LVwG-550837/12/KLe - 550843/3

Linz, 31.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzende: Dr. Andrea Panny, Berichterin: Mag. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerden von

1.   H H, x, x,

2.   H K, x, x,

3.   F P K, x, x,

4.   Z A, x, x,

5.   J A, x, x,

6.   H M, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P G und Mag. K G LL.M, x, x und

7.   Ing. J M, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P G und Mag. K G LL.M, x, x,

gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 9. Dezember 2015,
GZ: LNO-101137/31-2015-Oh,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbe­gründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.             Die Agrarbehörde Oberösterreich leitete mit Bescheid vom 9. Dezember 2015, GZ: LNO-101137/31-2015-Oh, das Flurbereinigungs­verfahren H in der Gemeinde H, Gerichtsbezirk E, pol. Bezirk E, von Amts wegen ein. Es erstreckt sich auf die im Bescheid näher bezeichneten Liegenschaften bzw. Grundstücke. Zugleich wurden die 119 Eigentümer der einbezogenen Grundstücke zur Flurbereinigungsgemeinschaft H (als Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammengefasst, als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet und die im § 6 FLG vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen verfügt.

In der Begründung wird ausgeführt, dass mit dieser Flurbereinigung die vorhan­denen Mängel der Agrarstruktur, die insbesondere durch Zersplitterung und teil­weise ungünstige Grundstücksformen gekennzeichnet seien, gemildert bzw. behoben würden. Über die Ziele des Verfahrens hätten sich die Parteien in der Verhandlung vom 15. Oktober 2015 geeinigt.

 

Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden.

 

H H (im Folgenden: ErstBf) bringt in seiner Beschwerde vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

In Wahrung der offenen Frist erhebe ich Beschwerde gegen folgenden Bescheid: Bezeichnung: Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens H.

Bescheiderlassende Behörde: Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Ländliche Neuordnung, Knaben­seminarstraße 2, 4040 Linz.

 

Begehren: Als Eigentümer des Grundstückes mit den Nr. x, x, und x, welches aus landwirtschaftlicher Sicht (Wiese) eine günstige Form aufweist, lehne ich die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ab.

 

Meine Fläche befindet sich am äußersten Rand des Projektgebietes und stellt keine Behinderung für Grundnachbarn dar, welche einer Bereinigung positiv gegenüber stehen.

 

Die Form des betr. Grundstückes kann sich durch eine Bereinigung nicht ändern, da dieses in südöstlicher Richtung von einem kleinen Bach und im Norden von der Gemeindestraße begrenzt wird. Der Rest der Grenze verläuft weitgehend in einer geraden Linie.

 

Die Zufahrt erfolgt über die öffentliche Straße, daher ist auch diesbezüglich kein zusätzlicher Wirtschaftsweg oder eine befestigte Straße notwendig.

 

Ich ersuche Sie nochmals, mein Grundstück aus den genannten Gründen aus dem Flur­bereinigungsverfahren auszunehmen.

 

Ich bitte um Kenntnisnahme dieses Schreibens und verbleibe“

 

H und P K (im Folgenden: ZweitBf bzw. DrittBf) bringen in ihrer Beschwerde vor:

„Gegen den Bescheid der Landesregierung vom 09.12.2015 mit dem Geschäfts­zeichen LNO-101137/31-2015-Oh erhebe ich in offener Frist Einspruch und begründe dies wie folgt:

Auf Grundstück x KG H befindet sich eine langjährige Sonderkultur (BIO schwarze Johannisbeeren), die gemäß FLG § 12 Abs. 6/3 von Grundzusammenlegung ausgenommen ist.

Ich ersuche daher, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.“

 

Z und J A (im Folgenden: ViertBf bzw. FünftBf) bringen in ihren im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden vor:

„... Ich bin gegen eine Zusammenlegung der Grundstücke, weil wir uns die Grundstücke Nr. x und x im Ausmaß von 2233 sowie Nr. x und x im Ausmaß von 1674 in den Jahren 1973 und 1974 mit unserem hart ersparten Geld gekauft haben.

Die Parzelle mit 1674 haben wir mit Apfel, Birnen, Kirschen, Nuss, Marillen, Zwetschken, Mispel und Quittenbäumen sowie Holler, Ribisel, Himbeeren, Sanddorn, Kornelkirsche und vielen anderen Bäumen und Sträuchern versetzt. Auch unsere Hühner leben in diesem kleinen Paradies.

Die Parzelle Nr. x wird von einem Landwirt bearbeitet.

Ich kann mir nicht vorstellen, Besitzer von 119 Grundstücken so zu beteiligen, dass alle zufrieden sind. Die Großgrundbesitzer arbeiten mit noch größeren Maschinen und Trak­toren, brauchen breitere Wege und alle müssen dafür bezahlen, ob sie wollen oder nicht. Auch wird durch die intensive Bewirtschaftung und den schweren Geräten die Boden­verdichtung so stark, dass Oberflächenwässer nur schwer versickern können.

Bei der Bewertung unter Paragraph 12 steht: ‚Als Grundstücke von besonderem Wert gelten insbesondere:

Flächen, die in rechtlich zulässiger Weise bebaut oder rechtswirksam als Bauland gewid­met sind, oder die nach ihrer Verkehrslage, Funktion oder Nähe zu Siedlungsgebieten oder nach anderen örtlichen Umständen in absehbarer Zeit eine Widmung als Bauland erwarten lassen; dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Fläche im Flächenwidmungsplan (im örtlichen Entwicklungskonzept) rechtswirksam als solche dar­gestellt sind.

Ein Teil der Parzelle Nr. x ist im Flächenwidmungsplan Nr. x samt OEK Nr. 2 als Bauland vorgesehen, wurde aber im Zuge dieser geplanten Grundzusammenlegung heraus­genommen bzw. zurückgestellt, mit der Begründung, dass keine ordnungsgemäße Möglichkeit der Entsorgung bzw. Ableitung der Ober- und Niederschlagswässer besteht. Ich möchte darauf hinweisen, dass sehr wohl Dach und Vorplatzwässer einer Bauparzelle ordnungsgemäß abgeleitet werden können, da die Errichtung von Sickerschächten kein Problem darstellen (z.B. 5 Häuser in der Flurstraße). Ich möchte aber darauf hinweisen, dass immer ein geordneter Abfluss der Oberflächen und Straßengrabenwässer bestanden hat. Leider wurden aber von manchen Grundbesitzern das Abflussgerinne Richtung Vor­fluter zugeackert und somit steht bei heftigen Niederschlägen ein Wassersee, der kaum versickert.‘ ...“

 

H M und Ing. J M (im Folgenden: SechstBf bzw. SiebtBf) bringen in ihrer Beschwerde vor:

„1. Zur Beschwerdelegitimation führen wir aus, dass die Liegenschaften EZZ x, x und x jeweils Katastralgemeinde H zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides noch im bücherlichen Eigentum von Frau H M gestanden sind, diese Liegenschaften aber mit Übergabevertrag vom 22.12.2015 auf Frau Ing. J M übergegangen sind und diese seither als grundbücherliche Eigentümerin derselben aufscheint.

 

Da gemäß § 89 des Oberösterreichischen Flurverfassungslandesgesetzes 1979 in einem Flurbereinigungsverfahren Parteien die Eigentümer der Grundstücke sind, die in das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet einbezogen sind, § 90 des genannten Gesetzes aber die Bindung der Rechtsnachfolger an Entscheidungen der Agrarbehörde vorsieht und Frau H M zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Partei im Sinne der vorgenannten Bestimmung war, zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde Grundbuchseigentümerin und damit ebenfalls Partei aber Frau Ing. J M ist, kommt beiden Beschwerdeführerinnen die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zu.

 

Zum Nachweis der Richtigkeit des obigen Vorbringens werden 3 Grundbuchsausdrucke betreffend die den Beschwerdeführerinnen gehörigen vorangeführten Liegenschaften, erstellt am 29.12.2015, vorgelegt. Aus diesen Grundbuchsausdrucken ist die Einver­leibung des Eigentumsrechtes für Ing. J M auf Grund des Übergabevertrages vom 22.12.2015 ebenso wie die Tatsache, dass die vom Bescheid betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerinnen zu den 3 Einlagezahlen gehören, ersichtlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist der administrative Instanzenzug erschöpft, sodass die vorliegende Beschwerde zulässig ist. Diese wurde angesichts der Zustellung des Bescheides am 14.12.2015 auch rechtzeitig erhoben. Eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides wird vorgelegt.

 

2. Wir erachten uns durch den bekämpften Bescheid in unserem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens, ebenso wie durch die unrichtige rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die belangte Behörde als verletzt.

Das Verfahren ist insbesondere deshalb mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde unsere gegen das Zusammenlegungsverfahren vorgebrachten Argumente in der Ver­handlung am 15.10.2015 nicht protokolliert und uns anlässlich einer Akteneinsicht am 30.12.2015 offensichtlich nicht alle auf das Verfahren Bezug habende Unterlagen zu­gänglich gemacht hat. Außerdem wurden uns die wesentlichen Verfahrensergebnisse nicht zur Stellungnahme vorgehalten und entspricht auch die Begründung, dass die Parteien sich in der Verhandlung vom 15.10.2015 auf konkrete und detaillierte Ziele des Verfahrens geeinigt hätten, keineswegs den Tatsachen. Bei einer neuerlichen Vorsprache am 4.1.2016 mussten wir feststellen, dass zwei wesentliche Schriftstücke (Anlage zur Unterschriftenliste 2009 mit dem Vermerk ‚M, siehe Beilagenzettel‘ - doch dieser uns direkt betreffende Zettel ist nicht vorhanden - sowie der Brief vom 30.5.2012) im uns zur Einsicht zur Verfügung gestellten Akt nicht enthalten waren.

 

Die unrichtige rechtliche Beurteilung besteht einerseits darin, dass die belangte Behörde im Sinne des Vorbringens zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur vollständigen Belehrung der Parteien und zur richtigen Protokollie­rung verletzt hat und darüber hinaus es bisher auch unterlassen hat, ausreichende Vorer­hebungen selbst durchzuführen. Außerdem hat die belangte Behörde übersehen, dass es nicht ausreicht, bloß formelhaft auf eine mögliche Verbesserung der Situation einzelner Grundeigentümer durch eine Flurbereinigung hinzuweisen, sondern vielmehr eine Gesamtabwägung der Interessen aller beteiligter Grundeigentümer vorzunehmen gewe­sen wäre. Durch die Unterlassung einer derartigen Vorgangsweise erweist sich der vorlie­gende Bescheid als rechtlich verfehlt.

 

3. Der der bekämpften Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt

dar:

Schon im Jahre 2008 haben einige Eigentümer von Grundstücken im vom Bescheid erfassten Gebiet bei der damaligen Agrarbezirksbehörde angeregt, eine Informations­veranstaltung durchzuführen. Eine solche Informationsveranstaltung hat im März 2008 stattgefunden. Mit Schreiben vom 13.2.2009 hat die Agrarbezirksbehörde die betroffenen Eigentümer darüber verständigt, dass einige Grundeigentümer eine Flurbereinigung im Bereich der Ortschaft H anstreben, gleichzeitig aber festgehalten, dass von dieser Behörde bislang weder ein Verfahren eingeleitet hat noch eine genaue Abgrenzung des von der Flurbereinigung betroffenen Gebietes erfolgt ist. Für den 26.2.2009 wurde mit diesem Schreiben eine neue Informationsveranstaltung anberaumt. Unmittelbar danach hat Herr J R am 16.3.2009 der Agrarbezirksbehörde eine Liste jener Eigentümer übermittelt, welche mit der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens einverstan­den sind und hat um die Einleitung eines solchen Verfahrens ersucht. Wir haben diesem Vorgang nicht zugestimmt. Am 25.10.2011 hat Herr R bei der Agrarbezirksbehörde Oberösterreich neuerlich angefragt, wann mit der Einleitung eines Verfahrens gerechnet werden kann. Herr Dr. J hat für die Agrarbezirksbehörde dem Bürgermeister von H am 30.4.2012 mitgeteilt, dass aus organisatorischen Gründen vor dem Jahr 2014 mit einer solchen Einleitung nicht gerechnet werden kann.

 

Am 20.1.2014 hat Herr M H an Herrn Dr. J ein Schreiben gerichtet, mit welchem er auf die zuvor beschriebenen Vorgänge Bezug genommen und im Namen aller Grundeigentümer ersucht hat, dieses Verfahren möglichst rasch einzuleiten. Zu seiner Behauptung in diesem Schreiben, er spräche namens aller Grundeigentümer, halten wir fest, dass wir diesem Vorgang nicht zugestimmt haben. In der Folge hat es dann mehrere Kontakte des Herrn R mit der zuständigen Behörde gegeben und hat am 26.3.2015 eine Besprechung am Gemeindeamt H stattgefunden, bei welcher die Herren R und H mit Behördenvertretern die weitere Vorgangsweise besprochen haben, in einem Aktenvermerk vom 30.4.2015 ist festgehalten, dass Herr H M folgende (in der Folge nicht näher definierte) Besprechungsprotokolle und andere Unterlagen an Herrn F I (dem technischen Projektleiter) übermittelt habe.

 

Schon zuvor, nämlich am 12.3.2014 hat eine Besprechung in der Bezirksbauernkammer E stattgefunden, an welcher wieder die Herren J R und M H mit Behördenvertretern das Projekt besprochen haben. Bei diesem Gespräch hat der Behördenvertreter DI M erklärt, dass die Familie M benötigt wird, da diese ca. 6,6 Hektar Grundbesitz hat und haben die Herren R und H hiezu wörtlich erklärt ‚eine Verhinderung soll nicht an einer Person passieren‘. Vor der für den 15.10.2015 anberaumten Informationsveranstaltung sind der belangten Behörde diverse Stellungnahmen zugegangen. Die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft hat mit Schreiben vom 24.6.2015 den Standpunkt vertreten, dass im Falle der Flurbereinigung jedenfalls Ökoflächen von 3 - 5 % der Gesamtfläche zu schaffen wären. Dies bedeutet für jeden Grundeigentümer eine Verminderung des für ihn nutzbaren Grundausmaßes in diesem Umfang. Die Bezirkshauptmannschaft E hat mit Schreiben vom 9.7.2015 ebenfalls erklärt, dass die in Aussicht genommene Flächenbereitstellung von 1 % für zu schaffende Ökoflächen keinesfalls ausreichend scheint.

 

Über die Besprechung am 15.10.2015 wurde eine Niederschrift angefertigt, welche in der Folge ‚aus verfahrensökonomischen Gründen‘ nicht verlesen wurde. In dieser Nieder­schrift sind jedenfalls wesentliche Erklärungen von Grundeigentümern nicht festgehalten worden. Schriftlich dokumentiert wird dies durch eine Stellungnahme der Behörde vom 20.11.2015, in welcher zu Einwendungen eines Herrn H H, welche dieser im Zuge der Verhandlung zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in H gemacht hat, eine Stellungnahme abgegeben wird. Im Verhandlungsprotokoll scheint die Tatsache, dass Herr H H derartige Einwendungen erhoben hat, nicht auf und ist dies der beste Beweis dafür, dass dieses Protokoll unvollständig ist. Wir halten fest, dass auch wir bei dieser Verhandlung Einwände gegen das Projekt erhoben haben und auch diese Einwände nicht protokolliert wurden.

 

Vorgelegt werden die Stellungnahme des Herrn DI N M vom 20.11.2015 und das Verhandlungsprotokoll vom 15.10.2015.

 

Vom Sachverhalt her noch wesentlich ist die Tatsache, dass die Gemeinde H vor kurzem ein Ortsentwicklungskonzept und einen Flächenwidmungsplan neu gestaltet hat und sind in diesen auch Teile unserer Liegenschaften, aber auch anderer in das Flur­bereinigungsgebiet einbezogener Liegenschaften als Bauerwartungsland ausgewiesen. Uns wurde immer mitgeteilt, dass zuerst die neue Flächenwidmung zu beschließen sein wird und erst dann Fragen der Flurbereinigung behandelt werden. Nunmehr haben wir erfahren, dass die Gemeinde H das schon erarbeitete Ortsentwicklungskonzept zurückgezogen hat und offensichtlich die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens abwarten will. Ebenso wird der Flächenwidmungsplan hinausgeschoben.

 

4. Tieferstehend stellen wir nun unsere Beschwerdepunkte wie folgt dar:

 

a. Wie wir schon festgehalten haben, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Wir haben am 30.12.2015 sowie neuerlich am 4.1.2016 bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen und hiebei den Eindruck gewonnen, dass uns entweder nicht sämtliche Unter­lagen gezeigt worden sind oder aber keine profunde Erhebung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgt ist. In der Darstellung des Sach­verhaltes haben wir schon festgehalten, dass einige Personen aus der Gemeinde schon seit Jahren die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens betreiben. Ob und welche Studien von diesen Personen vorgelegt worden sind, ist uns nicht bekannt, bzw. wurden uns derartige Studien anlässlich unserer Akteneinsicht nicht vorgelegt. Anlässlich unserer Akteneinsicht konnten wir aber auch keine Projektunterlagen bzw. Studien der Behörde finden, auf Grund welcher der bekämpfte Bescheid erlassen worden ist. Wir vertreten die Meinung, dass die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens erst dann zulässig ist, wenn durch entsprechende Gutachten der Nachweis dafür erbracht ist, dass in einem bestimmten Gebiet durch ein Flurbereinigungsverfahren eine wesentliche Verbesserung der landwirtschaftlichen Struktur erreicht werden kann. Dadurch, dass die Behörde ohne Vorliegen derartiger Gutachten und Studien den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bzw. uns derartige Studien und Unterlagen nicht zur Einsicht vorgelegt hat, wurde ein gravierender Verfahrensmangel begründet, welcher zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen muss. Eine Sanierung dieses Mangels im Verfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht kommt aus verfahrensökonomischen Gründen nicht in Frage.

 

b. Ein weiterer gravierender Verfahrensmangel wurde dadurch begründet, dass die belangte Behörde wesentliche Vorgänge der Verhandlung vom 15.10.2015 im Protokoll nicht vermerkt hat. Durch die vorgelegten Unterlagen haben wir schon nachgewiesen, dass der Grundeigentümer H H solche Einwendungen erhoben hat, ohne dass dies protokolliert worden ist. Wir halten weiters fest, dass auch wir uns gegen die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ausgesprochen haben, doch wurde auch dies nicht protokolliert. Spätestens anlässlich einer Verlesung des Protokolls wäre dieser Mangel zu Tage getreten, doch hat die Behörde eine solche Verlesung nicht durchgeführt. Die Begründung hiefür, nämlich die Anwesenheit von etwa 20 Grundeigentümern, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine Verlesung dauert vor 2 Personen genauso lange wie z.B. vor 50 Personen.

 

c. Hätte die belangte Behörde vor Einleitung des Flurbereinigungsverfahren Erhebungen an Ort und Stelle durchgeführt und die Meinung jedes einzelnen Grundeigentümers ein­geholt, so hätte sie vor allem uns betreffend zur Feststellung kommen müssen, dass wir durch die in Aussicht genommene Flurbereinigung schwerste wirtschaftliche Nachteile im Rahmen unseres landwirtschaftlichen Betriebes erleiden. Dies aus folgenden Gründen:

Wir betreiben den landwirtschaftlichen Betrieb in Form eines zertifizierten Biobetriebes. Um diese Zertifizierung zu erreichen, ist es vor allem notwendig nachzuweisen, dass die von uns bearbeiteten Böden schon viele Jahre frei von Pestiziden, Fungiziden, chemi­schen Spritz-und Düngemitteln sowie frei von ausgebrachten Hausabwässern sind. Wir verweisen darauf, dass dies für die meisten uns umgebenden Grundflächen nicht zutrifft, derartige Böden sind daher für die von uns durchgeführte Biolandwirtschaft nicht geeig­net.

Würden wir im Rahmen der Flurbereinigung Teile unserer Liegenschaften - es handelt sich hier immerhin um ganze 50 % unserer Ackerflächen! - an andere Teilnehmer abge­ben müssen und im Gegenzug konventionelle oder nicht hausabwasserfrei bearbeitete biologische Böden zugewiesen erhalten, könnte unser Betrieb nicht mehr aufrecht erhal­ten werden und würde uns dies schwerste wirtschaftliche Nachteile bringen. Wir müssten wieder eine Umstellungsperiode von drei Jahren einhalten und könnten erst im vierten Jahr wieder ‚bio‘ produzieren. Ein Lieferausfall von drei Jahren würde den völligen Verlust des Kundenstocks bedeuten und käme einer Zerstörung des Betriebes gleich (und dies vor dem Hintergrund einer erst kürzlich erfolgten Neuübernahme, welche der Behörde noch dazu schon vor der Verhandlung bekannt war).

Wie schon im Rahmen der Vorbegutachtung durch Herrn DI M im Aktenvermerkt über die Besprechung vom 12.3.2014 festgehalten worden ist, ist eine sinnvolle Flurbereinigung im gegenständlichen Bereich ohne Veränderung unseres Liegenschaftsbestandes nicht denkbar. Eine Ablichtung dieses Aktenvermerkes legen wir ebenfalls vor.

Die Feststellung der Behörde, es handle sich namentlich bei uns um einen ‚zersplitterten Besitz‘, ist gemäß Plan nicht haltbar, zumal wir bereits früher in eigener Initiative Arrondierungen vorgenommen haben, die eine für unsere Zwecke optimale Feldgröße und Bewirtschaftungsart ermöglichen. Größere Feldstücke bringen für unsere Bewirt­schaftungsart dagegen keine weiteren Vorteile mehr. Es wäre daher ein inhaltlicher Widersinn und eine kontraproduktive Vorgangsweise, arrondierte Flächen noch einmal ‚arrondieren‘ zu wollen.

Hätte die Behörde all diese Umstände bedacht, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass ein Flurbereinigungsverfahren unter Einschluss unserer Liegenschaften zu desaströ­sen Auswirkungen auf unseren Betrieb führen würde und aus diesem Grunde das Ver­fahren nicht einleiten dürfen.

 

d. Zusätzlich verweisen wir darauf, dass die Einbeziehung des Grundstückes x in das betroffene Gebiet, ebenfalls rechtlich verfehlt ist und gilt dies auch für die umliegenden Grundstücke, welche im wesentlichen sinnvolle Größen aufweisen und wesentlich besser strukturiert sind als die zwischen diesen Grundstücken und den Ortsteilen H bzw. R gelegen äußerst kleinflächigen Parzellen.

 

e. Auch die Tatsache, dass sich die belangte Behörde mit dem schon bestehenden Orts­entwicklungskonzept in keiner Weise auseinandergesetzt hat, belastet den angefochtenen Bescheid mit einem schweren Mangel. Wir können uns des Eindruckes nicht verwehren, dass einige betroffene Liegenschaftseigentümer es nicht ungern sehen, wenn zuerst das Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird; dies ev. in der Hoffnung, hiedurch größere Grundflächen zu erhalten und Nachteile anderer Liegenschaftseigentümer zu billigen, landwirtschaftlichen Preisen abgelten zu können, um sodann die Chance zu besitzen, in den Genuss einer Umwidmung in Bauland zu kommen und hiebei kräftig zu profitieren. Auch das Außerachtlassen dieses Aspektes stellt einen schweren Verfahrensmangel dar. Offensichtlich hat sich die Behörde bei der Gemeinde über die bestehende Widmung bzw. die Arbeiten für ein Ortsentwicklungskonzept überhaupt nicht erkundigt, weil sie bei Kenntnis dieser Umstände zweifellos im derzeitigen Stadium kein Flurbereinigungs­verfahren eingeleitet hätte.

 

Beweis: Einsichtnahme in sämtliche bei der belangten Behörde zum Flurbereinigungs­problem der betroffenen Liegenschaft aufliegenden Unterlagen, Anfrage an die Gemeinde H über Vorarbeiten betreffend ein örtliches Entwicklungskonzept und Anforderung der entsprechenden Unterlagen einschließlich sämtlicher Pläne, unsere Einvernahme sowie Einvernahme des Herrn Dr. W M unter unserer Anschrift

 

Wir erachten es als unumgänglich, dass insbesondere zur Darlegung der besonderen Aspekte unseres landwirtschaftlichen Betriebes und zur Diskussion über die von den vor­genannten Behörden anzufordernden Unterlagen eine mündliche Verhandlung stattfindet und stellen den

Antrag

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen

2. zu dieser alle von uns beantragen Unterlagen beischaffen bzw. Auskünfte einholen und in dieser die von uns beantragten Einvernahmen durchführen und

3. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschriften unter Anschluss des bezug­habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 14. April 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war sowohl antragsgemäß als auch im Sinne der nach § 24 Abs. 1 VwGVG sowie der aus Art. 47 Abs. 2 der GRC abzuleitenden Rechte durchzuführen.

 

An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde, der ErstBf, der DrittBf, die ViertBf, der FünftBf, die SechstBf und die SiebtBf gemeinsam mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das Flurbereinigungsverfahren H wird für ein Gebiet im Gesamtausmaß von 114,35 ha eingeleitet. Betroffen sind 119 Grundeigentümer bzw. 15 landwirt­schaftliche Betriebe. Die Anzahl der Besitzkomplexe beträgt 217, die durch­schnittliche Komplexgröße 7.435 , die durchschnittlichen Rainlängen betragen 397 Laufmeter pro Besitzkomplex. Bei Vorgaben einer Schaffung einer leistungs­fähigen und ökologischen Landwirtschaft sind dies ungünstige Basisdaten.

 

Am 15. Oktober 2015 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung betreffend die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens „F H" durchgeführt, zu der sämtliche von der anstehenden Flurbereinigung betroffenen Grundstückseigentümer geladen wurden.

 

Zu den einzelnen Beschwerdeführern im Detail:

 

a: ErstBf

Der Komplex a1 umfasst 5 Grundstücke (Grundstücke Nr. x, x, x) mit einer Fläche laut DKM von 7.382 , der Umfang beträgt 463 lfm. Es handelt sich um einen ungünstig ausgeformten Bewirtschaftungskomplex mit schrägen Vorgewenden und Dreiecksformen. Der Komplex ist durch öffentliches Gut erschlossen.

 

z: ZweitBf und DrittBf

Die Fläche des Komplexes z1 (Grundstück Nr. x) beträgt laut DKM 4.300 . Auf diesem Grundstück wurde eine bio schwarze Johannisbeerenkultur angelegt. Der Umfang des Komplexes beträgt 287 lfm, die Ausformung ist nicht parallel, es gibt auch schräge Vorgewende, die Erschließung ist über ein eingetragenes Fahrtrecht derzeit ersichtlich. Öffentliches Gut grenzt nicht an.

 

be: ViertBf und FünftBf

Die Komplexe be1 und be2 befinden sich im südöstlichen Bereich des Flur­bereinigungsgebietes.

Der Komplex be1 umfasst zwei Grundstücke Nr. x und Nr. x und hat eine Fläche laut DKM von 2.555 und einen Umfang von 545 lfm, das entspricht einem ungünstigen Flächenrandeffekt (sehr ungünstiges Verhältnis von Umfang zur Fläche). Es handelt sich um ein langgezogenes Feld, ähnlich einem Handtuch­komplex.

Der Komplex be2 umfasst zwei Grundstücke Nr. x und x und hat eine Fläche laut DKM von 1.625 und einen Umfang von 288 lfm. Es handelt sich um ein ungünstiges Verhältnis der Grenzlängen zur Flächengröße. Ein ungünstiges Verhältnis von Grenzlängen bedeutet einen Minderertrag, der zwischen 2,36 Euro/100 Laufmeter und Jahr und 4,50 Euro je nach Berechnungsmethoden pro 100 Laufmeter und Jahr liegen kann.

 

h: SechstBf und SiebtBf

Es wurden vier Komplexe mit einer Gesamtfläche von 6,4561 ha in das Verfahren einbezogen.

Komplex

Grundstücke Nr.

Fläche laut DKM

Umfang

h1

X

27.139

1320 lfm

h2

X

17.656

550 lfm

h3

X

11.438

612 lfm

h4

X

8.328

468 lfm

Die Summe der Rainlängen beträgt 2,9 km, im Zuge des Flurbereinigungsver­fahrens könnte diese verbessert werden. Bei einem angenommenen Minderertrag von 2,36 Euro bis 4,50 Euro, ergibt das einen geschätzten jährlichen Verlust bzw. Minderertrag von 69 bis 130 Euro pro Jahr.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befind­lichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer und der Stellungnahme des sachverständigen Organs der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das erkennende Gericht folgt den fachlichen Ausführungen, wobei die Beschwerdeführer diesen auf Berechnungen basierenden Darstellungen und Schlussfolgerungen sachlich nicht entgegen zu treten vermochten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 1 Oö. FLG:

 

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirt­schaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1.   die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grund­besitzes sowie

2.   die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologi­schen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1.   Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhält­nisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2.   Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasser­läufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sport­plätzen, Friedhöfen).

 

Gemäß § 28 Oö. FLG kann anstelle einer Zusammenlegung eine Flurbereinigung durchgeführt werden, wenn dadurch im Sinn des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer klei­neren Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch ein­zelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

 

Nach § 29 Oö. FLG sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinnge­mäß anzuwenden:

1.   Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzu­schließen.

2.   Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.   An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungs­gemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird.

4.   Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger als zehn Parteien. An die Stelle des Ausschusses tritt in diesem Fall die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.

5.   Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.

6.   Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. FLG in Verbindung mit § 29 ist das Flurbereinigungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, dass die Ziele und Aufgaben der Flurbereinigung möglichst vollkom­men erreicht werden.

 

Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des gesamten betroffenen Gebietes und nicht lediglich der Förderung einzelner Eigentümer (vgl. VwGH 16.12.1999, Zl. 99/07/0142, 0143, und die dort angeführte Vorjudikatur).

 

Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgt nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen, wenn die Neuordnung eines Gebietes aus dem Blickwinkel der Agrarstruktur notwendig ist. Die Wünsche von Grundeigentümern nach Durch­führung einer Flurbereinigung haben nach dem Gesetz nur den Wert von Anregungen an die Agrarbehörde. Die meisten Agrarstrukturmängel können nur gebietsweise in Form einer Gesamtlösung bereinigt werden. Die Schaffung einer riedweise einheitlichen Bewirtschaftungsrichtung und die Verbesserung der Ver­kehrserschließung erfordern oftmals auch die Umformung, Verschiebung oder Inanspruchnahme von Grundstücken, deren Eigentümer keine Kommassierung wünschen.

 

Die planliche Darstellung des Flurbereinigungsgebietes H zeigt sehr anschaulich gravierende Mängel der Agrarstruktur, wie Besitzzersplitterung, ungünstige Grundstücksformen und mangelhafte Verkehrserschließung von den einbezo­genen Grundstücken, und zwar auch solcher der Beschwerdeführer.

 

Alle in das Verfahren einbezogenen Grundkomplexe der Beschwerdeführer liegen inmitten von Fremdgrundstücken.

 

Ein objektives Interesse an einer planmäßigen und nachhaltigen Verbesserung der Agrarstruktur im gesamten Flurbereinigungsgebiet H liegt auf der Hand. Es sind keine Umstände ersichtlich, die von vornherein die Zusammenführung von Grundbesitz, die Verbesserung von Grundstücksformen und ein besseres Wegenetz verhindern würden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichts­hofes ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. In der ersten Verfahrensstufe, nämlich bei der Einleitung, ist auf Fragen der Grundstücksbewertung oder der Neuordnung noch nicht einzugehen. Bei der Neuordnung hat die Agrarbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Oö. FLG eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben, welche die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit berücksichtigt. Die gesetzlichen Abfindungsregeln des § 19 Oö. FLG schließen eine Schlechterstellung der einzel­nen Partei im Vergleich zu dem von ihr einbezogenen Grundbesitz wirksam aus.

 

Die in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Grundstücke aller Beschwerde­führer sind - wie der Lageplan zeigt - mit dem übrigen Gebiet so verzahnt, dass sie zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Flurbereinigungsverfahrens unbe­dingt benötigt werden. Eine Ausscheidung dieser Grundstücke aus dem Flur­bereinigungsgebiet würde den Zielen des Gesetzes widersprechen, weil dann das Flurbereinigungsgebiet keine geschlossene Einheit mehr bilden würde und keine zweckmäßige Neueinteilung und Erschließung realisierbar wäre.

 

Die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens „F H“ ist notwendig, da nur dadurch die Mängel in der Agrarstruktur, wie ungünstige Grundstücksformen, unzureichende Verkehrserschließungen oder zersplitterter Grundbesitz, gemildert bzw. behoben werden können.

 

Die finanzielle Belastung der Verfahrensparteien - einschließlich der Beschwerde­führer - mit Verfahrenskosten (Wegebaukosten, Kosten für die ökologische Aus­gestaltung) ist vor der Neuordnungsplanung nicht abschätzbar. Die Kosten für die Vermessungsarbeiten (Grenzzeichen, Hilfskräfte, ...) werden von der Agrar­behörde auf 70 Euro je ha einbezogener Fläche geschätzt. Sie richten sich nach dem tatsächlich notwendigen Aufwand.

 

Die Flächenwidmung eines Grundstückes liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, sondern der Gemeinde und ist nicht Verfahrensgegenstand. Es war daher dem Antrag auf Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde H nicht zu entsprechen.

 

Das Oö. FLG unterscheidet im Einleitungsverfahren nicht zwischen Bio-Betrieben (bestehenden Bio-Kulturen) und sonstigen Betrieben.

 

Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob bei biologisch geführ­ten Betrieben überhaupt ein Tausch in Frage kommt, war nicht zu entsprechen, da es sich bei dieser Fragestelle um eine Rechtsfrage handelt. Ob ein Tausch von Grundstücken im Zuge der weiteren Verfahrensschritte des Flurbereinigungs­verfahrens in Frage kommen kann, wird vom Oö. FLG unter anderem ausführlich in § 19 berücksichtigt.

 

Auch das von den Sechst- und SiebtBf vorgebrachte wasserrechtliche Projekt ist nicht verfahrensgegenständlich, da es sich derzeit um die Einleitung des Ver­fahrens handelt. Erst im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens kann detailliert überprüft werden, welche Detailprojekte zur Umsetzung der gesetzlichen Ziel­setzungen notwendig sind.

Anträge auf Ausscheidung von Grundflächen aus dem Verfahren können während des Flurbereinigungsverfahrens an die belangte Behörde gestellt werden, die darüber zu entscheiden hat.

 

Die Verfahrensmängel, die von den Bf geltend gemacht wurden (u.a. wie fehlen­der Aktenteil, mangelhafte Manuduktionspflicht), wurden durch die Möglichkeit, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein ausführliches Vorbrin­gen zu erstatten, geheilt bzw. konnte keine mangelhafte Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde festgestellt werden.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde von HM (6.) und Ing. JM (7.) wurde abgelehnt.

VfGH vom 23. September 2016, Zl.: E 1797/2016-7

 

Beachte:

Die Revisionen wurden zurückgewiesen.

VwGH vom 3. Oktober 2017, Zl.: Ra 2016/07/0065 bis 0068-3