach § 45 Abs.1 Z4 VStG einzustellen.
Zu Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses:
Das Kontrollgerät hat ordnungsgemäß funktioniert und wurden sämtliche Daten ausgewertet – es wird daher nach § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der teilweise neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro
zu entrichten.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung zugesendeten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler