LVwG-150933/3/EW/GD
Linz, 28.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der K L GmbH, Linz, gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 27.04.2015, GZ: 501/AN13101B, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags
zu Recht e r k a n n t :
I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 27.04.2015, GZ: 501/AN13101B gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 280 Abs. 1d BAO eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (GZ: 0030906/2013 ABA Nord, 501/N130101) wurde der K L GmbH, x (im Folgenden Bf) am 09.09.2014 die Baubewilligung für die Errichtung eines 3-geschoßigen Bürogebäudes auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG K (x) erteilt.
Das Grundstück Nr. x ist aus einer Teilung des Grundstückes Nr. x hervorgegangen. Es ist laut aktuellem Grundbuchsauszug durch ein Geh- und Fahrtrecht über Grundstück Nr. x durch die Verkehrsfläche der Gemeinde „xweg“ und durch ein Geh- und Fahrtrecht über Grundstück Nr. x durch die Landesstraße „F Straße (B x P Straße)“ aufgeschlossen.
I.2. Mit Bescheid vom 27.04.2015, GZ: 501/AN13101B, schrieb der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Bf den Verkehrsflächenbeitrag für das Grundstück Nr. x, KG K, in Höhe von 15.606,00 Euro gemäß §§ 19 - 22, 54, 55 und 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 und §§ 92 – 97a BAO vor.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Verkehrsfläche „F Straße“ eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes sei und laut Stellungnahme des Magistrats, T Linz vom 17.12.2014, als errichtet gelte. Durch sie sei das Gebäude auf gegenständlichem Grundstück über eine private Zufahrt aufgeschlossen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf am 12.05.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Anpassung des Verkehrsflächenbeitrags auf maximal 5.184,00 Euro. Begründend wurde erstens ausgeführt, dass die anrechenbare Frontlänge gemäß § 20 Abs. 4 Z 2c Oö. BauO 1994 nur 60 Meter betrage. Zweitens könne der Ermäßigungssatz von 60 % gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 Oö. BauO 1994 zur Anwendung gelangen, da die Bf ein „Kleinbetrieb“ gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 sei.
I.4. Mit Bescheid vom 29.12.2015, GZ: 0058521/2014 BBV-BeG (zugestellt am 14.01.2016) erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid abgeändert wurde.
In ihrer Beschwerdevorentscheidung bezog sich die belangte Behörde wieder darauf, dass gegenständlicher Bauplatz über ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht über das südlich angrenzende Grundstück Nr. x durch die „F Straße“ aufgeschlossen werde.
I.5. Gegen diesen Bescheid stellte die Bf am 12.02.2016 rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Reduktion des Verkehrsflächenbeitrages auf 7.460,00 Euro nach Anrechnung der Zahlung des Rechtsvorgängers der Bf in Höhe von 5.500,00 Euro.
Begründend führte die Bf den Bescheid vom 28.10.1971, GZ 601/N, an mit dem ihre Rechtsvorgängerin zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrags in Höhe von ATS 55.000,00 verpflichtet worden war. Die Leistung der Abgabe sei bis zur Herstellung der Straße gestundet und diese Verpflichtung im Grundbuch angemerkt worden. Die Bf führte die Eintragung des Aufschließungsbeitrages im Grundbuch wie folgt näher aus:
„Aufgrund der Bescheide der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, vom 28.10.1971 und vom 11.11.1974, jeweils GZ x wurde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung u.a. zur Ersichtlichmachung der Entrichtung des Aufschließungsbeitrages gem. Z III für den xweg von der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt mittels Grundbucheingabe vom 14.03.1978 beim Bezirksgericht Linz beantragt und aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Linz vom 25.04.1978, TZ 2441/78, bewilligt.“
Gemäß Beschwerde habe der Rechtsvorgänger der Bf die Löschung o.a. öffentlich-rechtlichen Verpflichtung im Grundbuch beantragt und der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe diesem Antrag mittels Beschluss vom 31.01.2000, GZ 501/N997035 C, zugestimmt. Daraus folge laut Bf, dass der Abgabenschuldner seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 28.10.1971 vollständig nachgekommen wäre und einen Beitrag zur Anlage und Befestigung der Verkehrsfläche in Höhe von ATS 55.000,-- geleistet habe.
I.6. Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 29.02.2016 vor. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung von Grundbuchs- und Katasterauszügen der betroffenen Grundstücke.
Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.
III. Maßgebliche Rechtslage:
III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 leg. cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
III.2. In der Sache:
Aufgrund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit sind folgende Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 idF maßgeblich:
„§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, gilt hinsichtlich der Beitragspflicht Folgendes:
2. Ergibt die Beitragsberechnung unterschiedlich hohe Beträge, ist der Beitrag für jene Verkehrsfläche vorzuschreiben, hinsichtlich welcher sich der niedrigste Beitrag ergibt.
…
§ 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.
…
(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die
1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und
2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper
üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.
§ 54
Eigener und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
…
2. die der Gemeinde nach den §§ 16 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit dies Verkehrsflächen der Gemeinde betrifft;
(2) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen:
…
2. die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft.
§ 55
Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht
(1) Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
…“
Folgende Bestimmung der Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011), LGBl. Nr. 81/2010 ist maßgeblich:
„§ 1
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, mit 72 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.“
Die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 lautet:
„§ 1
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Verkehrsflächenbeitrag) wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, in der Stadt Linz mit € 69,90 pro Quadratmeter festgesetzt.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV.1. § 19 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 lautet: „Wird ein Gebäude oder der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, gilt hinsichtlich der Beitragspflicht Folgendes: Ergibt die Beitragsberechnung unterschiedlich hohe Beträge, ist der Beitrag für jene Verkehrsfläche vorzuschreiben, hinsichtlich welcher sich der niedrigste Beitrag ergibt.“
Gegenständliches Grundstück der Bf, Nr. x ist laut aktuellem Grundbuchsauszug durch ein Geh- und Fahrtrecht über Grundstück Nr. x durch die Verkehrsfläche der Gemeinde „xweg“ und durch ein Geh- und Fahrtrecht über Grundstück Nr. x durch die Landesstraße „F Straße (B x P Straße)“ aufgeschlossen.
Die Höhe des Verkehrsflächenbeitrags ist nach § 20 Abs. 2 Oö. BauO 1994 gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz. Gemäß Abs. 5 letzter Satz leg. cit. hat der Gemeinderat für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten.
Der Einheitssatz für Landesstraßen betrug gemäß Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011 zum im Abgabenverfahren maßgeblichen Zeitpunkt am 09.09.2014, 72 Euro pro Quadratmeter. Demgegenüber betrug der Einheitssatz für Gemeindestraßen der Landeshauptstadt Linz gemäß Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 zum maßgeblichen Zeitpunkt
69,90 Euro pro Quadratmeter.
Bei Zugrundelegung der o.a. Berechnungsformel ergibt sich, dass der Einheitssatz für die gegenständliche Verkehrsfläche der Gemeinde „xweg“ günstiger im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 ist, und daher die Verkehrsfläche der Gemeinde „xweg“ der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages zugrunde zu legen ist.
Die belangte Behörde hat entgegen § 19 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags die falsche Verkehrsfläche, nämlich die Landesstraße „F Straße“, zugrunde gelegt und den Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen.
IV.2. Gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 iVm 54 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 hätte der Bf der niedrigere Verkehrsflächenbeitrag für die Verkehrsfläche der Gemeinde „xweg“ von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorgeschrieben werden müssen.
Aus den genannten Gründen hat die belangte Behörde als unzuständige Behörde gehandelt. Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (z.B. VwGH 27.06.1994, 93/16/001). Bescheide wegen Unzuständigkeit sind auch dann aufzuheben, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (z.B. VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066).
Eine ersatzlose Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (Ritz, BAO Kommentar⁵, 2014, 830). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer