LVwG-601239/2/Kof/CG
Linz, 23.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau DI B T, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Jänner 2016, VerkR96-10447-2015, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, 4602 Wels, Herrengasse 8, vom 15.10.2015 aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Pkw BN-..... der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung (16.10.2016) bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.08.2015 um 23.42 Uhr in Eberstalzell auf der A1 Westautobahn bei km 201,222 in Richtung Wien gelenkt hat. Diese Auskunft wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.2 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 80 Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 36 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 90 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bf innerhalb offener Frist
folgende Beschwerde erhoben:
ich ein hilfsbereiter Mensch bin, investiere ich noch einmal meine Lebenszeit und -energie für eine ausführlichere Information:
B. T. selbst nicht handeln kann, übernehme ich die Bearbeitung von Anfragen an diese Person.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn
· im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und
· keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,
wobei der/die Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.
Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass die – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;
VfGH vom 03.03.2009, B1284/08; VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/04/0030;
VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 11.09.2013, 2011/02/0072; vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225; vom 22.02.2011, 2010/04/0123; vom 19.03.2014, 2013/09/0167; vom 28.10.2015, 2013/10/0215;
vgl. VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017
zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.
Diese „Belehrung“ wurde in der Rechtsmittelbelehrung des behördlichen Straf-erkenntnis wie folgt vorgenommen: "Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen.“
Die Rechtsprechung des VwGH zum bisherigen § 51e VStG und zum bisherigen
§ 67d AVG ist auf § 44 VwGVG anzuwenden;
VwGH vom 17.06.2015, Ra 2014/19/0171; vom 31.07.2014, Ra 2014/02/0011; vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0060
Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da
· im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe
nicht verhängt wurde und
· die Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde
nicht beantragt hat.
Bei dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis der belangten Behörde handelt es sich
· nicht – wie die Bf mit weitwendigen Ausführungen vermeint –
um das „Geschäftsangebot eines Unternehmens“, sondern
· um den Bescheid einer Behörde.
Dieses Straferkenntnis wurde in einem Rechtsbereich erlassen, in welchem
der Staat dem Einzelnen entscheidend oder verfügend gegenübertritt.
VwGH vom 24.05.1963, GZ 0245/62 - verstärkter Senat.
Die Bf hat im gesamten Verfahren – insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde vom 29.01.2016 – die ihr im behördlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG nicht bestritten bzw. keinen einzigen inhaltlichen Einwand gegen dieses Straferkenntnis vorgebracht.
Unbestrittene Tatsache ist somit, dass die Bf als Zulassungsbesitzerin
· mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Oktober 2015, VerkR96-10447-2015 gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert wurde, binnen
zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft
Wels-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug BN-..... am 20.08.2015, 23.42 Uhr auf der A1 Westautobahn bei km 201,222 Richtung Wien gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann und
· dieses Schreiben nicht beantwortet hat.
Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht über die Bf wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG das in der Präambel zitierte Straferkenntnis erlassen.
Betreffend die Geldstrafe (80 Euro) ist festzustellen, dass diese nur 1,6 % der möglichen Höchststrafe (§ 134 Abs.1 KFG – 5.000 Euro) beträgt und somit
als sehr milde zu bezeichnen ist.
Die Beschwerde war daher sowohl hinsichtlich des Schuldspruch,
als auch der verhängten Strafe abzuweisen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG Oö ............... 20 % der verhängten Geldstrafe (= 16 Euro).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist
eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler
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