LVwG-301005/10/KLi/PP
Linz, 23.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 5. April 2016 des T E, geb. x, x, vertreten durch D Rechtsanwälte, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8. März 2016, GZ: SanRB96-1005/9-2016, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. März 2016, GZ: SanRB96-1005/9-2016, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) vorgeworfen, er habe als Dienstgeber iSd § 33 Abs. 1 ASVG ab dem 7.12.2015 den Dienstnehmer R R, geb. x,
Somit habe der Bf gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht von Änderungen iSd § 34 ASVG verstoßen. Diese Tat werde ihm als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet.
Über den Bf werde gemäß § 111 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Ferner sei der Bf verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 200 Euro zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass m
Der Bf habe im Verfahren keine Argumente vorgebracht, die zu seiner subjektiven Entlastung hätte führen können. Er hätte sich über die geltenden rechtlichen Bestimmungen informieren müssen.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 5. April 2016 mit welcher das Straferkenntnis sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch die Strafhöhe zur Gänze angefochten wird.
„Frau E hat mir dann gesagt, dass sie den Standplatz bekommt und dass sie einen Termin für eine Einschulung erhält. Sie hat mich auch gefragt, ob ich sie auch zur Einschulung bringen kann. Ich habe zugestimmt. Dann habe ich meine Bedenken geäußert, ob sie überhaupt körperlich in der Lage ist, Christbäume zu verkaufen. Frau E ist in etwa 1,60 m groß und wiegt in etwa 60 Kilo. Wie sollte die z.B. mit einer Kettensäge umgehen. Außerdem hat nach meiner Meinung Frau E in ihrem Leben noch nichts gearbeitet und lebt von der Sozialhilfe, sie kann sich ja kaum ein Brot herunterschneiden.“
„Ich habe mir dann mit ihr gemeinsam die Einschulung angehört. Ich habe dann meine Bedenken geäußert, wie sie sich das vorstellt. Sie hat aber gemeint, das werde schon irgendwie gehen. Sie müsse ja nur die Christbäume aufstellen und die Leute würden dann kommen und sie kaufen. Ich habe ihr gesagt, dass sie ja auch dort mit einer Maschine arbeiten muss und wie sie sich das vorstellt. Sie hat darauf beharrt, dass das schon gehen werde. Ich habe mich dann dazu entschlossen, ihr zu helfen. Eigentlich war das eine Vereinbarung zwischen uns zwei, also Frau E und mir.“
(Protokoll ON 9, Seite 10, Abs. 3-4)
„Der Herr im Container (ich zeige auf Hr. F) hat dann auch mitgekriegt, dass ich gesagt habe, ich werde Frau E helfen. Herr F hat mir dann gesagt, dass er mich anmelden muss. Ich habe Frau E dann geholfen.“
(Protokoll ON 9, Seite 10, Abs. 5-6)
Insofern ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, dass er die Arbeitsleistungen am Verkaufsstand nicht lediglich deshalb erbrachte, weil er als Dienstnehmer (geringfügig) angemeldet war, sondern um seiner Bekannten zu helfen. So gab der Zeuge ja auch an, dass die Hilfestellung in erster Linie eine Vereinbarung zwischen ihm und Frau E war.
Darüber hinaus wurde der Zeuge auch befragt, weshalb er seine umfangreichen Arbeiten und Mehrdienstleistungen nicht dem Dienstgeber bekannt gab bzw. weshalb er nicht Einwendungen erhob, dass er deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten würde:
„Über Befragen, ob Herr R dann so ziemlich den ganzen Dezember dort gearbeitet habe:
Ja, habe ich.
Über weiteres Befragen, ob er sich beim Beschwerdeführer, Herrn F, darüber beschwert habe, dass er viel mehr arbeitet als geringfügig und vollzeitig angestellt werden wolle:
Nein, das habe ich nicht.
Herr F war zwar schon manchmal am Stand Geld abholen oder Bäume liefern. Aber im Zuge dieser Geldabholungen oder Baumlieferungen wurde nicht darüber gesprochen, dass ich viel mehr arbeite als geringfügig.“
(Protokoll ON 9, Seite 11, Abs. 2-4)
Darüber hinaus gestand der Zeuge auch zu, die Stundenliste entsprechend der im Akt vorliegenden Kopie unterfertigt zu haben.
Erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses wendete sich der Zeuge an die Arbeiterkammer, was aus der in der Verhandlung erörterten Korrespondenz hervorgeht. Inwiefern arbeitsrechtliche Ansprüche des Zeugen offen sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls aber kann anhand der Aussagen des Zeugen nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, inwiefern er über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Arbeiten erbracht hat und inwiefern daher die Anmeldung zur Sozialversicherung unrichtig ist.
III.6. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf ergeben sich aus dessen Aussage in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
IV. Rechtslage:
IV.1. § 34 Abs. 1 ASVG regelt die Meldung von Änderungen dahingehend, dass die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden haben.
VI.2. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:
Verfahrensgegenständlich stellt sich zunächst die Frage,
(V.1.) inwieweit der Bf überhaupt für den Tatvorwurf verantwortlich ist
(V.2.) für den Fall, dass eine solche Verantwortlichkeit vorliegt, inwieweit der Beschwerde Folge zu geben ist (Strafhöhe).
V.1. Zu überprüfen ist, ob in gegenständlicher Rechtssache ein verantwortlicher Beauftragter rechtswirksam bestellt wurde. § 9 Abs. 4 VStG regelt diesbezüglich, dass verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit „Hauptwohnsitz“ im Inland sein kann, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches in § 9 Abs. 4 VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens – durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens – entscheidend ergänzt werden (VwGH 24.2.1995, 94/09/0171, 29.4.1997, 96/05/0282; Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 9 VStG E 107). Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem „verantwortlichen Beauftragten“ im Sinn des § 9 VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen) trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs. 4 VStG die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmen zum „verantwortlichen Beauftragten“ bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte „verantwortliche Beauftragte“ in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen). Insoweit ist der Unternehmer im Grunde des § 9 Abs. 4 VStG beweispflichtig. (VwGH 26.11.1984, VwSlg. 11569 A, 13.11.1986, 86/08/0017). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein – aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender – Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (VwGH verst. Sen. 16.1.1987, VsSlg. 12375 A; verst. Sen. 16.1.1987, 86/18/0077, 17.5.1988, 87/04/0131, u.v.a.) [Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 9 VStG E 101a].
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ergibt sich daher, dass ein verantwortlicher Beauftragter nicht wirksam bestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist insofern verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich dafür, dass die vollständigen und bestätigten Anmeldebestätigungen nicht an die Dienstnehmer ausgefolgt wurden.
V.2. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ergeben, dass der Zeuge R R tatsächlich mit einer über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Arbeitszeit anzumelden gewesen wäre. Der Bf hat dazu angegeben, dass der Zeuge lediglich für anstrengende Hilfstätigkeiten, wie das Ausladen und Aufstellen von Christbäumen beschäftigt werden sollte, sowie am verkaufsstärksten Wochenende vor Weihnachten. Der Zeuge selbst hat angegeben, dass seine Hilfestellungen eine Vereinbarung zwischen H E und ihm war.
Außerdem liegen entsprechende Stundenaufzeichnungen vor, die vom Zeugen unwidersprochen unterfertigt wurden, nach seinen Angaben, um H E keine Schwierigkeiten zu bereiten. Erst im Nachhinein wendete er sich an die Arbeiterkammer. Die arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind allerdings nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und müssen einer zivilgerichtlichen bzw. arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bf und dem Zeugen vorbehalten bleiben.
Nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio reo“ reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung einer Betretung durch den Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern es müssen eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln.
Im konkreten Fall konnte aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Vorbringens der Bf (insbesondere zur Standgröße, zum Umsatz sowie zur Vereinbarung mit dem Zeugen) sowie auch der Aussage des Zeugen selbst (der im Übrigen einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, insbesondere dass er seiner Freundin helfen wollte) nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bf die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.
Wenngleich das erkennende Gericht nicht zur letzten und vollständigen Überzeugung gelangt, dass die Aussagen des Bf die einzig richtigen sein können, so ergeben sich doch auch aus der Aussage des Zeugen, die Vereinbarung seiner Hilfeleistung sei eine Vereinbarung zwischen H E und ihm, Zweifel daran, dass ein über der Geringfügigkeit liegendes Dienstverhältnis abgeschlossen wurde und daher die Anmeldung bei der Sozialversicherung unrichtig war.
V.3. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG).
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Verfahren vor der belangten Behörde.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
V.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
V.2. Die Ausführungen zur rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten stehen im Einklang mit der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Dienstverhältnis des Zeugen gehen aus dessen Vernehmung sowie aus der Vernehmung des Mitbeschuldigten hervor und sind das Ergebnis der vorgenommenen Beweiswürdigung des konkreten Falles. Auch aus diesem Grund ist die ordentliche Revision unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer