LVwG-800154/2/Kl/Rd

Linz, 13.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn G G, x, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W Z, x, S, gegen Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, GZ: Ge96-46-2015, betreffend die Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes - GütbefG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, GZ: Ge96-46-2015, als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, GZ: Ge96-46-2015, wurde über den Beschwerdeführer hinsicht­lich Faktum 3 eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 GütbefG verhängt.

 

Zwei weitere Fakten in diesem Straferkenntnis betreffen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung 1994. Zur Übertretung des Arbeits­zeitgesetzes ist bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich vom 11. November 2015 und zur Übertretung der Gewerbeord­nung 1994 die Entscheidung vom 3. Juni 2016, GZ: LVwG-800155/12/Re/BHu, ergangen.

 

Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Faktum 3 nachstehender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

„Am 02.03.2015 um 15:30 Uhr (Tatzeitpunkt) wurde der auf die Firma W x S W A C G x zugelassene LKW M B mit dem amtl. KZ x und dem Anhänger der Marke S mit dem amtl. KZ x (höchst zulässiges Gesamtgewicht des Gespanns 3,5to übersteigend) auf dem im Gemeindegebiet von E gelegenen Kontrollplatz der Autobahn x bei StrKm x angehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Lenker des Gespanns, Arbeitnehmer der oben genannten Firma, D R, war zum Tatzeitpunkt gerade damit beschäftigt, mit der genannten Transporteinheit Büromöbel auftrags der Firma Bx (B F) von V nach L zu transportieren.

 

Die Beamten konnten hiebei nachfolgende Verwaltungsübertretungen feststellen, die Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma und damit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG, zu vertreten haben:

 

....

 

3)   Sie haben als Unternehmer im Tatzeitpunkt die oben beschriebene Trans­porteinheit zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, ohne dass in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung ‚zur Ver­wendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt‘ eingetragen war.“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Tatvorwurf ergebe sich aus der Strafanzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich FB 2.3 vom 11. März 2015. Gegen die Strafverfügung vom 26. März 2015 habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. April 2015 habe sich der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist nicht geäußert. Der Sachverhalt erscheint aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowie der umfangreichen polizeilichen Einvernahmen und Erhebungen als schlüssig und nachvollziehbar. Es liege zwar ein Einspruch vor, jedoch wurde in keiner Weise eine Stellungnahme bzw. Darstellung des Sachverhaltes aus Sicht des Beschwer­deführers abgegeben. Aufgrund des erwiesenen Möbeltransportes sowie der Bewerbung von Transportdienstleistungen durch seine Lkw-Flotte sei für die Behörde die Ausübung des Gewerbes „Spediteure einschließlich Transport­agenten“ erwiesen. Im Grunde des § 5 Abs. 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dass der Beschwerdeführer an der Verletzung der Ver­waltungsvorschriften kein Verschulden treffe, konnte er nicht glaubhaft machen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit der Wx S W A C g x keine gewerbliche Tätigkeit sei. Die Tätigkeit der Wx S W A C g x sei nicht gewinnorientiert, sondern sei bei einem allfälligen Überschuss aus der Tätigkeit der Wx S W A C g x dieser wieder für Direktzuwendungen an haft­entlassene Probanden der Bewährungshilfe und andere Personen, deren Mitarbeit dem öffentlichen oder sozialen Interesse entspreche oder der individuellen Förderung diene, Überbrückungs- wie auch Dauerarbeiten zu bieten, zu ver­wenden. Die x sei entsprechend den Satzungen im Sozialbereich tätig und obliege ihr insbesondere die Förderung von Firmen, um den oben angeführten Personen Überbrückungs- wie auch Dauerarbeiten zu bieten. Da der Beschwerde­führer bzw. die Wx S W A C g c keine Tätigkeit ausübe, die Voraussetzung für ein Gewerbe sei, habe diese auch keine Verwaltungsübertretungen zu vertreten. Insbesondere übte sie auch nicht das Gewerbe der „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ aus und habe die Fahrzeuge nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, da im angefochtenen Strafer­kenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und zudem der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt hat.

 

Im Zuge des beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig gewe­senen Verfahrens betreffend die Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 (LVwG-800155/12/Re/BHu) wurde der Beschwerdeführer mehrfach zur Vorlage der Jahresabschlüsse der Wx S W A C g x der letzten beiden Kalenderjahre samt Anhang und Lagebericht sowie der Protokolle der dazu ergangenen jeweiligen Beschlussfassungen der Generalversammlung zur Einsichtnahme aufgefordert. Antworten hierauf sowie die angeforderten Unterlagen sind innerhalb offener Fristen sowie bis zur Erlassung der o.a. Entscheidung vom 3. Juni 2016 nicht eingelangt.

 

Diese Unterlagen wären auch im gegenständlichen Verfahren (GütbefG) erfor­derlich gewesen, um das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit überprüfen zu können. Deren Übermittlung ist aber aufgrund der schon im obigen Verfahren vom Beschwerdeführer unterlassenen Übermittlung auch im Falle einer neuerlichen Aufforderung nicht zu erwarten.

 

4.1. Dennoch ist unter Hinweis auf die Feststellungen im obigen Erkenntnis bezüglich Gewerbsmäßigkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Wx S W A C g x mit Sitz in Salzburg. Am 2. März 2015 wurde um 15:30 Uhr ein auf die „Wx S W A C g x“ zugelassener Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen x samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen x einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, dies am Kontrollplatz der Autobahn x bei Straßenkilometer x. Der Lenker des Unter­nehmens, D R, war damit beschäftigt, Büromöbel im Auftrag der Bx (B F) von V nach L zu transportieren. Dieser Transport von Gütern wurde entgeltlich durch­geführt. Im mitgeführten Zulassungsschein war die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ nicht einge­tragen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbs­mäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamt­gewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen.

Gemäß § 1 Abs. 4 leg.cit. gelten als Güter gemäß Abs. 1 körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeord­nung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglemen­tiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist (§ 1 Abs. 5 GütbefG). Demnach gilt für die Definition der Gewerbsmäßigkeit mangels besonderer Bestimmungen im GütbefG jene der GewO 1994.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammen­hang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unter­liegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulas­sungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.

 

5.1.2. Vorweg wird auf die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende -  Ent­scheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. Juni 2016, GZ: LVwG-800155/12/Re/BHu, bezüglich des Vorliegens der Gewerbsmäßigkeit verwiesen, welche auch im gegenständlichen Fall von Bedeutung ist.

 

In dieser Entscheidung finden sich zur Frage der Gewerbsmäßigkeit folgende Feststellungen:

 

„Einleitend wurde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer zunächst die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dahingehend, dass die Tätigkeit eines Spediteurs bzw. eines Transportagenten selbstständig und regelmäßig durchgeführt wird bzw. insbesondere zur Tatzeit durchgeführt wurde, nicht ausdrücklich bestritten wurde.

Bestritten wird in der Beschwerde hingegen das Vorliegen einer Absicht auf wirt­schaftlichen Ertrag als Merkmal der Gewerbeausübung. Dies mit der Begründung, das von ihm handelsrechtlich geführte Unternehmen sei entsprechend der Satzungen im Sozialbereich tätig, insbesondere obliege ihr die Gründung von Firmen, um Haftentlassenen, Probanden der Bewährungshilfe und anderen Per­sonen Überbrückungs- und Dauerarbeiten zu bieten. Die Tätigkeit der Wx S W A C g x sei nicht auf Gewinn orientiert, sondern sei ein allfälliger Überschuss aus der Tätigkeit wieder für Direktzuwendungen an die angeführten Personen zu verwenden.

 

5.3. Der vorgelegte Gesellschaftsvertrag der Wx S W A C x (ohne Datum der Erstellung) beinhaltet den Gegenstand des Unternehmens im § 2 desselben:

 

‚§ 2 Gegenstand des Unternehmens.

Gegenstand des Unternehmens ist:

1)   der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Altwarenhandel.

2)   Die Gründung und Förderung von Firmen, um Haftentlassene, Probanden der Bewährungshilfe und andere Personen, deren Mitarbeit einem öffentlichen und/oder sozialen Interesse entspricht oder der individuellen Förderung dient, Überbrückungs- wie auch Dauerarbeiten zu bieten.

3)   Falls die Gesellschaft in Erfüllung ihres Unternehmensgegenstandes es für nötig erachtet, selbst wirtschaftlich tätig zu werden (Einrichtungen eines wirt­schaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 31 BAO), um selbst Haft­entlassene, Probanden der Bewährungshilfe etc. zu beschäftigen, ist ein all­fälliger Überschuss aus einer derartigen Tätigkeit wieder für direkte Zuwen­dungen an diese Personen zu verwenden.

4)   Erreichung einer Gewerbeberechtigung für diesen Zweck, Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für diesen Personenkreis, finanzielle Unterstüt­zung dieses Personenkreises in schwierigen Lebenslagen, Förderung von Frei­zeitaktivitäten dieses Personenkreises, Herausgabe von Publikationen und Dokumentationen, Zusammenarbeit mit zweckverwandten Organisationen – Institutionen und Behörden.‘

 

Gemäß § 6 dieses Vertrages sind der oder die Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sowie die Generalversammlung Organe der Gesellschaft.

 

Nach § 9 Abs. 1 des Vertrages haben die Geschäftsführer innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht aufzustellen, unverzüglich den Gesellschaftern zuzusenden und spätestens innerhalb von acht Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ebenfalls unter Abs. 1 dieses Vertragspunktes beschließt die Generalversammlung über die Prüfung und Genehmigung (Feststellung) des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes und die Entlastung für Geschäftsführer.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 ist die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf Gewinn gerichtet und werden allfällige Überschüsse aus der Tätigkeit der Gesellschaft wieder für direkte Zuwendungen an Haftentlassene, Probanden der Bewährungshilfe und andere Personen, deren Mitarbeit einem öffentlichen und/oder sozialen Interesse entspricht oder der individuellen Förderung dient, verwendet.

 

5.4. Zunächst ist festzustellen, dass das im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde einerseits bzw. vom Bf andererseits unterschiedlich inter­pretierte Element der Gewinnerzielungsabsicht nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes aus äußeren Umständen abzuleiten ist. Dabei ist Ertrags­erzielungsabsicht gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entspre­chenden Geschäfte in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung (VwSlg 1182A, 2361A).

 

Diese Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, wird auch laut vorlie­gender Gesellschaftserrichtungserklärung nicht vollständig ausgeschlossen, viel­mehr erwartet (siehe § 9 Abs. 1 des Vertrages: ‚.... Verwendung des Rein­gewinnes ....‘). Als Gegenstand des Unternehmens wird einerseits der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Altwarenhandel angeführt. Weiters ist auch die Gründung von Firmen, um Personen, deren Mitarbeit der individuellen Förderung dient, Dauerarbeiten zu bieten, Unternehmensgegenstand. Weiters wird in diesem Vertrag ausdrücklich und erforderlichenfalls in Erfüllung des Unter­nehmensgegenstandes vorgesehen, selbst wirtschaftlich tätig zu werden, wenn auch mit dem Zusatz, dass ein allfälliger Überschuss aus einer derartigen Tätigkeit wieder für direkte Zuwendungen an diese Personen zu verwenden ist. Schließlich wird im Unternehmensgegenstand auch die Erreichung von Gewerbe­berechtigungen für diese Zwecke ausgesprochen.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Erzielung eines unmittel­baren Ertrages für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essenzielles Erfor­dernis darstellt. Vielmehr ist dieses schon bei der Absicht gegeben, einen ‚sons­tigen‘, insbesondere auch bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ertragserzielungsabsicht liegt demnach auch nach der Judikatur dann vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbun­denen geschäftlichen Zieles dient.

 

So wird in Bezug auf die verfahrensgegenständliche x des Bf im vorgelegten Gesellschaftsvertrag zwar vorgesehen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und allfällige Überschüsse aus der Tätigkeit der Gesellschaft wieder für direkte Zuwendungen an die genannten Personen ver­wendet werden. Allein dieses Vorhaben der Gesellschaft kann jedoch die tatsäch­liche Vermögensgebarung derselben noch nicht nachvollziehbar beweisen. Es ist zunächst jedenfalls davon auszugehen, dass bei den unbestritten angebotenen und bereits aus diesen Gründen regelmäßigen, selbstständigen Tätigkeiten der Gesellschaft eine Absicht auf wirtschaftlichen Ertrag vorliegt und ein solcher auch erzielt wird.

 

Dem gegenüber steht die Verpflichtung der Geschäftsführer laut § 9 der Errichtungserklärung, jeweils fünf Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht aufzustellen, den Gesellschaf­tern zuzusenden und spätestens innerhalb von acht Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Generalversammlung wiederum beschließt über die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes und die Ent­lastung der Geschäftsführer.

Diesen Bestimmungen ist zunächst zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss vom Reingewinn des Unternehmens gesprochen wird, wenn auch im Zusammenhang mit einem erforderlichen Beschluss der Generalver­sammlung über die Verwendung desselben.

 

Zum Nachweis der Verwendung dieses Reingewinnes wurde der Bf vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich dreimal zur Vorlage der Jahresabschlüsse der letzten beiden Kalenderjahre samt darüber ergangener Beschlussfassung der Generalversammlung aufgefordert. Alle drei Aufforderungen blieben innerhalb offener Frist in jeglicher Hinsicht unbeantwortet.

 

Zu der nach der Aktenlage somit vorliegenden, dem Bf zuzurechnenden Tätigkeit der Wx S W A C g x, welche - nicht bestritten - selbstständig und regelmäßig ausgeübt wurde, wurden demnach ergänzende Beweismittel zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens, die Tätigkeit werde nicht in der Absicht auf wirt­schaftlichen Ertrag ausgeübt, nicht mehr beigebracht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut, ist zwar grundsätzlich Entgeltlichkeit allein nicht zwangsläufig mit Gewinnerzielungs­absicht gleichzusetzen, letztere zum Beispiel ist dann nicht anzunehmen, wenn Gewinn- bzw. Kostenneutralität beabsichtigt ist.

Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit (wie auch im gegenständlichen Fall) indiziert allerdings den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht, sodass es im Verwaltungsstrafverfahren Sache des Beschuldigten ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht trotz Entgeltlichkeit darzutun (VwGH 16.12.1986, 86/04/0133, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein derartiges, durch entsprechendes vollständiges Beweisanbot untermauertes und vor allem konkretisiertes Vorbringen erstattete der Bf im abgeführten behördlichen Verfahren sowie auch in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis nicht und ist er ein solches auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schuldig geblieben. Das Vorbringen bzw. der Hinweis auf die Gesellschaftserrichtungserklärung (vorgelegt ohne Datum und ohne Unterschrif­ten), wonach allfällige, somit beabsichtigte, Überschüsse aus der Tätigkeit wieder für direkte Zuwendungen an einen bestimmten Personenkreis verwendet würden, stellt ein derartiges ausreichend konkretisiertes Beweisvorbringen nicht dar.

 

Vielmehr wäre es Sache des Bf gewesen, im Rahmen der ihn im Verwaltungs­strafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnabsicht trotz entgeltlicher Dienstleistung darzutun. Dies wurde vom Bf im Rahmen seiner Beschwerde lediglich behauptet und kann dies dem der Judikatur entsprechenden Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit mangels Beweis nicht erfolgreich entgegentreten.

 

Auch die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt einen angeführten Schuldausschließungsgrund nicht dar, da es - wie auch im gegenständlichen Fall - Sache des Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (VwGH 31.1.1961, 1809/60)."

 

Aufgrund der oben zitierten rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwal­tungsgerichtes Oberösterreich war auch bezüglich Faktum 3 von einem gewerbs­mäßigen Gütertransport auszugehen, welcher nur unter Verwendung eines Zulassungsscheines mit der Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ durchgeführt hätte werden dürfen.

 

Der Beschwerdeführer hat die Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Es wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände durch die belangte Behörde festgestellt. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, das Vorliegen von keinen Sorgepflichten sowie kein Vermögen geschätzt und ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Gegenteilige Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich diese Angaben auch seiner Strafbemessung zugrunde legen konnte.

 

Vorliegend hat die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe von 363 Euro unterschritten, wobei gesetzliche Mindeststrafen - wie der Name schon sagt - grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG. Es finden sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder Hinweise darauf, dass diese Bestimmung angewendet worden wäre, schon gar nicht sind Gründe hierfür angeführt.

Im Ergebnis wird durch diese Vorgehensweise der belangten Behörde der Beschwerdeführer aber in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt, sodass sich hierdurch nichts an der rechtlichen Beurteilung der behördlichen Entscheidung ändert.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Anwendungsvoraussetzungen wurden vom Beschwerde­führer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

 

II. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 10. Februar 2017, Zl.: Ra 2016/03/0100-5